Europäische Union

2011/114/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 938)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/50 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 938) (2011/114/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten. (2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. (3) Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden. (4) Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/589/EG erhält folgende Fassung: „(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von vier Jahren.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Februar 2011 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11. (3)   ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1. (4)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.