Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von nominellen Anteilseignern und Direktoren sowie Mängel bei der Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu angemessenen und präzisen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 4) Mängel in Bezug auf die wirksame Nutzung von FIU-Produkten für Geldwäscheermittlungen und in Bezug auf die Fähigkeit, bei Geldwäschefällen im Zusammenhang mit Steuerstraftaten im Ausland Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen und eine konstruktive und zeitnahe internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten, sowie unzureichende Konzentration auf Geldwäsche-Ermittlungen in den in der nationalen Risikobewertung und dem Bericht über die gegenseitige Evaluierung genannten Hochrisikobereichen. Angesichts dieser Sachlage sollte Panama gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. (18) Im Oktober 2019 ermittelte die FATF Simbabwe als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Simbabwe mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) ein unzureichendes Verständnis der zentralen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufseiten der einschlägigen Akteure und mangelnde Umsetzung der nationalen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage der ermittelten Risiken; 2) die fehlende Umsetzung einer risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors und unzureichender Kapazitätsaufbau bei der Aufsichtsbehörde; 3) das Fehlen angemessener Risikominderungsmaßnahmen bei Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors, einschließlich der Anwendung verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen; 4) Mängel des Rechtsrahmens und der Verfahren zur Erhebung und Pflege präziser und aktualisierter Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer für juristische Personen und Rechtsvereinbarungen und zur Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs durch die zuständigen Behörden; 5) Lücken im Rechtrahmen für gezielte finanzielle Sanktionen für Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung sowie auch bei der Umsetzung solcher Sanktionen. Angesichts dieser Sachlage sollte Simbabwe gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. (19) Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, die Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe als Drittländer betrachtet werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass diese Länder sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF Aktionspläne erarbeitet haben. (20) Darüber hinaus ermittelte die FATF Uganda im Februar 2020 als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Uganda mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen einer nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 2) Mängel beim Ersuchen um internationale Zusammenarbeit entsprechend dem Risikoprofil des Landes; 3) die fehlende Entwicklung und Umsetzung einer risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors; 4) Lücken bei der Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs der zuständigen Behörden zu präzisen grundlegenden Informationen und präzisen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf juristische Personen; 5) Mängel beim Nachweis, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden die Rechtsvorschriften für den Straftatbestand Geldwäsche bei den ermittelten Risiken konsequent anwenden; 6) das Versäumnis, Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Rückverfolgung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten festzulegen und umzusetzen; 7) das Versäumnis nachzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen im Bereich der Terrorismusfinanzierung sowie Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen, die dem Risikoprofil Ugandas im Bereich der Terrorismusfinanzierung gerecht würden; 8) technische Mängel im Rechtsrahmen für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen für Proliferationsfinanzierung und Mängel bei der Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Beaufsichtigung gemeinnütziger Organisationen zur Verhinderung des Missbrauchs für Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Uganda hat sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet. Uganda ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 bereits aufgeführt. Daher sollten der Status und die derzeitigen Maßnahmen gegenüber Uganda unverändert bleiben. (21) Es ist von höchster Bedeutung, dass die Kommission Drittländer ständig überwacht und Entwicklungen in ihrem rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und der Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet und den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aktualisiert. (22) Die Kommission bewertete die Fortschritte bei der Behebung strategischer Mängel von Ländern, die im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt sind und von der FATF seit Juli 2016 aus ihrer Liste gestrichen wurden, auf der Grundlage der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849. Die Kommission hat die Bewertung der Fortschritte von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien abgeschlossen. (23) Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, die Demokratische Volksrepublik Laos‚ Sri Lanka und Tunesien bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, und stellte fest, dass diese Länder einen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, der die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel erfüllt. Diese Länder unterliegen daher nicht mehr der Überwachung durch die FATF im Rahmen der laufenden globalen Überprüfung der Einhaltung der Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Länder werden weiterhin mit den FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. (24) Die Kommission hat die Informationen über die Fortschritte dieser Drittländer bei der Behebung strategischer Mängel bewertet. (25) In ihrer Bewertung stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen abschließend fest, dass Bosnien und Herzegowina und Guyana in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel aufweisen. Diese Länder haben kürzlich eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken, und die Kommission wird die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen weiter überwachen. Die Kommission wird diese Länder bewerten, sobald neue Informationsquellen zur Verfügung stehen. Somit sollten Bosnien und Herzegowina und Guyana nicht als Länder betrachtet werden, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. (26) In ähnlicher Weise gelangte die Kommission in ihrer Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Tunesien in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel aufweist. Tunesien hat die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und damit zusammenhängende technische Mängel behoben, um die in seinem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind umfassend genug und erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass die nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellten strategischen Mängel als behoben betrachtet werden können. (27) Darüber hinaus kam die Kommission in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass Äthiopien, die Demokratische Volksrepublik Laos und Sri Lanka Maßnahmen zur Behebung der von der FATF festgestellten strategischen Mängel ergriffen haben und diese strategischen Mängel nicht mehr aufweisen. Nach den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem mit der FATF vereinbarten Aktionsplan zu erfüllen, stellen diese Länder aus Sicht der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine Gefahr mehr für das internationale Finanzsystem dar. Angesichts ihrer Relevanz für das Finanzsystem der Union ist die Kommission der Auffassung, dass diese Länder nicht länger ein wesentliches Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen. Somit sollten Äthiopien, die Demokratische Volksrepublik Laos und Sri Lanka derzeit nicht als Länder betrachtet werden, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. (28) Die Kommission ist entschlossen, den im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Behebung der festgestellten strategischen Mängel zu unterstützen. (29) Angesichts der höchst außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation infolge der COVID-19-Pandemie, die Auswirkungen auf globaler Ebene hat und höchstwahrscheinlich zu Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschaftsakteure und der zuständigen Behörden führen wird, sollte der Geltungsbeginn von Artikel 2 in Bezug auf die Aufnahme von Drittländern so festgelegt werden, dass ausreichend Zeit für eine wirksame Umsetzung unter diesen Umständen gewährleistet ist. Daher sollte der Geltungsbeginn von Artikel 2 ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt werden. Bei Drittländern, die von der Liste gestrichen werden sollten, ergeben sich keine größeren Umsetzungsprobleme. Es ist daher sinnvoll, die Streichung von der Liste ohne ungebührliche Verzögerung vorzunehmen. (30) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeilen gestrichen: 2 Bosnien und Herzegowina 3 Guyana 5 DVR Laos 10 Äthiopien 11 Sri Lanka 13 Tunesien Artikel 2 Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Fassung: „Nr. Drittland mit hohem Risiko 1 Afghanistan 2 Bahamas 3 Barbados 4 Botsuana 5 Kambodscha 6 Ghana 7 Irak 8 Jamaika 9 Mauritius 10 Mongolei 11 Myanmar/Birma 12 Nicaragua 13 Pakistan 14 Panama 15 Syrien 16 Trinidad und Tobago 17 Uganda 18 Vanuatu 19 Jemen 20 Simbabwe“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 1. Oktober 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.