Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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20.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/63 BESCHLUSS (EU) 2019/422 DER KOMMISSION vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im März 2006 ersuchte die Kommission Italien um Auskünfte über mögliche staatliche Beihilfen für die Werft Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (im Folgenden „CAMED“) und deren geplante Arbeiten an einem Trockendock im Hafen von Neapel (Trockendock 3). Auf die Antwort Italiens vom 3. April 2006 hat die Kommission nicht reagiert und die Sache nach der italienischen Stellungnahme nicht weiter verfolgt. Die Akte wurde intern von den Kommissionsdienststellen geschlossen, da die Unterstützung nicht als staatliche Beihilfe angesehen wurde. Italien hat die in Rede stehenden Maßnahmen bei der Kommission niemals förmlich angemeldet. (2) Am 21. Januar 2013 äußerte ein im Hafen von Neapel tätiges Schiffsreparaturunternehmen Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Finanzierung für drei zwischen 2006 und 2014 mutmaßlich durchgeführte Investitionsvorhaben zur Sanierung von drei Trockendocks (bacini di carenaggio), die von CAMED auf der Grundlage eines Konzessionsvertrags betrieben wurden. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer SA.36112 (2013/CP) — Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Cantieri del Mediterraneo — registriert. Am 27. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen vor. (3) Zwischen dem 28. Februar 2013 und dem 12. Juni 2013 ersuchte die Kommission auf der Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers Italien um Auskünfte. (4) Am 21. Oktober 2013 übermittelten die Kommissionsdienststellen ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der mutmaßlichen staatlichen Beihilfen für CAMED an den Beschwerdeführer und teilten ihm mit, dass — ausgehend von den zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen — die Maßnahmen offensichtlich keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, da ein Vorteil für CAMED ausgeschlossen schien. Den Kommissionsdienststellen zufolge lagen zu dem Zeitpunkt keine Hinweise vor, dass Betriebsbeihilfen für den Betreiber gewährt worden waren, da CAMED offenbar nicht von Kosten befreit worden war, die das Unternehmen normalerweise im laufenden Betrieb oder bei normaler Tätigkeit hätte tragen müssen. (5) Zwischen dem 19. November 2013 und dem 10. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor. Er befürchtete insbesondere, dass es sich bei den Maßnahmen um illegale Investitionsbeihilfen für die Hafenbehörde von Neapel und um illegale Betriebsbeihilfen für CAMED handeln könnte. Die Kommissionsdienststellen richteten am 17. Juni 2014, am 14. November 2014 und am 12. März 2015 weitere Auskunftsersuchen an Italien, die am 1. August, am 3. und am 29. September 2014, am 11. Februar 2015 und am 10. Juni 2015 beantwortet wurden. Da den vorliegenden Informationen zufolge die öffentlichen Mittel bereits gewährt worden waren, setzten die Kommissionsdienststellen Italien am 4. Juni 2015 in Kenntnis, dass die Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen (2015/NN) — Investitionsbeihilfen zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. — registriert und die Verfahrensregeln gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) des Rates angewandt würden. (6) Am 21. September 2015 trafen die Kommissionsdienststellen mit den italienischen Behörden zusammen, und am 7. Oktober 2015 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Italien, das am 9. November 2015 beantwortet wurde. Am 11. November 2015 trafen die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer. (7) Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 informierte die Kommission Italien über ihren Beschluss, in Bezug auf die Beihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 7. Oktober 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den Beihilfen/Maßnahmen zu äußern. (9) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein: von CAMED und vom Beschwerdeführer. Sie leitete sie an Italien weiter mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern; die Stellungnahmen Italiens gingen mit Schreiben vom 12. Januar 2017 ein. (10) Die Kommission übermittelte am 9. und am 16. November 2017 weitere Fragen an Italien, die am 24. November 2017 beantwortet wurden. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 2.1.   Hintergrund und Beihilfeempfänger (11) Der Hafen von Neapel liegt in der Region Kampanien und wird von der Hafenbehörde von Neapel (Autorità portuale di Napoli, im Folgenden „APN“) verwaltet. (12) Im Hafen von Neapel gibt es drei in Staatseigentum befindliche Trockendocks (Dock 1, 2 und 3) und zwei Schwimmdocks privater Betreiber (Dock 5 und 6). (13) Die Trockendocks 1, 2 und 3 werden von CAMED für Schiffsreparaturen und im Prinzip auch von jedem anderen Schiffsreparaturunternehmen nach Maßgabe der „Verordnung über den Betrieb von Schiffsreparaturdocks im Hafen von Neapel“ (4) genutzt, die 2002 angenommen und später geändert wurde (5) (im Folgenden „Verordnung von 2002“). Italien zufolge müssen sämtliche Trockendocks im Hafen von Neapel allen interessierten Nutzern (z. B. anderen Schiffsreparaturunternehmen) nach bestimmten vorab festgelegten und objektiven Regeln zur Verfügung stehen. (14) Nach Angaben Italiens waren die Docks in einem sehr schlechten Zustand, nachdem die Fincantieri-Gruppe, die damals zu den größten Unternehmen im Schiffbausektor zählte, Ende des vergangenen Jahrhunderts beschlossen hatte, sich aus dem Hafen von Neapel zurückzuziehen. Damals war CAMED (6) auf der Grundlage einer 1909 bis 2008 geltenden Konzession als Schiffsreparaturunternehmen im Hafen von Neapel tätig. CAMED erklärte sich laut den italienischen Behörden bereit, in dieses Gebiet unter der Voraussetzung zu investieren, dass die APN verschiedene Strukturinvestitionen in den Trockendocks 1, 2 und 3 vornehmen würde. Auf einen 1999 gestellten Antrag von CAMED hin sagte die Hafenbehörde zu, Modernisierungsarbeiten vorzunehmen und das Trockendock 3 funktionsfähig zu machen (im Folgenden „Vereinbarung von 2001“) (7). (15) 2001 ersuchte CAMED die APN um die Genehmigung zur Durchführung verschiedener Arbeiten an den Docks als Gegenleistung gegen eine 40-jährige Verlängerung der bestehenden Flächenkonzession (concessione demaniale). Auf Antrag von CAMED leitete die APN das Verwaltungsverfahren nach italienischem Recht zur Vergabe eines Konzessionsvertrags (8) ein. Die APN veröffentlichte im Kommunalregister und in ihrem eigenen Register 20 Tage lang (vom 18. Januar 2002 bis zum 6. Februar 2002) den Antrag von CAMED auf eine Flächenkonzession zusammen mit dem Geschäftsplan. In der Veröffentlichung wurden interessierte Kreise aufgefordert, sich dazu zu äußern oder alternative Vorschläge zu machen. Im Rahmen des Verfahrens entscheidet bei Einwänden oder Beschwerden der zuständige Minister über die Erteilung der Konzession. (16) Da nach der Veröffentlichung des Antrags von CAMED keine Stellungnahmen bei der APN eingingen, erteilte sie CAMED die Konzession (atto di concessione demaniale) Nr. 125 vom 29. Juli 2004 (im Folgenden „Konzession von 2004)“) für den Betrieb und die Nutzung der drei Trockendocks mit der Auflage, sie allen Interessenten (z. B. anderen Schiffsreparaturunternehmen) im Einklang mit der Verordnung von 2002 zur Verfügung zu stellen. CAMED erklärte sich mit der Beendigung der vorherigen Flächenkonzession, die seit 1909 gegolten hatte, einverstanden. Laut Konzession von 2004 ist CAMED berechtigt, die Trockendocks ab dem 28. Juli 2003 statt der gewünschten 40 Jahre 30 Jahre lang zu betreiben und zu nutzen und hat dafür ein jährliches Flächennutzungsentgelt zu zahlen, das anhand gesetzlich festgelegter Parameter (EUR/m2) berechnet und nach dem Ministererlass vom 15. November 1995 jährlich entsprechend der Inflationsrate angepasst wird. In Tabelle 1 sind die von 2004 bis 2017 gezahlten Beträge des Flächennutzungsentgelts aufgeführt. Tabelle 1 Konzessionsgebühren (in EUR) Jahr Jährliche Konzessionsgebühr 2004 124 117 2005 103 300 2006 139 900 2007 147 800 2008 146 341 2009 154 392 2010 149 148 2011 153 321 2012 159 071 2013 143 671 2014 142 178 2015 132 664 2016 133 658 2017 133 257 (17) Nach Artikel 1 der Konzession von 2004 erlaubt die Laufzeit der Konzession die Amortisation früherer Investitionen und ein neues von CAMED aufgelegtes Investitionsprogramm in Höhe von 24 Mio. EUR (47 662 Mio. ITL) (9). Gemäß Konzessionsvertrag von 2004 stellte CAMED auch eine Kaution (cauzione) in Höhe von 275 000 EUR für die mit der Konzession eingegangenen Verpflichtungen. (18) Nach Artikel 3 der Konzession von 2004 verpflichtete sich die APN zur Ausführung von Bauarbeiten auf dem CAMED überlassenen Gelände bis 2006 und insbesondere dazu, i) die Pumpanlage von Dock 1 und Dock 2 anzupassen; ii) eine neue zertifizierte Trockendockkammer (barche-porte) für die Docks 1, 2 und 3 zu errichten; iii) Wände (paramenti) und Sohle (platea) von Dock 2 zu erneuern; iv) Kais (banchine) und Wände von Dock 2 und Kai 33b zu erneuern. (19) Nachdem der Einleitungsbeschluss vorlag, erläuterte Italien, dass CAMED bis 2016 Investitionen in Höhe von 24 610 420 EUR gemäß der Konzession von 2004 und zusätzliche Investitionen in Höhe von 17 931 075 EUR vorgenommen habe. 2.2.   Vom Beschwerdeführer vermutete staatliche Beihilfen (20) In seinem ersten Vorbringen führte der Beschwerdeführer an, CAMED habe auf zwei Ebenen Beihilfen erhalten: i) als Betreiber (d. h. als Verwalter der Trockendocks) durch eine Reduzierung der Kosten für die Sanierung der Infrastruktur (Betriebsbeihilfe) und ii) als Nutzer der Infrastruktur (d. h. als Schiffsreparaturunternehmen), da die Infrastruktur, die im Prinzip allen Unternehmen zugänglich sein sollte, de facto ausschließlich von CAMED genutzt werde. In der Beschwerde wurden auch Vermutungen hinsichtlich einer Kartellbildung geäußert, die für diesen Beschluss jedoch irrelevant sind; dazu wurde am 24. Juli 2014 ein gesonderter, an den Beschwerdeführer adressierter Beschluss angenommen. (21) Dem Beschwerdeführer zufolge entstand der Vorteil für CAMED durch die Ausführung folgender Arbeiten (im Folgenden „Interventionen“): 1. Intervention 1: Teilsanierung von Trockendock 3 (Beihilfebetrag: 12 928 537 EUR); 2. Intervention 2: Anpassung der Pumpanlagen von Dock 1 und 2 sowie Erneuerung der Pierseitenwände von Dock 2 (Beihilfebetrag: 23 170 000 EUR); 3. Intervention 3: Reparatur und Verstärkung der Mittelpier von Dock 3 (Molo Cesario Console) (Beihilfebetrag: 13 000 000 EUR). (22) Mit seinem Vorbringen vom 19. November 2013 erweiterte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und behauptete, durch die Interventionen würden der APN Beihilfen im Sinne der Entscheidungspraxis der Kommission (10) gewährt. Dem Beschwerdeführer zufolge ist auch von Beihilfen für den Konzessionsnehmer (CAMED) auszugehen, da die Konzession nicht im Wege einer öffentlichen, offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Ausschreibung vergeben worden sei. Ferner ist dem Beschwerdeführer zufolge nicht nachgewiesen, dass durch das von CAMED gezahlte Flächennutzungsentgelt jeglicher Vorteil ausgeschlossen werden kann. Seiner Aussage nach erlaubt es die Methode zur Festsetzung von Flächennutzungsentgelten (siehe Erwägungsgrund 16) nach italienischem Recht nicht, die durch möglicherweise durchgeführte Interventionen erzielte Wertsteigerung der Infrastruktur zu berücksichtigen, da ein bestimmter Betrag in EUR/m2 festgesetzt sei. (23) Am 1. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer zudem eine Liste von Beschlüssen der APN (delibere Nr. 308/2015, Nr. 181/2015, Nr. 233/2015, Nr. 277/2015, Nr. 279/2015, Nr. 281/2015, Nr. 293/2015, Nr. 302/2015) über auszuführende Arbeiten an den Trockendocks vor, um nachzuweisen, dass gegen das Durchführungsverbot verstoßen werde. 2.3.   Stellungnahme Italiens zu der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme/Finanzierung des Investitionsvorhabens und der Rechtsgrundlage (24) Vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses erläuterte Italien, dass 2006 nach einem öffentlichen Vergabeverfahren nur ein Teil der für die Sanierung von Trockendock 3 vorgesehenen Arbeiten abgeschlossen worden seien (Intervention 1), während die Arbeiten im Rahmen der Interventionen 2 und 3 damals noch nicht abgeschlossen waren. Von dem gesamten mit CAMED in der Vereinbarung von 2001 und der Konzession von 2004 vereinbarten Vorhaben sei bis dahin nur ein Teil vollständig ausgeführt worden. (25) Italien zufolge wurde der Rechtsanspruch auf die Finanzierung der APN bereits 1998 nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 413/1998 gewährt, wonach das Ministerium für Verkehr und Schifffahrt (im Folgenden „Ministerium“) ein Investitionsprogramm für Häfen auf der Grundlage von Anträgen der Hafenbehörden beschließen sollte. (11) Das Investitionsprogramm wurde durch zwei Ministerialerlasse angenommen und später geändert. Der erste Erlass vom 27. Oktober 1999 (12) (im Folgenden „Ministerialerlass vom 27. Oktober 1999“) enthält eine Liste von 20 Häfen, die nationale Finanzmittel erhielten; im zweiten Erlass (13) (im Folgenden „Ministerialerlass vom 2. Mai 2001“) wurde die Liste auf 25 Häfen erweitert. Auf der Grundlage der beiden Erlasse können Hafenbehörden weitere Gelder in Höhe von insgesamt 100 Mrd. ITL (ca. 51 Mio. EUR) leihen oder beantragen. Das Ministerium würde den Finanzinstituten die Beträge jedes Jahr direkt erstatten. (14) Daher wurden die Maßnahmen zugunsten der APN Italien zufolge 1998 aufgrund des Gesetzes Nr. 413/1998 gewährt. (26) Nach dem Einleitungsbeschluss übermittelte Italien weitere Informationen zu den Investitionsbeträgen des italienischen Staates und der Hafenbehörde APN. Intervention 1 (27) Nach Angaben Italiens wurden die Arbeiten im Rahmen von Intervention 1 am 21. Oktober 2002 aufgenommen und am 24. Januar 2006 abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beliefen sich die Kosten auf 12 859 854,50 EUR. Intervention 2 (28) Vom Ministerium wurde Intervention 2 mit 14 971 621,41 EUR kofinanziert. Den Betrag von 5 498 378,59 EUR, der von der APN teilweise vorfinanziert und durch Fördergelder des Ministeriums erstattet werden sollte, hat das Ministerium nie gezahlt. (29) Für Intervention 2 hat die APN Eigenmittel in Höhe von 2 700 000 EUR (Delibera 89/2016 vom 22. März 2016) und 5 830 000 EUR (Delibera 175/2017 vom 31. Mai 2017) aufgebracht. (30) Die Arbeiten im Rahmen von Intervention 2, die am 5. November 2012 aufgenommen wurden, sind noch nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beliefen sich die Kosten auf 11 192 515,79 EUR. Die Gesamtkosten für diese Intervention wurden auf 29 000 000 EUR veranschlagt. Intervention 3 (31) Intervention 3 wird teilweise aus Eigenmitteln der APN finanziert (5 091 000 EUR gemäß Delibera 356/2014 vom 24. Dezember 2014). (32) Bis Dezember 2017 hatten die Arbeiten im Rahmen von Intervention 3 noch nicht begonnen (Auftragsvergabe am 19. Juli 2017); die Kosten beliefen sich auf 6 880,50 EUR. Die Gesamtkosten für diese Intervention wurden auf 15 900 000 EUR veranschlagt. (33) Die Gesamtkosten des Investitionsvorhabens (alle drei Interventionen) belaufen sich auf 57 759 874,50 EUR; ihre Verteilung auf die drei Interventionen ist Tabelle 2 zu entnehmen. Tabelle 2 Vorgesehene öffentliche Investitionen Intervention Beträge Gezahlt? Datum der Zahlung Veranschlagte Investitionskosten 1. Teilsanierung von Dock 3 9 760 629,57 Ja 8.1.2003 21.12.2004 14.7.2005 26.10.2005 12.12.2011 12 859 854,50 3 099 224,93 Ja 31.12.2002 26.4.2004 19.4.2005 6.10.2005 24.4.2006 2. Anpassung der Pumpanlagen von Dock 1 und 2; Erneuerung der Pierseitenwände von Dock 2 8 300 000,00 Ja 4.8.2006 27.12.2006 29.12.2006 29 000 000,00 6 671 621,41 Ja 1.9.2011 22.3.2013 17.12.2014 2 700 000,00 (Eigenbeitrag der APN) Ja 23.3.2016 5 498 378,59 (von der APN vorzustrecken und vom italienischen Staat zu erstatten) Nein k. A. 5 830 000,00 (Eigenbeitrag der APN) Ja 31.5.2017 3. Reparatur und Verstärkung der Mittelpier von Dock 3 10 809 000,00 Ja 18.11.2014 15 900 000 5 091 000,00 (Eigenbeitrag der APN) Ja 24.12.2014 Finanzierung durch die APN insgesamt 13 621 000,00 Finanzierung durch den italienischen Staat insgesamt 44 138 854,50 Insgesamt 57 759 854,50 (34) Der Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die für dieses Vorhaben bereits gewährte oder zugesagte Finanzierung durch den italienischen Staat auf 44 138 854,50 EUR belief. Sie erfolgte vor allem in Form direkter Erstattungen seitens des Ministeriums an die Finanzinstitute für die der APN gewährten Darlehen und in Form direkter Zuschüsse für die APN aus dem italienischen Staatshaushalt. Den Angaben Italiens zufolge stammte der restliche Betrag von 13 621 000 EUR (davon 2 700 000 EUR und 5 830 000 EUR für Intervention 2 und 5 091 000 EUR für Intervention 3) aus Eigenmitteln der APN, die durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Hafenverwaltung erworben wurden. 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (35) Am 28. Juni 2016 nahm die Kommission einen Beschluss über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen an, da Zweifel bestanden, ob es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt und ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 2.4.1.   Zweifel am Vorliegen einer Beihilfe für die Hafenbehörde von Neapel (APN) (36) In ihrem Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte, da die APN staatliche Mittel zum Ausbau von ihr kommerziell genutzter Schiffsreparaturanlagen erhalten hat. Die APN als eine Einheit, die im Auftrag des Eigentümers, d. h. des italienischen Staates, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, kann als Unternehmen betrachtet werden. Daher dürfte es sich um die Übertragung staatlicher Mittel handeln, die dem Staat zuzurechnen sind. (37) Ferner wird dem Einleitungsbeschluss zufolge der APN durch die öffentliche Finanzierung ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Die Kommission äußerte Zweifel, ob die Hafenbehörde gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erbringen muss, die klar definiert sind und die vier kumulativen Altmark-Kriterien erfüllen. Die von der APN erbrachten Dienstleistungen (entgeltliche Vermietung von Schiffsreparaturanlagen) weisen keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf. Die Kommission äußerte Zweifel, i) ob die APN tatsächlich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erbringen hat und ob diese genau definiert waren; ii) ob die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichsleistungen berechnet werden, im Vorhinein objektiv und transparent festgelegt worden waren; iii) ob die Ausgleichszahlungen nicht über das hinausgehen, was notwendig wäre, um die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken; iv) ob der Betreiber im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurde oder ob sich die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf die Kosten eines durchschnittlichen (gut geführten und für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten) Unternehmens beschränken. (38) Die Kommission ging vorläufig davon aus, dass das Investitionsvorhaben es der APN ermöglichen werde, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit der Vermietung der Trockendocks in einem Sektor weiter nachzugehen, der von Wettbewerb und Handel auf Unionsebene geprägt ist, und dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den unionsinternen Handel zu beeinträchtigen. (39) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe keinen Verstoß gegen Artikel 345 AEUV bedeuten würde, in dem der Grundsatz der Neutralität zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen verankert ist. Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe keine Diskriminierung öffentlicher Eigentümer darstellt, da auch private Eigentümer in diesem Wirtschaftszweig vorab einen Geschäftsplan erstellen müssten und auf dieser Grundlage nur eine gewinnbringende Investition tätigen würden. Andernfalls könnten sowohl öffentliche als auch private Eigentümer potenziell mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen erhalten, sofern alle Bedingungen der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen im Schiffbausektor eingehalten werden. (40) Ferner kam die Kommission in dem Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) eingestuft werden können, da öffentliche Unterstützung für Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen schon vor dem Urteil in der Rechtssache Leipzig/Halle als staatliche Beihilfen betrachtet wurden. 2.4.2.   Zweifel am Vorliegen einer Beihilfe für CAMED (41) In Bezug auf mögliche Beihilfen für CAMED stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass das Unternehmen dank der öffentlichen Gelder für die APN von den Investitionskosten, die jeder andere private Eigentümer von Schiffsreparaturanlagen auf dem Markt vollständig hätte bezahlen müssen, teilweise befreit war, da die APN von CAMED niedrigere Gebühren verlangen konnte. (42) Die fraglichen Maßnahmen sind dem Staat zuzurechnen (sie werden von der APN gewährt, die Teil der staatlichen Verwaltung ist, auch wenn sie von anderen Behörden rechtlich unabhängig ist). Außerdem stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass die APN, indem sie CAMED die Trockendocks möglicherweise unter den marktüblichen Sätzen überlassen hat, auf staatliche Mittel verzichtet haben könnte. (43) Da es keine Ausschreibung gab und das von CAMED an die APN zu entrichtende Flächennutzungsentgelt anhand gesetzlich festgelegter Parameter berechnet wurde, kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass CAMED durch die vertraglichen Vereinbarungen mit der Hafenbehörde ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber marktüblichen Bedingungen verschafft worden sein könnte, indem sanierte Trockendocks möglicherweise unter den marktüblichen Sätzen bereitgestellt wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass CAMED zum Ausgleich für die Interventionen verschiedene Investitionen getätigt hat, weist nichts darauf hin, dass der Wert dieser von CAMED für die APN getätigten Investitionen zusammen mit dem Flächennutzungsentgelt dem Wert der Interventionen entsprach, die die Hafenbehörde für CAMED durchgeführt hat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.