Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2111 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die von Italien durchgeführte Gründung und Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. SA.21420 (2014/C) (ex 2014/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4103) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nbietern von Waren oder Dienstleistungen Informationen der SEA in unangemessener Weise zunutze macht; — sicherstellen, dass keine Veräußerungen zwischen der SEAH und Airport Handling abgewickelt wurden. 4.2.   Kapitalzuführung 4.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (140) Italien zufolge ist der Status der SEA als öffentliches Unternehmen nicht hinreichend für die Feststellung, dass die Ressourcen des Unternehmens als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang erinnerte Italien daran, dass die finanziellen Ressourcen von Airport Handling nicht im Eigentum der SEA stehen und nicht von der SEA kontrolliert werden, da die Beteiligung der SEA an Airport Handling durch eine unabhängige Stelle (den Treuhänder) vollständig unabhängig von der SEA verwaltet werde. (141) Daher habe die SEA nicht die Möglichkeit, die typischen Befugnisse eines Mehrheitsaktionärs wahrzunehmen und u. a. die Mitglieder der Leitungsorgane der Tochtergesellschaft zu benennen und auf diese Weise entscheidend in die Leitung des Unternehmens einzugreifen. (142) Die Kommission könne die Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen zum Staat nicht aus der bloßen Tatsache ableiten, dass die Durchführung dieser Maßnahmen ohne ein Eingreifen des Staates sehr unwahrscheinlich gewesen wäre. Vielmehr müsse die Kommission hohe Beweisstandards erfüllen. Die in Rede stehenden Maßnahmen könnten nur insoweit als dem Staat zuzurechnend angesehen werden, als der öffentliche Anteilseigner der SEA eine Schlüsselrolle bei der Durchführung der Kapitalzuführung für Airport Handling gespielt habe. Daher betrachtet Italien den Hinweis als wesentlich, dass nach Artikel 15 der Satzung der SEA Beschlüsse u. a. über eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Tochtergesellschaften von mindestens sechs der sieben Mitglieder unterstützt werden müssten und dass daher die Zustimmung der vom privaten Anteilseigner F2i benannten Verwalter erforderlich sei. Unabhängig davon, wer Mehrheitsaktionär der SEA sei, könne der öffentliche Anteilseigner daher ohne die Zustimmung (bzw. sogar ohne die ausschlaggebende Stimme) von Direktoren, die vom privaten Anteilseigner benannt wurden, nicht wirksam über eine Kapitalaufstockung entscheiden. (143) Zudem stünden die im Einleitungsbeschluss von der Kommission zitierten Aussagen wie etwa die des Ministers für Infrastruktur und Verkehr zur Beruhigung der Arbeitnehmer vollständig im Einklang mit der Praxis in Europa und in Italien und könnten daher nicht als Beleg für eine Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat angesehen werden. Diese Aussagen seien lediglich politischer Art gewesen und hätten angesichts der drohenden Entlassungen zur Beschwichtigung gedient. (144) Daher ist Italien der Auffassung, dass die Investition der SEA in Airport Handling nicht dem Staat zuzurechnen ist und keine staatlichen Mittel beinhaltet und insoweit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 4.2.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (145) Italien erinnerte daran, dass der private Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital der SEA (d. h. zu 44,31 %) zu den Kaitalzuführungen beiträgt. Die Beteiligung des privaten Kapitalgebers F2i habe tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen und sei erheblich. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass private Investitionen im Umfang von etwa einem Drittel der Gesamtinvestition nach der Beschlusspraxis der Kommission als erheblich betrachtet würden. Dies sei an sich bereits hinreichend, um die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auszuschließen. (146) Außerdem sei der Geschäftsplan von Airport Handling von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden, und dieser sei zu dem Schluss gelangt, dass die Investition der SEA aus rein wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt gewesen sei und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe. (147) Daher ist Italien der Auffassung, dass die Investition der SEA in Airport Handling unter Gegebenheiten erfolgte, die für einen unter normalen Marktbedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wären, und daher sei die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (148) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von der (in Liquidation befindlichen) SEAH, vom Milan Airport Handling Trust, von Airport Handling, von der SEA und von einem Beteiligten ein, der anonym bleiben wollte. 5.1.   Stellungnahmen des Milan Airport Handling Trust (im Folgenden „Trust“) und von Airport Handling 5.1.1.   Zur Übertragung von Mitarbeitern (149) Dem Treuhänder zufolge hat Airport Handling sein Geschäftsmodell von Anfang an nach einer ökonomischen Folgerichtigkeit strukturiert, die sich von der der SEAH unterschied, für die eine Markttätigkeit als unabhängiges und auch ohne Kapitalzuführungen seiner Anteilseigner rentables Unternehmen angestrebt worden sei. (150) Insbesondere sei Airport Handling immer überzeugt gewesen, dass sein Geschäftsmodell eine Umstrukturierung des Personals unter Effizienz- und Relevanzaspekten erfordere. Dem Trust zufolge ist die Abfertigungstätigkeit durch ein besonders hohes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Zeiten des Jahres (etwa im Sommer) gekennzeichnet. Angesichts der volatilen Bedarfssituation müsse der Dienstleister flexibel reagieren können, indem er Zeitarbeiter für die Zeiträume einstelle, in denen dies durch das höhere Arbeitsaufkommen gerechtfertigt sei. (151) Die SEAH habe meist […] (*1) ([…] (*1)) eingesetzt; Airport Handling hingegen sei von […] (*1) (z. B. […] (*1)) ausgegangen. Dies habe zwar einerseits komplexere Ansätze in Bezug auf Schulung, Management und Koordinierung erfordert, andererseits aber eine höhere Flexibilität und dadurch auch eine Senkung der Betriebskosten ermöglicht. Nach Angaben des Trusts galt dies für […] (*1). (Am 31. Dezember 2014 hatte Airport Handling […] (*1).) (152) Der Trust erklärte, dass keine Arbeitsverträge von der SEA auf Airport Handling übertragen worden seien; dies sei an folgenden Sachverhalten zu erkennen: — Airport Handling habe Einstellungen nach einem vollständig unabhängig entwickelten Plan unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkaufsaufkommens und der spezifischen Arbeitsstruktur vorgenommen; dadurch sei die Belegschaft im Vergleich zur SEAH erheblich reduziert worden; — frühere Beschäftigte der SEAH seien von Airport Handling zu formell und inhaltlich anderen Bedingungen nach einem anderen Geschäftsmodell als dem der SEAH eingestellt worden. (153) Außerdem verwies der Trust auf den erheblichen Widerstand und die sehr schwierigen Beziehungen mit den Gewerkschaften im Juni 2014. Nach Auffassung des Trusts steht außer Frage, dass die wieder eingestellten früheren Mitarbeiter der SEAH keinen Anlass für Beschwerden gehabt hätten, wenn die Einstellungen zu unveränderten Bedingungen erfolgt wären. Vielmehr zeige der ausgeprägte Widerstand der Gewerkschaften gegen die Vereinbarung im Juni 2014, dass den Arbeitnehmern die Verschlechterung ihrer Beschäftigungsbedingungen vollständig bewusst gewesen sei. 5.1.2.   Verträge mit den Fluggesellschaften (154) Erstens erklärte der Trust, dass die Verträge mit den Fluggesellschaften naturgemäß nicht auf Dritte übertragbar seien. In Artikel 3.2 der Standardvereinbarung für Bodenabfertigungsdienste heiße es ausdrücklich, dass die Fluggesellschaften außer in mit den Bodenabfertigungsgesellschaften zu vereinbarenden Sonderfällen Dritten keine vertraglich vereinbarten Aufgaben übertragen können: „Die Fluggesellschaft beauftragt keine dritte Person, kein drittes Unternehmen und keine dritte Organisation mit der Erbringung der Dienstleistungen, die die Abfertigungsgesellschaft sich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu erbringen bereit erklärt hat, außer in besonderen Fällen, in denen die Parteien dies in gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren.“ (155) Der Trust übermittelte mehrere Erklärungen von Fluggesellschaften, die keine Ausschreibungen im Sinne eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens durchgeführt hatten, um Airport Handling als Bodenabfertigungsgesellschaft auszuwählen. Diesen Fluggesellschaften zufolge war Airport Handling jedoch in einem wettbewerblichen Verfahren aufgrund von Richtwertvergleichen mit anderen Abfertigungsgesellschaften ausgewählt worden. (156) Außerdem erinnerte der Trust daran, dass die Fluggesellschaften die Laufzeiten der Abfertigungsvereinbarungen festlegten und häufig die Möglichkeit einer Kündigung vorsähen. Nach dem IATA-Standardvertrag beispielsweise könne jede Partei einen bestehenden Vertrag mit 60-tägiger Frist kündigen. Insoweit sei der Vertrag mit einer Fluggesellschaft nicht zwangsläufig ein langfristiger Vertrag, der die Abfertigungsgesellschaft vor Wettbewerb schütze. Tatsächlich könnten Fluggesellschaften Verträge kündigen, wenn ihnen bei anderen Dienstleistern bessere Konditionen gewährt werden. (157) Als die SEAH aus dem Markt ausschied und Airport Handling neue Verträge mit den Fluggesellschaften aushandelte, verlangten Letztere dem Trust zufolge von Airport Handling sowie von den übrigen kontaktierten Dienstleistern andere (günstigere) Bedingungen als die, die zuvor der SEAH gewährt worden waren. Nach Auskunft des Trusts kommt es recht häufig vor, dass Fluggesellschaften Verträge kündigen, wenn ihnen von konkurrierenden Abfertigungsgesellschaften günstigere Bedingungen eingeräumt werden, oder Fluggesellschaften drohen damit, einen Vertrag nicht zu verlängern, wenn die unter Vertrag genommene Abfertigungsgesellschaft nicht bereit ist, ihr Angebot im Vergleich zu anderen Anbietern für die Fluggesellschaften attraktiver zu gestalten. (158) Airport Handling nahm seine Tätigkeit an den Mailänder Flughäfen am 1. September 2014 nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust auf. Wenngleich Airport Handling der ENAC und den Fluggesellschaften als Zeitpunkt für die Aufnahme seiner Tätigkeit den 1. Juli 2014 mitteilte, führten die Verzögerungen infolge der Übertragung der Beteiligungen auf den Trust und die Schwierigkeiten mit den Gewerkschaften dazu, dass die Geschäftstätigkeit doch erst am 1. September 2014 aufgenommen werden konnte. (159) Am 28. Februar 2015 hatte Airport Handling Bodenabfertigungsverträge mit […] (*1) Fluggesellschaften geschlossen; davon waren […] (*1) am Flughafen Linate und […] (*1) am Flughafen Malpensa tätig. Ferner erklärte der Trust, dass Airport Handling mit keiner der Fluggesellschaften Verträge geschlossen habe, bei denen zuvor ein Vertragsverhältnis mit der SEAH bestand. Insbesondere […] (*1). (160) Nach Auskunft des Trusts hat Airport Handling andere Verträge mit den Fluggesellschaften geschlossen als die SEAH: — aus rechtlichen Gründen: Airport Handling sei neue Vertragsbeziehungen eingegangen und nicht als Rechtsnachfolger in frühere Verträge eingetreten. Daher sei Airport Handling für Verbindlichkeiten, Forderungen oder Schulden von Fluggesellschaften gegenüber der SEAH nicht zuständig; — aus inhaltlichen Gründen: — Bei Airport Handling seien fast regelmäßig (direkt oder über Ausschreibungsbekanntmachungen) Anfragen von Fluggesellschaften nach […] (*1) eingegangen; — einige Fluggesellschaften hätten […] (*1); — andere Fluggesellschaften hätten […] (*1) gewünscht. (161) Dem Trust zufolge nahmen […] (*1) Fluggesellschaften im Rahmen der Verhandlungen über die neuen Bodenabfertigungsverträge […] (*1) von Airport Handling in Anspruch. […] (*1) Fluggesellschaften hätten mit der SEAH Verträge über […] (*1) geschlossen. (162) Außerdem seien einige der wichtigsten Verträge mit Fluggesellschaften ([…] (*1)) wie folgt befristet: — der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1); — der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1); — der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1). 5.1.3.   Gemeinsame Vermarktung (163) Ebenso wie Italien ist auch der Trust der Auffassung, dass selbst wenn gemeinsame Vermarktungsmaßnahmen der SEA/SEAH und von Airport Handling nachgewiesen werden könnten, diese für die Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität doch unerheblich wären. (164) Dass die SEA Fluggesellschaften öffentlich erklärt und/oder mitgeteilt haben könnte, dass die Gruppe beabsichtige, die Bodenabfertigung aufrechtzuerhalten, sei zudem insoweit für die Untersuchung unerheblich, als die Kommission seit 2013 über die Gründung und die Kapitalausstattung von Airport Handling unterrichtet gewesen sei. 5.1.4.   Erwarteter Marktanteil von Airport Handling (165) Dass Airport Handling eine erhebliche Präsenz auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Mailänder Flughäfen erreicht hat, ist dem Trust zufolge nicht auf die Übertragung von Vermögenswerten von der SEAH auf Airport Handling, sondern auf die besonderen Gegebenheiten an den Mailänder Flughäfen und auf die Geschäftsmodelle der einzelnen Abfertigungsgesellschaften zurückzuführen. (166) Die Tatsache, dass ein Unternehmen aus dem Markt ausscheide und ein anderer (neuer oder schon auf dem Markt tätiger) Marktteilnehmer ähnliche Marktanteile gewinne, sei auf Märkten regelmäßig zu beobachten und Ergebnis einer Kreuzelastizität konkurrierender Unternehmen. Auf einem hypothetischen Markt mit nur zwei Unternehmen (A und B) sei bei einem Ausscheiden von Unternehmen A aus dem Markt wahrscheinlich, dass die Kunden und Marktanteile dieses Unternehmens Unternehmen B zufallen, ohne dass eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung zwischen beiden Unternehmen bestehe. Im Falle der Mailänder Flughäfen sei zutreffend, dass mehr als zwei Abfertigungsgesellschaften dort tätig seien; bislang hätten jedoch nur zwei dieser Anbieter ihr Geschäftsmodell auf die Mailänder Flughäfen konzentriert. Die ähnlichen Marktanteile könnten nach Auffassung des Trusts auch dadurch begründet sein, dass Airport Handling der einzige Dienstleister sei, der seine Tätigkeit an den Mailänder Flughäfen als Betreiber eines Drehkreuzflughafens (Hub) organisiert habe, um die Nachfrage der Fluggesellschaften möglichst weitgehend zu bedienen und hochwertige Dienstleistungen anzubieten. (167) Die Erwägungen der Kommission seien als logischer Zirkel zu betrachten: Entweder werde angenommen, dass die im Geschäftsplan beschriebenen Erwartungen von Airport Handling hinsichtlich des Marktanteils auf den Mailänder Flughäfen unrealistisch seien und die Kapitalzuführung zur Airport Handling daher eine staatliche Beihilfe darstelle, oder der Marktanteil werde als realistisch angesehen, um dann jedoch festzustellen, dass dies ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität sei. 5.1.5.   Nutzung der Vermögenswerte der SEAH durch Airport Handling (168) Der Trust betont, dass die Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH als erfolglos erklärt worden sei, da kein Bieter am Erwerb eines der Lose interessiert gewesen sei. (169) Nach Auskunft von Airport Handling sei dies in erster Linie darauf zurückzuführen gewesen, dass die Vermögenswerte der SEAH veraltet und daher für den Markt nicht mehr attraktiv waren. Von den […] (*1) wertvollsten Bestandteilen (d. h. […] (*1)) wurden von der SEAH nur etwa […] (*1) Vermögenswerte nach dem 31. Dezember 2006 erworben. Die meisten Vermögenswerte seien mehr als 15 Jahre alt; daher seien die Beschaffung von Ersatzteilen und die Gewährleistung der erforderlichen Leistungsfähigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. (170) Der Trust erinnerte auch daran, dass Airport Handling sich an der Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH nicht beteiligt habe. Allerdings wäre nach Auffassung des Trusts auch ein Erwerb der Vermögenswerte kein Beleg für eine wirtschaftliche Kontinuität mit der SEAH. (171) Zudem nutze Airport Handling die Vermögenswerte der SEAH im Rahmen eines am 1. September 2014 unterzeichneten bilateralen Vertrags. Der Vertrag sei von der SEAH und dem Treuhänder im Zeitraum zwischen der Einrichtung des Trusts (am 30. Juni 2014) und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Beteiligung der SEA an Airport Handling auf den Trust (am 27. August 2014) zu Marktbedingungen ausgehandelt worden. (172) Der Treuhänder habe erhebliche Änderungen an dem Vertrag vorgenommen und u. a. folgende Maßnahmen veranlasst bzw. getroffen: — die Überprüfung des Marktwerts der Leasinggebühr durch einen unabhängigen, von Airport Handling und der SEAH gemeinsam benannten Sachverständigen, um sicherzustellen, dass Airport Handling eine marktübliche Gebühr für die Nutzung der Vermögenswerte der SEAH zahlte; — die Anpassung dieser Leasinggebühr im Falle einer Abweichung um mehr als 10 % von der von dem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Leasinggebühr; — die Verlängerung des Vertrags bis zum 31. August 2015, um den Vertrag an die Marktpraxis anzupassen; — die Möglichkeit der Untervermietung der Ausrüstung an Dritte; — die Aufnahme einer Klausel, nach der Reparaturen und regelmäßige Wartungsarbeiten von Airport Handling zu finanzieren seien, während außerordentliche Wartungs- und Reparaturaufwendungen von der SEAH zu tragen seien. (173) Der Trust erinnerte daran, dass die Leasinggebühr nach unabhängigen Bewertungen mehrerer Sachverständiger festgesetzt worden und insoweit als Marktpreis zu betrachten sei. (174) Außerdem habe Airport Handling Verfahren zum Erwerb eines erheblichen Anteils der Vermögenswerte ([…] (*1) %) eingerichtet, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens benötigt wurden, um die von der SEAH geleasten Vermögenswerte nach Ablauf des Leasingvertrags ersetzen zu können. Dazu seien folgende Maßnahmen getroffen worden: — Der Verwaltungsrat von Airport Handling habe am 26. November 2014 entschieden, eine Ausschreibung zum Austausch der von der SEAH geleasten Vermögenswerte im Umfang von etwa […] (*1) EUR einzuleiten; — diese Ausschreibungen (mit Ausnahme einer, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahmen des Trusts zum Einleitungsbeschluss von 2014 noch in der Anfangsphase befand) seien Anfang Januar 2015 abgeschlossen wurden, und Airport Handling habe bereits am 11. Februar 2015 eine erste Bestellung für eine Beschaffung im Umfang von etwa […] (*1) % der Vermögenswerte (einschließlich […] (*1)) in Auftrag gegeben. Eine zweite Bestellung könne in Kürze erfolgen, wenn alternative Finanzierungs- oder Beschaffungsformen gefunden würden, da dem Auswahlverfahren zufolge mit einem erheblichen Anstieg der Kosten neuer Ausrüstungen zu rechnen sei. 5.1.6.   Zeitpunkt und Folgerichtigkeit der Geschäftstätigkeit (175) Die Schlussfolgerung, die Gründung einer neuen Bodenabfertigungsgesellschaft als Tochter der SEA habe dazu gedient, einen Rückforderungsbeschluss zu umgehen, kommt nach Auffassung des Trusts der Feststellung gleich, ein negativer Beihilfebeschluss verhindere, dass der Empfänger der mutmaßlichen Beihilfe seine Geschäftstätigkeit unter geänderten Bedingungen wieder aufnehme. 5.1.7.   Maßnahmen des Treuhänders zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Kontinuität (176) Der Trust verweist darauf, dass der Treuhänder und die SEA am 1. August 2014 ein Protokoll unterzeichnet hätten, um dem Treuhänder die Ausübung bestimmter Funktionen im Zusammenhang mit der Leitung und der Überwachung der Geschäftstätigkeit von Airport Handling in den Monaten Juli und August 2014 zu ermöglichen. (177) Zusätzlich zu den in Absprache mit der SEAH getroffenen Maßnahmen bezüglich des Leasings der Vermögenswerte der SEAH und des Berichts des Sachverständigen beantragte und erhielt der Treuhänder von der SEA die erforderlichen finanziellen Mittel, um seine Tätigkeit uneingeschränkt unabhängig von der SEA ausüben zu können. Außerdem drängte der Treuhänder die SEA, ihre Dienstleistungsverträge mit Airport Handling neu zu formulieren; er bestimmte einen neuen Hauptberater für Airport Handling und verlangte Änderungen an der Satzung von Airport Handling, um die uneingeschränkte Unabhängigkeit des Unternehmens sicherzustellen. (178) Nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust benannte der Treuhänder am 27. August 2014 einen neuen Verwaltungsrat. (179) Er sorgte dafür, dass der neue Verwaltungsrat — die Mitglieder des Verwaltungsrats von Airport Handling aufforderte, eine umfassende Bewertung der Geschäftstätigkeit auszuarbeiten und vorzulegen, um sicherzustellen, dass nichts unternommen wurde, das mit der angestrebten wirtschaftlichen Diskontinuität nicht vereinbar wäre; — die Einrichtung von Verfahren verlangte, um — u. a. zu gewährleisten, dass keine rechtlichen Vereinbarungen zwischen der SEAH und Airport Handling über die Lieferung von Waren und beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie keine Verträge mit Fluggesellschaften und/oder Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Abfertigungsdiensten bestanden; — sicherzustellen, dass Airport Handling die erforderlichen Verfahren und Kontrollen einrichten würde, um auszuschließen, dass dem Unternehmen der SEA vorliegende geschäftliche Informationen unrechtmäßig zugutekämen, mit denen Airport Handling bei Beschaffungs- oder Wartungsverträgen mit Fluggesellschaften einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern erlangen könnte oder die für die Positionierung von Airport Handling auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste relevant wären; — die Bedeutung bestehender Funktionen durch die Integration von Leitungsfunktionen berücksichtigte, deren Wahrnehmung als unzureichend angesehen wurde (in erster Linie die Leitung der Bereiche Recht und Ressourcen); — die Leitung von Airport Handling änderte, indem dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats (der Mitglied des Trusts bzw. der eigentliche Treuhänder ist) umfassende Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden; — den Generaldirektor (direttore generale) beurteilte und vorläufig bestätigte; — entschied, dass Airport Handling eine eigene Website erhalten sollte; — durch intensive Verhandlungen mit der SEA über eine gründliche Überprüfung von Dienstleistungsverträgen zwischen Airport Handling und der SEA sicherstellte, dass alle Dienstleistungen zu bestmöglichen Bedingungen angeboten wurden und dass Dienstleistungen ohne Strafzahlungen gekündigt werden könnten, wenn Airport Handling beschließen sollte, interne Strukturen oder einen anderen Ansatz und geeignetere Lieferanten zu nutzen; — Kunden, Lieferanten und die zuständige Behörde (ENAC) über Änderungen in der Kontrolle des Unternehmens informierte. (180) Außerdem traf der Treuhänder Maßnahmen, um eine wirtschaftliche Kontinuität auszuschließen. Insgesamt beinhalten diese Maßnahmen — die Auflistung von Geschäftstätigkeiten, die als relevant für die Gewährleistung der wirtschaftlichen Diskontinuität angesehen wurden; — die Bewertung und die Genehmigung dieser Geschäftstätigkeiten; — die Weitergabe von Informationen an den Verwaltungsrat; — die Verfahren zur Verwaltung, zur Aufschlüsselung und zur Speicherung von Informationen, die für den Ausschluss der wirtschaftlichen Kontinuität von Bedeutung sein könnten. (181) Nach Auskunft des Trusts wurden diese internen Verfahren in zwei Schulungen für das höhere und mittlere Management von Airport Handling erläutert. 5.1.8.   Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat (182) Nach Auskunft des Trusts haben die italienischen Behörden im Zeitraum Juni bis August 2014 keinen unmittelbaren Einfluss auf die SEA und ihre Entscheidung über die Investition in Airport Handling ausgeübt. Es habe nie direkte oder indirekte Anzeichen gegeben, die auch nur im Entferntesten Anlass zu Bedenken dahin gehend gegeben hätten, dass die Entscheidung über die Gründung und/oder Kapitalausstattung von Airport Handling von Italien beeinflusst worden wäre. 5.1.9.   Geschäftsplan von Airport Handling und Vereinbarkeit mit dem Grundsatz d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.