Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2111 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die von Italien durchgeführte Gründung und Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. SA.21420 (2014/C) (ex 2014/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4103) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(50) Nach der Treuhandurkunde vergewissert sich der Treuhänder insbesondere, dass nach der Gründung von Airport Handling keine rechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden, die eine in der Treuhandurkunde nicht vorgesehene Übertragung von Vermögenswerten, beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Verträgen mit Fluggesellschaften und/oder Abfertigungsdiensten, Rechten des geistigen Eigentums oder einseitigen Verpflichtungen mit wirtschaftlicher Wirkung (d. h. dinglich oder persönlich gesicherte Garantien) durch die SEAH auf Airport Handling zur Folge hatten. (51) Nach der Treuhandurkunde unterlag insoweit Folgendes nicht den Befugnissen des Treuhänders: — die Gründung und die Kapitalausstattung von Airport Handling durch die SEA; — die Übernahme von Mitarbeitern der SEAH durch Airport Handling; — die Tatsache, dass Airport Handling seine Vermögenswerte und seine Abfertigungsausrüstung nach Maßgabe eines bis 28. Februar 2015 befristeten Leasingvertrags von der SEAH nutzt. (52) Außerdem muss der Treuhänder nach der Treuhandurkunde Folgendes sicherstellen: — Mit Ausnahme der Befugnisse, die der SEA nach der Treuhandurkunde eingeräumt wurden, ist die operative Leitung von Airport Handling von der Leitung der SEA getrennt; sie untersteht der Kontrolle und der Aufsicht durch den Verwaltungsrat, dessen Mitglieder vom Treuhänder unabhängig benannt werden; — vor bzw. nach der Einrichtung des Trusts treffen die SEA und Airport Handling keine rechtlichen Vereinbarungen, die eine in der Treuhandurkunde nicht vorgesehene und von der SEA in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Konzession für die Mailänder Flughäfen nicht verlangte Übertragung von Vermögenswerten, beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Verträgen, einseitigen Verpflichtungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. dinglich oder persönlich besicherte Garantien) oder Rechten des geistigen Eigentums durch die SEA zur Folge hatten oder haben; und — Airport Handling richtet Verfahren und Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass das Unternehmen sich keine internen geschäftlichen Informationen der SEA zunutze machen kann, durch die Airport Handling beim Abschluss oder bei der Aufrechterhaltung von Verträgen mit Fluggesellschaften unrechtmäßige Vorteile erlangen würde (beispielsweise Informationen über Verträge, die die SEAH geschlossen hatte, oder Informationen über die Anforderungen der Fluggesellschaften, die der SEA in ihrer Eigenschaft als Flughafenbetreiberin mitgeteilt wurden). (53) Nach der Treuhandurkunde ist es allerdings nicht Aufgabe des Treuhänders, zu prüfen oder zu beurteilen, ob — Vertreter der SEA an den Verhandlungen mit den von Airport Handling zu übernehmenden Arbeitnehmern beteiligt waren; — Airport Handling einen Vorteil durch von der SEA übertragene Mitarbeiter erlangte (einschließlich des Generaldirektors, der für die Dauer des Trusts übernommen werden sollte); — bestimmte Dienstleistungen weiterhin zentral von der SEA erbracht werden; — die SEA in der Lage ist, verschiedene Leistungsstufen zu prüfen, um ihren Verpflichtungen als Betreiberin der Infrastruktur der Mailänder Flughäfen nachzukommen; — Beschlüsse über die künftige Finanzierung von Airport Handling unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrats von Airport Handling im Hinblick auf Beschlüsse zur Durchführung des Geschäftsplans vollständig der SEA überlassen sind. (54) Hinsichtlich einer Beteiligung dritter Kapitalgeber an Airport Handling sieht die Treuhandurkunde vor, dass die Anfangsphase des Verfahrens zur Öffnung der Kapitalstruktur von Airport Handling für geeignete Anteilseigner (d. h. natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen bzw. Stellen, die — soweit in Italien ansässig und mit Ausnahme ausdrücklich genannter Unternehmen — nicht als italienischem Recht unterliegende öffentliche Unternehmen oder Stellen zu betrachten sind) von der SEA verwaltet werden und bis zum 28. Februar 2015 abgeschlossen sein sollte. (55) Wenn die SEA am 1. März 2015 immer noch zu mehr als […] (*1) % an Airport Handling beteiligt sein sollte, sollte der Treuhänder nach Maßgabe der Treuhandurkunde mit der Suche nach Kapitalgebern beginnen; diese Kapitalgeber sollten Bedingungen erfüllen, die ihnen zuvor von der SEA in einer rechtzeitig dem als Treuhänder beauftragten Rechtsanwalt zu notifizierenden und von der SEA zu prüfenden Urkunde mitgeteilt wurden. In allen sonstigen Fällen sollte der Treuhänder Beteiligungen an Airport Handling nur mit Zustimmung der SEA übertragen können. (56) Darüber hinaus verpflichtet die Treuhandurkunde die SEA, sich nach der Veräußerung eines Anteils von […] (*1) % ihrer Beteiligung an Airport Handling um private Kapitalgeber zu bemühen, die bereit sind, ihre Beteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling zu erhöhen; dabei sind soziale Aspekte sowie die der SEA obliegende Verpflichtung zu berücksichtigen, die Aufrechterhaltung der Bodenabfertigungsdienste an den Mailänder Flughäfen zu gewährleisten. (57) Am 26. August 2014 genehmigte der Verwaltungsrat von Airport Handling eine Zusatzvereinbarung zur Treuhandurkunde. Die Zusatzvereinbarung sah nach Artikel 2346 Absatz 6 des italienischen Zivilgesetzbuchs (10) die Emission von 20 000 der SEA anzubietenden Eigenkapitalinstrumenten (strumenti finanziari partecipativi (SFP) = Vorzugsaktien) mit einem Nennwert von jeweils 1 000 EUR durch Airport Handling vor. Sie wurde am folgenden Tag unterzeichnet. (58) Am 27. August 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Airport Handling (11) eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Airport Handling von 1,3 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR; dieses Kapital sollte von der SEA gezeichnet und eingezahlt werden. (59) Am selben Tag übertrug die SEA die gesamte Beteiligung an Airport Handling auf den Trust und benannte eine Treuhandgesellschaft (Crowe Horwath Trustee Services — im Folgenden „Treuhänder“) mit der Leitung von Airport Handling. (60) Am 27. August 2014 benannte der Treuhänder einen neuen Verwaltungsrat für Airport Handling. SEA […] (*1) leitende Führungskräfte […] (*1), von fünf, […] (*1). Nach Auskunft von Italien üben beide ihre Tätigkeiten im ausschließlichen Interesse von Airport Handling auf der Grundlage eines Abordnungsvertrags der Muttergesellschaft SEA aus. (61) Ebenfalls am 27. August 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Airport Handling nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust (12) die Umwandlung von Airport Handling von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l) in eine Aktiengesellschaft (S.p.A) und die Emission von 20 000 SFP, die der SEA zum Preis von jeweils 1 000 EUR zur Zeichnung angeboten wurden. Die SFP wurden am folgenden Tag von der SEA gezeichnet und eingezahlt; dadurch erhöhte sich das Gesellschaftskapital von Airport Handling auf insgesamt 25 Mio. EUR (5 Mio. EUR Grundkapital zuzüglich 20 Mio. EUR in Form von SFP). 2.4.   Die versuchte Veräußerung von Vermögenswerten der SEAH; der Leasingvertrag mit Airport Handling (62) Am 12. November 2014 veröffentlichte der Insolvenzverwalter einen Aufruf zur Interessenbekundung am Erwerb von Vermögenswerten der SEAH; die Veröffentlichung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union: „Italien — Mailand: Verkauf des Ausrüstungsbestands, der unter anderem die folgenden Gegenstände umfasst: Cargoloader, Transporter, Hebezeuge, Gabelstapler, selbstfahrende/geschleppte Förderbänder, selbstfahrende Treppen/geschleppte Treppen/BAE-Treppen, Elektro-/Diesel-/Hybridschlepper, Fässer, Generatoren, Klimageräte, Kompressoren, Gepäck-/Warenkarren –2014/S 218-385934 — Aufruf zur Interessenbekundung“  (13). Für die Zwecke des Aufrufs zur Interessenbekundung wurden die Vermögenswerte in neun Losen zusammengefasst. (63) Die SEAH beauftragte die Istituto del Marchio di Qualità S.p.A. (im Folgenden „IMQ“) mit einer umfassenden Bewertung der Vermögenswerte der SEAH und einer auf dieser Wertermittlung beruhenden Festlegung der Leasinggebühr für die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH sowie des Preises für die Veräußerung der Vermögenswerte. Die IMQ erstellte zwei Berichte: am 25. Juni 2014 zur Leasinggebühr und am 16. Oktober 2014 zur Aufteilung der Vermögenswerte in zu veräußernde Lose. Der IMQ zufolge ist der geschätzte Umfang der Vermögenswerte als wahrscheinlicher Marktwert zu verstehen, den Vermögenswerte mit ähnlichen Merkmalen im Hinblick auf technische Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit, Wartungs- und Erhaltungszustand, Nutzungsdauer und Alter erzielen würden. (64) Als Frist für die Vorlage von Geboten für die neun zu veräußernden Lose wurde der 26. Januar 2015 festgesetzt. (65) Als Leasinggebühr für die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH schlug die IMQ einen Betrag von […] (*1) EUR pro Halbjahr ([…] (*1) EUR pro Jahr) vor. (66) Am 1. September 2014 schlossen die SEAH und Airport Handling einen Leasingvertrag, nach dem Airport Handling die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH gegen Zahlung einer Gebühr von […] (*1) EUR (d. h. zum von der IMQ vorgeschlagenen Betrag) leasen sollte. Der Leasingvertrag sollte am 31. August 2015 auslaufen. (67) Um die Richtigkeit der von der IMQ durchgeführten Bewertung bestätigen zu lassen, beauftragten Airport Handling und die SEAH am 1. September 2014 die Ernst & Young financial-business Advisors SpA (im Folgenden „E&Y“) mit einer erneuten Ermittlung der Leasinggebühr. In diesem Zusammenhang hatten die SEAH und Airport Handling vertraglich vereinbart, dass die Leasinggebühr rückwirkend angepasst werden sollte, wenn sich in der zweiten Wertermittlung eine Abweichung um mindestens […] (*1) % von dem von der IMQ ermittelten Wert ergeben sollte. (68) Am 15. Oktober 2014 legte E&Y seinen Bericht vor und setzte die marktübliche Leasinggebühr für die Vermögenswerte der SEAH mit […] (*1) EUR pro Jahr an. Am 25. Oktober 2014 kamen Airport Handling und die SEAH überein, die Analyse von E&Y auszuweiten und beauftragten E&Y mit der Analyse der tatsächlichen Betriebsbedingungen und der physischen Beschaffenheit der Vermögenswerte. (E&Y hatte für die ursprüngliche Bewertung nur eine Stichprobe der Vermögenswerte einer Prüfung auf die physische Beschaffenheit unterzogen.) Die Analyse ergab, dass einige Maschinen und Bestandteile der Ausrüstung angesichts der kurzen Leasingdauer und der hohen Kosten der erforderlichen Reparaturen der in vielen Bestandteilen veralteten Ausrüstung für eine weitere Nutzung nicht geeignet waren. Als der Trust seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von 2014 übermittelte, bemühten sich die SEA und Airport Handlung dem Trust zufolge um eine Lösung, um eine Rechtsstreitigkeit zu vermeiden. Daher wurde die Leasinggebühr rückwirkend auf […] (*1) EUR pro Jahr angepasst. (69) Am 26. November 2014 beschloss der Verwaltungsrat von Airport Handling die Einleitung der öffentlichen Ausschreibung für die Beschaffung einer neuen Ausrüstung auf dem freien Markt. Infolge dieser Ausschreibung ersetzte Airport Handling am 11. Februar 2015 etwa […] (*1) % seiner Ausrüstung durch auf dem freien Markt beschaffte Vermögenswerte im Umfang von etwa […] (*1) EUR. Italien zufolge finanzierte Airport Handling diese Beschaffung ausschließlich aus eigenen Mitteln. (70) Am 9. Februar 2015 wurde die Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH als erfolglos erklärt, da kein Bieter Interesse am Erwerb eines der Lose geäußert hatte. (71) Am 26. Februar 2015 ging bei der SEAH eine erste Mitteilung von Airport Handling ein, mit der das Unternehmen Interesse am Erwerb von sechs der neun im Ausschreibungsverfahren angebotenen Lose bekundete. Am 3. Juni 2015 erneuerte Airport Handling seine Interessenbekundung. Am 18. September 2015 wurden […] (*1) zu dem im ursprünglichen Ausschreibungsverfahren genannten Preis von […] (*1) EUR an Airport Handling veräußert. 2.5.   Die Veräußerung der Minderheitsbeteiligung an Airport Handling (72) Nach Maßgabe der Treuhandurkunde leitete der Treuhänder das Verfahren für die Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling ein. (73) Dazu benannte der Treuhänder am 27. Januar 2015 die italienische Niederlassung von BNP Paribas als Finanzberater für die Veräußerung von mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling an dritte Kapitalgeber. Italien wies darauf hin, dass BNP Paribas in seiner Eigenschaft als Finanzberater den Veräußerungsprozess vollständig unabhängig organisiert habe. BNP Paribas setzte für die Veräußerung die folgenden Phasen an: 1. Vorläufige Einschätzung, 2. Organisation der Transaktion und 3. Abschluss der Transaktion. (74) Fünf interessierte Kapitalgeber legten unverbindliche Angebote für den Erwerb von Beteiligungen im Umfang von […] (*1)-[…] (*1) % an Airport Handling vor: […] (*1), […] (*1), […] (*1), […] (*1) und […] (*1). (75) Um dem Kapitalgeber die operative Kontrolle über Airport Handling zu ermöglichen, verpflichtet sich der Treuhänder nach dem von Italien vorgelegten Entwurf des Veräußerungsvertrags für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf der Stillhaltefrist (14), dem Treuhänder das Recht zur Benennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats (d. h. drei von fünf), darunter der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Unternehmens, zu gewähren; der Vorsitzende des Verwaltungsrats hingegen sollte von der Aktionärsversammlung benannt werden. (76) Am 21. September 2015 unterzeichnete der Treuhänder eine bindende Rahmeninvestitionsvereinbarung mit D’Nata über die Veräußerung eines Anteils von […] (*1) % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling. Die Vereinbarung enthielt die folgenden Regelungen: (77) Erstinvestition: Nach der Genehmigung des Erwerbs durch die Fusionskontrollbehörden erwirbt D’Nata […] (*1) % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling sowie das Recht zur Benennung der Mehrheit des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Regelung sollte wirksame Kontrollmöglichkeiten für D’Nata auch als Minderheitsaktionär gewährleisten. (78) Folgeinvestitionen: Im Rahmen einer Call-Option kann D’Nata eine weitere Beteiligung von […] (*1) % an Airport Handling erwerben. Eine ausdrückliche Beihilfe-Verkaufsoption sieht vor, dass D’Nata seine Beteiligung von […] (*1) % zum angepassten Ersterwerbspreis wieder veräußern kann, wenn die Kommission zu einem Negativbeschluss gelangt oder wenn das Beihilfeverfahren auch 18 Monate nach Abschluss der Erstinvestition noch immer nicht abgeschlossen ist. (79) Am 8. Februar 2016 genehmigte die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Airport Handling durch D’Nata nach italienischem Fusionskontrollrecht. Der Treuhänder teilte der Kommission mit, dass er nach dieser Genehmigung den Beteiligungserwerb durch D’Nata zum 8. März 2016 abschließen werde. 2.6.   Der Geschäftsplan 2014-2017 2.6.1.   Der Geschäftsplan vom 14. November 2013 (80) In der Phase der vorläufigen Prüfung hatte Italien den Geschäftsplan von Airport Handling vom 14. November 2013 für den Zeitraum 2014-2017 (im Folgenden „Geschäftsplan von November 2013“) vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beteiligung der SEA am Gesellschaftskapital von Airport Handling im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stand. Im Folgenden werden die wesentlichen Elemente dieses Geschäftsplans zusammengefasst: (81) Der Geschäftsplan konzentriert sich auf Vorfeld- (15) und Fluggastdienstleistungen (16) als Hauptgeschäft von Airport Handling. Der Marktanteil des Unternehmens an den Flughäfen Malpensa und Linate wurde für das zweite Halbjahr 2014 auf insgesamt [50-70] (*1) % bzw. [50-70] (*1) % veranschlagt, und bis 2017 wurde eine Zunahme auf [60-80] (*1) % bzw. [60-80] (*1) % erwartet. (82) Die Prognosen des Geschäftsplans sehen steigende Betriebseinnahmen infolge der erwarteten Zunahme des Marktanteils vor. Für die Gesamteinnahmen wurde ein Anstieg von […] (*1) EUR für das zweite Halbjahr 2014 auf […] (*1) EUR im Jahr 2017 erwartet; dabei wurde von einer jährlichen Zunahme des Fluggastaufkommens um […]-[…] (*1) % im Zeitraum 2014-2017 ausgegangen. (83) Für die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten wurde aufgrund der wachsenden Anzahl an befristeten Arbeitsverträgen eine Zunahme von […] (*1) VZÄ im Jahr 2014 auf […] (*1) VZÄ im Jahr 2017 erwartet. Die Arbeitskosten wurden auf einen Anteil von etwa […] (*1) % an den gesamten Betriebskosten veranschlagt. Die SEA sollte ihre Produktivität im Bezugszeitraum um 12 % steigern, hauptsächlich aus drei Gründen: — Effizienzgewinne bei der Gründung von Airport Handling (Anpassung des Anteils an befristeten Arbeitsverträgen und an Teilzeitverträgen; bessere Beschreibung des Arbeitsprogramms; Anpassung der Organisationsstruktur zur effizienteren Auslastung von Ressourcen unter Beschränkung der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern; Maximierung der Kapazität der bestehenden Belegschaft); — Größenvorteile infolge der Zunahme des Verkehrsaufkommens; — strukturelle Anpassungen der Geschäftsprozesse (bessere Arbeitsplanung und -organisation; Investitionen in technische Lösungen zur Ermöglichung einer teilweisen oder vollständigen Automatisierung bestimmter Tätigkeiten; Knüpfung der Personalausgaben an die Geschäftsentwicklung). (84) Die anfänglichen Kosten in Verbindung mit der Neuverhandlung von Kunden- und Lieferantenverträgen und von Belegschafts- und Beschäftigungsvereinbarungen sowie die Kosten der Beschreibung organisatorischer, verwaltungstechnischer und operativer Verfahren, die Rechtskosten, Bankgebühren und Beratungskosten und die mit der Beschaffung kleinerer Ausstattungsposten verbundenen Kosten und sonstigen Aufwendungen wurden auf […] (*1) EUR veranschlagt. (85) Die anfänglichen Betriebskosten, d. h. die Kapitalausgaben für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs von Airport Handling, wurden mit […] (*1) EUR für die Beschaffung einer neuen Ausrüstung angesetzt. Im Geschäftsplan von November 2013 wurde jedoch davon ausgegangen, dass Airport Handling eine gebrauchte Ausrüstung zur Bodenabfertigung im Wert von […] (*1) EUR beschaffen würde. (86) Zur Deckung der gesamten voraussichtlichen Gründungskosten sieht der Geschäftsplan eine Kapitalaufstockung um […] (*1) EUR in […] (*1) vor. 2.6.2.   Der Geschäftsplan vom 6. August 2014 (87) Im Laufe des Prüfverfahrens übermittelte Italien einen geänderten Geschäftsplan vom 6. August 2014 für den Zeitraum 2014-2017 (im Folgenden „Geschäftsplan von August 2014“), der am 26. August 2014 vom Verwaltungsrat von Airport Handling genehmigt wurde. Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge wurde diese Änderung bereits im Juli 2014 fertiggestellt. Die wesentlichen Annahmen dieses Plans lassen sich wie folgt zusammenfassen: (88) Marktanteil: Für […] (*1) geht der Geschäftsplan von August 2014 von einem etwas geringeren Wachstum als der vorherige Plan aus; der Marktanteil wird nach aktualisierten Prognosen des Verkehrsaufkommens um […] (*1) und […] (*1) mit [70-80] (*1) % etwas geringer angesetzt. (89) Preise: Die Einheitspreise (pro Flugbewegung) sind höher als die im Geschäftsplan von November 2013 angenommenen Preise und über den gesamten Zeitraum 2014-2017 nominell konstant. (90) Personalkosten: Die geschätzten Personalkosten im Geschäftsplan von August 2014 sind etwas höher als die Personalkosten im Geschäftsplan von November 2013 und belaufen sich auf […] (*1) bis […] (*1) % der Betriebskosten. Diese Erhöhung ist auf […] (*1) zurückzuführen. (91) Darüber hinaus wurden externe Kosten, Abschreibungen und Rückstellungen im Umfang von etwa […] (*1) % der gesamten Betriebskosten sowie geregelte Kosten (etwa […] (*1) %) von Dienstleistungen berücksichtigt, die die SEA gegenüber Airport Handling für die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen des Flughafens (insbesondere […] (*1) %) erbringt. Im Geschäftsplan von August 2014 wurde geschätzt, dass […] (*1) % für die Beschaffung der neuen Ausrüstung investiert werden müssten, davon […] (*1) % für die Beschaffung vollständig neuer Ausrüstung und […] (*1) % für die Beschaffung gebrauchter Fahrzeuge auf dem freien Markt. Diese Zahlen beruhten auf Geboten potenzieller Lieferanten, die im März 2014 bei Airport Handling eingingen. (92) Ähnlich wie der Geschäftsplan von November 2013 sieht auch der Geschäftsplan von August 2014 eine Reduzierung der Betriebskosten gegenüber der Kostenstruktur der SEAH vor; diese Reduzierung soll im Wesentlichen durch Effizienzgewinne und Personalabbau erreicht werden. 2.6.3.   Wirtschaftliche Bewertungen des Geschäftsplans 2.6.3.1.   Der Bericht der BCG (93) Airport Handling beauftragte die Boston Consulting Group mit einer vorläufigen unabhängigen Bewertung des Geschäftsplans 2014-2017 (im Folgenden „BCG-Bericht“). Die BCG legte ihren Bericht am 14. Oktober 2014 vor. (94) Der BCG-Bericht beruht auf dem am 26. August 2014 genehmigten Geschäftsplan, auf dem im November 2013 erstellten Geschäftsplan, auf der Branchenerfahrung und dem Wissen der BCG und auf öffentlichen Daten zu Marktentwicklungen und zu den größten Abfertigungsunternehmen. (95) Insgesamt bewertete die BCG die folgenden dem Geschäftsplan zugrunde liegenden Annahmen: Einnahmeentwicklungen (ausgehend von der erwarteten Zunahme des Verkehrsaufkommens und der von Airport Handling zu leistenden Abfertigungen); Personalkosten (ausgehend von den Kosten pro VZÄ und von angenommenen Produktivitätsgewinnen); geplante Investitionen (insgesamt […] (*1) EUR). (96) Die BCG fasste ihre Ergebnisse wie folgt zusammen: (97) Insgesamt scheinen die Annahmen hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf Ebene der SEA angemessen zu sein und mit den Erwartungen größerer Organisationen (insbesondere IATA und Eurocontrol) in Einklang zu stehen. Die BCG stellte jedoch fest, dass die Vorstellung der Beibehaltung eines konstanten Mix aus Billigfluggesellschaften und sogenannten traditionellen Fluggesellschaften nicht mit der historischen Entwicklung des Mix am Flughafen Malpensa in Einklang stehe, wo der Anteil der Billigfluggesellschaften sich in den vergangen vier Jahren um […] (*1) Prozentpunkte erhöht habe. Zudem könne eine neue nationale Rechtsvorschrift (Decreto Linate) zu einer Verlagerung einiger Fluggesellschaften von Malpensa nach Linate führen. (98) Die Annahme zur Entwicklung des Umfangs der Abfertigungen durch Airport Handling wird im Großen und Ganzen als realistisch bewertet, da erstens die bei Erstellung des Berichts durch die BCG unterzeichneten Vereinbarungen mit neuen Fluggesellschaften einen Marktanteil von [60-70] (*1) % gewährleisteten, und da zweitens der vorgesehene Marktanteil von [70-80] (*1) % für das Jahr 2017 angesichts der gegenwärtigen Wettbewerbsdynamik der Branche sowie in Anbetracht des historischen Marktanteils der SEAH ([70-80] (*1) %) angemessen sei. (99) Nach Einschätzung der BCG wurden die Annahmen zur Entwicklung der Einnahmen aus den Dienstleistungen, die gegenüber dem Flughafenbetreiber erbracht werden, offenbar auch in den laufenden Verhandlungen mit der SEA zugrunde gelegt. Wegen der angenommenen zweijährigen Laufzeit der bestehenden Vereinbarung konnte die BCG die prognostizierten Einnahmen des letzten Jahres des Geschäftsplans (2017) jedoch noch nicht prüfen. (100) Annahmen über Steigerungen der durchschnittlichen Einheitskosten im Personalbereich um […] (*1) % pro Jahr im Zeitraum 2014-2017 sollten weitgehend im Einklang mit der im Oktober 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der italienischen Vereinigung der Flughafenbetreiber (Assaeroporti = Associazione Italiana Gestori Aeroporti) und den Gewerkschaften stehen. (101) Die Verbesserung der Ressourcenproduktivität um […] (*1) % wurde im Allgemeinen als angemessen bewertet, erstens weil bei Erstellung des Berichts bereits eine Produktivitätssteigerung um […] (*1) % erreicht worden war, und zweitens weil die verbleibende Steigerung um […] (*1) %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.