Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 179

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Avis juridique important | 11985I179 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 179 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0078 ++++ Artikel 179 ( 1 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . Januar 1986 die Bestimmungen der in Artikel 181 genannten Abkommen an . Etwaige Übergangsmaßnahmen und Anpassungen werden in Protokollen niedergelegt , die mit den an diesen Abkommen als Vertragsparteien beteiligten Ländern abgeschlossen und den Abkommen beigefügt werden . ( 2 ) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen , daß die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in den Beziehungen zu den einzelnen an diesen Abkommen als Vertragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame Regelung anwendet und daß die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gleich sind . ( 3 ) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder geltenden Übergangsmaßnahmen dürfen auf keinem Gebiet dazu führen , daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine günstigere Behandlung einräumt als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Insbesondere werden bei allen Waren , für die Übergangsmaßnahmen in bezug auf die mengenmässigen Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gelten , derartige Maßnahmen während eines gleichen Zeitraums gegenüber allen in Artikel 181 aufgeführten Ländern angewendet . ( 4 ) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder geltenden Übergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen , daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine weniger günstige Behandlung einräumt als anderen dritten Ländern . Insbesondere dürfen in bezug auf mengenmässige Beschränkungen keine Übergangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 181 aufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden , für die bei der Einfuhr nach Spanien aus anderen dritten Ländern keine derartigen Beschränkungen bestehen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.