Europäische Union

2009/548/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR )

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15.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 182/33 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/548/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG muss jeder Mitgliedstaat einen Aktionsplan für erneuerbare Energie verabschieden. Diese Aktionspläne sollen die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen an der im Jahr 2020 im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor verbrauchten Energie enthalten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer strategischer Maßnahmen zugunsten der Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch; ferner sollen sie angemessene Maßnahmen enthalten, die für das Erreichen dieser nationalen Gesamtziele zu ergreifen sind, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Behörden, die geplanten statistischen Transfers und gemeinsamen Projekte, nationale Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen und zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke sowie die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu treffenden Maßnahmen zählen. (2) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2009 ein Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie verabschieden, das die Mindestanforderungen des Anhangs VI der genannten Richtlinie beinhaltet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG vorgeschriebene, im Anhang dieser Entscheidung beigefügte Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie wird verabschiedet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2009 Für die Kommission Andris PIEBALGS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. ANHANG INHALTSVERZEICHNIS 1. Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien 35 2. Erwarteter Endenergieverbrauch 2010-2020 35 3. Zielvorgaben und Zielpfade für erneuerbare Energien 39 3.1. Nationales Gesamtziel 39 3.2. Sektorbezogene Ziele und Zielpfade 39 4. Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele 44 4.1. Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 44 4.2. Spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 und 16 sowie 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG 44 4.2.1. Verwaltungsverfahren und Raumplanung (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG) 44 4.2.2. Technische Spezifikationen (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG) 45 4.2.3. Gebäude (Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG) 45 4.2.4. Bereitstellung von Informationen (Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/28/EG) 46 4.2.5. Zertifizierung von Installateuren (Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG) 46 4.2.6. Ausbau der Elektrizitätsinfrastruktur (Artikel 16 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG) 47 4.2.7. Betrieb des Elektrizitätsnetzes (Artikel 16 Absatz 2 sowie Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG) 47 4.2.8. Einspeisung von Biogas in das Gasnetz (Artikel 16 Absätze 7, 9 und 10 der Richtlinie 2009/28/EG) 48 4.2.9. Ausbau von Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen (Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2009/28/EG) 48 4.2.10. Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe — Nachhaltigkeitskriterien und Überprüfung ihrer Einhaltung (Artikel 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG) 48 4.3. Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor 49 4.4. Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor 51 4.5. Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor 51 4.6. Besondere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse 52 4.6.1. Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und Importe 52 4.6.2. Maßnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Biomasse, unter Berücksichtigung anderer Biomasse-Nutzer (auf der Land- und Forstwirtschaft beruhende Sektoren) 55 4.7. Geplante statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten und geplante Beteiligung an gemeinsamen Projekten mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern 56 4.7.1. Verfahrensfragen 56 4.7.2. Geschätzter Überschuss bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten transferiert werden könnte 56 4.7.3. Geschätztes Potenzial für gemeinsame Projekte 56 4.7.4. Geschätzte Nachfrage nach erneuerbarer Energie, die anders als durch inländische Produktion zu decken ist 57 5. Einschätzungen 57 5.1. Gesamtbeitrag, der von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr erwartet wird 57 5.2. Gesamtbeitrag, der von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr erwartet wird 61 5.3. Abschätzung der Wirkung (fakultativ) 61 5.4. Erstellung des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie und Begleitung seiner Umsetzung 62 Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP) Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2010 nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP — National Renewable Energy Action Plans) vorlegen. Nachstehend finden Sie das Muster für diese Aktionspläne. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG ist dessen Verwendung vorgeschrieben. Durch die Verwendung des Musters soll sichergestellt werden, dass die NREAP vollständig sind, alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen sowie untereinander und mit den künftigen, von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre vorzulegenden Berichten über die Anwendung der Richtlinie vergleichbar sind. Beim Ausfüllen des Musters müssen die Mitgliedstaaten die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Richtlinie 2009/28/EG zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) zu verwenden. Zusätzliche Informationen können entweder innerhalb der obligatorischen Struktur des Aktionsplans oder aber als Anlagen übermittelt werden. Die kursiv gedruckten Passagen enthalten Hilfestellungen für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihres NREAP. Diese Passagen können in der Fassung des Aktionsplans, die der Kommission übermittelt wird, gelöscht werden. Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass alle nationalen Förderregelungen den Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag entsprechen müssen. Die Übermittlung des NREAP ersetzt nicht die Notifizierung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. 1.   ZUSAMMENFASSUNG DER NATIONALEN STRATEGIE FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN Geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien, unter Angabe der Ziele (z. B. Versorgungssicherheit, Vorteile für Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft) und der wichtigsten strategischen Aktionslinien. 2.   ERWARTETER ENDENERGIEVERBRAUCH 2010-2020 In diesem Abschnitt ist von den Mitgliedstaaten der für den Zeitraum bis 2020 insgesamt und für die einzelnen Sektoren geschätzte Bruttoendenergieverbrauch unter Einbeziehung aller Energiearten (erneuerbare und konventionelle Quellen) anzugeben. Bei diesen Schätzwerten sind auch die erwarteten Auswirkungen von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen zu berücksichtigen, die im genannten Zeitraum eingeführt werden sollen. Unter „Referenzszenario“ ist ein Szenario darzustellen, bei dem nur die Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die vor 2009 ergriffen wurden. Unter „Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen“ ist ein Szenario darzustellen, bei dem alle Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die ab 2009 ergriffen werden sollen. Die Abfassung der anderen Teile des NREAP ist auf dieses „Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen“ zu stützen, Unter dem Verbrauch für Wärme und Kälte ist die erzeugte abgeleitete Wärme (verkaufte Wärme) zuzüglich des Endverbrauchs sämtlicher sonstiger Energieprodukte (außer Strom) in Endverbrauchssektoren wie Industrie, Haushalte, Dienstleistungssektor, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu verstehen. „Wärme und Kälte“ umfasst daher auch den Endenergieverbrauch für die Verarbeitung. Für Wärme- und Kälteerzeugung kann auch Elektrizität eingesetzt werden und beim Endverbrauch eine Rolle spielen; diese wird jedoch bereits bei dem Ziel für Elektrizität erfasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt wird. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG wird bei der Überprüfung der Einhaltung des Ziels für 2020 und der Zielpfade davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch im Luftverkehr nicht über 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs des jeweiligen Mitgliedstaats liegt (Zypern und Malta: 4,12 %). Gegebenenfalls können die entsprechenden Anpassungen in der Tabelle vorgenommen werden. Die Berechnungsweise ist dem nachstehenden Kasten zu entnehmen. KASTEN — Berechnungsweise für den Begrenzungsmechanismus im Bereich Luftverkehr gemäß der Richtlinie für erneuerbare Energie Der Energieverbrauch im Bereich Luftverkehr (EVL) des Landes A habe einen Anteil X am Bruttoendenergieverbrauch (BEEV): X = EVL/BEEV Wenn X > 6,18 % bedeutet die Begrenzung, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Folgendes gilt: BEEVangepasst = BEEV – EVL + EVLangepasst, wobei EVLangepasst = 0,0618 × BEEV anders ausgedrückt: BEEVangepasst = BEEV – EVL + 0,0618 × BEEV = = BEEV – X × BEEV + 0,0618 × BEEV = = BEEV × (1,0618 – X) Die „Anpassung“ als Prozentsatz des realen BEEV und Funktion von X beträgt daher: Anpassung = (BEEV – BEEVangepasst)/BEEV = = X – 0,0618 Im Fall von Zypern und Malta werden die Zahlen „6,18 %“ und „0,0618“ durch „4,12 %“ bzw. „0,0412“ ersetzt. Tabelle 1 Erwarteter Bruttoendenergieverbrauch von [Mitgliedstaat] in den Bereichen Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr bis 2020, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen  (2) 2010-2020   2005 2010 2011 2012 2013 2014 Basisjahr Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen 1. Wärme und Kälte (3)                       2. Elektrizität (4)                       3. Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a (5)                       4. Bruttoendenergieverbrauch (6)                       Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 %) liegt: Endverbrauch im Luftverkehr                       Abzug aufgrund der Höchstgrenze für den Luftverkehr (7), Artikel 5 Absatz 6                       Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung                         2015 2016 2017 2018 2019 2020 Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen Referenzszenario Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen 1. Wärme und Kälte (3)                         2. Elektrizität (4)                         3. Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a (5)                         4. Bruttoendenergieverbrauch (6)                         Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 %) liegt: Endverbrauch im Luftverkehr                         Abzug aufgrund der Begrenzung für den Luftverkehr (7), Artikel 5 Absatz 6                         Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung                         3.   ZIELVORGABEN UND ZIELPFADE FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN 3.1.   Nationales Gesamtziel Tabelle 2 Nationale Gesamtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 und 2020 (Zahlen zu übernehmen aus Anhang I, Teil A der Richtlinie 2009/28/EG) A. Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005) (%)   B. Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2020 (S2020) (%)   C. Erwarteter Gesamtenergieverbrauch 2020 nach Anpassung (aus Tabelle 1, letzte Zelle) (1 000 t RÖE)   D. Erwartete Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Zielwert für 2020 (berechnet als B × C) (1 000 t RÖE)   Die Mitgliedstaaten können auf die Flexibilitätsmaßnahmen der Artikel 6, 7, 8 und 11 der Richtlinie 2009/28/EG zurückgreifen, um einen Teil ihres eigenen Verbrauchs an erneuerbarer Energie zur Anrechnung auf die Ziele anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder um Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht wurde, auf ihre eigenen Ziele anzurechnen. Außerdem können sie im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/28/EG physische Einfuhren von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen aus Drittländern nutzen. Beurteilungen des Potenzials Ihres Landes im Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien können als Anlage beigefügt werden. Angaben zu Zielen für erneuerbare Energie auf regionaler Ebene, für Großstädte oder für wichtige energieverbrauchende Branchen, die zur Erfüllung des nationalen Ziels für erneuerbare Energie beitragen, können ebenfalls als Anlage beigefügt werden. 3.2.   Sektorbezogene Ziele und Zielpfade Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre Ziele für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 für folgende Sektoren festlegen: — Wärme und Kälteerzeugung, — Elektrizität, — Verkehr. Der Gesamtwert der drei sektorbezogenen Ziele, angegeben als erwartetes Volumen (1 000 t RÖE), bei dem geplante Flexibilitätsmaßnahmen berücksichtigt sind, muss mindestens so hoch sein wie die erwartete Energiemenge aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Ziel des Mitgliedstaats für 2020 (wie in Tabelle 2, letzte Zelle, angegeben). Das Ziel für den Verkehrssektor muss außerdem mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG übereinstimmen (Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor mindestens 10 %). Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsweise im Hinblick auf die Einhaltung des Ziels in Artikel 3 Absatz 4 sich von der Berechnung des Beitrags des Verkehrssektors zum nationalen Gesamtziel eines Mitgliedstaats für erneuerbare Energie unterscheidet. Ziel für den Verkehrssektor (im Gegensatz zum Gesamtziel): — Bei der Berechnung des Nenners zählen von den Erdölerzeugnissen nur Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff. Kerosin und Flugturbinenkraftstoff (Luftverkehr) und Schweröl (Schifffahrt) zählen daher in diesem Zusammenhang nicht (während der Dieselkraftstoff, der bei einigen Zügen und Binnenschiffen verwendet wird, sehr wohl zählt); — Biokraftstoffe aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material werden beim Zähler doppelt gewichtet. — In Straßenfahrzeugen eingesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird bei Zähler und Nenner in 2,5-facher Höhe angesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Fahrzeugen verbraucht wird, wählen, ob sie den durchschnittlichen Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft oder den Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Land, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, verwenden wollen. Für die Schätzung des durchschnittlichen Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten die von der bzw. für die Europäische Kommission erstellten Szenarien  (8) verwenden. Die Mitgliedstaaten müssen nicht nur sektorbezogene Ziele für 2020 festlegen, sondern auch die erwarteten Zielpfade für die Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energien in den einzelnen Sektoren für den Zeitraum 2010 bis 2020 beschreiben. Bei den Zielen für erneuerbare Energie in den Sektoren Elektrizität und Wärme- und Kälteerzeugung sowie bei den sektorbezogenen Zielpfaden handelt es sich um Schätzwerte. In Tabelle 3 sind von den Mitgliedstaaten die oben genannten Informationen einzutragen. Beim Ausfüllen der Tabelle können die Mitgliedstaaten auf die detailliertere Aufschlüsselung der erwarteten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zurückgreifen, die in Tabelle 9 verlangt wird. Die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 hilfreich. Entsprechend der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2009 ihre Prognosen für die Nutzung von Flexibilitätsmaßnahmen veröffentlichen und der Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prognosen beim Ausfüllen der entsprechenden Teile der Tabelle 4a heranziehen. Sie müssen jedoch in ihrem Aktionsplan nicht die gleichen Zahlen verwenden, die sie in den Prognosen übermittelt haben. Sie können insbesondere die Zahlen angesichts der Informationen anpassen, die in den Prognosen anderer Mitgliedstaaten enthalten sind. Tabelle 3 Nationales Ziel für 2020 und erwarteter Zielpfad für Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr (die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 heranzuziehen) (%)   2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Erneuerbare Energiequellen- Wärme + Kälte (9)                         Erneuerbare Energiequellen- Elektrizität (10)                         Erneuerbare Energiequellen- Verkehr (11)                         Anteil erneuerbarer Energiequellen insgesamt (12)                         davon über Kooperationsmechanismus  (13)                         Überschuss für Kooperationsmechanismus  (13)                         Entsprechend Teil B des Anhangs I der Richtlinie     2011-2012 2013-2014 2015-2016 2017-2018   2020     S2005 + 20 % (S2020-S2005) S2005 + 30 % (S2020-S2005) S2005 + 45 % (S2020-S2005) S2005 + 65 % (S2020-S2005)   S2020 Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen (14)                 Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen (1 000 t RÖE)                 Tabelle 4a Berechnungstabelle für die Beiträge der einzelnen Sektoren zum Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch (1000 t RÖE)   2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 A. Erwarteter Bruttoendverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme- und Kälteerzeugung                         B. Erwarteter Bruttoendverbrauch an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen                         C. Erwarteter Endverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor                         D. Erwarteter Gesamtverbrauch an Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.