19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 938)

(2011/114/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten.

(2)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen.

(3)

Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden.

(4)

Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/589/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von vier Jahren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.

(3)   ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.