Europäische Union

96/666/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen- Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0666. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Autos in der Gemeinschaft nicht weiter verschlechtern wird, erwarten die neuesten Marktprognosen, daß die Nachfrage im Jahr 2000 etwa 13 bis 14 Millionen Autos erreichen wird. Daraus ist zu schließen, daß die jetzigen schwerwiegenden Überkapazitätsprobleme in der Gemeinschaft mit einer Durchschnittsauslastung im letzten Jahr von nur rund 70 % für den Großteil des Jahrzehnts andauern werden, sofern sich die Branche nicht zur Schließung von Überkapazitäten in den nächsten Jahren entschließt. Da die wettbewerbsverfälschende Wirkung von staatlichen Beihilfen an einzelne Hersteller in Sektoren, die unter erheblichen Überkapazitäten leiden, besonders groß ist, ist diese generelle Perspektive ein weiterer Grund für eine besondere Wachsamkeit der Kommission bei der Beurteilung von Beihilfevorhaben für Projekte, die zu neuen Kapazitäten in der Kraftfahrzeugproduktion führen. Was die Verwirklichung des Investitionsplans von VW in den neuen Bundesländern und dessen wahrscheinliche Auswirkungen auf die Kfz-Industrie auf Gemeinschaftsebene angeht, nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß der VW-Konzern das Werk Mosel II in geringerer Größe als ursprünglich geplant erstellen will, so daß es nach Aufnahme des Betriebs eine Kapazität von 750 Fahrzeugen/Tag haben wird. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß das Unternehmen seine Kapazität zu einem späteren Zeitpunkt mit relativ geringen Investitionen verdoppeln kann, da die Gebäude und Infrastruktureinrichtungen wesentlich größer sind, als es für die jetzt geplante Kapazität erforderlich ist. Um die Verpflichtungen aus der Entscheidung 96/257/EG über Umstrukturierungsbeihilfen an SEAT zu erfuellen, muß VW sicherstellen, daß die Kapazität der Werke in Mosel 432 Autos/Tag bis Ende 1997 nicht übersteigt. VW beabsichtigt, das Werk Mosel I im Sommer 1997 zu schließen, wenn die Lackiererei von Mosel II den Betrieb aufnimmt. Außerdem wird sie die Kapazität dieser neuen Lackiererei vorübergehend technisch auf 432 Autos/Tag begrenzen, indem sie vor Ende 1997 keine zweite ESTA-Anlage installiert. Dadurch wird ein vorübergehender Engpaß zur Begrenzung der VW-Kapazität in Mosel für den Zeitraum geschaffen, während dessen die Auflagen der Entscheidung 96/257/EG gelten. Die Einhaltung dieser Kapazitätsbegrenzung ist durch Stichproben vor Ort in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen, wofür Deutschland die Einwilligung erteilt hat. Bei Berücksichtigung der vorgehenden Schließung von Mosel I wird Mosel II zu einer Steigerung der Kapazität um 320 Autos/Tag im Jahr 1998 beitragen, das sind 2,6 % der VW-Gesamtkapazität. In Chemnitz wird das neue Motorenwerk mit einer Kapazität von 376 000 Einheiten das alte Werk mit einer Jahreskapazität von 280 000 Einheiten ersetzen, so daß sich eine Nettosteigerung um 96 000 Einheiten oder rund 3,1 % der gesamten westeuropäischen Motorkapazität des VW-Konzerns ergibt. In ihrer Entscheidung über den Mezzogiorno-Plan von Fiat (siehe Fußnote 9) hat die Kommission im November 1992 akzeptiert, daß eine Steigerung der Fahrzeugkapazität des Konzerns um 3 % als der Entwicklung des Fahrzeugmarkts in der Gemeinschaft angemessen anzusehen war und das Vorhaben somit keine negativen Auswirkungen auf den Sektor hatte. Seit dieser Entscheidung der Kommission haben sich Lage und Aussichten der europäischen Kraftfahrzeugindustrie, wie bereits ausgeführt, jedoch verschlechtert. Daher ist festzustellen, daß die Kfz-Industrie in Westeuropa zur Zeit unter Unterkapazitäten leidet, die mittelfristig nicht abgebaut werden dürften. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß das Vorhaben von VW Sachsen die sektoralen Probleme verschärft. In Fällen, in denen eine Investition negative Auswirkungen auf einen Sektor als Ganzes hat, war es jedoch bisher stets die Politik der Kommission bei der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens, Beihilfen strikt auf die Nettozusatzkosten zu begrenzen, die ein Investor in der benachteiligten Region zu tragen hat (Sachen Opel Eisenach, SEAT Pamplona, Ford Genk). Daher kann die Kommission Regionalbeihilfen an VW Sachsen und VW Sachsen Immobilienverwaltung (die für die Verwaltung der Werksimmobilien verantwortliche Tochtergesellschaft von VW Sachsen) nur mit einer Intensität von 22,3 % für Mosel II und von 20,8 % für Chemnitz II genehmigen. Bei Zugrundelegung des notifizierten Zeitrahmens der Regionalbeihilfe und der geplanten Beihilfearten bedeutet dies die Genehmigung von 418,7 Mio. DM in Form von Investitionszuschüssen für Mosel II und Chemnitz II und von 120,4 Mio. DM in Form von Investitionszulagen für Mosel II und Chemnitz II. Die Kommission hält es für erforderlich, daß die deutschen Behörden die tatsächliche Realisierung der förderfähigen Projektaufwendungen gemäß Definition der Kommission und die genaue Beihilfezahlung überwachen. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, ihre Jahresberichte über das Ergebnis dieser Überwachung zu übermitteln und mit ihr zu erörtern, bevor die Beihilfezahlung erfolgen soll. Zweck dieser Überwachung ist es sicherzustellen, daß die als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Regionalbeihilfeintensitäten, wie in dieser Entscheidung definiert, von den deutschen Behörden eingehalten werden. Dem vorliegenden Zwischenbericht der Sächsischen Aufbaubank entsprechend wird diese Überwachung vorgenommen, um nicht nur die Einhaltung der genehmigten Beihilfeintensität, sondern auch die tatsächliche Realisierung der förderfähigen Aufwendungen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann eine Übertragung von Gegenständen des Anlagevermögens von Mosel I auf Mosel II nicht durch Regionalbeihilfen gefördert werden. Außerdem ist durch die Überwachung die Einhaltung der Kapazitätsplanung für die Werke in Mosel bis Ende 1997 zu überprüfen. XIII Wie oben erläutert, hat die Kommission eine detaillierte Analyse durchgeführt, um die von VW durch seine Investitionen in Sachsen erlittenen Nettonachteile zu ermitteln. Angesichts der negativen Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Sektor muß die zulässige Beihilfe auf den Ausgleich dieser Nachteile begrenzt werden. Eine darüber hinausgehende Beihilfe wäre den regionalen Problemen nicht angemessen. Daher können die geplanten Regionalbeihilfen an VW Sachsen und VW Sachsen Immobilienverwaltung für die Projekte Mosel II und Chemnitz II, die über die in Abschnitt XII als annehmbar genannten Beihilfeintensitäten hinausgehen, nicht zugelassen werden. Angesichts der Tatsache, daß es sich bei der Investitionszulage um eine Steuervergünstigung handelt, die quasi automatisch gewährt wird, wird sie in vollem Umfang genehmigt. Da die Beihilfe in Form von Sonderabschreibungen mit einem geschätzten nominellen Wert von 51,67 Mio. DM von dem Unternehmen und den deutschen Behörden als Beihilfeart genannt wurde, die einfacher zurückziehbar ist, ist die Kommission damit einverstanden, die zurückzuziehende Beihilfe auf die gesamten geplanten Sonderabschreibungen entfallen zu lassen. Da die geplante Beihilfe den genehmigungsfähigen Betrag um mehr als die Höhe der geplanten Sonderabschreibungen überschreitet, können weitere geplante Regionalbeihilfen an VW Sachsen und VW Sachsen Immobilienverwaltung für die Projekte Mosel II und Chemnitz II in Form von Investitionszuschüssen über 189,1 Mio. DM ebenfalls nicht gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar: - die von Deutschland an Volkswagen Sachsen GmbH und Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltung GmbH gewährte Beihilfe für deren Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszuschüssen bis zu 418,7 Mio. DM; - die von Deutschland an Volkswagen Sachsen GmbH und Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltung GmbH gewährte Beihilfe für deren Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszulagen bis zu 120,4 Mio. DM. Artikel 2 Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden: - die geplante Investitionsbeihilfe an Volkswagen Sachsen GmbH und Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltung GmbH für deren Investitionsvorhaben in Mosel II und Chemnitz II in Form von Sonderabschreibungen auf Investitionen im Rahmen des Fördergebietsgesetzes mit einem nominellen Wert von 51,67 Mio. DM; - die geplante Investitionsbeihilfe an Volkswagen Sachsen GmbH und Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltung GmbH für deren Investitionsvorhaben in Mosel II in Form von Investitionszuschüssen in Höhe von 189,1 Mio. DM, die über den in Artikel 1 erster Gedankenstrich genannten Betrag hinausgeht. Artikel 3 Deutschland gewährleistet, daß die Kapazität der Werke in Mosel 1997 ein Niveau von 432 Einheiten/Tag nicht überschreitet. Dazu übermittelt es der Kommission Monatsberichte über Kapazität und Ausstoß der Werke, in denen diese Angaben für Mosel I und Mosel II getrennt aufzuführen sind. Deutschland erklärte sich außerdem bereit, in unregelmäßigen Abständen erfolgende Stichproben durch Beamte der Kommission und von der Kommission beauftragte Sachverständige zur Überprüfung dieser Angaben zuzulassen. Darüber hinaus übermittelt und erklärt Deutschland der Kommission Jahresberichte über die Verwirklichung der förderfähigen Investitionen in Höhe von 2 654,1 Mio. DM in Mosel II und Chemnitz II und über die tatsächlich erfolgten Beihilfezahlungen, um sicherzustellen, daß die kombinierte effektive Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, 22,3 % für Mosel II und 20,8 % für Chemnitz II nicht überschreitet. Die Kommission erwartet, daß der Bericht für die Jahre 1994 und 1995 bis Ende 1996 und der Bericht für 1996 bis 1. Mai 1997 vorgelegt wird. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 68 vom 17. 3. 1992, S. 14. (2) ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3. (3) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1990, S. 55. (4) ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 53 vom 2. 3. 1996, S. 50. (6) ABl. Nr. C 68 vom 17. 3. 1992, S. 14. (7) ABl. Nr. L 88 vom 5. 4. 1996, S. 7. (8) Slg. 1973, S. 611. (9) Siehe z. B. die Beihilfesachen Ford/VW (ABl. Nr. C 257 vom 3. 10. 1991, S. 5), Opel Eisenach (ABl. Nr. C 43 vom 16. 2. 1993, S. 14), FIAT Mezzogiorno (ABl. Nr. C 37 vom 11. 2. 1993, S. 15), Jaguar (ABl. Nr. C 201 vom 23. 7. 1994, S. 4), FASA Renault (ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1995, S. 13), Ford Genk (ABl. Nr. C 5 vom 10. 1. 1996, S. 5). (10) ABl. Nr. C 298 vom 11. 11. 1995, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.