Europäische Union

2010/669/EU: Beschluss des Rates vom 27. September 2010 über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas

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12.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 295/51 BESCHLUSS DES RATES vom 27. September 2010 über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas (2010/669/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (das „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. (2) In Artikel 63 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten. (3) Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen. (4) Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in einem Beschluss des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU festgelegt werden. (5) Die Union sollte daher im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU den Standpunkt vertreten, der in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses festgelegt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist. Formale Änderungen dieses Entwurfs eines Beschlusses, die dessen Inhalt nicht berühren, können jedoch vereinbart werden, ohne dass der vorliegende Beschluss geändert werden muss. Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010. Im Namen des Rates Der Präsident K. PEETERS (1)   ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3. ANHANG ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2010 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU vom zur Änderung des Anhangs IV des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU — gestützt auf das am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 229 Absatz 4 Satz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. (2) Artikel 63 des Abkommens sieht vor, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten. (3) Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen, und es wurde vereinbart, die Verpflichtungsliste der Bahamas durch einen Beschluss des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU in das Abkommen aufzunehmen. (4) Daher sollten die Anhänge IV E und IV F des Abkommens dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen aufgenommen werden, der Ausschluss der Bahamas in Anhang IV E Nummer 3 und Anhang IV F Nummer 6 gestrichen wird und die vorläufige Anwendung dieser Änderungen bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Anhang IV E wird wie folgt geändert: i) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt diese Liste für alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti. Vorbehaltlich der für alle Sektoren geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten für nicht aufgeführte Teilsektoren der Sektoren A, B, C und D in allen Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. In den CARIFORUM-Staaten, die in den Teilsektoren dieser Liste nicht aufgeführt sind, gelten für die betreffenden Teilsektoren vorbehaltlich der für alle Sektoren sonst geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. Alle in diesem Anhang aufgeführten, für die (mit ‚CAF‘ bezeichneten) CARIFORUM-Staaten geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten nicht für die Bahamas.“ ii) Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV E — Bahamas wie in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt angefügt. b) Anhang IV F wird wie folgt geändert: i) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Diese Liste umfasst, sofern nichts anderes angegeben ist, alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti.“ ii) Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV F — Bahamas wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt angefügt. (2)   Alle übrigen Bestimmungen in Anhang IV E Nummern 1 bis 9 und in Anhang IV F Nummern 1 bis 11 gelten auch für die Bahamas. Artikel 2 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses und bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden die Änderungen des Anhangs IV E und IV F vorläufig angewandt. Geschehen im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 1/2010 des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU vom 17. Mai 2010. ANHANG I „Anlage zu Anhang IV E — Bahamas Sektor oder Teilsektor Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen ALLE SEKTOREN Devisenkontrolle 1. Gebietsansässige benötigen nach dem Devisenkontrollgesetz (Exchange Control Regulations Act) und den Finanzvorschriften (Finance Regulations) eine Genehmigung der Zentralbank, um Konten in fremder Währung oder in Bahama-Dollar führen und Vermögenswerte in fremder Währung erwerben zu können. Gebietsfremde sind zur Führung von Fremdwährungskonten berechtigt. 2. Gebietsansässigen juristischen Personen kann gestattet werden, Fremdwährungskonten zu führen, um unmittelbar in fremder Währung anfallende Kosten zu decken. Sowohl gebietsfremden juristischen Personen als auch Ausländern kann gestattet werden, Konten in Bahama-Dollar zu führen, um wiederkehrende Kosten in Bahama-Dollar zu decken. 3. Alle Anträge auf die vorstehend genannten devisenrechtlichen Genehmigungen müssen den Anforderungen der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy) der Bahamas hinsichtlich der Sektoren und Wirtschaftszweige, in denen ausländische Investitionen zulässig sind, genügen. 4. Für die Zwecke der Devisenkontrolle ist ein ‚Gebietsansässiger‘ entweder ein Staatsbürger der Bahamas oder eine zugelassene juristische Person in ausländischem oder inländischem Eigentum, die Geschäfte mit anderen Gebietsansässigen tätigen darf. Ein Gebietsfremder ist entweder ein ausländischer Staatsbürger oder eine juristische Person, die keine Geschäfte mit Gebietsansässigen tätigen darf, unabhängig davon, ob eine physische Präsenz auf den Bahamas besteht oder nicht. Grundbesitz Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als zwei zusammenhängende Acres (0,8 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Investitionen Die Bahamas untersagen die Exploration, Gewinnung und Bearbeitung von radioaktivem Material, die Aufbereitung von Kernbrennstoffen, die Erzeugung von Kernenergie, den Transport und die Lagerung nuklearer Abfälle, die Nutzung und Bearbeitung von Kernbrennstoffen und ihre Anwendung für andere Zwecke sowie die Herstellung von schwerem Wasser. Investitionen von Ausländern im Mindestwert von 250 000 USD werden vom Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) nach einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen genehmigt. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden. A.    LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Landwirtschaft, gewerbliche Jagd (ISIC rev 3.1: 01) Keine Forstwirtschaft (ISIC rev 3.1: 02) Keine B. FISCHEREI UND FISCHZUCHT (ISIC rev.3.1: 05) Alle Schiffe, die innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone Fischfang betreiben, müssen nach dem Gesetz über Fischereiressourcen (Gerichtsbarkeit und Erhaltung) (Fisheries Resource (Jurisdiction and Conservation) Act) im alleinigen Eigentum bahamaischer natürlicher oder juristischer Personen stehen. C. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN Bestimmte kleingewerbliche Bergbautätigkeiten können Staatsangehörigen der Bahamas vorbehalten werden. Die Bahamas behalten sich für private oder öffentliche Tätigkeiten im Bereich der Exploration, Gewinnung, Bearbeitung sowie der Ein- und Ausfuhr von Mineralien das Genehmigungsrecht vor. Die Bahamas behalten sich die Prospektions- und Explorationsrechte in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Kontinentalplateau und im Meeresboden vor. Kohlenbergbau, Torfgewinnung (ISIC rev 3.1: 10) Keine Gewinnung von Erdöl und Erdgas (ISIC rev 3.1: 11) Keine Erzbergbau (ISIC rev 3.1: 13) Keine Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC rev 3.1: 14) Keine D.    VERARBEITENDES GEWERBE Ernährungsgewerbe (ISIC rev 3.1: 15) Keine Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) (ISIC rev 3.1: 20) Die Bahamas behalten sich das Recht vor, in diesem Sektor Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Mineralölverarbeitung (ISIC rev 3.1: 232) Keine Chemische Industrie außer pyrotechnische Erzeugnisse (ISIC rev 3.1: 24 außer Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen) Keine Maschinenbau (ISIC rev 3.1: 29) Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Produktion von Waffen und Munition einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen; Recycling (ISIC rev 3.1: 36) Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in hierunter fallende Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten. E.    ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG Stromerzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4010) (1) Ungebunden Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4020) (2) Ungebunden Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4030) (3) Ungebunden ANHANG II „Anlage zu Anhang IV F — Bahamas Sektor oder Teilsektor Beschränkungen des Marktzugangs Beschränkungen der Inländerbehandlung A.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN   Alle Arten der Erbringung: Devisenkontrolle 1. Gebietsansässige benötigen nach dem Devisenkontrollgesetz (Exchange Control Regulations Act) und den Finanzvorschriften (Finance Regulations) eine Genehmigung der Zentralbank, um Konten in fremder Währung oder in Bahama-Dollar führen und Vermögenswerte in fremder Währung erwerben zu können. Gebietsfremde sind zur Führung von Fremdwährungskonten berechtigt. 2. Gebietsansässigen juristischen Personen kann gestattet werden, Fremdwährungskonten zu führen, um unmittelbar in fremder Währung anfallende Kosten zu decken. Sowohl gebietsfremden juristischen Personen als auch Ausländern kann gestattet werden, Konten in Bahama-Dollar zu führen, um wiederkehrende Kosten in Bahama-Dollar zu decken. 3. Alle Anträge auf die vorstehend genannten devisenrechtlichen Genehmigungen müssen den Anforderungen der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy) der Bahamas hinsichtlich der Sektoren und Wirtschaftszweige, in denen ausländische Investitionen zulässig sind, genügen. 4. Für die Zwecke der Devisenkontrolle ist ein ‚Gebietsansässiger‘ entweder ein Staatsbürger der Bahamas oder eine zugelassene juristische Person in ausländischem oder inländischem Eigentum, die Geschäfte mit anderen Gebietsansässigen tätigen darf. Ein Gebietsfremder ist entweder ein ausländischer Staatsbürger oder eine juristische Person, die keine Geschäfte mit Gebietsansässigen tätigen darf, unabhängig davon, ob eine physische Präsenz auf den Bahamas besteht oder nicht. Alle Arten der Erbringung: Subventionen, steuerliche Anreize, Stipendien, Zuschüsse und sonstige Formen nationaler finanzieller Unterstützung können auf bahamaische Staatsbürger oder Unternehmen in bahamaischem Eigentum beschränkt werden. Art der Erbringung 3: Investitionen von Ausländern im Wert von mehr als 250 000 USD unterliegen der Genehmigung durch den Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) auf der Grundlage einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden. Art der Erbringung 3: Bahamaische Staatsbürger und Unternehmen, die sich vollständig im Eigentum bahamaischer Staatsbürger befinden, sind von der Grundsteuer auf Immobilien auf den Family Islands befreit. Art der Erbringung 3: Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als fünf zusammenhängende Acres (2,02 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Art der Erbringung 3: Dienstleister, die eine gewerbliche Niederlassung gründen, um eine einmalige Dienstleistung zu erbringen, die anschließend wieder aufgelöst wird, müssen zu Vertragsbeginn eine Lizenzgebühr in Höhe von 1 % des Vertragswertes entrichten. Art der Erbringung 4: Ungebunden, außer für Personal in Schlüsselpositionen (Geschäftsreisende, Führungskräfte und Fachkräfte sowie Praktikanten mit Abschluss), das im Inland nicht verfügbar ist. Ausländische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen nach dem Einwanderungsgesetz und den zugehörigen Vorschriften (Immigration Act and Regulations) vor ihrer Einreise in die Bahamas eine Arbeitserlaubnis einholen. Die Entscheidung, ob diese ausländischen Arbeitskräfte zugelassen werden, wird anhand von Arbeitsmarkttests getroffen.   B.   SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 1.   UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A.    FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN a)    Rechtsbesorgende Dienstleistungen Rechtliche Dokumentation und Beglaubigung (CPC 86130)   1) Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind. 1) Keine 2) Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind. 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Beratung im Recht des Heimatstaats des Dienstleisters (CPC 86119)   1) Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind. 1) Keine 2) Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind. 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 8621)   1) Ungebunden 1) Keine 2) Keine 2) Ungebunden 3) Keine, außer dass Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung für bahamaische juristische Personen nur von zugelassenen bahamaischen Wirtschaftsprüfern erbracht werden dürfen. 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. c)    Steuerberatung (CPC 863)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Keine, außer dass Dienstleistungen der Steuerberatung für bahamaische juristische Personen nur von zugelassenen bahamaischen Spezialisten erbracht werden dürfen. 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. d)    Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. e)    Ingenieurdienstleistungen (CPC 86724, 86725)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. f)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. g)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 86742)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Keine 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. h)    Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Neurochirurgie   1) Ungebunden 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Epidemiologische Dienstleistungen (CPC 931**)   1) Ungebunden 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Dienstleistungen der Computertomografie (CPC 931**)   1) Ungebunden 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. i)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. j)    Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden 3) Ungebunden 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. B.    COMPUTER- UND VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN a)    Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern Keine für Unternehmen 3) Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern Keine für Unternehmen 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. b)    Softwareimplementierungsdienste (CPC 842)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern Für Computerinstallationen in Unternehmen sind Jointventures mit bahamaischen Firmen zulässig. Keine nach 2013 3) Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern 4) Keine 4) Keine c)    Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843)   1) Keine 1) Keine 2) Keine 2) Keine 3) Keine 3) Keine 4) Ungebund

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.