Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Unterrichtung der Republik Liberia, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0530(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. (39) Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Liberia alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (40) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Liberia, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Liberia wird darüber informiert, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. Brüssel, den 23. Mai 2017 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  https://treaties.un.org/ (3)  Durch das Internationale Schiffs- und Unternehmensregister Liberias umgesetzt. (4)  Nationales Fischereiamt. (5)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001. (6)  Vertragspartei der ICCAT; kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC, der SPRFMO und der IOTC; kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC und der IATTC. Liberia ist kein Mitglied bzw. kein kooperierendes Nichtmitglied der CCSBT, obwohl 18 Schiffe eine Genehmigung für den Bereich dieser regionalen Fischereiorganisation haben. (7)  Quelle: http://hdr.undp.org/sites/default/files/2015_human_development_report_1.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.