Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-26

Quellenkennung: 32021R1698. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission ( 4 ) überwacht wird. (7)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann Probenahmetätigkeiten auf andere Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission anerkannt sind, oder auf Stellen übertragen, die nach der ISO-Norm ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind. Artikel 13 Dokumentierte Kontrollverfahren (1)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß dokumentierten Verfahren durch. Diese dokumentierten Verfahren decken Folgendes ab: a)  Beschreibung der zu erreichenden Ziele; b)  Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals; c)  Probenahmestrategie, -verfahren und -methodik, Kontrollmethoden und -techniken, einschließlich Laboranalysen, -tests und -interpretation und Auswertung der Ergebnisse und daraus resultierende Entscheidungen; d)  Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Kontrollbehörden, anderen Kontrollstellen und der Kommission; e)  ein Verfahren zur Bewertung des mit Unternehmern oder Unternehmergruppen verbundenen Risikos sowie für die Durchführung physischer Inspektion vor Ort und Probenahmen; f)  Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen; g)  sonstige Tätigkeiten oder Informationen, die für das wirksame Funktionieren der Kontrollen erforderlich sind, einschließlich bezüglich der Schulung der Inspektoren und der Bewertung ihrer Kompetenzen; h)  für Unternehmergruppen, die Wirksamkeit des Systems für interne Kontrollen. (2)   Kontrollbehörden und Kontrollstellen a)  ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 1 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und b)  aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren. Artikel 14 Schriftliche Aufzeichnungen über Kontrollen (1)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede Kontrolle, die sie durchführen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen bewahren diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Entscheidung über die Zertifizierung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf. Diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere Folgendes: a)  Beschreibung des Zwecks der Kontrollen; b)  angewandte Kontrollmethoden und -techniken; c)  Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere die Ergebnisse der Überprüfung der in den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung aufgeführten Elemente; und d)  Maßnahmen, die der betreffende Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe aufgrund der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen ergreifen muss, einschließlich der Frist für die Ergreifung dieser Maßnahmen. (2)   Die schriftlichen Aufzeichnungen werden von dem Unternehmer oder dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe als Bestätigung des Erhalts dieser schriftlichen Aufzeichnung gegengezeichnet. Der Unternehmer oder das der Inspektion unterzogene Mitglied der Unternehmergruppe bewahrt eine Kopie dieser Aufzeichnung entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf. Artikel 15 Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Algen und Aquakulturtieren (1)   Um den Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu bestimmen, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen, die Algen oder Aquakulturtiere erzeugen, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die betreffende Tätigkeit melden. (2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass die ökologische/biologische Produktion von Algen oder Aquakulturtieren an einem Standort erfolgt, an dem kein Kontaminationsrisiko gemäß Anhang II Teil III Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 besteht. Insbesondere stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Trennung gemäß dem genannten Teil III Nummer 1.2 getroffen wurden. (3)   Für die Zwecke von Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass der pflanzliche Anteil der Futtermittel ökologisch/biologisch ist und dass der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus Fischereien stammt, deren Nachhaltigkeit gemäß den FAO-Leitlinien aus dem Jahr 2009 für die Ökokennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei zertifiziert wurde. (4)   Für die Zwecke von Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass sie über Informationen über alle Behandlungen verfügt, und sie überprüft, dass diese Behandlungen gemäß den Anforderungen der genannten Verordnung durchgeführt werden. (5)   Für die Zwecke der Zulassung der Verwendung von Muschelsaat aus Wildbeständen im Sinne von Anhang II Teil III Nummer 3.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass die Buchstaben a, b und c dieser Nummer eingehalten werden. Artikel 16 Überprüfung von Sendungen, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (1)   Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft Sendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls Warenkontrollen entsprechend einer Risikobewertung, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. (2)   Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um a)  die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder b)  wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der oder die den letzten Vorgang zum Zweck der Aufbereitung durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der oder die den letzten Vorgang zum Zweck der Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt. Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder gegebenenfalls in dem der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, anerkannt sein. (3)   Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 soll Folgendes überprüft werden: a)  die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten; b)  dass das Volumen der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entspricht; c)  die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse; d)  bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten oder in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder von einem gemäß den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden. Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, aktuelle Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Handelspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden. (4)   Im Hinblick auf die Risikobewertung vor den Warenkontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle folgende Kriterien: a)  die in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Kriterien; b)  ob es mehrere Unternehmer in der Vertriebskette der Erzeugnisse gibt, die keine ökologischen/biologischen Erzeugnisse lagern oder physisch handhaben; c)  Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8; d)  sonstige Kriterien, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden. (5)   Bei Sendungen, die aus losen ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestehen, erstellt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Rahmen des Trade Control and Expert Systems (TRACES) einen Reiseplan, der alle Räumlichkeiten umfasst, die während der Verbringung aus dem Ursprungs- oder Ausfuhrdrittland in die Union genutzt werden. (6)   ►M2  Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle systematische Warenkontrollen durch und entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe entsprechend dem im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 festgelegten anwendbaren Prozentsatz. ◄ Außerdem verfügt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit der Unternehmer oder Unternehmergruppen und des Erzeugnisses, einschließlich der Beförderungs- und Handelspapiere, inklusive Rechnungen. Auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diese Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit sowie die Ergebnisse der Probenanalyse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sendung überprüft wird. (7)   Bei Verdacht auf einen Verstoß kann die Kommission oder die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer und aller Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen. KAPITEL IV WEITERE VON DEN KONTROLLBEHÖRDEN UND KONTROLLSTELLEN DURCHZUFÜHRENDE MAßNAHMEN Artikel 17 Verzeichnis der Unternehmer und sonstige einschlägige Informationen, die öffentlich zugänglich sein müssen Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die nachstehenden Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union auf ihrer Website zur Verfügung: a)  ein Verzeichnis zertifizierter Unternehmer und zertifizierter Unternehmergruppen, das Folgendes enthält: i)  bei Unternehmern Name und Anschrift; ii)  bei Unternehmergruppen Name und Anschrift der Gruppe sowie die Zahl ihrer Mitglieder; iii)  Informationen zu den Zertifikaten, insbesondere die Nummer des Zertifikats, die von der Zertifizierung abgedeckte Erzeugniskategorie sowie den Status und die Gültigkeit der Zertifizierung, einschließlich möglicher Einschränkungen des Geltungsbereichs, Aussetzungen und Rücknahmen gemäß der ISO-Norm ISO/IEC/17065; b)  bei Kontrollstellen aktuelle Informationen zu ihrer Akkreditierung, einschließlich eines Links zur letzten Akkreditierungsurkunde, die von der zuständigen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde. Das Verzeichnis gemäß Buchstabe a wird nach jeder Änderung des Zertifizierungsstatus unverzüglich aktualisiert. Im Falle der Rücknahme einer Zertifizierung verbleiben die Informationen gemäß Buchstabe a Ziffer iii ab der Rücknahme noch fünf Jahre in dem Verzeichnis. Artikel 18 Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt und aktualisiert eine elektronische Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen. Diese Datenbank muss folgende Informationen enthalten: a)  Name und Anschrift der Unternehmer oder Unternehmergruppen; bei einer Unternehmergruppe die Größe der Gruppe sowie Name und Anschrift jedes Mitglieds der Gruppe; b)  Informationen zum Geltungsbereich der Zertifizierung, die Nummer des Zertifikats sowie Informationen zum Status und zur Gültigkeit des Zertifikats; c)  Status der Unternehmer oder Unternehmergruppen, Angabe, ob sie sich in Umstellung befinden (einschließlich Umstellungszeitraum) oder ob sie ökologisch/biologisch arbeiten; d)  Höhe des Risikos bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 9; e)  bei Untervergabe von Tätigkeiten, die in die Verantwortung der zertifizierten Unternehmer oder Unternehmergruppen fallen, Name und Anschrift des/der beauftragten Dritten; f)  die geografischen Koordinaten und die Fläche aller Produktionseinheiten und Betriebsstätten; g)  Inspektionsberichte und die Ergebnisse der Analyse von Proben sowie die Ergebnisse aller anderen durchgeführten Kontrollen, einschließlich Kontrollen von Sendungen; h)  Verstöße und ergriffene Maßnahmen; i)  Meldungen über das in Artikel 20 Absatz 1 genannte System; j)  gewährte Ausnahmen und einschlägige Nachweise gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und k)  alle weiteren Informationen, die die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde für relevant erachtet. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung. Artikel 19 Informationspflichten ▼M1 (1)   Nach ihrer Anerkennung unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers, einschließlich der neuen Berichte über ein Witness Audit gemäß Artikel 3 Absatz 3a. ▼B (2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält alle Informationen im Zusammenhang mit ihren Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung und übermittelt diese auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. (3)   Die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bewahren die Nachweise im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 und die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Nachweise auf und stellen sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattfanden bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 und die schriftlichen Belege ausgestellt wurden. Artikel 20 Systeme und Verfahren für den Informationsaustausch (1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nutzt für den Informationsaustausch mit der Kommission, mit anderen Kontrollbehörden und anderen Kontrollstellen sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS). (2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle trifft geeignete Maßnahmen und legt dokumentierte Verfahren fest, um sicherzustellen, dass Informationen mit der Kommission und mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zeitnah ausgetauscht werden. (3)   Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 oder gemäß den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zu identifizieren und im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission ( 5 ) zu gewährleisten, dass der Inhalt der Unterlagen auch hinsichtlich der verschiedenen Phasen des Verfahrens nicht verändert werden kann. Artikel 21 Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Kontrollbehörden, den Kontrollstellen und den zuständigen Behörden (1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt der Kommission, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt. (2)   Wird eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission benachrichtigt, nachdem die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 über einen Verdachtsfall oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, führt sie eine Untersuchung gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durch. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission und den Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt (meldender Mitgliedstaat), unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle antwortet innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung, unterrichtet über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt, soweit verfügbar und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangt, alle sonstigen Informationen zur Verfügung. (3)   Die benachrichtigte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt auf Verlangen des meldenden Mitgliedstaats weitere erforderliche Informationen zur Verfügung. (4)   Unterliegen Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Subunternehmer Kontrollen durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, so tauschen diese Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die einschlägigen Informationen über die durch ihre Kontrolltätigkeiten abgedeckten Vorgänge untereinander aus. (5)   Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Subunternehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so fordert die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe sowie die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 14, den Status der Zertifizierung und die Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen. Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die im Bericht der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltenen Verstöße behoben hat. (6)   Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und einer Massenbilanzprüfung unterzogen, tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die einschlägigen Informationen aus, damit diese Kontrollen abgeschlossen werden können. Artikel 22 Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen (1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gilt Folgendes: Hat eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie fundierte Informationen, auch von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, dass ein Erzeugnis, das möglicherweise nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, zum Zweck des Inverkehrbringens dieses Erzeugnisses in der Union aus einem Drittland eingeführt werden soll, oder wurde eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über einen Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848 informiert, a)  führt sie unverzüglich eine Untersuchung durch, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 oder der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen; b)  untersagt sie die Einfuhr aus diesem Drittland zum Zweck des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in der Union, bis die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Untersuchung vorliegen. Bevor eine solche vorläufige Entscheidung getroffen wird, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe Gelegenheit zur Stellungnahme. (2)   Zeigen die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt, dürfen diese Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verwendet und gekennzeichnet werden. (3)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erarbeitet einen Katalog von Maßnahmen, die be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.