Europäische Union

97/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1997 gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über Bestimmungen des italienischen Hafenarbeitsgesetzes (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0744. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Staatsgebiet ein. Der Umstand, daß diese Märkte - wirtschaftlich gesehen - verhältnismäßig kleiner sind als der ausgedehntere Markt der Hafenarbeiten, ändert nichts daran, daß es sich um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes handelt. Beispielsweise hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 1994, Rs. C-18/93, Corsica Ferries (4), entschieden, daß angesichts des Verkehrsaufkommens im Hafen von Genua der Markt der Lotsendienste als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden kann, obwohl die Kosten des Lotsendienstes nur einen geringfügigen Teil der Betriebskosten der Fährlinien ausmachen. 2.1.3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (22) Die fraglichen Rechtsvorschriften bewirken insbesondere eine Beeinflussung der Kosten der Hafenarbeiten, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Dienstleistungsempfängers. (23) Wie der Gerichtshof in dem Urteil "Hafen von Genua" entschied, können zusätzliche Kosten bei der Entladung der Waren "wegen ihrer Auswirkung auf den Preis der Waren die Einfuhren beeinflussen" (5) und sind somit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 2.2. Artikel 90 EG-Vertrag (24) Die nachstehend beschriebenen Verstöße und Sachverhalte, die gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags verstoßen, sind das Ergebnis einer staatlichen Maßnahme, nämlich des Gesetzes Nr. 84/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1369/60. Mit dem Erlaß des Gesetzes hat Italien gegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen. (25) Nach Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Mitgliedstaaten in bezug auf (. . .) Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikel 6 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. (26) Das oder die Unternehmen, die in Abweichung von dem Gesetz Nr. 1369/60 die Genehmigung erhalten, Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder arbeitskraftintensive Hafenarbeiten durchzuführen, sind Unternehmen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag gewährt. (27) Die Hafenbehörde ist eine öffentliche Einrichtung, die mit Aufgaben einer Behörde im Hafen betraut ist. Nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 84/94 untersteht sie dem Verkehrsminister. Ihre Verwaltungshandlungen (einschließlich Handlungen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 84/94) sind staatliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag. 2.3. Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag 2.3.1. Das freiwillige Konsortium nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94 (28) Gemäß diesem Artikel fördert die Hafenbehörde die Gründung eines für alle Hafenunternehmen zugänglichen freiwilligen Konsortiums (vgl. die Artikel 16, 18 und 21) zu dem ausschließlichen Zweck, daß seine Mitglieder abweichend von dem allgemeinen Verbot nach dem Gesetz Nr. 1369/60 Zeitarbeitskräfte in Anspruch nehmen können. Dabei erteilt die Hafenbehörde einem oder mehreren Mitgliedern des Konsortiums die Genehmigung, den anderen Mitgliedern des Konsortiums Zeitarbeitskräfte zur Verfügung stellen zu dürfen. (29) Das Gesetz bietet somit der Hafenbehörde die Möglichkeit, nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen (einem oder mehreren) die Genehmigung zu erteilen, Arbeitskräfte für andere Unternehmen bereitzustellen. (30) Bei Ausübung dieser Möglichkeit, die das Gesetz den Hafenbehörden einräumt, kann es zu Verstößen gegen Artikel 86 EG-Vertrag kommen. Erteilt nämlich die Hafenbehörde nicht allen Mitgliedern des Konsortiums die Genehmigung, anderen Unternehmen Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, kann dies zu Mißbräuchen im Sinne von Artikel 86 führen. Diese Mißbräuche beruhen darauf, daß das oder die Unternehmen, die die Genehmigung für die Zuverfügungstellung von Zeitarbeitskräften erhalten haben, in der Lage sind, die sich daraus ergebenden Vorteile im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem Hafenarbeitsmarkt in unzulässiger Weise für sich zu nutzen. a) Zunächst bewirkt die Entscheidung der Hafenbehörde, nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Genehmigung zu erteilen, Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, daß diese Hafenunternehmen ihren Anteil an den Personalkosten auf Wettbewerber abwälzen können, wenn die Wettbewerber Zeitarbeitskräfte in Anspruch nehmen. Umgekehrt wird ein nicht zugelassenes Unternehmen bei Nachfrageflauten nicht die Möglichkeit haben, überzähliges Personal bei anderen Unternehmen zu beschäftigen. b) Erteilt die Hafenbehörde nur einem einzigen Unternehmen die Genehmigung, anderen Unternehmen Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, so entsteht für dieses Unternehmen eine Interessenkollission, weil es zum ausschließlichen Lieferanten seiner Wettbewerber wird. In der Praxis wird dieses Unternehmen somit auf dem Markt für Zeitarbeitskräfte eine Monopolstellung und damit eine beherrschende Stellung nach Artikel 86 EG-Vertrag einnehmen und hätte die Möglichkeit, diese Stellung zu mißbrauchen, indem es beispielsweise seinen Wettbewerbern auf dem Markt für Hafenarbeiten überhöhte Preise für Zeitarbeit berechnet oder seinen Wettbewerbern die weniger leistungsfähigen Arbeitnehmer anbietet. c) Die unter Buchstabe b) beschriebene Interessenkollission ist an sich mißbräuchlich, und es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis das fragliche Unternehmen tatsächlich derartige Mißbräuche begeht. Es ist bereits ausreichend, wenn durch das Gesetz eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen dazu veranlaßt wird, den Mißbrauch zu begehen, wenn dies in seinem Interesse liegt (6). Die italienische Regierung und die ANCIP haben dies bestritten, da nach ihrer Auffassung die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften in jedem Fall sowohl von der Hafenbehörde als auch gegebenenfalls von der Kommission aufmerksam überwacht wird. Die Kommission beabsichtigt nicht, die Fähigkeit der Hafenbehörde, für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen, zu bezweifeln. Das Gesetz an sich ist mit dem Vertrag unvereinbar. Hierzu kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden, so z. B. auf das Urteil vom 13. Dezember 1991, Rs. C-18/88, GB-INNO-BM (7), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Interessenkollision an sich mißbräuchlich ist. In diesem Fall hatte der Gerichtshof über eine Regelung zu befinden, die dem beherrschenden Telefonunternehmen, das auch Endgeräte vertrieb, das Recht gewährte, die Telefonapparate seiner Wettbewerber zuzulassen. Der Gerichtshof befand, daß "ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen festzuschreiben, und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen. Unter diesen Umständen verlangt es die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen ( . . . ) und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die ( . . . ) unabhängig ist." (8) Auf das Vorbringen von RTT hat der Gerichtshof weiter befunden (9), daß die fragliche Regelung nicht damit rechtfertig werden könne, daß RTT selbst nicht tatsächlich Mißbräuche begangen habe. d) Selbst wenn die Hafenbehörde mehreren Unternehmen die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften genehmigt, würde dies nicht ausreichen, um zu verhindern, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auf diesem Markt erreicht und seine Marktstellung mißbrauchen könnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94 wird unter den von der Hafenbehörde zugelassenen Unternehmen wenigstens die ehemalige Hafenbetriebsgesellschaft sein, die wegen ihrer Größe höchstwahrscheinlich einen überwiegenden Marktanteil halten dürfte. Nach dem Gesetz Nr. 84/94 können Unternehmen von der Hafenbehörde nur dann die Genehmigung erhalten, Zeitarbeitskräfte bereitzustellen, wenn "die Mitglieder des Konsortiums über geeignetes Personal und über eigene Mittel verfügen und sich auf die Durchführung von Hafenarbeiten spezialisiert haben, wobei die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes eingeleitete Rationalisierung und Umgestaltung, durch die Personal überzählig wurde, zu berücksichtigen ist". In der Praxis erfuellen nur die ehemaligen Betriebsgesellschaften diese Voraussetzung. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli hat die italienische Regierung mitgeteilt, daß sie mit einem Ministerialrundschreiben die Hafenbehörden auffordern wolle, allen Unternehmen des Konsortiums mit überzähligem Personal nach Möglichkeit die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften zu genehmigen. Unabhängig davon, welche rechtliche Bedeutung einem solchen Rundschreiben im Verhältnis zu dem Gesetz, auf das es sich bezieht, beizumessen ist, trägt dieser Vorschlag der italienischen Regierung dem ergänzenden Fristsetzungsschreiben der Kommission vom 7. Mai 1997 nicht ausreichend Rechnung, weil angesichts des dargelegten Sachverhalts nur die ehemaligen Betriebsgesellschaften die durch das Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfuellen. e) Die italienische Regierung und die ANCIP haben eingewandt, daß das Gesetz Nr. 84/94 nicht zwangsläufig zu einer Interessenkollision in der ehemaligen Betriebsgesellschaft führen wird, da sich diese nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 84/94 in zwei getrennte Einheiten umgestalten soll: ein Unternehmen für die Ausführung der Hafenarbeiten und ein Zeitarbeitsunternehmen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist unzutreffend, daß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 84/94 die Umgestaltung der ehemaligen Betriebsgesellschaften in zwei getrennte Unternehmen vorschreibt. Vielmehr legt dieser nieder, daß sich die ehemaligen Unternehmen in eine oder mehrere Gesellschaften umgestalten; die Verpflichtung erstreckt sich somit nur auf die Mindesttatbestandsvoraussetzung der Umgestaltung spätestens zum 18. März 1995 erfolgen sollte; diese Frist wurde nach den der Kommission vorliegenden Angaben von den italienischen Behörden weder eingehalten noch ihre Einhaltung geprüft. Zudem schreibt das Gesetz Nr. 84/94 die Trennung der Aufgaben nicht verbindlich vor (Hafenunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen für die Hafenunternehmen). Es macht im Gegenteil die Verwechslung der Aufgaben und somit den Interessenkonflikt und die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung möglich. Nach den Informationen der Kommission ist im Hafen von Genua bereits eine solche Aufgabenverwechslung bemerkbar. f) Schließlich wäre selbst eine Unterscheidung der Aufgaben unzureichend, wenn sie innerhalb derselben Gruppe erfolgt. Die beiden Gesellschaften mit den getrennten Aufgaben müßten vollständig unabhängig voneinander sein. g) Diese Lage veranlaßt zu der Feststellung, daß das Gesetz Nr. 84/94 die Wiedererlangung der beherrschenden Stellung der ehemaligen Betriebsgesellschaften bewirkt, obwohl der Gerichtshof im Urteil "Hafen von Genua" entschieden hatte, daß eine derartige Lage zu Mißbräuchen führen kann und nichts darauf hindeutet, daß es in dieser neuen Lage nicht mehr zu Mißbräuchen kommen wird. (31) Unter diesen Umständen wäre(n) das/die Unternehmen, dem/denen die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften genehmigt wurde, geneigt, gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu verstoßen. (32) Im vorliegenden Fall ist die Verhaltensweise der fraglichen Unternehmen das Ergebnis der staatlichen Maßnahmen. Daraus ergibt sich, daß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94, nach dem die Hafenbehörde die freiwillige Gründung von Unternehmen nur mit dem Zweck, Zeitarbeitskräfte durch ein oder mehrere Unternehmen, denen hierzu die Genehmigung durch die Hafenbehörde erteilt wurde, für die anderen Unternehmen bereitzustellen, fördert, einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag darstellt. 2.3.2. Das Zeitarbeitsunternehmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 84/94 (33) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) kann die Hafenbehörde bis zur Errichtung des freiwilligen Konsortiums ein Zeitarbeitsunternehmen gründen, dem ein Monopol eingeräumt wird. Indes bestimmt das Gesetz weder die Modalitäten der Gründung noch die Arbeitsweise dieses Unternehmens, die durch einen Ministerialerlaß festgelegt werden müssen. Daher könnten sich Fragen stellen, die für die Bewertung der Kommission hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit dieses Unternehmens von Bedeutung sein könnten. (34) Die Kommission wird die Marktlage nach dem etwaigen Erlaß des fraglichen Dekrets prüfen und behält sich gegebenenfalls ein Eingreifen vor. 2.3.3. Übergangsfrist nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 84/94 (35) Nach Artikel 17 Absatz 2 stellen bis zur Errichtung des Konsortiums oder des Unternehmens die mit einem Monopol ausgestatteten ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften für die anderen Hafenunternehmen Zeitarbeitskräfte bereit. (36) Die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, die auf dem Markt für die Hafenarbeiten tätig sind, werden so der ausschließliche Anbieter für diese Wettbewerber und dazu angeregt, ihre beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag mißbräuchlich auszunutzen. Hierzu kann auf die Ausführungen in Abschnitt 2.3.1 verwiesen werden. (37) Im Urteil "Hafen von Genua" entschied der Gerichtshof "daß die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag als solche noch nicht mit Artikel 86 EWG-Vertrag unvereinbar ist. Wie der Gerichtshof jedoch in diesem Zusammenhang entschieden hat, verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (. . .) oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht." (10) (38) Dies ist hier der Fall. Die Vorschrift, nach der die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in der Übergangszeit ausschließlich Zeitarbeitskräfte bereitstellen, ist eine staatliche Maßnahme, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt, weil sie die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in die Lage versetzt, die vorstehend unter Randnummer 30 beschriebenen Vorteile unangemessen für sich zu nutzen. 2.3.4. Der Markt für Dienstleistungen im Rahmen von Unteraufträgen (Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94) (39) Nach Artikel 17 Absatz 3 fallen die Zulieferleistungen der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, einschließlich der arbeitskraftintensiven Dienstleistungen, nicht unter das Verbot von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60. In der Praxis bedeutet das, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften aufgrund der ausschließlichen Rechte, die ihnen das Gesetz Nr. 84/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1369/60 gewährt, auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer ein Monopol haben. (40) Die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 führt zu einem Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag. (41) Ähnlich wie bei der vorstehend unter Abschnitt 2.3.3 für den Zeitarbeitsmarkt geschilderten Lage ist festzustellen, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in die Lage versetzt werden, ihre beherrschende Stellung auf dem Zuliefermarkt für Hafenarbeiten mißbräuchlich auszunutzen. Die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften sind nicht nur mit einem Monopol auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer ausgestattet, sondern auch auf dem größeren Markt für Hafenarbeiten tätig. So werden sie zum ausschließlichen Anbieter für ihre Wettbewerber. Dadurch werden sie, wie sinngemäß in Abschnitt 2.3.1 dargelegt, geneigt, ihre beherrschende Stellung zu mißbrauchen. (42) Entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 2.3.3 hat dies zum Ergebnis, daß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94, wonach arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnahme der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften nicht unter das Verbot von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60 fallen, eine staatliche Maßnahme ist, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt. (43) Der ANCIP zufolge begeht die Kommission einen Auslegungsfehler. Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 bewirkte nicht, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer, sondern nur auf dem Zeitarbeitsmarkt ein Monopol hätten. Ohne die Auffassung der ANCIP zu teilen, ist festzustellen, daß eine staatliche Maßnahme mit der von der ANCIP genannten Wirkung gemäß den Schlußfolgerungen der Abschnitte 2.3.1 und 2.3.3 ebenfalls eine staatliche Maßnahme darstellen würde, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt. (44) In ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli 1997 hat die italienische Regierung die Kommission informiert, daß es ihr sachdienlich erscheint, Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 aufzuheben. Die italienische Regierung hat indes weder mitgeteilt, wann sie das Gesetz aufheben will noch was sie zu tun gedenkt, um den Begriff "arbeitskraftintensiv" zu definieren. Eine solche gesetzliche Änderung kann somit erst dann geprüft werden, wenn sie erfolgt. 2.4. Artikel 90 Absatz 2 (45) Die italienischen Behörden haben sich zur Begründung der für ein oder mehrere Unternehmen genehmigten Ausnahme von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60, der für die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften genehmigten Ausnahme von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60 in der Übergangszeit und der für die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften genehmigten Ausnahme von dem Verbot, arbeitskraftintensive Dienstleistungen als Untervertragnehmer zu erbringen, nicht auf die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen. (46) Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil "Hafen von Genua" feststellt: "Insoweit ergibt sich weder aus den (. . .) Akten noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, daß an den Hafenarbeiten ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet." (11) (47) Schließlich würde, selbst wenn unterstellt wird, daß die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für die Durchführung von Hafenarbeiten oder die Ausführung von Hafenarbeiten in Untervertragnahme eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, im vorliegenden Fall die Anwendung der Wettbewerbsregeln einem besonderen, auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezogenen Auftrag an eine Hafenbetriebsgesellschaft nicht entgegenstehen. (48) Die Ausnahmebestimmung in Artikel 90 Absatz 2 findet somit keine Anwendung. 3. SCHLUSSFOLGERUNG Nach alledem verstößt die unter den Abschnitten 2.3.1, 2.3.3 und 2.3.4 beschriebene Maßnahme gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar sind folgende Bestimmungen des italienischen Hafenreformgesetzes Nr. 84/94 in der zuletzt durch das Gesetz Nr. 647/96 geänderten Fassung (nachfolgend: "Gesetz Nr. 84/94"): a) die Bestimmung, wonach die Hafenbehörden die Errichtung eines freiwilligen Konsortiums, zu dem alle zur Ausübung von Hafentätigkeiten zugelassenen Unternehmen Zugang haben, mit dem ausschließlichen Zweck, in Zeiten unvorhersehbarer Schwankungen der Nachfrage nach Arbeitskräften die Verwaltung zu erleichtern, fördern und einem oder mehreren Konsortialunternehmen, sofern diese über geeignete Mitarbeiter und die zur Durchführung von Hafenarbeiten erforderlichen Ressourcen verfügen und infolge des durch das Gesetz Nr. 84/94 herbeigeführten Rationalisierungs- und Umgestaltungsprozesses überzählige Arbeitskräfte haben, die Genehmigung erteilen, Dienstleistungen für die anderen Konsortialunternehmen zu erbringen (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a)); b) die Bestimmung, wonach bis zum Tätigwerden des Konsortiums oder der Firma, die errichtet werden soll, um die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften in jedem italienischen Hafen zu organisieren, die in Artikel 21 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 84/94 genannten Unternehmen, nämlich die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, das Monopol für die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für die anderen Hafenunternehmen ausüben (Artikel 17 Absatz 2); c) die Bestimmung, wonach die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften als Monopol Dienstleistungen durch Untervertragnehmer, einschließlich der arbeitskraftintensiven Dienstleistungen, für die anderen Hafenunternehmen erbringen (Artikel 17 Absatz 3). Artikel 2 Italien hat die in Artikel 1 genannten Verstöße abzustellen und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung über die deswegen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Slg. 1991, I-5889. (2) Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des obengenannten Urteils. (3) Slg. 1994, I-5077, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe. (4) Slg. 1994, I-1783, 1812. (5) Randnummer 22 der Entscheidungsgründe. (6) Urteil vom 17. Juli 1997, Rs. C-242/95, GT-Link AS/De Danske Statsbaner, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 33 f. (7) Slg. 1991, I-5941. (8) Randnummern 25 und 26 der Entscheidungsgründe. (9) Randnummern 23 und 24 der Entscheidungsgründe. (10) Randnummern 16 und 17 der Entscheidungsgründe. (11) Randnummer 27 der Entscheidungsgründe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.