Europäische Union

2009/548/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Ihrem Hoheitsgebiet den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vorsehen? b) Ist bereits festgelegt, welche Technologie entwickelt werden soll? Wie hoch soll die installierte Kapazität sein/wie viel Elektrizität oder Wärme soll jährlich produziert werden? c) Wie sollen die Standorte für gemeinsame Projekte ermittelt werden? (Können z. B. lokale und regionale Behörden oder Investoren Standorte vorschlagen? Oder kann sich jedes Projekt ungeachtet seines Standorts beteiligen?) d) Kennen Sie das Potenzial für gemeinsame Projekte in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern? (In welchem Sektor? Für welche Kapazität? Welche Unterstützung ist vorgesehen? Für welche Technologien?) e) Würden Sie bestimmte Technologien eher unterstützen als andere? Falls ja, welche? 4.7.4.    Geschätzte Nachfrage nach erneuerbarer Energie, die anders als durch inländische Produktion zu decken ist Bitte tragen Sie diese Informationen in Tabelle 9 ein. Tabelle 9 Geschätzter Überschuss/geschätztes Defizit bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere/aus anderen Mitgliedstaaten transferiert werden könnte [Mitgliedstaat] (1000 t RÖE)   2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 In der Vorausschätzung veranschlagter Überschuss                       Im NREAP veranschlagter Überschuss                       In der Vorausschätzung veranschlagtes Defizit                       Im NREAP veranschlagtes Defizit                       5.   EINSCHÄTZUNGEN 5.1.   Gesamtbeitrag, der von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr erwartet wird Der Beitrag jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die Zielpfade und die Ziele für 2020 in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr ist zu schätzen, wobei ein mögliches Szenario zu beschreiben ist, bei dem nicht unbedingt technologiespezifische Ziele oder Verpflichtungen festzulegen sind. Für den Elektrizitätssektor ist sowohl die erwartete (kumulierte) installierte Kapazität (in MW) als auch die jährliche Produktion (GWh) nach Technologien getrennt anzugeben. Bei Wasserkraftwerken ist zwischen Anlagen zu unterscheiden, die über eine installierte Kapazität von weniger als 1 MW, zwischen 1 und 10 MW, und über 10 MW verfügen. Bei Solarenergie sind getrennte Angaben zu den Beiträgen der Fotovoltaik und der konzentrierten Solarenergie zu machen. Bei der Windenergie sind getrennte Daten für landgestützte Windkraftanlagen und Offshore-Anlagen anzugeben. Bei Biomasse ist zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung zu unterscheiden. Im Rahmen der Einschätzung des Wärme- und Kältesektors sind Schätzungen für die installierte Kapazität und die Produktion in den Sektoren Geothermie, Solarenergie, Wärmepumpen und Biomasse zu übermitteln, wobei zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse zu unterscheiden ist. Der Beitrag von Fernwärmeanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, ist zu veranschlagen. Für den Verkehrssektor ist der Beitrag der verschiedenen Technologien zum Ziel für erneuerbare Energie anzugeben für: gewöhnliche Biokraftstoffe (Bioethanol, Biodiesel), Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen, Biokraftstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, Biogas, Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen. Sollten Sie über nach Regionen aufgeschlüsselte Schätzungen über den Ausbau bestimmter Technologien verfügen, fügen Sie diese bitte nach der Tabelle ein. Tabelle 10a Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2010-2014 erwartet wird   2005 2010 2011 2012 2013 2014 MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh Wasserkraft: < 1MW                         1 MW-10 MW                         > 10MW                         davon Pumpspeicherkraftwerk                         Geothermie Solarenergie                         Fotovoltaik                         konzentrierte Sonnenenergie                         Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie                         Windenergie: landgestützt                         offshore                         Biomasse: fest                         Biogas                         flüssige Biobrennstoffe  (21)                         Insgesamt                         davon Kraft-Wärme-Kopplung                         Tabelle 10b Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2015-2020 erwartet wird   2015 2016 2017 2018 2019 2020 MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh MW GWh Wasserkraft: < 1MW                         1 MW-10 MW                         > 10MW                         davon Pumpspeicherkraftwerke:                         Geothermie Solarenergie                         Fotovoltaik                         konzentrierte Sonnenenergie                         Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie                         Windenergie: landgestützt                         offshore                         Biomasse: fest                         Biogas                         flüssige Biobrennstoffe  (22)                         Insgesamt                         davon Kraft-Wärme-Kopplung                         Tabelle 11 Schätzung des Gesamtbeitrags (Endenergieverbrauch  (23) ), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird (1000 t RÖE)   2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Geothermie (außer Niedertemperatur-Erdwärme in Wärmepumpenanwendungen)                         Solarenergie                         Biomasse: fest                         Biogas                         flüssige Biobrennstoffe  (24)                         Erneuerbare Energie mittels Wärmepumpen: — aerothermisch — geothermisch — hydrothermisch                         Insgesamt                         davon Fernwärme  (25)                         davon Biomasse in Haushalten  (26)                         Tabelle 12 Schätzung des Gesamtbeitrags, der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020  (27) und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird (1000 t RÖE)   2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Bioethanol/Bio-ETBE davon Biokraftstoffe  (28) Artikel 21 Absatz 2                         davon importiert  (29)                         Biodiesel davon Biokraftstoffe  (28) Artikel 21 Absatz 2                         davon importiert  (30)                         Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen                         Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen davon im Straßenverkehr                         davon nicht im Straßenverkehr                         Sonstige (Biogas, pflanzliche Öle usw.), bitte angeben davon Biokraftstoffe  (28) Artikel 21 Absatz 2                         Insgesamt                       5.2.   Gesamtbeitrag, der von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr erwartet wird Die Angaben hierzu sind in Tabelle 1 (Kapitel 2) aufzunehmen. 5.3.   Abschätzung der Wirkung (fakultativ) Tabelle 13 Schätzung von Kosten und Nutzen der Fördermaßnahmen im Rahmen der Strategie zugunsten der erneuerbaren Energien Maßnahme Erwarteter Verbrauch an erneuerbarer Energie (1 000 t RÖE) Erwartete Kosten (EUR) — Zeitraum angeben Erwartete Senkung der Treibhausgasemissionen, aufgeschlüsselt nach Gasen (t/Jahr) Erwartete Zahl neuer Arbeitsplätze                                                   5.4.   Erstellung des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie und Begleitung seiner Umsetzung a) Auf welche Weise waren regionale und/oder lokale Behörden und/oder Städte an der Erstellung dieses Aktionsplans beteiligt? Waren sonstige Akteure beteiligt? b) Existieren Pläne zur Entwicklung regionaler/lokaler Strategien für erneuerbare Energie? Falls ja, machen Sie bitte genauere Angaben. Werden einschlägige Kompetenzen auf regionale/lokale Stellen übertragen, geben Sie bitte an, auf welche Weise die Einhaltung des nationalen Ziels sichergestellt wird. c) Machen Sie bitte erläuternde Angaben zur öffentlichen Konsultation im Rahmen der Erstellung dieses Aktionsplans. d) Geben Sie bitte an: ihre nationale Kontaktstelle/die nationale Behörde oder Stelle, die für die Weiterbehandlung des Aktionsplans für erneuerbare Energie zuständig ist. e) Verfügen Sie über ein Überwachungssystem zur Begleitung der Umsetzung des Aktionsplans für erneuerbare Energie mit Indikatoren für einzelne Maßnahmen und Instrumente? Falls ja, machen Sie bitte genauere Angaben. (1)   ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1. (2)  Die Schätzwerte für Energieeffizienz und Energieeinsparungen müssen mit den Prognosen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission insbesondere in Aktionsplänen im Rahmen der Energiedienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden übermitteln. Werden in diesen Aktionsplänen andere Einheiten verwendet, sind die angewandten Umrechnungsfaktoren anzugeben. (3)  Endenergieverbrauch aller Energieprodukte, mit Ausnahme von Strom, für andere Zwecke als den Verkehr, zuzüglich des Verbrauchs von Wärme für den Eigenbedarf in Strom- und Wärmekraftwerken sowie Wärmeverluste in Netzen (Punkte „2. Eigenverbrauch der Anlage“ und „11. Übertragungs- und Verteilungsverluste der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008“, S. 23 und 24. (4)  Bruttostromverbrauch: die nationale Bruttostromproduktion, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Importe, abzüglich Exporte. (5)  Verbrauch im Verkehrsbereich entsprechend der Definition in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG. Der Wert für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr sollte hier mit dem Faktor 2,5 multipliziert werden, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG. (6)  Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/28/EG. Hierunter fällt der Endenergieverbrauch zuzüglich Netzverluste und Eigenverbrauch von Wärme und Strom in Strom- und Wärmekraftwerken (NB: Hierzu gehört nicht der Stromverbrauch für die Pumpspeicherung oder die Umwandlung in elektrischen Kesseln oder Wärmepumpen in Fernheizkraftanlagen). (7)  Gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der Verbrauch im Luftverkehr nur bis zu maximal 6,18 % (Gemeinschaftsdurchschnitt) bzw. 4,12 % (Zypern und Malta) des Bruttoendenergieverbrauchs berücksichtigt. (8)  Zum Beispiel das Szenario in „Appendixes to Model-based Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables“, Anlage 4, S. 287: http://ec.europa.eu/environment/climat/pdf/climat_action/analysis_appendix.pdf. Darin beträgt der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energieträger an der Bruttoelektrizitätsproduktion für die EU-27 in den Jahren 2010, 2015 und 2020 jeweils 19,4 %, 24,6 % bzw. 32,4 %. (9)  Anteil der erneuerbaren Energie an der Wärme- und Kälteerzeugung: Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme und Kälte (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendenergieverbrauch für Wärme und Kälte. Zeile A der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 1 der Tabelle 1. (10)  Anteil der erneuerbaren Energie im Elektrizitätssektor: Bruttoendverbrauch der Energie aus erneuerbaren Quellen für Elektrizität (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendverbrauch von Elektrizität insgesamt. Zeile B der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 2 der Tabelle 1. (11)  Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor: Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehrssektor (s. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Verbrauch im Verkehrssektor von 1. Ottokraftstoff, 2. Dieselkraftstoff, 3. im Straßen- und Schienenverkehr eingesetzten Biokraftstoffen und 4. im Landverkehr eingesetzter Elektrizität (s. Zeile 3 der Tabelle 1). Zeile J der Tabelle 4b, geteilt durch Zeile 3 der Tabelle 1. (12)  Anteil der erneuerbaren Energie am Bruttoendenergieverbrauch. Zeile G der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 4 der Tabelle 1. (13)  Als Prozentpunkte des Gesamtanteils der erneuerbaren Energiequellen. (14)  Entsprechend Anhang I.B der Richtlinie 2009/28/EG. (15)  Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen nur einmal berücksichtigt. Sie dürfen nicht zweimal in die Berechnung eingehen. (16)  Hierbei werden alle erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt, die im Verkehrssektor zum Einsatz kommen, einschließlich Elektrizität, Wasserstoff und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und ausschließlich Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen (s. Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz). Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben. (17)  Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben. (*1)  Bitte angeben, ob es sich (vorwiegend) um eine gesetzgeberische, finanzielle oder „weiche“ Maßnahme (z. B. Informationskampagne) handelt. (*2)  Wird als Ergebnis eine Verhaltensänderung, installierte Kapazität (MW; t/Jahr), Energieerzeugung (1 000 t RÖE) erwartet? (*3)  Welches ist die Zielgruppe: Investoren, Endnutzer, öffentliche Verwaltung, Planungsbüros, Architekten, Installateure usw.? bzw. welches ist die Zieltätigkeit/der Zielsektor: Erzeugung von Biokraftstoffen, Energiegewinnung aus Tierdung usw.? (18)  in m3 (soweit möglich, anderenfalls in einer geeigneten anderen Einheit) für die Kategorie A und ihre Unterkategorien und in t für die Kategorien B und C und ihre Unterkategorien. (19)  Bei der Biomasse aus der Forstwirtschaft ist auch die Biomasse aus der Holzindustrie und der holzverarbeitenden Industrie zu berücksichtigen. Unter der Kategorie „Biomasse aus der Forstwirtschaft“ sind verarbeitete feste Brennstoffe wie Holzschnitzel, -briketts und -pellets in den entsprechenden Unterkategorien nach ihrer Herkunft zu erfassen. (20)  Empfehlungen sind einem Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe II des Ständigen Forstausschusses über die Mobilisierung und effiziente Nutzung von Holz und Holzabfällen für die Energieerzeugung (Juli 2008) zu entnehmen. Der Bericht ist zugänglich über: http://ec.europa.eu/agriculture/fore/publi/sfc_wgii_final_report_072008_en.pdf. (21)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. (22)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. (23)  Unmittelbarer Verbrauch und Fernwärme gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG. (24)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. (25)  Fernwärme und/oder -kälte als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte. (26)  Als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte. (27)  Bei Biokraftstoffen sind nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz erfüllen. (28)  Biokraftstoffe, die der Definition in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen. (29)  Von der Gesamtmenge an Bioethanol/Bio-ETBE. (30)  Von der Gesamtmenge an Biodiesel.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.