Europäische Union

2004/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die die Region Kampanien in Italien zugunsten des Agrarsektors durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4469)

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nvereinbar. (60) Nach Auskunft der italienischen Behörden ist das Regionalgesetz Nr. 24/93 nicht zur Anwendung gekommen. (61) Daher braucht keine Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe angeordnet zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 der Region Kampanien eingeführte Beihilfemaßnahme, die Italien durchführen wollte, um Einkommenseinbußen landwirtschaftlicher Betriebe bei der Umstellung auf Verfahren der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auszugleichen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf die Beihilfe nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2003. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 292 vom 7.11.1995, S. 14. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (4) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). (5) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (6) Quelle: Eurostat. (7) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkungen auf den Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon durch die Tatsache, dass eine Beihilfe die Marktstellung des betreffenden Unternehmens gegenüber den Wettbewerbern auf dem Binnenmarkt verbessert, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe Auswirkungen auf den betreffenden Handel hat. Bezüglich der staatlichen Beihilfe im Agrarsektor liegt trotz des verhältnismäßig geringen Gesamtbetrags der Beihilfe und ihrer Aufteilung auf eine große Zahl von Landwirten eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb vor (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/2000, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. 7601, Randnummern 30 bis 36 und 54 bis 56, sowie Urteil am selben Tag in der Rechtssache C-114/2000, Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. 7657, Randnummern 46 bis 52 und 68 bis 69). (8) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 1988, S. 4067 (9) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Vgl. Schreiben SG(89) D/5521 der Kommission vom 27. April 1989. (12) Vgl. Fußnote 9. (13) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (14) Gemäß Artikel 4 (Art und Höhe der Beihilfen) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 wird eine jährliche Prämie je Hektar beziehungsweise je verringerter Großvieheinheit den Landwirten gewährt, die auf der Grundlage des für das betreffende Gebiet geltenden Programms mindestens für fünf Jahre eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Artikel 2 übernehmen. Die Beihilfe muss nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden. So müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 (Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen) zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung Folgendes festsetzen: a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, b) die Höhe der Beihilfen entsprechend der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtung und entsprechend den Einkommensverlusten sowie dem Anreizcharakter der Maßnahme, c) die Bedingungen, zu denen die Beihilfe für die Pflege aufgegebener Flächen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) anderen Personen als Landwirten gewährt werden kann, wenn die Landwirte dazu nicht bereit sind, d) die vom Begünstigten anzuerkennenden Bedingungen insbesondere in Bezug auf die Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, e) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für den Fall, dass sich der Betriebsinhaber selbst nicht für den geforderten Mindestzeitraum binden kann. Für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstilllegungsregelung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung Verwendung finden, wird nach dieser Verordnung keine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe kann auf einen Hoechstbetrag je Betrieb begrenzt und je nach Größe der Betriebe unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wobei jedoch die Anreizwirkung der Maßnahme erhalten bleiben muss. (15) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, vgl. Fußnote 4. (16) ABl. C 232 vom 12.8.2000. (17) ABl. L 160 vom 26.6.1999. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003 S. 70). Insbesondere die letztgenannte Verordnung hat die Bestimmungen des Kapitels VI der Verordnung Nr. 1257/1999 betreffend Agrarumweltmaßnahmen vollständig ersetzt. (18) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32). Vgl. insbesondere die Artikel 13 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002. (19) Vgl. Fußnote 18 und insbesondere die Artikel 13 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002. So muss z. B. ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, nach Artikel 20 dieser Verordnung im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfuellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.