Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/613 der Kommission vom 7. Februar 2020 über die Maßnahme SA.17653 — C36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 593) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es für die gesetzliche Sozialversicherung ausmachen, lag der jeweilige Beitragssatz in einer Bandbreite von ungefähr 19 % bis 21 % des Bruttogehalts. (69) Die Privatangestellten der Deutschen Post haben nicht nur von den gesetzlichen Sozialversicherungen, sondern auch von einer Zusatzrentenversicherung profitiert. Vor 1997 eingestellten Privatangestellten wurde eine Zusatzrentenversicherung angeboten, dank derer sie eine mit der Beamtenpension vergleichbare Rente erhalten würden. Die Zusatzrentenversicherung deckte somit die Differenz zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente der Privatangestellten, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Lebensgehalts entspricht, und der Beamtenpension, die einem bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge entspricht. Die genauen Bestimmungen sind in der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost festgelegt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (70) In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Staat das im Zuge der im Zeitraum 1995 bis 1999 erfolgten Frühpensionierung einer erheblichen Anzahl von Beamten der Deutschen Post bis 1999 aufgelaufene Defizit deckte, der Deutschen Post einen Vorteil verschafft haben könnte. (71) Deshalb konnte die Kommission nach ihrer vorläufigen Prüfung der Maßnahme nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. (72) In ihrer Eröffnungsentscheidung gelangte die Kommission auf Grundlage ihrer vorläufigen Prüfung ferner zu dem Ergebnis, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt bestanden. 4.   RELEVANTE STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (73) Verschiedene Beteiligte übermittelten Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung, zur (inzwischen aufgehobenen) Ausweitungsentscheidung von 2007 und zum (inzwischen aufgehobenen) Ausweitungsbeschluss von 2011. (74) Dieser Abschnitt enthält eine Zusammenfassung der Stellungnahmen, die als für die Würdigung der in Rede stehende Maßnahme (d. h. der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum 1995 bis 1999) relevant erachtet werden, wobei all jene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben, die im Laufe vergangener Prüfungen zu anderen Maßnahmen und/oder der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum nach 1999 eingegangen sind. 4.1.   Stellungnahmen von Drittparteien (75) Nach Ansicht des britischen Post Office stellte die Übernahme der Pensionsverpflichtungen, die bei der DPAG infolge der Frühpensionierung von 25 % ihrer Mitarbeiter aufgelaufen waren, eine staatliche Beihilfe dar. Das Post Office merkt an, dass diese Pensionsverpflichtungen aus Einnahmen aus der Veräußerung von betrieblichen Vermögensgegenständen zu finanzieren gewesen wären. (76) Nach Auffassung von UPS wurde der Deutschen Post ein Vorteil zuteil, da sie von den vor 1995 bestehenden Zahlungsverpflichtungen teilweise entbunden wurde. Da normale Betreiber ihre Pensionskosten selbst tragen müssten, habe sich die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern in einer besseren Position befunden. (77) In seiner Stellungnahme vom 28. November 2019 (im Anschluss an das Urteil des Gerichts von 2019, mit dem der Ausweitungsbeschluss von 2011 aufgehoben wurde) argumentiert UPS, dass die Kommission ihre Prüfung der Pensionsmaßnahme fortsetzen und sich bei der beihilferechtlichen Würdigung der Pensionsmaßnahme insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Orange (22) (anstelle der Combus- Rechtsprechung (23)) stützen solle. Darüber hinaus vertritt UPS die Ansicht, dass die Kommission selbst unter Zugrundlegung der Combus-Rechtsprechung zu dem Schluss kommen müsse, dass die Pensionsmaßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. 4.2.   Stellungnahmen Deutschlands (78) Nach Aussage Deutschlands hat der Staat nur so viel zum Pensionsfonds beigetragen, wie nötig war, um einen vom Staat der DPAG auferlegten objektiven Nachteil auszugleichen. (79) Zu den ureigenen Pflichten des Staates gegenüber seinen Beamten gehöre auch die Finanzierung des Vorruhestandes von Beamten, die vor der Privatisierung der DPAG eingestellt wurden. Die DPAG sei zur Finanzierung des Pensionsfonds mit herangezogen worden, woraus ihr atypische Sonderkosten entstanden seien. Durch die Übernahme eines Teils der Pensionsverpflichtungen durch den Staat sei die vom Staat der DPAG auferlegte objektive Benachteiligung nur zum Teil wieder ausgeglichen worden. Deshalb ist nach Ansicht Deutschlands mit dem Beitrag des Staates zum Pensionsfonds weder ein Vorteil für die DPAG verbunden, noch wird durch diese Ausgleichsmaßnahme der Wettbewerb oder Handel verfälscht. (80) Unter Bezugnahme auf die Combus-Rechtsprechung (24) vertritt Deutschland die Auffassung, dass staatliche Zahlungen im Rahmen der Privatisierung ehemals in staatlichem Eigentum befindlicher Universaldiensterbringer zur Deckung von Pensionskosten, die über das normalerweise von privaten Wettbewerbern getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe darstellen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Sozialleistungen für die Beamten der Deutschen Post mit den Sozialleistungen von Wettbewerbern verglichen werden sollen, damit das etwaige Vorliegen staatlicher Beihilfe beurteilt werden kann. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER PENSIONSMAßNAHME (81) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (82) Eine Maßnahme kann dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie die vier folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: a) die Maßnahme wird von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln gewährt; b) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; c) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen; und d) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der EU. (83) Die Pensionsmaßnahme beruht auf § 16 PostPersRG und wird aus dem Staatshaushalt finanziert, sodass sie dem Staat zuzurechnen ist und im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Da die Pensionsmaßnahme nur durchgeführt worden ist, um die Deutsche Post teilweise von den Kosten für die Beamtenpensionen zu entlasten, und daher letztlich der Deutschen Post zugutekommt, ist sie selektiv. 5.1.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils 5.1.1.   Anwendbare Methode für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils (84) Auf der Grundlage der Combus-Rechtsprechung vertritt Deutschland die Auffassung, dass aus der Pensionsmaßnahme kein finanzieller Vorteil erwächst, da sie die Deutsche Post von nicht wettbewerbsüblichen Pensionskosten entlastet hat. (85) In ihrem Beschluss von 2012 wies die Kommission das Vorbringen Deutschlands, das Vorliegen eines Vorteils müsse auf der Grundlage der Combus-Rechtsprechung beurteilt werden, zurück. (86) Angesichts der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass sie im Einklang mit Artikel 266 AEUV nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-143/12 (25) und T-388/11 (26) dazu verpflichtet ist, in Bezug auf die Pensionsmaßnahme die Combus-Rechtsprechung anzuwenden. In Artikel 266 Absatz 1 AEUV heißt es: „Die Organe …, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“ (87) In seinem Urteil vom 14. Juli 2016 erkannte das Gericht an, „dass die bloße Behauptung, die Pensionskosten gehörten zu den Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, im vorliegenden Fall nicht für den Nachweis genügte, dass die Deutsche Post einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Die Kommission, die einen solchen Vorteil nachweisen musste, hat dies nicht getan und somit einen Rechtsfehler begangen“ (27). (88) Vor diesem Hintergrund wird die Kommission das Vorliegen eines Vorteils für die Deutsche Post unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung prüfen, denn die Kommission ist im Gegensatz zu UPS der Auffassung, dass sie sich bei der beihilferechtlichen Würdigung der Pensionsmaßnahme auf die Combus- Rechtsprechung, und nicht auf das Urteil in der Rechtssache Orange (28), stützen muss. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Verpflichtung der Kommission, die Combus-Rechtsprechung im Einklang mit Artikel 266 Absatz 1 AEUV auf die Pensionsmaßnahme im vorliegenden Fall anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 86), nicht dadurch infrage gestellt wird, dass der Gerichtshof im Orange-Urteil von seinem im Combus-Urteil zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz abgerückt sein und die Combus-Rechtsprechung daher nicht mehr auf ähnliche Maßnahmen in anderen Fällen anwendbar sein könnte. 5.1.2.   Vorliegen eines Vorteils in der vorliegenden Sache (89) In Anbetracht der Anwendbarkeit der Combus-Rechtsprechung in der vorliegenden Sache wird die Kommission prüfen, ob Deutschland der Deutschen Post einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern gewährte, indem es die Differenz zwischen dem von 1995 bis 1999 geltenden Pauschalbetrag und dem Gesamtbetrag der Kosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Deutschen Post übernahm. (90) Bei ihrer Prüfung zur Feststellung eines etwaigen Vorteils wird die Kommission in den folgenden drei Schritten vorgehen: a) zunächst wird sie die Höhe der bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge anderer Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche ermitteln; b) anschließend wird sie feststellen, in welcher Höhe die Deutsche Post bruttogehaltsbezogene Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beamten trägt; c) schließlich wird sie die jeweils ermittelten Beiträge miteinander vergleichen. 5.1.2.1.   Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anderer Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche 5.1.2.1.1.   Berechnung des Benchmarksatzes (91) Die privaten Wettbewerber müssen sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge aus ihren Erlösen an den Staat zahlen. Wie Abbildung 3 zu entnehmen ist, lag der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum 1995 bis 1999 in einer Bandbreite von ungefähr 39 % und 42 % des Bruttogehalts. Die Beitragssätze der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung lagen jeweils in einer Bandbreite von ungefähr 19 % und 21 % des Bruttogehalts (siehe Erwägungsgrund 68). (92) Anders als Privatangestellte müssen Beamte keinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung leisten, sondern stattdessen 30 % bis 50 % ihrer Gesundheits- und Pflegekosten selbst decken (z. B. über eine private Zusatzversicherung). Allerdings kann bei dem 30 % bis 50 % betragenden Beitrag der Beamten zu ihren Gesundheits- und Pflegekosten davon ausgegangen werden, dass er in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen weitgehend dem Beitrag der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht (29). (93) Darüber hinaus leisten Beamte keinen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitrag der Deutschen Post sollte deshalb über den Anteil der privaten Arbeitgeber hinausgehen und die gesamten Kosten der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die verbleibenden Gesundheits- und Pflegekosten der Beamten umfassen. (94) Der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post (im Folgenden „Benchmarksatz“) muss daher die Gesamtbeitragssätze (Gesamtbeitragssatz = Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. (95) Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, lag der Benchmarksatz im Zeitraum 1995 bis 1999 zwischen 32 % und 34,5 % des Bruttogehalts der Privatangestellten. Tabelle 1 Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post (in %)   1995 1996 1997 1998 1999 Arbeitgeberanteil 19,49 20,01 21,07 21,07 20,77 Krankenversicherung 6,44 6,48 6,82 6,82 6,82 Pflegeversicherung 0,50 0,68 0,85 0,85 0,85 Arbeitslosenversicherung 3,25 3,25 3,25 3,25 3,25 Rentenversicherung 9,30 9,60 10,15 10,15 9,85 Arbeitnehmeranteil 12,55 12,85 13,40 13,40 13,10 Arbeitslosenversicherung 3,25 3,25 3,25 3,25 3,25 Rentenversicherung 9,30 9,60 10,15 10,15 9,85 Benchmarksatz für die Deutsche Post 32,04 32,86 34,47 34,47 33,87 5.1.2.1.2.   Berechnung der Bruttogehaltsgrundlage (96) Da die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zu tragen hat, der Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge entsprechen sollte, ist es wichtig, dass die Deutsche Post nicht nur einem Beitragssatz in der entsprechenden Höhe unterliegt, sondern dass dieser Beitragssatz auch auf einer entsprechenden Bruttogehaltsgrundlage berechnet wird. (97) Daher muss ein Beamtenbruttogehalt ermittelt werden (im Folgenden „Bruttogehalt der Beamten“), das eine dem Bruttogehalt der Privatangestellten entsprechende Bruttogehaltsgrundlage bietet. (98) Es wird angenommen, dass die Beiträge der Beamten zu den Gesundheits- und Pflegekosten den Beiträgen der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen (siehe Erwägungsgrund 92). Daher ist insoweit keine Anpassung der Bruttogehaltsgrundlage erforderlich. Da allerdings Beamte keinen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten (siehe Erwägungsgrund 93), sollte das angefallene Gehalt (d. h. die tatsächlichen Gehaltskosten) um einen Faktor erhöht werden, welcher den Anteil der Privatangestellten an den Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. (99) Mit der folgenden Formel wird das angefallene Gehalt in ein Bruttogehalt umgerechnet, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht: (100) Auf das Jahr 1997 angewandt würde die Formel zu folgendem Ergebnis führen: (101) Werden zum Beispiel die Beitragssätze von 1997 betrachtet, liegt das Bruttogehalt der Beamten um 15 % höher als das angefallene Beamtengehalt. 5.1.2.2.   Ermittlung der von der Deutschen Post für ihre Beamten getragenen bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge 5.1.2.2.1.   Sich aus einem Vergleich mit dem Benchmarksatz ergebender Vorteil (102) Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995 bis 1999 jährliche Beträge von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. (103) Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es möglich, die bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post für den Zeitraum 1995 bis 1999 zu berechnen und diese mit dem in Erwägungsgrund (97) ermittelten Benchmarksatz zu vergleichen. Tabelle 2 Bruttogehaltsbezogene Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post und Benchmarksatz   1995 1996 1997 1998 1999 Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds (in Mrd. EUR) 2,045 2,045 2,045 2,045 2,045 Nettogehälter der Beamten (in Mrd. EUR) 3,522 2,992 2,712 2,581 2,288 Bruttogehälter der Beamten (in Mrd. EUR) 4,050 3,441 3,119 2,968 2,631 Beitrag der Deutschen Post (prozentualer Anteil an den Bruttogehältern) 50 59 66 69 78 Benchmarksatz (in %) 31,93 33,29 34,44 34,46 33,85 (104) Aus dieser Berechnung ist nicht ersichtlich, dass der Deutschen Post ein Vorteil entstanden wäre, da ihre Zahlungen über dem berechneten Benchmarksatz lagen. 5.1.2.2.2.   Sich aus einem Vergleich mit dem Benchmarksatz ergebender Vorteil unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der Entgeltregulierung (105) In ihrem Beschluss von 2012 vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 332 bis 338 die Auffassung, dass die Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte einen relevanten Faktor für die Berechnung der tatsächlich von der Deutschen Post getragenen bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsmaßnahme darstellt. (106) Dies wurde damit begründet, dass die Deutsche Post nach § 20 Absätze 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (30) (im Folgenden „PostG“) von der Postregulierungsbehörde verlangen kann, dass sie bei der Festsetzung der zulässigen Höhe der Erlöse aus der Exklusivlizenz und den preisregulierten Diensten in die auf die Nutzer abzuwälzenden Kosten die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ sowie die Kosten für die effiziente Bereitstellung des Universaldienstes einbezieht. (107) Die Postregulierungsbehörde berücksichtigte diese Methode erstmals in der Maßgrößenentscheidung von 2002 (die ab dem 1. Januar 2003 Anwendung fand) und billigte die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ auch in den Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von der Deutschen Post tatsächlich zu tragenden Beitragssätze zu den Sozialkosten dadurch aus wirtschaftlicher Sicht geringer waren als ihr anscheinender Beitrag zum Pensionsfond. Auf der Grundlage dieser Erwägung konnte die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 den zurückzufordernden Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut war, ermitteln und quantifizieren. (108) Im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss und somit die beihilferechtliche Würdigung der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum 1995 bis 1999 könnte erörtert werden, ob im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung bei der Bezifferung des der Deutschen Post durch die Pensionsmaßnahme möglicherweise erwachsenen Vorteils die möglichen Auswirkungen der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte berücksichtigt werden sollten. (109) Nach Auffassung der Kommission sind die möglichen Auswirkungen der Entgeltregulierung jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Maßnahme, d. h. den Zeitraum 1995 bis 1999, in jedem Fall nicht relevant. (110) Wie die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 anmerkte (31), erließ die Postregulierungsbehörde ihre erste Maßgrößenentscheidung, in der den „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ im Sinne des PostG Rechnung getragen wurde, erst im Jahr 2002 für den Zeitraum 2003 bis 2007. In Bezug auf den Zeitraum vor 2003 stellte die Kommission hingegen fest, dass aus der Rechtsgrundlage für die im Zeitraum 1995 bis 2002 geltenden regulierten Entgelte nicht zweifelsfrei abgeleitet werden konnte, wie die zuständigen Behörden die Zusammensetzung der regulierten Entgelte vorab beschlossen haben (32). Vor diesem Hintergrund merkte die Kommission an, dass es in Ermangelung eines eigens ausgewiesenen Elements der Entgelte für Sozialkosten nicht möglich war, die Höhe der bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte zu bestimmen (33). Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 zu dem Schluss, dass sie den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für den Zeitraum 1995 bis 2002 weder ermitteln noch quantifizieren konnte (34). (111) Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass diese Erwägungen in gleicher Weise auf die Beurteilung des Vorliegens eines etwaigen Vorteils unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung, d. h. den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Vergleich, Anwendung finden. Da die Kommission die möglichen Auswirkungen der Entgeltregulierung auf die von der Deutschen Post für ihre Beamten getragenen Sozialversicherungsbeiträge trotz umfassender Bemühungen nicht quantifizieren kann, ist es ihr nicht möglich, auf dieser Grundlage das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. 5.2.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines finanziellen Vorteils (112) Wenn sich die Kommission in ihrer Würdigung auf einen direkten Vergleich zwischen den Beiträgen der Deutschen Post zum Pensionsfond und dem entsprechenden Benchmarksatz beschränkt, kann, wie aus den dargelegten Erwägungen hervorgeht, kein Vorteil für die Deutsche Post festgestellt werden. Darüber hinaus wäre es selbst bei einer Ausweitung der Würdigung der Kommission auf die möglichen Auswirkungen der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte — angenommen dies wäre gerechtfertig — nicht möglich, für den Zeitraum 1995 bis 1999 einen konkreten Vorteil zu ermitteln, zu quantifizieren und mit der Pensionsmaßnahme in Verbindung zu bringen. (113) Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht feststellen kann, dass die zugunsten der Deutschen Post im Zeitraum 1995 bis 1999 durchgeführte Pensionsmaßnahme dem Betreiber einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. Da das Vorliegen eines Vorteils — eine der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Kommission fest, dass die Pensionsmaßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltete. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (114) Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland im Zeitraum 1995 bis 1999 durchgeführte Pensionsmaßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Pensionsmaßnahme, die Deutschland im Zeitraum 1995 bis 1999 zugunsten der Deutschen Post durchgeführt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25. (2)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25. (3)  Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27). (4)   ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21. (5)  Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission, T-421/07, ECLI:EU:T:2011:720. (6)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.