Europäische Union

2000/205/EG: Beschluß des Rates vom 28. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

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Avis juridique important | 32000D0205 2000/205/EG: Beschluß des Rates vom 28. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Amtsblatt Nr. L 070 vom 18/03/2000 S. 0205 - 0205 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (2000/205/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der seit Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits am 26. Februar 1996 vergangenen Zeit und der seitdem eingetretenen Änderungen erscheint es zweckmäßig, einige Anhänge des genannten Abkommens in begrenztem Umfang zu ändern. (2) Diese Änderungen führen zu einer Liberalisierung der Einfuhrzollregelung Marokkos für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft. (3) Das zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. PINA MOURA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.