Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/444 der Kommission vom 28. Juni 2021 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung SA.49414 (2020/C) (ex 2019/NN) zugunsten der Betreiber von Infrastrukturen zur Erdgasspeicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4494) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0444. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen durch Preissignale, die die verschiedenen Erdgasmärkte senden. (49) In diesem Zusammenhang stellen die Gasspeicher ein zusätzliches Mittel dar, um die Kosten der Erdgasversorgung zu optimieren und wettbewerbsfähige Marktpreise zu erhalten. (143) Frankreich merkt ebenfalls an, dass die Investitionsentscheidungen im Bereich der Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals auf Versorgungsstrategien beruhten, die durch die Erdgasspeicherung nicht negativ beeinflusst würden. (144) Schließlich ist Frankreich der Ansicht, dass sich die in Rede stehende Maßnahme in keinerlei Weise auf die Situation der Speicherbetreiber der anderen Mitgliedstaaten auswirke. Die französischen Behörden merken an, dass die größenmäßige Auslegung des französischen Gassystems, das sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass die verfügbaren Kapazitäten der Verbindungsleitungen zu 100 % genutzt werden, automatisch bedeute, dass die Mittel zur Versorgung, die nach den Verbindungsleitungen angeordnet sind, mit dem System verknüpft seien, im Speziellen die Erdgasspeicherinfrastrukturen in anderen Mitgliedstaaten der Union. Die französischen Behörden merken ferner an, dass einige dieser Infrastrukturen ebenfalls reguliert sind. (145) Der Verkauf der Speicherkapazitäten erfolgt über Versteigerungen und zum Marktpreis. Folglich benachteiligt die in Rede stehende Maßnahme nicht die Gasspeicherbetreiber anderer Mitgliedstaaten. Auch kann sich die in Rede stehende Maßnahme nur minimal auf die Preisbildung auswirken. Die französischen Speicher bieten eine Speicherkapazität von ca. 130 TWh (50) — im Vergleich zu den Mengen, die auf den Marktplätzen gehandelt werden, ein niedriger Wert. 2018 wurden 28 220 TWh am TTF (51) gehandelt. (146) Die Speicherbetreiber der verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegen folglich alle Marktbedingungen, auf die die französischen Gasspeicher nur wenig Einfluss haben, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Rentabilität durch die in Rede stehende Maßnahme sinken könnte. (147) Frankreich merkt im Übrigen an, dass die deutschen und belgischen Speicher höhere Füllstände erreicht hätten — hier gab es zwischen 2018 und 2019 einen Anstieg. (52) Diese hohen Füllstände zeigten, dass die Regulierung der französischen Gasspeicher die Betreiber anderer Mitgliedstaaten nicht daran hindere, die Gesamtheit ihrer Speicherkapazitäten in einem günstigen Marktumfeld abzusetzen. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (148) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von 18 Beteiligten, darunter den 3 Begünstigten der Maßnahme. Diese Stellungnahmen sind in den Erwägungsgründen 149 bis 233 zusammengefasst. 5.1.   Stellungnahmen der Begünstigten der Maßnahme 5.1.1.   Géométhane (149) Géométhane stellt die positiven Effekte der Einführung der Maßnahme in Bezug auf das Ziel der Energieversorgungssicherheit heraus. Zur Stützung seiner Argumente hat Géométhane der Kommission einen detaillierten Bericht vorgelegt. (53) 5.1.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe (150) Aus mehreren Gründen ist die in Rede stehende Maßnahme nach Auffassung von Géométhane keine staatliche Beihilfe. (151) Zunächst weist Géométhane darauf hin, dass keine Finanzierung unter Einsatz staatlicher Mittel vorliege, da die Speicherabgabe nicht als Zwangsbeitrag eingestuft werden könne: Der Mitteltransfer erfolgt nur zwischen privaten Betreibern (Erdgaslieferanten und Speicherbetreibern), die Kontrolle des Staates über die Fonds ist begrenzt, durch die in Rede stehende Maßnahme wird nicht der öffentliche Haushalt geschmälert und es ist eine Pflicht der Betreiber zur Instandhaltung der wesentlichen Speicherinfrastrukturen, die unter dieses Instrument fallen, vorgesehen. (152) Darüber hinaus könne die in Rede stehende Maßnahme nicht als selektiver Vorteil betrachtet werden, der den Speicherbetreibern gewährt werde, die auf französischem Staatsgebiet tätig sind, im Gegensatz zu im Ausland ansässigen Betreibern, denn deren Situation sei hinsichtlich des Ziels, das mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt wird, tatsächlich und rechtlich nicht mit der Situation der Speicherbetreiber auf französischem Staatsgebiet vergleichbar. Im Übrigen befänden sich auch die Betreiber anderer Flexibilitätsinstrumente tatsächlich und rechtlich nicht in einer vergleichbaren Situation. (153) Abschließend erklärt Géométhane, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. 5.1.1.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (154) Würde die Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft, wäre sie nach Auffassung von Géométhane als mit den Vorschriften im Bereich der Beihilfen vereinbar zu betrachten. Die in Rede stehende Maßnahme trage dazu bei, das Ziel von gemeinsamem Interesse, das in der Energiesicherheit liegt, zu erreichen. Darüber hinaus sei sie — vor dem Hintergrund der Analyse alternativer Maßnahmen — notwendig und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. (155) Die Einführung der in Rede stehenden Maßnahme wirke als Anreiz, da ohne eine solche Maßnahme die anteilsmäßig nur schwache Kontrahierung von Speicherkapazitäten sowie der Rückgang der Einnahmen aus den Kontrahierungskampagnen, wegen des geringeren Spreads, die Speicherbetreiber veranlasst hätten, Infrastrukturen „einzumotten“ oder gar ganz zu schließen, die wesentlich sind, um die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas in Frankreich sicherzustellen. (156) Die Berechnung des genehmigten Erlöses auf Grundlage der Methode einer Bewertung des RAB, die sich auf den Zeitwert stützt, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig, denn: — der RAB sei bei Durchführung des Regulierungsmechanismus mittels externer Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] unabhängig wirtschaftlich bewertet worden; — der zunächst von den Betreibern vorgeschlagene RAB-Anfangswert sei von der CRE nicht übernommen worden; — die Zeitwertmethodik basiere auf dem Bruttobuchwert der Aktiva zur Bewertung des RAB; — durch die Methodik sei es möglich, die Kosten für den Ersatz der abgeschriebenen Netto-Aktiva abzubilden; — die Methodik werde auf alle Tarife regulierter Infrastrukturen in Frankreich angewendet; — die Methodik werde von nahezu allen Regulierungsbehörden in Europa angewendet. (157) Alternativ wäre eine Bewertung des RAB in Abhängigkeit vom Marktwert, der sich aus den Spreads ergibt, nicht sachdienlich, da dieser Wert nicht die Kosten der Betreiber decken würde, was dem Grundsatz der Kostendeckung gemäß Richtlinie 2009/73/EG zuwiderliefe. Daher wäre, wenn der Marktwert herangezogen würde, der Regulierungsmechanismus gefährdet, dessen Ziel es ist, dass der Betrieb der für das gute Funktionieren des Fernleitungsnetzes wesentlichen Speicherinfrastrukturen aufrechterhalten bleibt. Darüber hinaus bestünde das Risiko einer übermäßig hohen Vergütung, sollte der Spread sich erhöhen. Der von der CRE ermittelte RAB-Wert sei lang- und mittelfristig in Bezug auf den Marktwert der Infrastrukturen stimmig. (158) Eine Bewertung, ob die vor dem Inkrafttreten des Regulierungsmechanismus generierten Einnahmen nicht zur Deckung der ursprünglichen Investitionskosten ausgereicht hätten, wäre nicht sachdienlich gewesen, denn die Einbeziehung dieser Einnahmen in diese Einschätzung stünde der Praxis der Regulierungsbehörden in Europa entgegen und es wäre eine komplexe, wenig zuverlässige Vorgehensweise. (159) Schließlich würden auch Maßnahmen ergriffen, um das Gewinnaussichten der Betreiber zu begrenzen (durch die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, die Begrenzung auf die Kosten effizienter Betreiber von Gasspeicherinfrastrukturen und eine anreizschaffende Regulierung). (160) In zweiter Linie stellt Géométhane darüber hinaus fest, dass der von der CRE angesetzte RAB-Wert dem Wert einer Transaktion jüngeren Datums entspräche. 2016 wurden 98 % der Aktien von Géosud, das wiederum 50 % der Anteile an Géométhane hält, von Total, Ineos und Géostock an CNP Assurances für eine Summe von […] veräußert. Damit sei es möglich, den vom Käufer zum Zeitpunkt dieser Veräußerung geschätzten Gesamtwert von Géométhane zu berechnen, d. h. […] (54) (hinzu kommen […] freie Mittel, also insgesamt ca. […]). Laut Géométhane ist dieser Marktwert […] mit dem von der CRE 2018 angesetzten RAB-Wert von 188,9 Mio. EUR, erhöht um die Anlagen im Bau […], kohärent. (161) Die in Rede stehende Maßnahme verhindere negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Fakt sei: — Es gibt keine Wettbewerbsverfälschung zwischen französischen Erdgaslieferanten und ausländischen Erdgaslieferanten. Der Modus, die Speicherleistungen zu versteigern, garantiere die Gleichbehandlung französischer und ausländischer Erdgaslieferanten. Darüber hinaus sorge der Modus zur Finanzierung des Speicherausgleichs, der im Regulierungsmechanismus vorgesehen ist, dafür, dass ausländische und französische Lieferanten gleich behandelt werden. Ausländische Lieferanten erhielten gegenüber französischen Lieferanten keine reduzierten Preise; — es gebe auch keine Wettbewerbsverfälschung gegenüber Speicherbetreibern in den Nachbarländern. Seit Inkrafttreten des Regulierungsmechanismus stiegen überall in der Union die Füllstände der Speicher und erreichten besonders hohe Werte; — es gebe auch keine Wettbewerbsverfälschung zwischen Speicherbetreibern und Flüssiggasterminals bzw. Verbindungsleitungen, da die Flüssiggasterminals und die Verbindungsleitungen nicht substituierbar seien. In der Entscheidungspraxis der Kommission bezüglich Konzentrationen sei der Markt der Erdgasspeicherung als eigener Markt definiert worden. Vielmehr ergänzten sich Speicherbetreiber, Flüssiggasterminals und Verbindungsleitungen. 5.1.2.   Storengy (162) Storengy stellt die positiven Effekte der Einführung der in Rede stehenden Maßnahme in Bezug auf das Ziel der Energiesicherheit heraus. Zur Stützung seiner Argumente hat Storengy der Kommission einen detaillierten Bericht vorgelegt. (55) 5.1.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe (163) Aus mehreren Gründen ist die in Rede stehende Maßnahme nach Auffassung von Storengy keine staatliche Beihilfe. (164) Zunächst merkt Storengy an, dass keine Finanzierung unter Einsatz öffentlicher Mittel vorliege, da die Speicherabgabe nicht als Zwangsbeitrag eingestuft werden könne, da der Mitteltransfer nur zwischen privaten Betreibern (Erdgaslieferanten und Speicherbetreibern) erfolgt, da die Kontrolle des Staates über die Fonds begrenzt ist, da durch die in Rede stehende Maßnahme nicht der öffentliche Haushalt geschmälert wird und da eine Pflicht für die Betreiber zur Instandhaltung der wesentlichen Speicherinfrastrukturen, die unter dieses Instrument fallen, vorgesehen ist. (165) Darüber hinaus könne die in Rede stehende Maßnahme nicht als selektiver Vorteil betrachtet werden, der den Speicherbetreibern gewährt werde, die auf französischem Staatsgebiet tätig sind, im Gegensatz zu im Ausland ansässigen Betreibern, denn deren Situation sei hinsichtlich des Ziels, das mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt wird, tatsächlich und rechtlich nicht mit der Situation der Speicherbetreiber auf französischem Staatsgebiet vergleichbar. Im Übrigen befänden sich auch die Betreiber anderer Flexibilitätsinstrumente tatsächlich und rechtlich nicht in einer vergleichbaren Situation. (166) Abschließend erläutert Storengy, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. 5.1.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (167) Würde die Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft, wäre sie laut Storengy als mit den Vorschriften im Bereich der Beihilfen vereinbar zu betrachten. Die Maßnahme trage dazu bei, das Ziel von gemeinsamem Interesse, das in der Energiesicherheit liegt, zu erreichen. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Maßnahme — vor dem Hintergrund der Analyse alternativer Maßnahmen — notwendig und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. (168) Die Einführung der in Rede stehenden Maßnahme wirke als Anreiz, da ohne eine solche Maßnahme die anteilsmäßig nur schwache Kontrahierung von Speicherkapazitäten sowie der Rückgang der Einnahmen aus den Kontrahierungskampagnen, wegen des geringeren Spreads, die Speicherbetreiber veranlasst hätten, Infrastrukturen „einzumotten“ oder gar ganz zu schließen, die wesentlich sind, um die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas in Frankreich sicherzustellen. (169) Die Berechnung des genehmigten Erlöses auf Grundlage der Methode zur Bewertung des Bestands der regulierten Aktiva, die sich auf den Zeitwert stützt, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig, denn: — der RAB sei bei Durchführung des Regulierungsmechanismus mittels externer Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] unabhängig wirtschaftlich bewertet worden; — der zunächst von den Betreibern vorgeschlagene RAB-Anfangswert sei von der CRE nicht übernommen worden; — die Zeitwertmethodik basiere auf dem Bruttobuchwert der Aktiva zur Bewertung des RAB; — durch die Methodik sei es möglich, die Kosten für den Ersatz der abgeschriebenen Netto-Aktiva abzubilden; — die Methodik werde auf alle Tarife regulierter Infrastrukturen in Frankreich angewendet; — die Methodik werde von nahezu allen Regulierungsbehörden in Europa angewendet. (170) Alternativ wäre eine Bewertung des RAB in Abhängigkeit vom Marktwert, der sich aus den Spreads ergibt, nicht sachdienlich, da dieser Wert nicht die Kosten der Betreiber decken würde, was dem Grundsatz der Kostendeckung gemäß Richtlinie 2009/73/EG zuwiderliefe. Daher wäre, wenn der Marktwert herangezogen würde, der Regulierungsmechanismus gefährdet, dessen Ziel es ist, dass der Betrieb der für das gute Funktionieren des Fernleitungsnetzes wesentlichen Speicherinfrastrukturen aufrechterhalten bleibt. Darüber hinaus bestünde das Risiko einer übermäßig hohen Vergütung, sollte der Spread sich erhöhen. Der von der CRE ermittelte RAB-Wert sei lang- und mittelfristig in Bezug auf den Marktwert der Infrastrukturen stimmig. (171) Eine Bewertung, ob die vor dem Inkrafttreten des Regulierungsmechanismus generierten Einnahmen nicht zur Deckung der ursprünglichen Investitionskosten ausgereicht hätten, wäre nicht sachdienlich gewesen, denn die Einbeziehung dieser Einnahmen in diese Einschätzung stünde der Praxis der Regulierungsbehörden in Europa entgegen und es wäre eine komplexe, wenig zuverlässige Vorgehensweise. (172) Schließlich würden Maßnahmen ergriffen, um das Gewinnstreben der Betreiber zu begrenzen (durch die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, die Begrenzung auf die Kosten effizienter Betreiber von Gasspeicherinfrastrukturen und eine anreizschaffende Regulierung). (173) Die in Rede stehende Maßnahme verhindere negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Fakt sei: — Es gibt keine Wettbewerbsverfälschung zwischen französischen Erdgaslieferanten und ausländischen Erdgaslieferanten. Der Modus, die Speicherleistungen zu versteigern, garantiere die Gleichbehandlung französischer und ausländischer Erdgaslieferanten. Darüber hinaus sorge der Modus zur Finanzierung des Speicherausgleichs, der im Regulierungsmechanismus vorgesehen ist, dafür, dass ausländische und französische Lieferanten gleich behandelt werden. Ausländische Lieferanten erhielten gegenüber französischen Lieferanten keine reduzierten Preise; — es gebe auch keine Wettbewerbsverfälschung gegenüber Speicherbetreibern in den Nachbarländern. Seit Inkrafttreten des Regulierungsmechanismus stiegen überall in der Union die Füllstände der Speicher und erreichten besonders hohe Werte; — es gebe auch keine Wettbewerbsverfälschung zwischen Speicherbetreibern und Flüssiggasterminals bzw. Verbindungsleitungen, da die Flüssiggasterminals und die Verbindungsleitungen nicht substituierbar seien. In der Entscheidungspraxis der Kommission bezüglich Konzentrationen sei der Markt der Erdgasspeicherung als eigener Markt definiert worden. Vielmehr ergänzten sich Speicherbetreiber, Flüssiggasterminals und Verbindungsleitungen. 5.1.3.   Teréga (174) Teréga betont, dass das wichtigste Ziel, das mit der Reform der Erdgasspeicherung verfolgt werde, die Sicherheit der Versorgung Frankreichs mit Erdgas sei, die vor Inkrafttreten des Regulierungsmechanismus gefährdet gewesen sei. 5.1.3.1.   Vorliegen einer Beihilfe (175) Teréga ist der Auffassung, dass die Maßnahme nicht unter staatliche Beihilfen fällt. Teréga stellt fest, dass Regulierungssysteme, die auf dem Grundsatz der Kostendeckung eines effizienten Betreibers und einer normalen Vergütung investierten Kapitals beruhen, in der Union üblich seien, ohne dass sie deswegen als staatliche Beihilfe betrachtet würden. (176) Zunächst einmal betrachtet Teréga die in Rede stehende Maßnahme als ein einfaches Tarifregulierungsinstrument, das nicht über staatliche Mittel finanziert werde. Es wirke sich nicht auf den öffentlichen Haushalt aus und verursache keine Mehrkosten, die zwingend auf die Endkunden abgewälzt würden. Auch übe der französische Staat weder über die von den FNB erhobenen Summen noch über die FNB selbst, bei denen es sich um privatrechtliche Firmen handelt, die von größtenteils privaten Anteilseignern kontrolliert werden, Kontrolle aus. (177) Auch ist Teréga der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme den betroffenen Betreibern keinen selektiven Vorteil gewähre. Grundlage des Regulierungsmechanismus sei die Versteigerung, was zusätzliche Effizienzanreize schaffe, sowie ein Instrument, um alle Aufwendungen und Einnahmen nachträglich zu regulieren. Darüber hinaus sei der Regulierungsmechanismus symmetrisch ausgelegt, was bedeute, dass die Speicherbetreiber nicht notwendigerweise eine Ausgleichszahlung erhalten, sondern im Gegenteil gegebenenfalls zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen haben. (178) Zudem ist Teréga im Hinblick auf das Kriterium der Selektivität der Ansicht, dass es nicht sachdienlich sei, diesbezüglich die Situation ausländischer Betreiber in die Bewertung einzubeziehen. Die Speicherbetreiber seien tatsächlich und rechtlich in einer Situation, die sich in vielfacher Hinsicht von der Situation der Betreiber von Flüssiggasterminals und Verbindungsleitungen unterscheide, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die sichere Versorgung Frankreichs mit Erdgas zu gewährleisten. (179) Abschließend erklärt Teréga, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. Die Gasspeicherkapazitäten würden, nach einem Marktmechanismus und folglich in für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Betreiber nicht diskriminierender Weise, versteigert. Darüber hinaus sei in der Entscheidungspraxis der Kommission bezüglich einer Kontrolle der Marktkonzentration und wettbewerbswidriger Praktiken die Erdgasspeicherung als eigener Markt von höchstens nationaler Reichweite abgegrenzt worden, wobei zu keiner Zeit auf das Vorliegen eines weiter gefassten Marktes geschlossen worden sei, weder im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen noch geografisch. In jedem Fall sei die Tatsache, dass die Gasinfrastrukturen sehr weitreichend reguliert sind, mit der Feststellung unvereinbar, dass eine Wettbewerbsverfälschung auf den Erdgasmärkten vorliege. 5.1.3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (180) Unter der Annahme, dass der Regulierungsmechanismus — was nicht der Fall sei — eine staatliche Beihilfe darstelle, vertritt Teréga die Ansicht, dass der Regulierungsmechanismus alle Bedingungen der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfülle. (181) Teréga ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme im Einklang mit dem Ziel von gemeinsamem Interesse stehe, das in der Versorgungssicherheit Frankreichs mit Erdgas besteht. Durch Erhöhung der verfügbaren Erdgasvolumen an den Speicherstandorten diene der Regulierungsmechanismus dazu, eine Versorgungssicherheit in genauer und quantifizierbarer Höhe zu erreichen. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Maßnahme ein notwendiger staatlicher Eingriff, der sich auf eine angemessene Analyse stütze und mit der auf klar ausgemachte Schwächen des Marktes reagiert werde, etwa das Unvermögen der Endkunden, den Wert anzugeben, den sie der Versorgungssicherheit beimessen (etwa den Versicherungswert und Systemwert). Im Übrigen hebt Teréga die Tatsache hervor, dass die in Rede stehende Maßnahme ein geeignetes Instrument zur Stärkung der Versorgungssicherheit auf französischem Staatsgebiet sei, nicht nur in Bezug auf andere verfügbare Flexibilitätsmaßnahmen, sondern auch in Bezug auf andere Arten der Regulierung der Speicherbestände. (182) Teréga widerspricht der Argumentation der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Der Regulierungsmechanismus begrenze die Höhe der angeblichen Beihilfe auf ein notwendiges Minimum. Der Regulierungsmechanismus basiere nämlich auf dem Grundsatz der Deckung der Kosten eines „effizienten Betreibers“, auf der Deckelung der Einnahmen der Speicherbetreiber und auf integrierten Anreizelementen für mehr Effizienz der Betreiber bei ihren betrieblichen Aufwendungen. Zudem habe die CRE eine unabhängige Bewertung der Kosten vorgenommen. Damit habe sich die CRE vergewissert, dass nur akzeptable Kosten übernommen werden. Die CRE habe sich im Übrigen auf eine Reihe objektiver, aktueller und glaubwürdiger ökonomischer Studien gestützt, die von unabhängigen Experten zur Bewertung der Aktiva, die unter die Regulierung fallen, durchgeführt worden seien. Die von der CRE eingesetzte Methode zur Bewertung der Aktiva sei in diesem Sinne kohärent und entspräche der Praxis anderer europäischer Regulierungsbehörden. Anders als die Kommission ist Teréga der Ansicht, dass es ein zwangsläufig unvollständiger Prozess wäre, wenn frühere, vor der Einführung der Regulierung liegende Einnahmen in den Wert des Bestands der regulierten Aktiva einflössen, da diese Daten nicht verfügbar seien und dessen ungeachtet höchstwahrscheinlich ein Konflikt mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen entstünde. Im Übrigen habe die CRE in ihrer Arbeit sowohl die betrieblichen Aufwendungen als auch die Bewertung der Aktiva der Speicherbetreiber berücksichtigt und diese in ihren Beschlüssen über Tarife systematisch offengelegt, sodass die Transparenz der Maßnahme gewährleistet sei. (183) Abschließend schätzt Teréga, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung zwischen den in Frankreich ansässigen Erdgaslieferanten und ausländischen Lieferanten führt. Die in Rede stehende Maßnahme sei nicht diskriminierend. Alle Anbieter im Endkundensegment könnten im Rahmen einer Versteigerung Kapazitäten französischer Speicherstandorte erwerben. Darüber hinaus gälten für alle Anbieter im Endkundensegment, die französische Kunden bedienen, ATRT-Tarife, womit der Ausgleichsmechanismus unterstützt würde. Die Maßnahme führe sogar zu positiven Effekten auf den Einzelhandelsmärkten für Erdgas, indem Zeiträume, in denen die Lage angespannt ist, und das Risiko von Engpässen in den Netzen verringert würden. Auch führe die Maßnahme nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung gegenüber LNG-Betreibern der und Betreibern von Verbindungsleitungen. Diese Akteure, die ebenfalls in weitreichendem Umfang Mechanismen zur Regulierung ihrer Einnahmen unterlägen, stünden nicht mit den Speicherbetreibern im Wettbewerb, sondern ergänzten diese im Hinblick auf das Ziel der Versorgungssicherheit. Die in Rede stehende Maßnahme begünstige nicht eine bestimmte Erdgasversorgungsquelle und untersage auch nicht den Rückgriff auf ergänzende Instrumente, d. h. Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals, oder wehre diese ab. Zum Beispiel seien die Raten kontrahierter Kapazitäten in den europäischen Flüssiggasterminals in den letzten Jahren ein Zeichen dieses Trends. Schließlich führe die in Rede stehende Maßnahme zu keiner Wet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.