Europäische Union

2000/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 in einem Verfahren nach Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2267) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0521. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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liedstaaten oder aber zwischen inländischen Häfen vornehmen." (56) Wenn man die erwähnten Argumente von Generalanwalt Van Gerven auf den Betrieb von Flughäfen anwendet, wird deutlich, dass die Differenzierung der Landegebühren die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für gleichwertige Start- und Landedienste gegenüber Fluggesellschaften bewirkt. Dadurch werden Gesellschaften, die EWR-Flüge durchführen, gegenüber den Anbietern von Inlandsfluegen im Wettbewerb benachteiligt. Die Differenzierung der Landegebühren nach der Herkunft eines Fluges stellt somit die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag dar. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (57) In seinem Urteil Corsica Ferries (II) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diskriminierende Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie Unternehmen berühren, die Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten durchführen. (58) Aus der nachstehenden Tabelle wird der Anteil innergemeinschaftlicher Flüge am Gesamtverkehrsaufkommen einiger spanischer Flughäfen ersichtlich: Tabelle 7 Personenverkehrsaufkommen einiger spanischer Flughäfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (59) Der Flugverkehr zwischen Spanien (alle Flughäfen) und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft übertrifft mit 32 Millionen Passagieren den Inlandsverkehr (25 Millionen Passagiere). Im Fall der Kanarischen Inseln ist das innergemeinschaftliche Verkehrsaufkommen sogar doppelt so hoch wie das innerspanische. (60) Auch der Verkehr zwischen Spanien und EWR-Staaten hat einen beträchtlichen Umfang. 1998 wurden rund 871000 Passagiere auf Direktfluegen zwischen Spanien und Norwegen befördert. (61) In Anbetracht des Verkehrsaufkommens auf Strecken zwischen Spanien und EG-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten wirken sich die in Rede stehenden Maßnahmen erheblich auf den grenzüberschreitenden Handel aus. d) Prüfung nach Maßgabe von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag (62) Die AENA ist ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag. Spanien verpflichtet die AENA durch die königlichen Dekrete Nr. 1064/1991 und Nr. 1268/1994 sowie das Gesetz Nr. 41/1994 (Haushaltsgesetz), auf spanischen Flughäfen Landegebühren zu erheben, deren Höhe je nach Herkunft des Flugs unterschiedlich ist und für die entsprechend der Zahl der monatlichen Landungen ein Rabatt gewährt wird. Diese Maßnahme ist mit Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen unvereinbar. Da sie von Spanien getroffen wurde, verstößt Spanien gegen Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag und gegen Artikel 59 Absatz 1 EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 54 EWR-Abkommen. e) Rechtfertigung der Maßnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (63) Spanien hat in der Antwort auf das Fristsetzungsschreiben der Kommission eingewandt, dass das fragliche Rabattsystem auf alle, d. h. spanische wie ausländische, Fluggesellschaften Anwendung findet, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen sei. Es trifft zwar zu, dass das Rabattsystem ausländische Gesellschaften rechtlich nicht benachteiligt; doch in der Praxis werden durch die Ermäßigung der Landegebühren spanische Gesellschaften begünstigt. Es gibt kein wirtschaftliches Argument (z. B. Größenvorteile), das das Rabattsystem rechtfertigen würde. (64) Als zweiten Grund führte Spanien an, dass die meisten Nachlässe für spanische Gesellschaften im Zusammenhang mit Inlandsfluegen oder außergemeinschaftlichen Flügen gewährt werden, weshalb der EWR-Flugverkehr nicht betroffen sei. Dieses Argument kann aber keinesfalls für die Hauptbegünstigte - die Fluggesellschaft Iberia - gelten, die fast ein Viertel ihrer Gebührenermäßigungen aus innergemeinschaftlichen Flügen bezieht, 55 % für Inlandsfluege, 22 % für Drittlandsfluege und 23 % für innergemeinschaftliche Flüge. Außerdem sind die Gebühren für gleichwertige Leistungen bei Inlandsfluegen niedriger als bei EWR-Flügen. In Anbetracht des hohen Anteils innergemeinschaftlicher Flüge am Gesamtverkehrsaufkommen spanischer Flughäfen wird dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (65) Spanien hat grundsätzlich eingewilligt, das Rabattsystem nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2002 abzuschaffen. Dieser Übergangszeitraum ist nicht gerechtfertigt. Spanien hat nicht nachgewiesen, dass die Abschaffung des Systems zu einem früheren Zeitpunkt aus technischen Gründen unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Davon abgesehen muss Spanien schon seit geraumer Zeit bekannt gewesen sein, welchen Standpunkt die Kommission in solchen Fällen - so in der Entscheidung 95/364/EG sowie in den Entscheidungen 1999/198/EG und 1999/199/EG - einnimmt. Es gibt daher keinen Grund zur Einräumung einer Übergangsfrist. (66) Spanien möchte das geltende Rabattsystem auf den Kanarischen Inseln aus regional- und kohäsionspolitischen Gründen und zur Förderung der Inseln als Touristenziel beibehalten. (67) Diese Gründe können nicht akzeptiert werden. Die Förderung der Kanarischen Inseln als Tourismusregion lässt sich auch mit Nachlässen verwirklichen, die für alle Fluggesellschaften, welche Flugdienste von und zu den Flughäfen der Inseln betreiben, gleich sind. (68) Ganz abgesehen davon ist nicht gesagt, dass das bestehende Gebührensystem tatsächlich zur touristischen Entwicklung der Kanarischen Inseln beiträgt, denn hier werden doppelt soviele innergemeinschaftliche Flüge abgewickelt wie innerspanische. Das jetzige Rabattsystem benachteiligt faktisch europäische Luftverkehrsgesellschaften gegenüber spanischen. Weil andere europäische Gesellschaften höhere Gebühren entrichten müssen, erhöhen sich auch die Reisekosten für die wichtigsten Kunden der Region, nämlich europäische Touristen, die nicht aus Spanien kommen. f) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (69) Spanien hat sich nicht auf die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmebestimmung berufen, um die Einführung und Beibehaltung der fraglichen Nachlässe auf Landegebühren zu begründen. (70) Im Übrigen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall die Erfuellung der Aufgabe, die der AENA übertragen wurde, nämlich Unterhaltung und Betrieb der spanischen Flughäfen, nicht verhindert. Ebensowenig würde die Erfuellung etwaiger gemeinwirtschaftlicher Aufgaben durch eine Fluggesellschaft verhindert. Die Bedingungen und Vorkehrungen für die Übertragung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Linienfluegen durch einen Mitgliedstaat sind in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates(23) über den Zugang zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs geregelt. (71) Die Ausnahmebestimmung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelangt somit nicht zur Anwendung. g) Schlussfolgerungen (72) Das von der AENA gehandhabte Landegebührensystem hat aus den dargelegten Gründen zur Folge, dass für die Inanspruchnahme ein und derselben Dienstleistungen - Bereitstellung von Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldflächen sowie Überwachung des Anflugs - ohne sachliche Rechtfertigung Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben werden, die sich nach der Zahl der Landungen pro Monat oder nach der Herkunft des Fluges (Inland/EWR) richten. (73) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 1 bis 11 beschriebene staatliche Maßnahme einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag und gegen Artikel 59 EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 54 EWR-Abkommen darstellt, weil sie das öffentliche Unternehmen AENA zwingt, das vorstehend beschriebene System auf den spanischen Flughäfen anzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der königlichen Dekrete Nr. 1064/91 und Nr. 1268/94 sowie des Gesetzes Nr. 41/1994 über die Gewährung von Nachlässen auf Landegebühren und über die Differenzierung der Landegebühren nach der Herkunft eines Fluges stellen eine Maßnahme dar, die mit Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag und mit Artikel 59 EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 54 EWR-Abkommen unvereinbar ist. Artikel 2 Spanien stellt die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ab und unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) BOE (Spanisches Amtsblatt) Nr. 163 vom 9.7.1991, S. 22730. (2) BOE (Spanisches Amtsblatt) Nr. 157 vom 2.7.1994, S. 21317. (3) BOE (Spanisches Amtsblatt) Nr. 312 vom 30.12.1994, S. 37510. (4) Dok. 9562 - 1991 ICAO. (5) Ebenda. (6) ABl. L 216 vom 12.9.1995, S. 8. (7) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (8) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (9) ABl. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62. (10) ABl. 306 vom 16.12.1967, S. 1/67. (11) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. (12) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18. (13) In der Rechtssache C-179/90, Merci Convenzionali Porto di Genova, Slg. 1991, I-5889. (14) Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783. (15) ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 24. (16) ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 31. (17) Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnummer 28; vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnummer 31. (18) Urteil Merci Convenzionali Porto di Genova in der Rechtssache C-179/90 und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949. (19) A. a. O., Nummer 34 und Fußnote 61. (20) Nunmehr Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c). (21) A. a. O., Randnummer 45. (22) Nunmehr Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag. (23) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.