Europäische Union

Beschluss 2006/865/GASP des Rates vom 28. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

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1.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/46 BESCHLUSS 2006/865/GASP DES RATES vom 28. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP des Rates vom 24. November 2005 über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 24. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP angenommen, in der festgelegt ist, dass die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bis zum 31. Dezember 2007 fortgesetzt wird. Der finanzielle Bezugsrahmen für 2007 ist jährlich festzulegen. (2) Das Mandat der EUPM wird in einer Situation ausgeübt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP beläuft sich für 2007 auf 12 150 000 EUR. (2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. (3)   Die Ausgaben können ab dem 21. November 2006 getätigt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006. Im Namen des Rates Der Präsident E. HEINÄLUOMA (1)   ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.