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19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 938)
(2011/114/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten. |
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(2) |
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. |
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(3) |
Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden. |
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(4) |
Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/589/EG erhält folgende Fassung:
„(2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von vier Jahren.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.