Europäische Union

2000/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2006)

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Avis juridique important | 32000D0463 2000/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2006) Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2000 S. 0021 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2006) (2000/463/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Aufstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. (2) Die Bayer AG hat bei den deutschen Behörden am 25. Januar 2000 Unterlagen über den Wirkstoff MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) eingereicht. (3) Die genannten Behörden haben die Kommission über die Ergebnisse einer ersten Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie unterrichtet. Daraufhin hat der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt. (4) Die Unterlagen über MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) wurden am 10. März 2000 an den Ständigen Auschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. (6) Dies ist notwendig, um eine eingehende Prüfung der Unterlagen zu erlauben. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt werden, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. (7) Der Antragsteller kann unbeschadet dieser Entscheidung aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen vorzulegen, um bestimmte Fragen bezüglich der Unterlagen zu klären. Die Aufforderung des berichterstattenden Mitgliedstaats, weitere Daten zur Erläuterung der Unterlagen einzureichen, hat keine Auswirkungen auf die Frist für die Vorlage des Berichts gemäß dem Erwägungsgrund 9. (8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben vereinbart, daß Deutschland eine eingehende Prüfung der Unterlagen über MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) vornehmen wird. (9) Deutschland übermittelt baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung, die Schlußfolgerungen seiner Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und den diesbezüglichen Bedingungen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: die von der Bayer AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs MKH 65 61 (Propoxycarbazon-Natrium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 10. März 2000 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.