Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/444 der Kommission vom 28. Juni 2021 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung SA.49414 (2020/C) (ex 2019/NN) zugunsten der Betreiber von Infrastrukturen zur Erdgasspeicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4494) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0444. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unter die Ausgleichsregelung fallen. Sie erscheint im Abschnitt „Transport“ auf ihrer Rechnung. Der CRE liegt die Liste der betroffenen Kunden nicht vor. (103) Genauer gesagt ist diese Auswirkung nur im Fall regulierter Absatztarife für Erdgas gemäß den Artikeln L.445-3 und R.445-3 Energiegesetzbuch Pflicht. (27) Was Marktangebote betrifft, steht es dem Lieferanten frei, sich für diese Auswirkung zu entscheiden. 3.8.3.   Aufteilung der von den FNB erhobenen Summen zwischen den Speicherbetreibern nach von der CRE festgelegten Modalitäten (104) Gemäß Beschluss der CRE bezüglich der Speicherabgabe werden die Einnahmen aus der Speicherabgabe nach ihrer Erhebung durch die FNB an die verschiedenen Speicherbetreiber anteilsmäßig nach dem diesen jeweils zustehenden Ausgleich abgeführt. (28) Der dem Betreiber jeweils zugeordnete Anteil entspricht dem Verhältnis aus dem vorausgeschätzten jährlichen Ausgleich des Betreibers und dem vorausgeschätzten Gesamtausgleich für die Gesamtheit der regulierten Speicherbetreiber, wie von der CRE festgelegt. Diese Anteile werden jährlich im Beschluss der CRE festgesetzt, was Auswirkungen auf die Speicherabgabe hat. (105) Zu diesem Zweck schließen die FNB, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der CRE, einen Vertrag mit jedem Speicherbetreiber, um die Modalitäten der Leistung festzuhalten, die aus der Erhebung des Ausgleichs — dessen Höhe die CRE festlegt und der durch den genehmigten Erlös der Betreiber gedeckt ist — und dessen Weitergabe besteht. Für das Jahr 2018 belief sich dieser Betrag auf 130 000 EUR pro FNB pro Speicherbetreiber. (29) 3.9.   Haushalt (106) Jedes Jahr hängt der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen an die regulierten Speicherbetreiber von den Einnahmen ab, die bei der Versteigerung erzielt werden, sowie von dem genehmigten Erlös, den die CRE festlegt. Der Betrag der Ausgleichszahlungen, der an die drei regulierten Speicherbetreiber ging, belief sich auf 528 Mio. EUR im Jahr 2018, 540 Mio. EUR im Jahr 2019 und 251 Mio. EUR im Jahr 2020.   2018 (Mio. EUR) 2019 (Mio. EUR) 2020 (Mio. EUR) Storengy 402 392 199 Teréga 101 113 25 Géométhane 26 36 28 Insgesamt 528 540 251 Tabelle 5: Bilanz des Speicherausgleichs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 3.10.   Dauer (107) Die Bestimmungen des Gesetzes über Kohlenwasserstoffe bezüglich des Mechanismus für die Regulierung der Speicherbetreiber traten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die CRE hat ab dem 1. Januar 2018 die genehmigten Erlöse der Speicherbetreiber festgelegt. Zudem fand vom 5. bis zum 29. März 2018 die erste Versteigerung der Speicherkapazitäten für den Zeitraum 2018-2019 statt und auch für 2019-2020 und 2020-2021 wurden sie organisiert (siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 54). (108) Darüber hinaus wurde ab dem 1. April 2018 die Speicherabgabe in den ATRT-Tarif eingeführt. Die CRE legte den vorausgeschätzten genehmigten Erlös zunächst für einen Regulierungszeitraum von zwei Jahren fest. (30) Sie harmonisierte anschließend den Regulierungsrahmen für die Speicherbetreiber mit dem Rahmen anderer Infrastrukturtarife. Dieser zweite Speichertarif gilt für den Zeitraum 2020-2023. (31) (109) Derzeit ist seitens der französischen Behörden kein Datum vorgesehen, zu dem der Mechanismus auslaufen wird. Hingegen ist in der jüngsten PPE (32) der Geltungsumfang des Mechanismus bis zu deren Überprüfung festgelegt worden. Diese Überprüfung der PPE ist für 2023 geplant und erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2028. 3.11.   Verpflichtungszusagen (110) Die französischen Behörden haben sich bezüglich zweier Punkte verpflichtet. Erstens hat sich Frankreich verpflichtet, der Kommission vor Ende des Jahres 2024 einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll folgende Punkte enthalten: — Informationen über die Durchführung der Maßnahme im vorangegangenen Zeitraum (2018-2023), insbesondere die Ergebnisse der Versteigerungen hinsichtlich Volumen und Preisen und die Vergütungsbeträge, die jeder Standort erhalten hat; — einen aktuellen Überblick über die Funktionsweise des Erdgasmarktes in Frankreich, insbesondere der Elemente, die für die Beibehaltung der Maßnahme im Zeitraum 2023-2028 sprechen, einschließlich der Ausprägung des Spreads, der Nachfragemenge, der Investitionen in das Gasnetz in Frankreich und im Ausland und der Investitionen in die Flüssiggasterminals; — Informationen bezüglich der Überprüfung der PPE im Jahr 2023 und deren eventuelle Auswirkung auf das Anwendungsgebiet der Maßnahme; — die Methode zur Berechnung der garantierten Vergütung im Regulierungszeitraum 2023-2028. Im Fall einer Änderung der Berechnungsmethode wünscht die Kommission über die Gründe für diese Änderung informiert zu werden; — Angaben zur Auswirkung der Maßnahme auf Wettbewerber, wobei der Schwerpunkt auf im Zusammenhang mit der Entscheidung erkannten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen liegt, zum Beispiel die Auswirkung der Maßnahme auf die Erdgasspeicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten, auf Verbindungsleitungen und französische Flüssiggasterminals. Diese Elemente sollten durch historische Daten bezüglich der Nutzung dieser Aktiva sowie durch relevante Änderungen des Regulierungssystems betreffend die Erdgasspeicherung in den Nachbarländern Frankreichs untermauert werden. Die Auswirkung der Maßnahme auf den Einzelhandel in Frankreich ist ebenfalls zu bewerten und zu quantifizieren. (111) Zweitens verpflichten sich die französischen Behörden, die folgenden Informationen auf einer ausführlichen Internetseite, die sich mit den staatlichen Beihilfen in Frankreich (33) befasst, und auch im Transparency Award Module zu veröffentlichen: Link zum vollständigen Text des Mechanismus und dessen Durchführungsmodalitäten; die Identität der Begünstigten der Finanzströme; die Form der Finanzströme; die jedem Begünstigten bewilligte Summe; das Datum der Bewilligung; die Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen), die Region, in der der Begünstigte ansässig ist, und der Wirtschaftssektor, in dem der Begünstigte hauptsächlich tätig ist. 3.12.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (112) Die Kommission ist in ihrem Einleitungsbeschluss vorläufig der Auffassung, dass der Regulierungsmechanismus eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Nichtsdestoweniger zweifelte die Kommission zum Zeitpunkt des förmlichen Prüfverfahrens an, dass der Regulierungsmechanismus verhältnismäßig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht. (113) Genauer gesagt stellte die Kommission zum einen fest, dass die CRE den Speicherbetreibern im Rahmen der Festlegung des genehmigten Erlöses erlaubt, eine Vergütung des Anlagekapitals zu erhalten. Bei der Berechnung dieser Vergütung wird der Wert der unter die Regulierung fallenden Aktiva bewertet. Die Kommission brachte Zweifel in Bezug auf das Verfahren der unabhängigen wirtschaftlichen Bewertung des Marktwertes der Aktiva zum Zeitpunkt der Durchführung des Regulierungsmechanismus durch die CRE zum Ausdruck, was die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hätte infrage stellen können. (114) Zum anderen konnte die Kommission, anhand der Informationen, die ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, nicht ausschließen, dass der Mechanismus Wettbewerbsverfälschungen bewirkt. Diese ausgeprägten Verfälschungen des Wettbewerbs hätten i) zwischen den französischen Erdgaslieferanten und den Lieferanten anderer Mitgliedstaaten, ii) zwischen den Speicherbetreibern einerseits und den Betreibern von LNG-Terminals und den Betreibern von Verbindungsleitungen andererseits sowie iii) zwischen den französischen Erdgasspeicherbetreibern und den Betreibern anderer Mitgliedstaaten bestanden. 4.   KOMMENTARE FRANKREICHS (115) Frankreich hat seine Stellungnahme an die Kommission übermittelt, mitsamt den Ausführungen der CRE im Anhang. Die Ausführungen der CRE werden entsprechend als integraler Bestandteil der Stellungnahme Frankreichs betrachtet. (116) Frankreich ist der Ansicht, dass die von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Zweifel bezüglich der Reform der Erdgasspeicherung unbegründet sind. 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (117) Zunächst bestreitet Frankreich, dass bei der in Rede stehenden Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt werden. Zudem könne der Umstieg von einem verhandlungsbasierten System auf ein reguliertes System nicht als wirtschaftlicher Vorteil für die Betreiber betrachtet werden, die zu diesem Schritt gezwungen seien. Das Land stellt zudem in Abrede, dass die Betreiber der Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals Wettbewerber der Speicherbetreiber sind. (118) Ferner bezweifelt Frankreich, betreffend die Finanzierung durch staatliche Mittel, dass die Deckung eines Teils der Kosten der Betreiber wesentlicher Erdgasspeicherinfrastrukturen das Merkmal eines Zwangsbeitrags aufweist. Das Entgelt für die Nutzung der Erdgasfernleitungsnetze werde von den Erdgaslieferanten als Gegenleistung für die Beförderung des Gases gezahlt — eine Dienstleistung, die auf ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und die langfristige Fähigkeit, eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, ausgelegt sei. (34) (119) Frankreich merkt zudem an, dass die Auswirkung des Entgelts für die Nutzung des Fernleitungsnetzes auf die Rechnung des Erdgasverbrauchers nur bezüglich derjenigen Verbraucher vorgeschrieben sei, die sich dafür entscheiden, regulierte Absatztarife für Erdgas in Anspruch zu nehmen. Die Angebote mit reguliertem Absatztarif beträfen laut Frankreich einen kleineren Anteil der Erdgasversorgung in Frankreich (35) und es sei außerdem vorgesehen, die regulierten Absatztarife für Erdgas in mehreren Schritten abzuschaffen (36). (120) Im Übrigen merkt Frankreich betreffend den gewährten Vorteil erstens an, dass bei der Bestimmung der Kapitalkosten das geringste Risiko angesetzt werde, das für die regulierten Aktivitäten besteht, mittels einer geringeren Vergütung des eingesetzten Kapitals gegenüber nicht regulierten Aktivitäten. Zweitens stellt Frankreich in Abrede, dass die von einem Speicherbetreiber im regulierten System erhaltenen Einnahmen grundsätzlich höher liegen als die Einnahmen desselben Betreibers in einem verhandlungsbasierten System. (37) Ferner weist Frankreich darauf hin, dass der seit 2018 geltende Regulierungsrahmen symmetrisch sei: Der „Ausgleich“ könne sich ggf. umkehren und von den Speicherbetreibern gezahlt werden, sobald die Einnahmen aus der Vermarktung den von der CRE genehmigten Erlös übersteigen sollten. Entsprechend könne das regulierte Modell nicht von den Pflichten und dem Verlust an Geschäftschancen, denen die Speicherbetreiber im Rahmen dieses regulierten Modells unterliegen, abgespalten werden. (121) Die buchmäßigen Wertminderungen in Höhe von 494 Mio. EUR, die die ENGIE-Gruppe im Rahmen ihrer regulierten Speicheraktivität einige Tage nach Veröffentlichung der von der CRE für den Speichertarif zugrunde gelegten Parameter geltend gemacht hat, zeigten, dass eine auf günstige Marktbedingungen gestützte Gewinnerwartung fehle. Schließlich weist Frankreich darauf hin, dass die Einführung des Regulierungsmechanismus nicht zu einer Erhöhung der Erlöse der französischen Speicherbetreiber zwischen 2017 und 2018 geführt habe, mit Ausnahme des Unternehmens Storengy. Frankreich betont auch, dass Storengy — bei vergleichbaren Spreads — im regulierten Rahmen einen genehmigten Erlös erhält, der unterhalb der Einnahmen liegt, die aus der Vermarktung im verhandlungsbasierten System erzielt würden. (122) Frankreich erachtet es im Zusammenhang mit der Frage der Selektivität des gewährten Vorteils nicht als relevant, sich mit der Situation von Speicherbetreibern zu befassen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Das Land zitiert an dieser Stelle das Gericht und den Gerichtshof, die geurteilt haben, dass „die Voraussetzung der Selektivität nur in Bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat geprüft werden [kann]“. (38) In jedem Fall betont Frankreich, dass die Situation der Speicherbetreiber anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf das Ziel der in Rede stehenden Maßnahme, d. h. eine garantiert sichere Versorgung Frankreichs mit Erdgas, tatsächlich und rechtlich nicht vergleichbar sei. (123) In Bezug auf die Verbindungsleitungsbetreiber zum einen und die Flüssiggasterminal-Betreiber zum anderen weist Frankreich darauf hin, dass alle diese Akteure in Frankreich reguliert sind. (39) Die für sie geltenden Regulierungsmechanismen kämen dem für die Gasspeicherung eingeführten Mechanismus sehr nahe. Auch für sie werde ein genehmigter Erlös durch die Regulierungsbehörden festgelegt, durch den ihre Kosten gedeckt werden. Frankreich ist folglich der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme diesen Betreibern gegenüber Betreibern von Gasverbindungsleitungen und Flüssiggasterminals unstrittig einen selektiven Vorteil gewährt. (124) Betreffend die Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist Frankreich der Ansicht, dass die Betreiber von Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals nicht mit den Speicherbetreibern im Wettbewerb stehen (siehe auch Erwägungsgrund 133 und folgende). 4.2.   Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt 4.2.1.   Verhältnismäßigkeit (125) Frankreich erläutert, dass der auf den Kosten der Betreiber basierende Regulierungsansatz unter den Regulierungsbehörden Europas weitverbreitet sei. Damit sei sowohl sichergestellt, dass die Betreiber über ausreichende Einnahmen verfügen, um ihre Aktivität aufrechtzuerhalten, als auch dass die Endverbraucher für die Speicherung nicht höhere Preise bezahlen als der erbrachten Dienstleistung entspricht. Eine Methode hingegen, die sich am Spread orientiert, so erklärt Frankreich, wäre ein volatiler Ansatz; damit wäre, je nachdem, wie sich die Marktpreise kurzfristig entwickeln, die Deckung der Kosten der Betreiber gegebenenfalls nicht sichergestellt bzw. es könnten umgekehrt ungerechtfertigte Gewinne erzielt werden. (126) Die CRE hat für die Festlegung der Höhe des Speichertarifs eine Regulierung zugrunde gelegt, die sich auf die Deckung der als effizient betrachteten Kosten stützt, die den Betreibern entstehen. So legt sie für jeden Betreiber einen genehmigten Erlös fest, der die Kosten in Form betrieblicher Aufwendungen sowie in Form der Abschreibung von Aktiva und der Kapitalkosten decken soll. Um die anfängliche Höhe des RAB am 1. Januar 2018 für die Speicherbetreiber zu bestimmen, führte die CRE am 31. Dezember 2016 eine Neubewertung des Bruttobuchwertes der Aktiva der Betreiber durch (siehe Erwägungsgrund 55 und folgende bezüglich der Festlegung der genehmigten Erlöse). (127) In zweiter Linie führt Frankreich zusätzliche Analyseelemente an, um darzulegen, dass andere Methoden zu Ergebnissen hinsichtlich des RAB-Wertes führen, die mit der Methode der CRE kohärent sind. (128) Der Wert der Speicherbetreiber in den Büchern ihrer Aktionäre bestimmt sich durch Anwendung von Rechnungslegungsstandards und ist von der Perspektive langfristig erwarteter Einnahmen aus der Aktivität abhängig. Für Storengy hat die CRE einen RAB-Anfangswert von 3,5 Mrd. EUR angesetzt, auf Basis der Bewertung von Storengy in den Büchern von ENGIE am 31. Dezember 2016 von [3 bis 5 Mrd. EUR]. Für Teréga hat die CRE einen RAB-Anfangswert von 1156 Mrd. EUR angesetzt, auf Basis der Bewertung des Bereichs der Gasspeicherung in den Büchern des Mutterkonzerns am 31. Dezember 2016 von etwa [1 bis 2 Mrd. EUR]. (129) Auch Transaktionen jüngeren Datums erlauben, den Wert der Unternehmen und die Bewertung der Speicheraktivitäten im Rahmen der Transaktionen näher zu beleuchten. Zum Beispiel wird auf Grundlage der Transaktionen, die in Bezug auf das Kapital des Unternehmens Teréga 2013 (40) und 2015 (41) erfolgt sind, der Wert der Aktiva im Bereich der Gasspeicherung auf [1 bis 2 Mrd. EUR] geschätzt. (130) Darüber hinaus führt Frankreich an, dass auch externe Beratungsfirmen mit der Bewertung des RAB der Betreiber beauftragt worden seien. Für Storengy ergab die Berechnung, die die Beratungsfirma […] im Auftrag der CRE durchführte, ein Ergebnis von [3 bis 5 Mrd. EUR]. Frankreich bezieht sich auch auf die Untersuchung von PwC, im Auftrag von Teréga, in der der RAB-Wert 2018 auf [1 bis 2 Mrd. EUR] beziffert ist. (131) Schließlich ist Frankreich der Ansicht, dass eine alternative Methode, die darin bestünde, Einnahmen des Betreibers in der Vergangenheit nachzuvollziehen, um festzustellen, ob frühere Investitionen sich durch diese decken ließen, zur Bestimmung des RAB-Wertes nicht ausreichend belastbar wäre. Eine solche Methode würde faktisch bedeuten, dass — ab dem Datum der ersten Inbetriebnahme — die ältesten Gasspeicher-Aktiva (Ende der 1950er-Jahre) und die Free-Cash-Flows jedes Betreibers, die die liquiden Mittel des Betreibers nach Abzug der erforderlichen Betriebsmittel, von Steuern und Investitionen darstellen, zu rekonstruieren wären, damit ein Vergleichswert zum Bruttowert der Aktiva zur Verfügung steht. (132) Diese Historie nachzuzeichnen, erscheint sehr komplex, sowohl hinsichtlich der umfassenden Dokumentation, die notwendig wäre, als auch angesichts der Fortentwicklung der derzeitigen, auf dem Gebiet der Gasspeicherung tätigen Unternehmen im Hinblick auf ihre Organisation und ihr Kapital: Zum einen wären zur Aufbereitung der Historie im Fall von Storengy, das Teil eines integrierten Modells innerhalb von Gaz de France/GDF Suez ist, Hypothesen zur Abgrenzung der Aktivität unvermeidlich. Zum anderen wurde Teréga mehrfach veräußert. 4.2.2.   Negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (133) Zum Thema möglicher Wettbewerbsverfälschungen zwischen französischen Lieferanten und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten, die Speicherkapazitäten in Frankreich kontrahieren, erklärt Frankreich, dass die „Nationalität“ des Lieferanten keine Rolle spiele. Die öffentlichen Versteigerungen stünden allen Akteuren offen, die über eine Liefergenehmigung für Erdgas verfügen. Diese Liefergenehmigung sei nicht allein französischen Lieferanten vorbehalten. Jede auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Union ansässige Person könne sie beantragen. (42) Zweitens betonen die französischen Behörden, dass für ein und dieselbe Gasbeförderungsdienstleistung dasselbe Entgelt für die Nutzung der Erdgasfernleitungsnetze für französische wie auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Lieferanten gelte. (134) Darüber hinaus steht nach Auffassung Frankreichs die Gasspeicherung nicht mit Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals im Wettbewerb. Frankreich weist zunächst darauf hin, dass die Kommission bisher zu keinem Zeitpunkt die Existenz eines Binnenmarktes gewürdigt habe, der die Erdgasspeicherung, Regasifizierungsinfrastrukturen und Verbindungsleitungen umfasst. Des Weiteren betont Frankreich, dass in den Analysen zur Fähigkeit des Gassystems, eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, die wesentlichen Erdgasspeicherinfrastrukturen zur vollständigen Ausnutzung der Verbindungsleitungen und einer vollen Auslastung der Kapazitäten der Flüssiggasterminals, in Höhe der verfügbaren Flüssiggaslagerbestände, ergänzend hinzukämen. (135) Ferner stellt Frankreich fest, dass die Kommission mehrfach die Existenz eines separaten Marktes für Untertage-Erdgasspeicherung, sowohl in Frankreich (43) als auch in anderen Mitgliedstaaten (44), anerkannt habe. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse einer Marktstudie bezüglich einer Transaktion auf französischem Staatsgebiet habe die Kommission festgestellt, dass die Gasspeicherung und andere Flexibilitätsinstrumente nicht gegenseitig substituierbar sind. (45) Frankreich stellt zudem fest, dass die Kommission in zwei Entscheidungen die Ansicht vertreten habe, dass der Erdgasspeichermarkt regional bzw. national abzugrenzen sei. (46) (136) Frankreich ist der Ansicht, dass jedes Flexibilitätsinstrument ganz eigene Funktionen und Merkmale aufweise, was ihre Substituierbarkeit in Bezug auf andere Flexibilitätsinstrumente ausschließe. Über Verbindungsleitungen ist es möglich, das Staatsgebiet mit Erdgas zu versorgen. Gäbe es keine Speicher, müssten die Verbindungsleitungen größenmäßig so ausgelegt werden, dass eine Versorgung des französischen Staatsgebiets mit Erdgas bei einer Nachfragespitze garantiert wäre. Eine solche Auslegung wäre ineffizient. Auch ist es das erklärte Ziel der Union, den Erdgasverbrauch zu reduzieren. Es ist keine Neuinvestition im Bereich der Verbindungsleitungen geplant, über die Frankreich aktuell verfügt. Die von der Kommission gestellte Frage des Wettbewerbs und langfristiger Investitionssignale erscheint somit rein theoretischer Natur. (137) Flüssiggasterminals bieten eine Möglichkeit der Arbitrage, um das Land zum niedrigsten Preis zu versorgen. Die Verfügbarkeit von LNG ist nicht gesichert und hängt stark von den Angebots- und Nachfragebedingungen auf dem Weltmarkt ab, wo Lieferungen regelmäßig umgeleitet werden. Zudem verfügen Flüssiggasterminals nur über begrenzte Speicherkapazitäten (47) und diese können bestenfalls für höchstens 5 Tage mobilisiert werden. Das ist kürzer als die durchschnittliche Dauer einer Kältewelle, die 5 bis 15 Tage anhält. Die Zeit bis zum Eintreffen einer Lieferung, die eine Störung in der Versorgung abwendet, kann somit nicht überbrückt werden. (48) (138) Daher sorgen die Erdgasspeicher für eine zwischensaisonale Flexibilität, zu der weder die Verbindungsleitungen zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen noch die Flüssiggasterminals in der Lage sind. Umgekehrt reicht es nicht aus, dass in Frankreich Gasspeicher vorhanden sind, um die Sicherheit der Versorgung Frankreichs mit Erdgas zu gewährleisten. Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals sind für die Versorgung des Staatsgebiets mit Erdgas ebenso unverzichtbar. (139) Daher ergänzen sich die verschiedenen Infrastrukturarten und stehen nicht miteinander im Wettbewerb, um die Versorgungssicherheit für Frankreich zu gewährleisten. (140) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verbindungsleitungen, Flüssiggasterminals und Erdgasspeicher miteinander im Wettbewerb stünden, weist Frankreich darauf hin, dass die französischen Verbindungsleitungen und Flüssiggasterminals sämtlich unter staatliche Regulierung fallen, mit Ausnahme des Terminals in Dunkerque. Daher entspricht die Rentabilität dieser Infrastrukturen dem Vergütungssatz der Aktiva, den die CRE festgelegt hat. Entsprechend kann sich die eingeführte Gasspeicherregulierung nicht auf die Rentabilität der anderen regulierten Infrastrukturen auswirken. (141) Darüber hinaus weist Frankreich darauf hin, dass jüngste Fakten der Annahme eines eventuell für die Verbindungsleistungen und Flüssiggasterminals abträglichen Wettbewerbs widersprechen. Seit Ende 2018 hat die Nutzung der französischen und europäischen Terminals im Vergleich zu den letzten 10 Jahren ein besonders hohes Niveau erreicht. Zudem haben die Betreiber von Flüssiggasterminals jüngst erfolgreich Verfahren zur mittelfristigen Vermarktung ihrer Kapazitäten auf den Weg gebracht. Die Regulierung der Gasspeicherung, in Kombination mit der Zusammenlegung der Marktgebiete in Frankreich Ende 2018, hat erheblich dazu beigetragen, die Tiefe und Liquidität des französischen und westeuropäischen Marktes zu verbessern. (142) Frankreich stellt ebenfalls in Abrede, dass die Regulierung der Gasspeicherung die Anreize zur Nutzung der bestehenden Flüssiggasterminals und Verbindungsleitungen verringern könnte. Die Anreize zur Nutzung entste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.