Europäische Union

2012/164/EU: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

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30.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 93/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (2012/164/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wird den gegenseitigen Schutz der geografischen Angaben beider Vertragsparteien ermöglichen und zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Nachbarländer der EU beitragen. (3) Gemäß dem Beschluss 2011/620/EU des Rates (1) wurde das Abkommen am 14. Juli 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (4) Es ist auch das interne Verfahren zur Bestimmung der Vertretung der Union in Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen festzulegen. (5) Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut und ist insbesondere befugt, bestimmte technische Aspekte des Abkommens und bestimmte Anhänge des Abkommens zu ändern. (6) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Union in dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 des Abkommens sind Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses von der Kommission im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) zu genehmigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen (3). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012. Im Namen des Rates Der Präsident M. LIDEGAARD (1)   ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 1. (2)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel GEORGIEN einerseits und DIE EUROPÄISCHE UNION andererseits, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt — IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Georgien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel und die Annäherung der Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien übereinkommen, sich gegenseitig bei der harmonischen Entwicklung der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) zu unterstützen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien zu fördern — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt für die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, die ihren Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien haben. (2)   Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen. Artikel 2 Festgelegte geografische Angaben (1)   Die Europäische Union hat das am 22. August 1999 erlassene georgische Gesetz über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Vorgaben entspricht. (2)   Georgien hat die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (1), die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, Teil II, Titel II, Kapitel I, Abschnitt Ia der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) und die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (4) geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Vorgaben entsprechen. (3)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien, nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union entsprechen, die von der Europäischen Union gemäß den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, und die den geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine gemäß Anhang IV entsprechen, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. (4)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien, nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, und die den geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine gemäß Anhang IV entsprechen, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. Artikel 3 Aufnahme neuer geografischer Angaben (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in die Anhänge III und IV aufgenommen werden können. (2)   Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Artikel 4 Geltungsbereich des Schutzes der geografischen Angaben (1)   Die in den Anhängen III und IV aufgeführten und die gemäß Artikel 3 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung (5), selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „ähnlich“ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (2)   Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) legen die Vertragsparteien die praktischen Bedingungen fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist. (3)   Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Bezeichnung dieses Drittlandes zu schützen, und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird. (4)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Artikel 5 Schutz der Transkription geografischer Angaben (1)   Geografische Angaben, die aufgrund dieses Abkommens im georgischen Alphabet und anderen amtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden. (2)   Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund dieses Abkommens in einem lateinischen Alphabet geschützt sind, zusammen mit ihrer Transkription in Buchstaben des georgischen Alphabets und anderer amtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten nichtlateinischen Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden. Artikel 6 Recht auf Verwendung der geografischen Angaben (1)   Ein im Rahmen dieses Abkommens geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. (2)   Sobald eine geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden. Artikel 7 Durchsetzung des Schutzes Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 2 bis 6 vorgesehenen Schutz mittels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Vertragspartei durch. Artikel 8 Beziehung zu Marken (1)   Die Vertragsparteien weigern sich, eine Marke, auf die einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Waren zutrifft, einzutragen, oder erklären eine solche Marke von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten im Einklang mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. (2)   Für geografische Angaben gemäß Artikel 2 ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. (3)   Für geografische Angaben gemäß Artikel 3 ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei. (4)   Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz die Verbraucher in Anbetracht einer angesehenen oder allgemein bekannten Marke bezüglich der wahren Identität des Erzeugnisses irreführen könnte. (5)   Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte zutrifft und die angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet einer der Vertragsparteien erworben wurde, bevor der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens gestellt wurde. Eine solche Marke darf ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß den Rechtsvorschriften über Marken der Vertragsparteien vorliegen. Artikel 9 Allgemeine Vorschriften (1)   Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens. (2)   Die Einfuhr, die Ausfuhr und das Inverkehrbringen der in den Artikeln 2 und 3 genannten Erzeugnisse erfolgen im Einklang mit den im Gebiet der einführenden Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. (3)   Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen der eingetragenen Namen werden von dem nach Maßgabe des Artikels 11 eingesetzten Ausschuss behandelt. (4)   Gemäß diesem Abkommen geschützte geografische Angaben dürfen nur von der Vertragspartei annulliert werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung hat. (5)   Eine Produktspezifikation gemäß diesem Abkommen ist diejenige, die von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt worden ist, einschließlich etwaiger genehmigter Änderungen. Artikel 10 Zusammenarbeit und Transparenz (1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über den nach Maßgabe des Artikels 11 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung; insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Angaben über die Produktspezifikationen und deren Änderungen sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen. (2)   Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon und die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen, die den gemäß diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei entsprechen, öffentlich bekanntmachen. Artikel 11 Gemischter Ausschuss (1)   Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und Georgiens zusammensetzt, um die Entwicklung dieses Abkommens zu überwachen sowie ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog betreffend die geografischen Angaben zu verstärken. (2)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Europäischen Union und in Georgien zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen. (3)   Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und kann alle Fragen prüfen, die sich bei seiner Anwendung und seinem Funktionieren ergeben. Insbesondere ist er verantwortlich dafür, a) Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens hinsichtlich der Bezugnahmen auf das in den Vertragsparteien geltende Recht zu ändern; b) die Anhänge III und IV hinsichtlich der geografischen Angaben zu ändern, c) Informationen über die Entwicklung der Rechtsetzung und der Politik bei den geografischen Angaben und alle sonstigen Fragen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben auszutauschen, d) Informationen über einzelne geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem Abkommen auszutauschen. Artikel 12 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens. Artikel 13 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle einer Abweichung ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt worden sind. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Съставено в Брюксел на четиринадесети юли две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el catorce de julio de dos mil once. V Bruselu dne čtrnáctého července dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den fjortende juli to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta juulikuu neljateistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα τέσσερις Ιουλίου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the fourteenth day of July in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le quatorze juillet deux mille onze. Fatto a Bruxelles, addì quattordici luglio duemilaundici. Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada četrpadsmitajā jūlijā. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų liepos keturioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év július tizennegyedik napján. Magħmul fi Brussell, fl-erbatax-il jum ta’ Lulju tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de veertiende juli tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia czternastego lipca roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em catorze de Julho de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la paisprezece iulie două mii unsprezece. V Bruseli dňa štrnásteho júla dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne štirinajstega julija leta dva tisoč enojst. Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den fjortonde juli tjugohundraelva. შესრულებულია ქ. ბრიუსელში, ორი ათას თერთმეტი წლის თოთხმეტ ივლისს. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Грузия Por Georgia Za Gruzii For Georgien Für Georgien Gruusia nimel Για τη Γεωργία For Georgia Pour la Géorgie Per la Georgia Gruzijas vārdā – Gruzijos vardu Grúzia részérõl Għall-Ġeorġja Voor Georgië W imieniu Gruzji Pela Geórgia Pentru Georgia Za Gruzínsko Za Gruzijo Georgian puolesta För Georgien (1)   ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. (2)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. (3)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (4)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16. (5)  Unter dem Begriff „Anspielung“ ist insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren zu verstehen, jedoch nur insoweit, als sich diese Produkte auf Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 dieses Systems beziehen. ANHANG I Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle der geografischen Angaben gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 1. Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben; 2. ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht; 3. das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann; 4. Vorschriften zur Produktionskontrolle; 5. das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält; 6. ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht; 7. die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.