Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

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18.5.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/43 BESCHLUSS (EU) 2017/848 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (2) wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und für ihre Bewertung dieses Zustands während des ersten Umsetzungszyklus der Richtlinie 2008/56/EG anzuwenden sind. (2) Im Beschluss 2010/477/EU wurde darauf hingewiesen, dass Wissenschaft und Technik weiter voranschreiten müssen, um die Entwicklung oder Überarbeitung dieser Kriterien für einige qualitative Deskriptoren zu unterstützen, und dass die methodischen Standards in enger Koordinierung mit der Erstellung von Überwachungsprogrammen weiterentwickelt werden müssen. Außerdem wurde in diesem Beschluss erklärt, dass seine Überarbeitung so bald wie möglich nach Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG und rechtzeitig zur Unterstützung einer erfolgreichen Aktualisierung der Meeresstrategien erfolgen sollte, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG im Jahr 2018 fällig ist. (3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer über den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer Bericht erstattet und der Kommission ihre Beschreibung des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG vorgenommene Bewertung (3) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen. Die Ergebnisse zeigten, dass Qualität und Kohärenz der Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten erheblich verbessert werden müssen. Bei der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die regionale Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG stehen muss. Außerdem wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten systematischer auf Standards, die sich aus dem EU-Recht ergeben, oder — falls keine solchen existieren — auf im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Übereinkünfte festgesetzte Standards stützen müssen. (4) Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter vorantreibt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission zu überarbeiten, zu verschärfen und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten. (5) Die auf diesen Schlussfolgerungen basierende Überprüfung begann im Jahr 2013, als der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzte Regelungsausschuss einem Fahrplan mit mehreren Phasen (technische und wissenschaftliche Arbeiten, Konsultation und Beschlussfassung) zustimmte. Im Laufe dieses Prozesses konsultierte die Kommission alle interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen. (6) Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und bei der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG in der gesamten Union mehr Kohärenz zu gewährleisten, müssen die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Methoden gegenüber den derzeit im Beschluss 2010/477/EU festgelegten Elementen präzisiert, überarbeitet oder neu eingeführt werden. Die Anzahl der Kriterien, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Bewertung benötigen, sollte daher verringert werden, und bei denjenigen, die beibehalten werden, sollte nach einem risikobasierten Ansatz vorgegangen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die wichtigsten anthropogenen Belastungen konzentrieren können, die Auswirkungen auf ihre Gewässer haben. Schließlich sollten die Kriterien und ihre Anwendung näher spezifiziert werden (auch indem Schwellenwerte vorgesehen oder festgelegt werden), sodass für alle Meeresgewässer in der Union gemessen werden kann, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht ist. (7) Im Einklang mit der Zusage der Kommission anlässlich der Annahme ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (4) sollte gewährleistet werden, dass dieser Beschluss mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang steht. Damit die Beschreibungen eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten einheitlicher und vergleichbar werden und es nicht zu unnötigen Überschneidungen kommt, sollten einschlägige vorhandene Überwachungs- und Bewertungsstandards und -methoden berücksichtigt werden, die in Rechtsakten der Union, darunter der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (5), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (7), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (8), der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), festgelegt sind. (8) Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der genannten Richtlinie die anzuwendenden Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und gegebenenfalls Schwellenwerte festzulegen. Schwellenwerte sollen dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands beschreiben und bewerten können, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird. Darüber hinaus müssen methodische Standards, einschließlich der geografischen Ebenen für die Bewertung, festgelegt werden, und es ist vorzugeben, wie die Kriterien angewendet werden sollten. Die Kriterien und methodischen Standards sollen Einheitlichkeit gewährleisten und Vergleiche der Bewertungen, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird, zwischen Meeresregionen bzw. -unterregionen ermöglichen. (9) Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien vorgenommen und gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden, vergleichbar sind, sollten Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt werden, wobei auf EU-Ebene oder internationaler Ebene, einschließlich regionaler oder subregionaler Ebene, vorhandene Spezifikationen und Standards zu berücksichtigen sind. (10) Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung in Kombination mit den in den indikativen Listen in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten sowie unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgenommene Anfangsbewertung anwenden, wenn sie eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschreiben und koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellen. (11) Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands erzielten Fortschritte herzustellen, ist es zweckmäßig, die Kriterien und methodischen Standards den in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten qualitativen Deskriptoren zuzuordnen und dabei die indikativen Listen von Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten in Anhang III der Richtlinie zu berücksichtigen. Einige dieser Kriterien und methodischen Standards betreffen insbesondere die Bewertung des Umweltzustands oder der wichtigsten Belastungen und Auswirkungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Richtlinie 2008/56/EG. (12) In Fällen, in denen keine Schwellenwerte existieren, sollten die Mitgliedstaaten durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen, beispielsweise durch Bezugnahme auf bestehende Werte oder Ausarbeitung neuer Werte im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen. In Fällen, in denen Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene festgelegt werden sollten (für die Deskriptoren für Abfälle im Meer, Unterwasserlärm und die Unversehrtheit des Meeresbodens), erfolgt dies im Rahmen der von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Gemeinsamen Umsetzungsstrategie. Solche durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene bestimmten Schwellenwerte werden erst dann in die Reihen von Merkmalen des guten Umweltzustands der Mitgliedstaaten aufgenommen, wenn sie der Kommission im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Bis zur Bestimmung solcher Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten nationale Schwellenwerte, Richtungstrends oder belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte verwenden können. (13) Die Schwellenwerte sollten gegebenenfalls dem Qualitätsniveau entsprechen, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt werden. Die Schwellenwerte sollten mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt werden, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und weiteren Unterteilungen Rechnung zu tragen. Denn obwohl die Festlegung von Schwellenwerten auf Unionsebene erfolgt, können dennoch unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt werden, die für eine Region, Unterregion oder Unterteilung charakteristisch sind. Die Schwellenwerte sollten auch nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt werden. Dabei sollte die Dynamik der Meeresökosysteme und ihrer Bestandteile beachtet werden, die aufgrund von hydrologischen und klimatischen Schwankungen, Räuber-Beute-Beziehungen und anderen Umweltfaktoren räumlichen und zeitlichen Veränderungen unterworfen sein kann. Die Schwellenwerte sollten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Meeresökosysteme, deren Zustand sich verschlechtert hat, auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren. (14) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG muss die Gesamtbelastung infolge menschlicher Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleiben, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist und das die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Dies kann gegebenenfalls bedeuten, dass Schwellenwerte für bestimmte Belastungen und deren Umweltauswirkungen nicht unbedingt in allen Teilen der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten erreicht werden müssen, sofern die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG dadurch nicht beeinträchtigt und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen ermöglicht wird. (15) Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verwendeten Reihe von Merkmalen sind, und es ist festzulegen, in welchem Ausmaß die Schwellenwerte erreicht werden sollen. Schwellenwerte allein stellen somit keine Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten dar. (16) Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der Bewertungselemente (Arten, Schadstoffe usw.), für den die Schwellenwerte erreicht worden sind. In Anbetracht der häufig nur langsamen Reaktion der Meeresumwelt auf Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Meeresgewässer gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG jedwede Zustandsänderung als Verbesserung, gleichbleibend oder Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum ausdrücken. (17) Werden gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte für ein bestimmtes Kriterium nicht erreicht, so sollten die Mitgliedstaaten erwägen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder weitere Forschungsarbeiten oder Untersuchungen durchzuführen. (18) Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen ist, bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen nutzen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/56/EG. Ebenso sollten sich die Mitgliedstaaten, falls keine spezifischen Kriterien, methodischen Standards (auch für die Integration der Kriterien), Spezifikationen und standardisierten Methoden für die Überwachung und Bewertung vorliegen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen stützen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Mechanismen vereinbart wurden. Andernfalls steht es den Mitgliedstaaten frei, sich innerhalb der Region oder Unterregion untereinander zu koordinieren. Zur Erleichterung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG kann ein Mitgliedstaat darüber hinaus auf Grundlage der Besonderheiten seiner Meeresgewässer auch zusätzliche Elemente berücksichtigen, die in diesem Beschluss nicht festgelegt sind und nicht auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene behandelt werden, oder die Anwendung von Elementen dieses Beschlusses auf seine Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG in Erwägung ziehen. (19) Die Mitgliedstaaten sollten über genügend Spielraum verfügen, um unter bestimmten Bedingungen den Schwerpunkt auf die wichtigsten Belastungen und ihre Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Ökosystembestandteile bestimmter Regionen oder Unterregionen zu legen und somit ihre Meeresgewässer in effizienter und wirksamer Weise zu überwachen und zu bewerten und die Priorisierung der zur Erreichung eines guten Umweltzustands zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten erstens beschließen können, einige der Kriterien, da unzutreffend, nicht anzuwenden, sofern dies gerechtfertigt ist. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Bewertungselemente nicht zu verwenden, zusätzliche Elemente auszuwählen oder den Schwerpunkt auf bestimmte Matrices oder Bereiche ihrer Meeresgewässer zu legen, sofern dies auf der Grundlage einer Risikobewertung in Bezug auf die Belastungen und ihre Auswirkungen erfolgt. Schließlich sollte eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Kriterien eingeführt werden. Während die primären Kriterien angewendet werden sollten, um Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte bei den sekundären Kriterien ein Flexibilitätsspielraum gewährt werden. Die Anwendung eines sekundären Kriteriums sollte vom Mitgliedstaat erforderlichenfalls beschlossen werden, um ein primäres Kriterium zu ergänzen, oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass ein guter Zustand der Meeresumwelt nicht erreicht oder aufrechterhalten werden kann. (20) Die Kriterien, einschließlich Schwellenwerte, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sollten sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Allerdings bedarf es weiterer wissenschaftlicher und technischer Fortschritte, um die Weiterentwicklung einiger dieser Kriterien, Standards, Spezifikationen und Verfahren zu unterstützen, und diese Fortschritte sollten angewandt werden, sobald das Wissen und Verständnis verfügbar sind. (21) Der Beschluss 2010/477/EU sollte deshalb aufgehoben werden. (22) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss enthält a) Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie auf der Grundlage der Anhänge I und III und unter Bezugnahme auf die Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden haben, um zu bewerten, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird; b) Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung koordinierter Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie anzuwenden haben; c) einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene; d) eine Mitteilungspflicht für Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodische Standards. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Unterregionen“ sind die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Unterregionen; (2) „Unterteilungen“ sind Unterteilungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG; (3) „invasive nicht-einheimische Arten“ sind „invasive gebietsfremde Arten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12); (4) „Bewertungselemente“ sind Komponenten eines Ökosystems, insbesondere dessen biologische Komponenten (Arten, Lebensräume und deren Gemeinschaften) oder Aspekte von Belastungen der Meeresumwelt (biologische, physikalische, Stoffe, Abfälle und Energie), die im Rahmen jedes Kriteriums bewertet werden; (5) „Schwellenwert“ ist ein Wert oder eine Spanne von Werten, der bzw. die eine Bewertung des für ein bestimmtes Kriterium erreichten Qualitätsniveaus ermöglicht und damit zur Bewertung beiträgt, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird. Artikel 3 Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren 1.   Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren an. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anfangsbewertung und ihrer nachfolgenden Aktualisierungen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG in begründeten Fällen beschließen, eines oder mehrere der primären Kriterien nicht anzuwenden. In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission eine Begründung im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Gemäß der Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG unterrichtet ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten, welche Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, bevor er beschließt, ein primäres Kriterium ein Einklang mit Unterabsatz 1 nicht anzuwenden. 2.   Die im Anhang festgelegten sekundären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren werden zur Ergänzung eines primären Kriteriums angewendet oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass für die Meeresumwelt ein guter Zustand in Bezug auf das betreffende Kriterium nicht erreicht oder nicht aufrechterhalten werden kann. Über die Anwendung eines sekundären Kriteriums entscheidet jeder Mitgliedstaat, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist. 3.   Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, einschließlich für die räumliche und zeitliche Aggregierung von Daten, festgelegt sind, stützen sich die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden. 4.   Solange keine unionsweiten, internationalen, regionalen oder subregionalen Listen von Bewertungselementen, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten diejenigen anwenden, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, vorausgesetzt, es findet eine regionale Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG statt. Artikel 4 Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene 1.   In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen müssen, gilt für diese Werte Folgendes: a) Sie sind Teil der Reihe von Merkmalen, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung des guten Umweltzustands verwenden; b) sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang; c) sie geben gegebenenfalls das Qualitätsniveau an, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und werden in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt; d) sie werden auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und Unterteilungen Rechnung zu tragen; e) sie werden nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt; f) sie sind zwischen unterschiedlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.