Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/613 der Kommission vom 7. Februar 2020 über die Maßnahme SA.17653 — C36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 593) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.5.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/12 BESCHLUSS (EU) 2020/613 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2020 über die Maßnahme SA.17653 — C36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 593) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Zusammenfassung der einschlägigen Beihilfeverfahren 1.1.1.   Die Eröffnungsentscheidung (1) 1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden „UPS“) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden „POSTDIENST“) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien. (2) Am 23. Oktober 1999 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf mehrere staatliche Maßnahmen: Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung, eine staatliche Garantie und die Pensionssubventionen im Zeitraum 1995 bis 1999 (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“). (3) Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Deutschland übermittelte am 16. September 1999 eine diesbezügliche Stellungnahme. (5) Nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 14 Beteiligten ein, die der Bundesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 übermittelt wurden, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. (6) Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2000, das bei seinem Eingang am 2. Februar 2000 registriert wurde. 1.1.2.   Die Entscheidung von 2002 (7) Am 19. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/753/EG (3) (im Folgenden „Entscheidung von 2002“), in der sie feststellte, dass die Preise von POSTDIENST und seiner Nachfolgerin Deutsche Post AG (im Folgenden „DPAG“, während POSTDIENST und DPAG im Folgenden zusammen als „Deutsche Post“ bezeichnet werden) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Preispolitik nicht Teil der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post war. (8) Nach Auffassung der Kommission wurden die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR unter Verstoß gegen die Artikel 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) letztlich aus staatlichen Mitteln finanziert, die der Deutschen Post in unterschiedlicher Form zuflossen (z. B. staatliche Ausgleichszahlungen von der Schwestergesellschaft Deutsche Bundespost TELEKOM (im Folgenden „TELEKOM“), staatliche Kreditgarantien und staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Pensionen von Postbeamten). (9) Infolge der Entscheidung von 2002 forderte Deutschland die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der DPAG zurück. Die Deutsche Post legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel bei den Unionsgerichten ein. 1.1.3.   Weitere Beschwerden nach der Entscheidung von 2002 (10) Am 13. Mai 2004 reichte UPS eine weitere Beschwerde ein, der zufolge der Deutschen Post nach der Entscheidung von 2002 rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. UPS vertritt darin die Auffassung, dass in der Entscheidung von 2002 nicht alle in der ursprünglichen Beschwerde aus dem Jahr 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und die der Deutschen Post gewährten finanziellen Vorteile die nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbare Beihilfe von 572 Mio. EUR deutlich übersteigen würden. Die Deutsche Post habe staatliche Mittel verwendet, um ihr Paketgeschäft auszubauen (z. B. durch Übernahme anderer Unternehmen) und ihren Tochtergesellschaften Postbank AG (im Folgenden „POSTBANK“) und Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG, die im Bankdienstleistungsbereich bzw. unter dem Markennamen „DHL“ im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig waren, Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen zu verkaufen. (11) Die Kommission sandte Deutschland am 9. November 2004 und am 1. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 2. Dezember 2004 und am 3. Juni 2005. (12) Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG (im Folgenden „TNT“) eine Beschwerde ein, in der auch sie geltend machte, dass die Deutsche Post Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen an die POSTBANK verkauft habe. TNT machte geltend, die POSTBANK habe lediglich die variablen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt, während die Deutsche Post die gemeinsamen Fixkosten für das Vertriebsnetz in vollem Umfang mit Erlösen aus ihrem Briefmonopol finanziert habe. (13) Die Kommission sandte Deutschland am 11. November 2004 und am 25. April 2005 diesbezügliche Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 17. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005. 1.1.4.   Die Ausweitungsentscheidung von 2007 (14) Nachdem die weiteren Beschwerden bei der Kommission eingegangen waren, informierte diese Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 (4) über die Ausweitung des 1999 eröffneten Verfahrens (im Folgenden „Ausweitungsentscheidung von 2007“). (15) Mit der Ausweitungsentscheidung von 2007 wurde das Ziel verfolgt, die neu eingegangenen Informationen in das Verfahren einzubeziehen und alle möglicherweise durch die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post bedingten Wettbewerbsverzerrungen eingehend zu prüfen. (16) Deutschland nahm am 14. Dezember 2007 Stellung, und die Deutsche Post legte gegen die Ausweitungsentscheidung von 2007 Rechtsmittel ein (5). Am 16. November 2007 übermittelten UPS und TNT ihre Stellungnahmen. Nachdem Deutschland am 20. Dezember 2007 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 12. März 2008 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen von UPS und TNT vor. 1.1.5.   Das Auskunftsersuchen vom 17. Juli 2008 (17) Am 17. Juli 2008 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Deutschland, das alle zu prüfenden staatlichen Maßnahmen zum Gegenstand hatte und einen Fragebogen zu den Erlösen und Kosten der Deutschen Post im Zeitraum 1989 bis 2007 umfasste. Am 5. August 2008 ersuchte Deutschland um eine unbestimmte Fristverlängerung, da die Verfügbarkeit bestimmter Daten geprüft werden müsse, ehe eine Antwort möglich sei. (18) Am 12. August 2008 erläuterte die Kommission, warum die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für den Zeitraum 1989 bis 2007 erfolgen müsse, und bestand auf der Übermittlung der angeforderten Informationen. (19) In seiner Mitteilung vom 14. August 2008 machte Deutschland erneut geltend, dass es keinen Grund für die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für die Zeit nach 1994 gebe. Am 22. August 2008 behielt sich die Kommission für den Fall, dass Deutschland die angeforderten Informationen nicht übermitteln würde, das Recht vor, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6) eine Auskunftserteilung anzuordnen. (20) Am 2. Oktober 2008 übermittelte Deutschland die Ergebnisse eines weiteren Rechtsgutachtens, um seine Position zu stützen, dass eine Analyse der Buchhaltung nach 1994 nicht erforderlich und der Zeitraum 1990 bis 1994 der angemessene Untersuchungszeitraum sei. (21) Am 28. Oktober 2008 übermittelte Deutschland Informationen zur staatlichen Garantie und zur Pensionsmaßnahme. 1.1.6.   Die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008 (22) Die Kommission akzeptierte Deutschlands Argumente nicht und bestand darauf, dass eine Analyse bis 2007 notwendig war, um die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der durchgeführten staatlichen Maßnahmen in vollem Umfang zu würdigen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 12. August 2008 und vom 22. August 2008 erließ die Kommission am 30. Oktober 2008 eine Anordnung zur Auskunftserteilung, mit der Deutschland förmlich aufgefordert wurde, alle erforderlichen Buchhaltungsdaten für den gesamten Zeitraum 1989 bis 2007 vorzulegen. (23) Deutschland und die Deutsche Post legten gegen die Anordnung zur Auskunftserteilung Rechtsmittel ein (7). (24) Am 27. November 2008 übermittelte Deutschland die angeforderten Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1989 bis 1994. Am 5. und am 16. Dezember 2008 aktualisierte Deutschland die am 27. November 2008 übermittelten Buchhaltungsdaten. 1.1.7.   Die Übermittlung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1989 bis 2007 (25) Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem zuständigen deutschen Staatssekretär, dem Vorstandsvorsitzenden der DPAG und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied am 6. Februar 2009 erklärten Deutschland und die Deutsche Post sich bereit, für den Zeitraum nach 1994 Buchhaltungsdaten bereitzustellen. (26) Am 3. März 2009 übermittelte Deutschland einen ersten Satz an Buchhaltungsdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum 1989 bis 2007. (27) Treffen zwischen der Deutschen Post und den Dienststellen der Kommission fanden am 3. März 2009 in Brüssel sowie am 12. März 2009, am 2. April 2009, am 28. Mai 2009, am 23. Juni 2009 und am 18. September 2009 in Bonn statt. Am 26. März 2009, am 7. Mai 2009 und am 22. Juni 2009 übermittelte Deutschland weitere Informationen seitens der Deutschen Post. (28) Im Anschluss an diese Treffen und eine Reihe von Fragen, die die Dienststellen der Kommission am 4. Juni 2009 und am 30. Juli 2009 an die Deutsche Post richteten, übermittelte Deutschland am 9. Juli 2009, am 31. Juli 2009, am 17. August 2009, am 8. September 2009, am 10. September 2009 und am 15. Oktober 2009 aktualisierte Buchhaltungsdaten und weitere Klarstellungen. (29) Am 16. und am 24. September 2009 übermittelten die Dienststellen der Kommission weitere Fragen, die Deutschland am 14. Oktober 2009 beantwortete. 1.1.8.   Der Ausweitungsbeschluss von 2011 (30) Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (8) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das 1999 eröffnete und 2007 ausgeweitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV erneut auszuweiten, um die Pensionssubventionen, die die Deutsche Post seit 1995 erhielt, eingehend zu prüfen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss von 2011“). (31) Nachdem Deutschland am 23. Mai 2011 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 29. Juli 2011 eine Stellungnahme vor. (32) Am 4. Oktober 2011 übermittelte UPS seine Stellungnahme. Free and Fair Post Initiative übermittelte am 5. Oktober 2011 eine Stellungnahme, der Bundesverband Internationaler Express und Kurierdienste (im Folgenden „BIEK“) am 7. Oktober 2011. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 13. Oktober 2011 an Deutschland weiter. (33) Am 14. November 2011 nahm Deutschland zu den Stellungnahmen der Drittparteien Stellung. (34) Am 18. November 2011 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, bei dem es um Einzelheiten der Finanzierung der Pensionsansprüche nach 2007 ging. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 2. und vom 19. Januar 2012. Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein Gutachten von Charles River Associates zum Thema Gewinn- Benchmarking (9), zu dem Deutschland am 16. Januar 2012 Stellung nahm. 1.1.9.   Der Beschluss von 2012 (35) Am 25. Januar 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/636/EU (10) (im Folgenden „Beschluss von 2012“). (36) In diesem Beschluss stellte die Kommission in Bezug auf die Pensionsmaßnahme fest, dass die Maßnahme eine rechtswidrige und mit den Beihilfevorschriften unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und sie ordnete die Rückforderung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut war. In Bezug auf die Beihilfen für den Zeitraum 1995 bis 2002 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht möglich war, den Betrag der nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbaren Beihilfen zu beziffern. Folglich ordnete die Kommission keine Rückforderung der Beihilfen für diesen Zeitraum an. (37) In Bezug auf die staatlichen Ausgleichszahlungen stellte die Kommission fest, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV von Deutschland rechtswidrig gewährt wurden, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In Bezug auf die staatliche Garantie zog die Kommission den Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe zugunsten der Deutschen Post nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV handelt. 1.2.   Zusammenfassung der einschlägigen Gerichtsverfahren 1.2.1.   Aufhebung der Entscheidung von 2002 (38) Das Gericht erklärte in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 (11) die Entscheidung von 2002 für nichtig, weil die Kommission keine umfassende Analyse aller durch die Universaldienstleistungen bedingten Erlöse und Kosten vorgenommen hatte, um festzustellen, ob die Deutsche Post unter- oder überkompensiert worden war. (39) Daraufhin zahlte Deutschland die zurückgeforderte staatliche Beihilfe von 572 Mio. EUR zuzüglich Zinsen an die Deutsche Post zurück. (40) Am 2. September 2010 wies der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück (12). 1.2.2.   Aufhebung der Ausweitungsentscheidung von 2007 (41) Die Deutsche Post focht die Ausweitungsentscheidung von 2007 an und führte dabei aus, die Entscheidung von 2002 habe das berechtigte Vertrauen geschaffen, dass die Kommission ihre Prüfungen nicht wieder aufnehmen würde. (42) Am 8. Dezember 2011 wies das Gericht die Klage als unzulässig zurück (13) mit der Begründung, dass die Ausweitungsentscheidung von 2007 dieselben Maßnahmen betraf, die Gegenstand der Eröffnungsentscheidung waren. (43) Am 24. Oktober 2013 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts von 2011 über die Ausweitungsentscheidung von 2007 auf (14) und verwies die Sache an das Gericht zurück. (44) Am 18. September 2015 hob das Gericht die Ausweitungsentscheidung von 2007 auf (15). Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 1.2.3.   Teilweise Aufhebung des Beschlusses von 2012 (45) Am 14. Juli 2016 hob das Gericht die Artikel 1 und 4 des Beschlusses von 2012 auf (16) und stellte fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass der Deutschen Post ein Vorteil gewährt worden war. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. (46) Gegen den verbleibenden Teil des Beschlusses von 2012 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 1.2.4.   Aufhebung des Ausweitungsbeschlusses von 2011 (47) Am 10. April 2019 hob das Gericht den Ausweitungsbeschluss von 2011 auf (17) und stellte fest‚ dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils nicht hinreichend begründet hat (Verstoß gegen Artikel 296 AEUV). Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 1.3.   Nach der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 eingegangene Stellungnahmen (48) Nach der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 erhielt die Kommission weitere Stellungnahmen, und zwar von UPS mit Schreiben vom 24. Mai 2019 und vom 17. Juli 2019 sowie vom BIEK mit Schreiben vom 31. Mai 2019. In ihren Schreiben zeigten sich UPS und der BIEK nach wie vor besorgt über die Pensionsmaßnahme und forderten die Kommission nachdrücklich auf, ihre Untersuchung fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Am 28. November 2019 übermittelte UPS weitere Anmerkungen. 2.   BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MAßNAHME 2.1.   Geltungsbereich dieses Beschlusses (49) Angesichts der zahlreichen von der Kommission erlassenen Entscheidungen bzw. Beschlüsse und der Tatsache, dass einige von ihnen inzwischen aufgehoben wurden, ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, zunächst den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses klarzustellen. (50) Die Kommission erinnert daran, dass sie im Beschluss von 2012 Folgendes festgestellt hat: a) In Bezug auf die staatlichen Ausgleichszahlungen stellte sie fest, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV von Deutschland rechtswidrig gewährt wurden, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. b) In Bezug auf die staatliche Garantie stellte sie fest, dass es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe zugunsten der Deutschen Post nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV handelt. (51) In Bezug auf diese Feststellungen wurden gegen den Beschluss von 2012 keine Rechtsmittel eingelegt, sodass er nach wie vor in Kraft ist. (52) Darüber hinaus hält die Kommission fest, dass die Ausweitungsentscheidung von 2007 und der Ausweitungsbeschluss von 2011 von den Gerichten aufgehoben wurden. (53) Vor diesem Hintergrund bezieht sich das Prüfverfahren lediglich auf die in der Eröffnungsentscheidung beschriebenen Zahlungen. (54) Die Eröffnungsentscheidung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: a) die Zahlungen in Höhe von 4 Mrd. DEM (ungefähr 2,05 Mrd. EUR) pro Jahr, die die Deutsche Post im Zeitraum 1995 bis 1999 an den (im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Post eingerichteten) Pensionsfonds geleistet hat; b) das Defizit des Pensionsfonds von 8,2 Mrd. DEM (ungefähr 4,19 Mrd. EUR), das infolge der Frühpensionierung einer erheblichen Anzahl an Beschäftigten der Deutschen Post bis 1999 aufgelaufen war; und c) die Tatsache, dass Deutschland dieses Defizit gemäß der am 18. Januar 1999 erfolgten Ankündigung des deutschen Finanzministers ausgeglichen hat. (55) Angesichts des Vorstehenden ist die vorstehend beschriebene Pensionsmaßnahme Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.2.   Die Pensionsmaßnahme im Zeitraum 1995 bis 1999 (56) Die auf dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (18) (Postpersonalrechtsgesetz — PostPersRG) (im Folgenden „PostPersRG“) basierende Pensionsmaßnahme deckte ab dem Jahr 1995 einen großen Teil der Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten der Deutschen Post ab. Um die Auswirkungen der Pensionsmaßnahme in der Würdigung in Abschnitt 5 in vollem Umfang zu erfassen, werden in den folgenden Abschnitten die Sozialleistungen und Sozialbeiträge für Beamte näher beschrieben und mit den gesetzlichen Sozialversicherungen für privatrechtlich Beschäftigte (im Folgenden „Privatangestellte“) verglichen. 2.2.1.   Sozialleistungen für Beamte (57) Beamte haben Anspruch auf Altersversorgung sowie Unterstützung im Krankheits- und Pflegefall. Die Leistungen für die Beamten der Deutschen Post entsprechen denen, die allen anderen Beamten gewährt werden. a) Die Höhe der Pension ist nach § 14 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz — BeamtVG) vom 24. August 1976 (19) im Voraus auf einen bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge des Beamten festgesetzt. b) Beamte haben Anspruch auf Erstattung von 50 % bis 70 % der Gesundheits- und Pflegekosten und müssen lediglich die darüber hinausgehenden Kosten selbst bestreiten. Die genaue Aufteilung der Gesundheits- und Pflegekosten hängt von verschiedenen Kriterien wie etwa der Anzahl der Kinder ab. Beamte können entweder eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen oder ihren Anteil an den Gesundheits- und Pflegekosten selbst bezahlen. 2.2.2.   Finanzierung der Sozialleistungen für POSTDIENST-Beamte im Zeitraum 1989 bis 1994 (58) Nach der ersten Postreform im Jahr 1989 mussten POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK gemäß § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (20) (Postverfassungsgesetz — PostVerfG) die Pensionszahlungen und Gesundheitskosten für die pensionierten Beamten, die den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der einzelnen Beamten zugeordnet worden waren, in vollem Umfang finanzieren. (59) Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch der Beamten nach wie vor gegenüber dem Staat, der jedoch den gesamten Betrag von POSTDIENST, TELEKOM bzw. POSTBANK einfordern kann. 2.2.3.   Finanzierung von Sozialleistungen für Beamte der DPAG seit 1995 (60) Im Rahmen der Reform des Postwesens und der Telekommunikation von 1994 (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation) wurden die Beamten, die bei POSTDIENST gearbeitet hatten, nach § 2 Absatz 1 PostPersRG auf die DPAG übertragen. Dabei behielten die Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG ihren rechtlichen Status. Die DPAG übernahm nach § 1 Absatz 1 PostPersRG vom Bund alle dem Arbeitgeber obliegenden Rechte und Pflichten und nach § 2 Absatz 3 PostPersRG auch die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten. (61) Nach § 15 PostPersRG wurde die Auszahlung der Pensions- und Gesundheitsleistungen an pensionierte Beamte von einem neu geschaffenen Pensionsfonds für die Beamten der Deutschen Post übernommen. Am 1. Juli 2001 wurden die Pensionsfonds für die Deutsche Post, TELEKOM und POSTBANK in der Postbeamtenversorgungskasse (im Folgenden „Pensionsfonds“) zusammengeführt. (62) Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995 bis 1999 jährliche Beiträge von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. (63) Das verbleibende Defizit (d. h. die Differenz zwischen den Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten und dem Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds) wurde nach § 16 Absatz 2 PostPersRG durch die Pensionsmaßnahme gedeckt. Die Pensionsmaßnahme stieg von 151 Mio. EUR im Jahr 1995 auf 1,118 Mrd. EUR im Jahr 1999. (64) Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die Beiträge der Deutschen Post bzw. des deutschen Staates zum Pensionsfonds in absoluten Beträgen und als prozentualen Anteil. 2.2.4.   Gesetzliche Sozialversicherungen und Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte der Deutschen Post (65) Privatangestellte sind sozialversicherungspflichtig und müssen über die folgenden vier gesetzlichen Sozialversicherungen verfügen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (21). Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme sehen im Bereich der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einen anderen Versicherungsschutz vor als das für Beamte geltende System: a) Die Höhe der Rente wird nicht als prozentualer Anteil des letzten Monatsgehalts, sondern des durchschnittlichen Lebensgehalts berechnet. b) Die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abgedeckt. (66) Auch bei der Finanzierung der Sozialleistungen bestehen wesentliche Unterschiede zu den für Beamte geltenden Regelungen: a) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden durch im Laufe des Arbeitslebens des Angestellten geleistete Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (im Folgenden „gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge“) finanziert. b) Der Gesamtbeitragssatz für die gesetzliche Sozialversicherung ist formal in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil aufgeteilt, der jeweils etwa die Hälfte des genannten Gesamtbeitragssatzes ausmacht. c) Der Arbeitgeber ist förmlich verpflichtet, den Gesamtbeitragssatz für die gesetzliche Sozialversicherung an die Sozialversicherungsfonds abzuführen. (67) Die nachstehende Abbildung 3 zeigt die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung für Privatangestellte im Zeitraum 1995 bis 1999. (68) Abbildung 3 zeigt, dass die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung in einer Bandbreite von ungefähr 39 % bis 42 % des Bruttogehalts (Bruttogehalt = Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil) lagen. Da der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil jeweils rund die Hälfte des Gesamtbeitragssatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.