2004/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die die Region Kampanien in Italien zugunsten des Agrarsektors durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4469)
Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0046 - 0052
Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die die Region Kampanien in Italien zugunsten des Agrarsektors durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4469) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2004/341/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994, eingegangen am 4. November 1994, hat Italien der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe gemäß dem Regionalgesetz Nr. 24 der Region Kampanien vom 12. August 1993 betreffend die "Regelung zur Förderung und Aufwertung der ökologischen Landwirtschaft in Kampanien" (Disciplina, promozione e valorizzazione dell'agricoltura biologica in Campania) notifiziert. (2) Die anfänglich unter der Nummer N 645/94 eingetragene Beihilfe wurde später unter der Nummer NN 140/94 eingetragen, nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass das Gesetz bereits erlassen wurde und ohne Aussetzungsklausel in Kraft getreten war. (3) Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 (SG(95) D/10012) hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (5) Mit Schreiben vom 29. September 1995, eingegangen am 3. Oktober 1995, hat die Kommission entsprechende Stellungnahmen von Italien erhalten. (6) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995, eingegangen am selben Tag, hat die Kommission Stellungnahmen der Ständigen Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union erhalten und diese Italien mit Schreiben VI/001809 vom 8. Januar 1996 mit der Aufforderung zur Äußerung übermittelt, aber vonseiten Italiens keine entsprechenden Bemerkungen erhalten. (7) Mit Fernschreiben Nr. VI/29692 vom 22. Juli 1996 haben die Dienststellen der Kommission Italien um Erläuterungen zu den Stellungnahmen gebeten, die ihr im Rahmen der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 29. September 1995, eingegangen am 3. Oktober 1995, übermittelt worden waren. Das Fernschreiben der Kommissionsdienststellen wurde nicht beantwortet. (8) Um die Prüfung des Vorgangs abzuschließen, haben die Kommissionsdienststellen mit Fernschreiben Nr. AGR 021605 vom 7. August 2003 die italienischen Behörden aufgefordert, ihr Fernschreiben Nr. VI/29692 vom 22. Juli 1996 zu beantworten. Das Fernschreiben der Kommissionsdienststellen wurde nicht beantwortet. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (9) Das fragliche Regionalgesetz regelt auf regionaler Ebene die Förderung und Einführung von Verfahren der ökologischen Landwirtschaft. Einzige darin vorgesehene Beihilfemaßnahme ist die Gewährung eines Beitrags zugunsten der in Umstellung befindlichen Betriebe (Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93), mit dem über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Einkommenseinbußen ausgeglichen werden sollen, die den landwirtschaftlichen Betrieben während der Umstellung von herkömmlichen auf ökologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entstanden sind. Mit dem Beitrag werden bis zu 75 % dieser Einkommenseinbußen ausgeglichen. (10) Aus den nachstehend dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren gemäß 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (11) In der Regel bewertet die Kommission Beihilfen zur Erleichterung der Umstellung auf Formen der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(3) positiv, sofern die Höhe der Beihilfen nicht den tatsächlichen Wert der Einkommenseinbußen übersteigt, die dem Landwirt durch die Umstellung entstehen. (12) In der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist verbindlich festgelegt, welche Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit landwirtschaftliche Erzeugnisse als ökologisch angesehen werden können, und diese Voraussetzungen sind bei diesbezüglichen staatlichen (oder regionalen) Vorschriften zu beachten. (13) Beim fraglichen Regionalgesetz sind diese Voraussetzungen insbesondere in den nachfolgenden Punkten nicht erfuellt: a) der Dauer des Umstellungszeitraums (das Regionalgesetz sieht eine Umstellungszeit von zwei Jahren sowohl für einjährige als auch für mehrjährige Kulturen vor, wogegen im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die letztgenannten Kulturen ein Mindestzeitraum von drei Jahren vorgeschrieben ist); b) der Möglichkeit, nicht mit ökologischen Verfahren gewonnene Zutaten zu verwenden (ohne Angabe zulässiger maximaler Prozentsätze bei der Kennzeichnung des Produkts als ökologisches Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91); c) den für die Kontrolle zuständigen Einrichtungen (die nicht im Verzeichnis der von Italien anerkannten Kontrolleinrichtungen aufgeführt sind); d) dem Verzeichnis der Erzeugnisse in den Anhängen zu den Produktionsvorschriften (das nicht dem Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entspricht). (14) Außerdem müssen nach Artikel 12 des Regionalgesetzes Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Region eine entsprechende, von den zuständigen Behörden des Gebiets ausgestellte Bescheinigung mitführen. (15) Innerhalb der Gemeinschaft gilt der freie Verkehr von Erzeugnissen aus ökologischer Landwirtschaft, wenn sie den Vorschriften für die Erzeugung, Verpackung und Vermarktung gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen. Somit hat das fragliche Regionalgesetz auch gegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen, wonach jedes Verbot der Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen der ökologischen Landwirtschaft unzulässig ist. (16) Da also die Bestimmungen des Regionalgesetzes Nr. 24/93 der Region Kampanien in mehrfacher Hinsicht von den verbindlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 abweichen, kommt nach Auffassung der Kommission die Beihilfe gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes nicht für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag infrage. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (17) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995, eingegangen am selben Tag, hat die Kommission Stellungnahmen der Ständigen Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union erhalten. (18) Das dänische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei erklärte in seiner Stellungnahme, dass es die Einwände teile, die die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gegen die genannte Beihilfe vorgebracht hat. Nach Auffassung des Ministeriums dürften die Beihilfen zugunsten der ökologischen Landwirtschaft nur den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, die die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einhalten. (19) Außerdem äußerte das Landwirtschaftsministerium in seinem Schreiben Bedenken wegen der Tatsache, dass die italienischen Vorschriften Beschränkungen für die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse in die betreffende Region vorsehen. Bezüglich des Verfahrens zur Berechnung der im italienischen Gesetz vorgesehenen Beihilfe wies das Ministerium darauf hin, dass die von den Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(4) mindestens fünf Jahre (und nicht höchstens vier Jahre) eingehalten werden müssen. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (20) Mit Schreiben vom 29. September 1995, eingegangen am 3. Oktober 1995 hat die der Kommission Bemerkungen Italiens im Namen der Region Kampanien erhalten. (21) In diesen Bemerkungen machen die italienischen Behörden geltend, dass "das Gesetz nicht zur Anwendung kam, weil der Regionalrat mit dem Beschuss Nr. 1703 vom 28. März 1995 die Aussetzung des Gesetzes veranlasste", zum einen weil die Kommission nicht rechtzeitig gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet wurde, und zum andern weil Änderungen erforderlich wurden, um diesen Rechtstext stärker mit den Gemeinschaftsvorschriften für die ökologische Landwirtschaft in Einklang zu bringen. (22) Um der letztgenannten Anforderung zu entsprechen, wurde ein Gesetzesentwurf erstellt, der aber wegen des Endes der regionalen Legislaturperiode nicht weiterbearbeitet wurde. (23) Die italienischen Behören erklärten in ihren Bemerkungen, dass sie die von der Kommission vorgebrachten Einwände teilten und diese als einen weiteren Grund ansähen, das Regionalgesetz Nr. 24/93 zu überarbeiten. Außerdem bestätigten die italienischen Behörden, dass die Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 24/93 weiterhin ausgesetzt bliebe. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (24) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (25) Bei der fraglichen Maßnahme sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Beihilfen bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt werden, denen hierdurch unzweifelhaft ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die diesen Beitrag nicht erhalten, entstuende. Nach einem Urteil des Gerichtshofs kann die Verstärkung der Marktstellung durch eine Beihilfe den Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten, verfälschen(5). (26) Die Beihilfe hat insofern Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, als der innergemeinschaftliche Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erheblichen Umfang hat; dies geht auch aus der nachstehenden Tabelle hervor(6), in der der Gesamtwert der Einfuhren zwischen Italien und der übrigen EU im Zeitraum 1993-2001 aufgeschlüsselt ist(7). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Region Kampanien in Italien ein wichtiger Importeur von Agrarerzeugnissen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Außerdem sei darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs die Beihilfe an ein Unternehmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn sich das betreffende Unternehmen in Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten befindet, auch wenn es selbst keine Erzeugnisse ausführt. Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann die innerstaatliche Erzeugung unverändert bleiben oder ansteigen mit der Folge, dass die Möglichkeit der Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, ihre Erzeugnisse auf den betreffenden Markt auszuführen, eingeschränkt wird. Eine solche Beihilfe kann also Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen(8). (28) Deshalb fällt die Maßnahme nach Auffassung der Kommission unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (29) Zu dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels einige Ausnahmeregelungen vorgesehen. (30) Die Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) sind angesichts der Art und Zielsetzung der fraglichen Maßnahme eindeutig nicht anwendbar. Italien hat auch keine Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) beantragt. (31) Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (32) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die fraglichen Beihilfen nicht dazu dienen, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im italienischen Wirtschaftsleben zu beheben. (33) Die Beihilfe ist auch nicht dazu bestimmt oder geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu befördern. (34) Angesichts der Art und Zielsetzung der fraglichen Beihilfe käme lediglich gegebenenfalls die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Anzuwendende Bestimmungen (35) Die Anwendbarkeit der genannten Ausnahmeregelung muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen geprüft werden, die für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor gelten, also des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(9) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt). (36) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(10) werden nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien bewertet. (37) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter "Durchführung" nicht allein die Gewährung der Beihilfe zu verstehen ist, sondern auch die Übertragung von Befugnissen, die die Gewährung der Beihilfe ohne weitere Formalitäten ermöglichen(11). (38) Aus diesen Gründen muss die fragliche Beihilfe unter Berücksichtigung der einschlägigen vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor geltenden Vorschriften geprüft werden(12). (39) Gegenstand der in Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 vorgesehenen Maßnahme ist es, Betrieben, die sich auf die ökologische Landwirtschaft umstellen, einen Beitrag zu zahlen, der über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren die Einkommenseinbußen ausgleichen soll, die diesen während der Umstellung von herkömmlichen auf ökologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entstehen. Die Beihilfe beläuft sich auf bis zu 75 % der genannten Einkommenseinbußen. (40) Vor der Annahme des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen analog unter Zugrundelegung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(13) geprüft. (41) Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 können Landwirten Beihilfen gewährt werden, wenn damit positive Auswirkungen auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum verbunden sind, und diese sich dazu verpflichten, den Einsatz von Dünge-/Pflanzenschutzmitteln erheblich einzuschränken oder bereits vorgenommene Einschränkungen beizubehalten oder biologische Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten. (42) Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, außer für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereich zusätzliche Beihilfemaßnahmen mit anderen Bewilligungsmodalitäten und höheren Hoechstbeträgen als in dieser Verordnung vorgesehen(14) zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen dieser Verordnung und mit den Artikeln 92, 93 und 94 (jetzt Artikel 87, 88 und 89) des Vertrags in Einklang stehen. (43) Wie im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für den vorliegenden Fall erklärt wurde, beurteilt die Kommission in der Regel Beihilfen positiv, die die Umstellung auf Verfahren der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fördern, wenn ihre Höhe nicht den durch die Umstellung tatsächlich eingetretenen Einkommensrückgang übersteigt. (44) Nach den geltenden Vorschriften ist davon auszugehen, dass die fragliche Maßnahme zur Förderung der Umstellung auf Verfahren der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 den Zielen der Maßnahme a) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren) entspricht. (45) Die Maßnahme sieht jedoch lediglich eine Beihilfe vor, die während der Umstellung auf ökologische Verfahren über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren bis zu 75 % der Einkommenseinbußen ausgleichen soll. Es ist nicht angegeben, wie die Einnahmeausfälle, nach denen sich die Beihilfe richtet, bewertet und bemessen werden, so dass die Kommission nicht prüfen kann, ob die Beihilfe über den Einkommenseinbußen liegt, die dem Landwirt durch die Umstellung entstehen. (46) Außerdem ist aufgrund der Bemerkungen der dänischen Behörden zu berücksichtigen, dass die italienischen Behörden nicht eindeutig mitgeteilt haben, welcher Zeitraum für die Verpflichtung zur Umstellung auf die ökologische Landwirtschaft (der höchstens vier Jahre betragen dürfte) vorgesehen ist oder unter welchen Voraussetzungen die Beihilfe gewährt werden kann, wenn der Landwirt nicht in der Lage ist, eine Verpflichtung für den vorgesehenen Mindestzeitraum (gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(15) fünf Jahre) einzugehen. (47) Wie die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ferner angemerkt hat, enthält die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verbindliche Auflagen, die erfuellt sein müssen, damit die betreffenden Erzeugnisse als ökologisch eingestuft werden können und dass alle einzelstaatlichen (bzw. regionalen) Bestimmungen ebenfalls diesen Auflagen entsprechen müssen. (48) Wie auch die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. September 1995 eingeräumt haben, sind diese Voraussetzungen beim fraglichen Regionalgesetz insbesondere in folgenden Punkten nicht erfuellt: a) der Dauer des Umstellungszeitraums (das Regionalgesetz sieht eine Umstellungszeit von zwei Jahren sowohl für einjährige als auch für mehrjährige Kulturen vor, wogegen im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die letztgenannten Kulturen ein Mindestzeitraum von drei Jahren vorgeschrieben ist); b) der Möglichkeit, nicht mit ökologischen Verfahren gewonnene Zutaten zu verwenden (ohne Angabe zulässiger maximaler Prozentsätze bei der Kennzeichnung des Produkts als ökologisches Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91); c) den für die Kontrollen zuständigen Einrichtungen (die nicht im Verzeichnis der von Italien anerkannten Kontrolleinrichtungen aufgeführt sind); d) dem Verzeichnis der Erzeugnisse in den Anhängen zu den Produktionsvorschriften (das nicht dem Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entspricht). (49) Trotz mehrfacher Aufforderung haben die italienischen Behörden keine Hinweise auf eine Änderung des fraglichen Regionalgesetzes im Hinblick auf die Anpassung an die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegeben. (50) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken sich bestätigt haben, da die Maßnahme den vor dem 1. Januar 2000 geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen für die Umstellung auf ökologische Erzeugungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht entspricht. (51) Die Bewertung der Maßnahme durch die Kommission bleibt auch bei Heranziehung des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen unverändert. (52) Zum einen haben die italienischen Behörden trotz der unlängst mit Fernschreiben AGR 021605 vom 7. August 2003 ergangenen Aufforderung keine Hinweise auf die Anpassung des Regionalgesetzes an die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegeben. (53) Zum andern ist zu berücksichtigen, dass in der für diese Art der Beihilfen einschlägigen Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(16) (Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen) auf die Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(17), ersetzt und geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, und auf die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(18) verwiesen wird. (54) Die neuen, derzeit für diese Art der Beihilfen anwendbaren Bestimmungen enthalten neben zusätzlichen Anforderungen, die bei der fraglichen Maßnahme nicht erfuellt sind(19), dieselben Grundvoraussetzungen wie die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. (55) Diese Grundvoraussetzungen sind, wie bereits oben dargelegt, bei der Maßnahme in Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 nicht erfuellt, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, der Kommission die dem Landwirt entstandenen Einkommensverluste nachzuweisen, die Berechnungsverfahren für die genannten Einkommensverluste zu erläutern und die Dauer der von den Landwirten eingegangenen Verpflichtungen anzugeben. (56) Aus diesen Gründen ist die in Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 vorgesehene Beihilfe nicht mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Umstellung auf ökologische Erzeugungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vereinbar und kommt daher auch nicht für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag infrage. Wie in den Erwägungsgründen 30-33 dargelegt, fällt die Beihilfe unter keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen und ist daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. (57) Da jedoch die Anwendung des Gesetzes von den italienischen Behörden ausgesetzt wurde (vgl. Erwägungsgrund 21 der vorliegenden Entscheidung), braucht keine Wiedereinziehung der Beihilfe angeordnet zu werden. (58) Bezüglich Artikel 12 des Regionalgesetzes (wonach Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Region eine Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörden mit sich führen müssen) ist Folgendes anzumerken: Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft können überall in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Erzeugungs-, Verpackungs- und Vermarktungsvorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen. Insofern wurde mit dem fraglichen Regionalgesetz auch gegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen, das die Einschränkung der Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen für unzulässig erklärt. Dieser Sachverhalt hat jedoch keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, sondern stellt einen gesonderten Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften dar, der Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag sein könnte. Die Kommission behält sich vor, in dieser Sache tätig zu werden; da aber die Anwendung des Gesetzes von den italienischen Behörden ausgesetzt wurde, erscheint derzeit die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens nicht notwendig. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Aus den oben dargelegten Erwägungen kommt die in Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 der Region Kampanien vorgesehene Beihilfemaßnahme zum Ausgleich der Einkommenseinbußen landwirtschaftlicher Betriebe bei der Umstellung von der herkömmlichen auf die ökologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht für die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag infrage und ist demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (60) Nach Auskunft der italienischen Behörden ist das Regionalgesetz Nr. 24/93 nicht zur Anwendung gekommen. (61) Daher braucht keine Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe angeordnet zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 24/93 der Region Kampanien eingeführte Beihilfemaßnahme, die Italien durchführen wollte, um Einkommenseinbußen landwirtschaftlicher Betriebe bei der Umstellung auf Verfahren der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auszugleichen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf die Beihilfe nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2003. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 292 vom 7.11.1995, S. 14. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (4) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). (5) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (6) Quelle: Eurostat. (7) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkungen auf den Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon durch die Tatsache, dass eine Beihilfe die Marktstellung des betreffenden Unternehmens gegenüber den Wettbewerbern auf dem Binnenmarkt verbessert, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe Auswirkungen auf den betreffenden Handel hat. Bezüglich der staatlichen Beihilfe im Agrarsektor liegt trotz des verhältnismäßig geringen Gesamtbetrags der Beihilfe und ihrer Aufteilung auf eine große Zahl von Landwirten eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb vor (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/2000, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. 7601, Randnummern 30 bis 36 und 54 bis 56, sowie Urteil am selben Tag in der Rechtssache C-114/2000, Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. 7657, Randnummern 46 bis 52 und 68 bis 69). (8) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 1988, S. 4067 (9) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Vgl. Schreiben SG(89) D/5521 der Kommission vom 27. April 1989. (12) Vgl. Fußnote 9. (13) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (14) Gemäß Artikel 4 (Art und Höhe der Beihilfen) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 wird eine jährliche Prämie je Hektar beziehungsweise je verringerter Großvieheinheit den Landwirten gewährt, die auf der Grundlage des für das betreffende Gebiet geltenden Programms mindestens für fünf Jahre eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Artikel 2 übernehmen. Die Beihilfe muss nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden. So müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 (Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen) zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung Folgendes festsetzen: a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, b) die Höhe der Beihilfen entsprechend der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtung und entsprechend den Einkommensverlusten sowie dem Anreizcharakter der Maßnahme, c) die Bedingungen, zu denen die Beihilfe für die Pflege aufgegebener Flächen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) anderen Personen als Landwirten gewährt werden kann, wenn die Landwirte dazu nicht bereit sind, d) die vom Begünstigten anzuerkennenden Bedingungen insbesondere in Bezug auf die Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, e) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für den Fall, dass sich der Betriebsinhaber selbst nicht für den geforderten Mindestzeitraum binden kann. Für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstilllegungsregelung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung Verwendung finden, wird nach dieser Verordnung keine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe kann auf einen Hoechstbetrag je Betrieb begrenzt und je nach Größe der Betriebe unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wobei jedoch die Anreizwirkung der Maßnahme erhalten bleiben muss. (15) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, vgl. Fußnote 4. (16) ABl. C 232 vom 12.8.2000. (17) ABl. L 160 vom 26.6.1999. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003 S. 70). Insbesondere die letztgenannte Verordnung hat die Bestimmungen des Kapitels VI der Verordnung Nr. 1257/1999 betreffend Agrarumweltmaßnahmen vollständig ersetzt. (18) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32). Vgl. insbesondere die Artikel 13 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002. (19) Vgl. Fußnote 18 und insbesondere die Artikel 13 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002. So muss z. B. ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, nach Artikel 20 dieser Verordnung im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfuellen.