Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R1681. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.10.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1681 DER KOMMISSION vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sind die Übermittlungsfristen für europäische Statistiken zum Tourismus festgelegt. (2) Aktualität ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal amtlicher Statistiken, und technische Entwicklungen ermöglichen es den statistischen Behörden, Daten innerhalb kürzerer Fristen zu erstellen. Daher sollten die Übermittlungsfristen für monatliche Daten zur Belegung von Beherbergungsbetrieben unter Berücksichtigung der bestehenden Datenerhebungspraxis in den Mitgliedstaaten verkürzt werden. (3) Die Saisonabhängigkeit im Bereich Toiurismus auf nationaler und regionaler Ebene sowie auf der Ebene des Reiseziels in den Griff zu bekommen stellt für Behörden und Wirtschaftsbeteiligte nach wie vor eine wesentliche Aufgabe dar. Daher sollten monatliche Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf regionaler Ebene übermittelt werden. (4) Der Tourismus ist einer der Wirtschaftszweige, die für europäische Städte sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen, und die Messung der Relevanz des Tourismus für die Entwicklung einzelner Städte erleichtert das Benchmarking, die Analyse und die Konzeption relevanter Entwicklungsstrategien. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in größeren tourismusintensiven Städten übermittelt werden. (5) Der Tourismus liefert einen wichtigen Beitrag zur blauen Wirtschaft und verfügt über ein hohes Potenzial für stabile Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum; der Küstentourismus kann mit Blick auf unterschiedliche Verstädterungsgrade des jeweiligen Gebiets besser analysiert werden. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, mit denen das Kriterium „Küste“/„Nicht-Küste“ sowie die Verstädterungsgrad analysiert werden, übermittelt werden. (6) Der Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, bei dem Angebot- und Nachfrageentscheidungen häufig am Zielort getroffen werden, also über die Ebene NUTS-2-Regionen hinaus, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 Daten verfügbar sind. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf Ebene der NUTS-3-Regionen übermittelt werden. (7) Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (2) gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden. (8) Das Anbieten und Nutzen von Unterbringungs- und Beförderungsleistungen über Online-Plattformen kann Kunden eine größere Auswahl bieten und für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger neue Geschäftsmöglichkeiten mit positiven und negativen Nebeneffekten schaffen; unter Heranziehung des Rahmens für die europäische Tourismusstatistik kann das Phänomen aus der Nachfrageperspektive gemessen werden. Daher sollten die Variablen und Untergliederungen für Urlaubsreisen angepasst werden. (9) Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sollte daher entsprechend geändert werden, ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden zu schaffen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln: a) die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist; b) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022; c) die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet; d) die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.“; 2. Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 wird Punkt „A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen“ wie folgt geändert: i) Die erste Zeile der Tabelle unter „1. Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene“ erhält folgende Fassung: „Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Art des Ortes a und b Regionen auf NUTS-3-Ebene Monate des Bezugsjahres [fakultativ, falls NUTS-2-Ebene den gesamten Mitgliedstaat abdeckt]“ ii) In Tabelle „2. Auf nationaler Ebene“ wird die folgende Zeile oben angefügt: Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen „Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Art des Ortes a kombiniert mit Art des Ortes b Städte“ b) Punkt „D. Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren“ wird gestrichen; c) dem Abschnitt 3 wird folgender Punkt F. angefügt: „F. Städte Von den Städten, für die Daten übermittelt werden und die Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechen, sollten mindestens folgende berücksichtigt werden: — die Städte, auf die zusammen 90 % der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Städten in dem betreffenden Land fallen; — die Hauptstadt; — alle Städte mit 200 000 oder mehr Einwohnern. Für diesen Zweck gelten als Städte lokale Verwaltungseinheiten (LAU), in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in Stadtzentren lebt; ein Stadtzentrum ist ein Cluster benachbarter Rasterzellen von 1 km2 mit einer Dichte von mindestens 1 500 Einwohnern pro km2 und mindestens 50 000 Einwohnern insgesamt. Die Kommission (Eurostat) aktualisiert die Städteliste regelmäßig zusammen mit den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die aktuellste Liste mit verfügbaren Städten am 31. Dezember des Bezugsjahres.“; 3. In Anhang II Abschnitt 2 Punkt „A. Zu übermittelnde Variablen“ erhalten die Zeilen 8 bis 15 der Tabelle folgende Fassung:   „Variablen Zu übermittelnde Kategorien Periodizität 8. Wichtigste Beförderungsmittel a) Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr) b) Schiff (wie Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe) c) Eisenbahn d) Bus, Reisebus (regelmäßig eingesetzt/fahrplangebunden oder gelegentlich eingesetzt/bedarfsabhängig) d1) [fakultativ] regelmäßig eingesetzter/fahrplangebundener Bus oder Reisebus d2) [fakultativ] gelegentlich eingesetzter/bedarfsabhängiger Bus oder Reisebus e) Privates Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder geleastes Fahrzeug, auch Fahrzeug von Freunden/Verwandten) f) Mietwagen (auch Plattformen für Fahrgemeinschaften oder Car-Sharing) g) Sonstige (z. B. Fahrrad) Jährlich 9. Wichtigste Arten von Unterkünften a) Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen b) Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen) c) Gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung d) Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (z. B. Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen, Betriebe mit medizinischen Einrichtungen) e) Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser f) Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkunft bei Verwandten oder Freunden g) Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte Jährlich 10. Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft a) Ja b) Nein Dreijährlich 11. Reisebuchung: Buchungsweg für die Hauptunterkunft a) Direkt beim Anbieter der Unterkunft b) Über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften unter Auflistung verschiedenster Anbieter von Unterkünften c) Buchung war nicht erforderlich Dreijährlich 11a. [Nur für Reisen, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften gebucht wurden; nur für Reisen mit Hauptunterkunft „gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung“] Buchung der Hauptunterkunft über eine Website oder App wie Airbnb, Booking.com, Expedia, HomeAway a) Ja b) Nein Dreijährlich 12. Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels a) Ja b) Nein Dreijährlich 13. Reisebuchung: Buchungsweg für das Hauptbeförderungsmittel a) Direkt beim Verkehrsdienstleister b) Über Reisebüro, Reiseveranstalter, Portal c) Buchung war nicht erforderlich Dreijährlich 13a. [Fakultativ] [Nur für Reisen mit Beförderung, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal gebucht wurden] Buchung des Hauptbeförderungsmittels über eine Website oder App wie BlaBlaCar a) Ja b) Nein Dreijährlich 14. Reisebuchung: Pauschalreise a) Ja b) Nein Dreijährlich 15. Reisebuchung: Internetbuchung der Pauschalreise a) Ja b) Nein Dreijährlich 15a. Für Pauschalreisen getätigte Ausgaben (pro Person)   Jährlich“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 192 vom 6.7.2011, S. 17. (2)   ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.