Europäische Union

82/897/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/C-30.128 Toltecs-Dorcet) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inanziell nicht tragbare Rechtsstreitigkeiten mit einem wirtschaftlich starken Unternehmen wie der BAT verwickelt zu werden. Selbst wenn für die Zukunft der Vertrag allein in dem Sinne angewendet werden sollte, den ihm die BAT jetzt beizulegen versucht, daß er nämlich Segers nur die Verpflichtung auferlegt, nicht mit der Tauglichkeit seines Toltecs-Feinschnittes zum Drehen von Zigaretten zu werben, so würde dies eine Einschränkung der Freiheit Segers bei dem Einsatz eines wichtigen Wettbewerbsparameters darstellen, die unter Artikel 85 fällt. b) Die Vereinbarung bewirkt ausserdem eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen der BAT und dritten Unternehmen. Nicht nur Segers ist mit seiner Ware von einem reibungslosen Vertrieb in Deutschland ausgeschlossen, sondern die Wettbewerbsverfälschungen treffen auch unabhängige Handelsunternehmen, die mit dem Warenzeichen Toltecs versehene Ware in Deutschland anbieten wollen. Dies gilt insbesondere für die Planta GmbH und Co. in Berlin, die von der BAT unter Hinweis auf die Vereinbarung mit Segers und die angebliche Verwechslungsfähigkeit der Warenzeichen Dorcet und Toltecs zum Verzicht auf den Vertrieb von Toltecs-Feinschnitt veranlasst wurde. c) Der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 lässt sich nicht entgegenhalten, daß sich die Ausschlußwirkungen der Vereinbarung auch durch die einseitige Geltendmachung der Rechte aus dem Warenzeichen Dorcet durch die BAT erreichen ließen, und daß es daher an der Kausalität zwischen Vereinbarung und Behinderung des Wettbewerbs fehle. Mit dem Urteil "Terrapin/Terranova" hat der Gerichtshof klargestellt, daß die Geltendmachung des zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Einfuhr von mit einem verwechslungsfähigen Warenzeichen versehener Ware trotz ihrer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung im gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes hingenommen wird, vorausgesetzt, daß die jeweiligen Rechte unabhängig voneinander begründet worden sind und nicht miteinander verbundenen Unternehmen gehören. Die BAT geht davon aus, daß dieses Prinzip, das für den von Gesetz wegen bestehenden Unterlassungsanspruch gelte, auch auf eine "Abgrenzungs"-Vereinbarung anzuwenden sei, durch die dieser Anspruch teils bekräftigt, teils zugunsten des Vertragspartners fallengelassen werde. Sie habe sich nur das ihr zustehende Recht vorbehalten, sich in Deutschland, wo sie das ältere Zeichen besitze, der Einfuhr von Feinschnittabak unter dem Warenzeichen Toltecs in bestimmten Fällen zu widersetzen. Mit der getroffenen Vereinbarung habe Segers nur Vorteile erlangt, da der Gebrauch des Zeichens Toltecs in Deutschland immerhin in gewissem Umfange ermöglicht worden sei ; letztlich werde damit der Wettbewerb erweitert. Diese Rechtsauffassung ist zwar im Ansatz richtig ; sie kann jedoch aus tatsächlichen Gründen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. d) Im gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes stellen Beschränkungen der Benutzung eines prioritätsjüngeren Warenzeichens in Fällen, in denen Warengleichartigkeit und ernsthafte Verwechslungsfähigkeit bestehen und der Inhaber des älteren Zeichens daher mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, die Eintragung und Benutzung des jüngeren Zeichens zu verhindern, keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar, da der Verbotsanspruch im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Bestand des älteren Zeichens gehört. e) Je grösser jedoch der Abstand der Waren voneinander oder je geringer die Verwechslungsgefahr ist, desto mehr müssen die Vereinbarungen dem vorrangigen Ziel der Einheit des Gemeinsamen Marktes entsprechen ; die Parteien müssen daher unter den möglichen Konfliktlösungen diejenige wählen, die die Benutzung beider Warenzeichen im gesamten gemeinsamen Markt am wenigsten einschränkt. Hierzu kann eine Vereinbarung gehören, nach der das streitige Warenzeichen nur in einer bestimmten Aufmachung (Farbe, Gestaltung der Schrift, Zufügen der Firma usw.) oder unter Umständen nur für bestimmte Waren verwendet werden darf. Die Kommission erkennt an, daß in solchen Fällen ein gewisser Beurteilungsspielraum des jeweiligen nationalen Rechts und auch der Beteiligten besteht, der auch bei der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 zu berücksichtigen ist. f) Im vorliegenden Falle vermag die Kommission im Rahmen der Prüfung der Vereinbarung nach Artikel 85 jedoch keine ernsthafte Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortzeichen Dorcet und dem Wort- und Bildzeichen Toltecs anzuerkennen. Eine optische oder phonetische Verwechslungsgefahr besteht selbst dann nicht, wenn man unter Abstrahierung der für Segers eingetragenen und von ihm benutzten Bildelemente (eine auf vier Tabakblättern liegende Holzschaufel innerhalb einer besonders ausgeführten Umrahmung auf Goldgrund) die Worte Dorcet und Toltecs miteinander vergleicht. Die Behauptung der BAT, beide Warenzeichen seien klangähnlich und daher verwechslungsfähig, vermag hieran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der BAT unterliegt die Entscheidung der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei nicht ursprungsgleichen Zeichen nicht allein der Beurteilung nach nationalem Warenzeichenrecht. Wie der Gerichtshof im genannten Urteil "Terrapin/Terranova" ausgeführt hat, kann nämlich diese Beurteilung die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, d.h. der Regeln über den freien Warenverkehr und der Wettbewerbsregeln, ins Spiel bringen. Je mehr die nationale Beurteilung den Schutzbereich des Zeichens Dorcet erweitert, desto mehr beschränkt sie den Import der das Zeichen Toltecs tragenden Waren nach Deutschland. B) Nach Artikel 3 zweiter Halbsatz der Vereinbarung verpflichtet sich Segers, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzeichens Toltecs der BAT gegenüber keine Rechte herzuleiten, und zwar auch dann nicht, wenn die BAT ihr Zeichen Dorcet länger als fünf Jahre nicht benutzt oder wenn sie dieses Zeichen oder damit im Sinne des § 31 des deutschen Warenzeichengesetzes verwechslungsfähige Zeichen - ausgenommen Toltecs Special - neu anmeldet. a) Die BAT hat zunächst gegenüber der Kommission mit Schreiben vom 9. September 1980 den Standpunkt eingenommen, diese Klausel beinhalte eine umfassende, rechtlich zulässige Verplichtung von Segers, jeden Angriff auf das Zeichen Dorcet, auch nach Ablauf von fünf Jahren, zu unterlassen. Nach dem Erhalt der "Mitteilung der Beschwerdepunkte" der Kommission hat die BAT ihren Standpunkt dahin gehend modifiziert, daß diese Klausel Segers nicht verwehren würde, die Löschung des Zeichens Dorcet wegen Nichtbenutzung zu betreiben. b) Selbst wenn man den modifizierten Standpunkt der BAT zugrundelegt, so dient die Klausel der Absicherung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung (vgl. oben II, 3, A) und fällt auch unter Artikel 85 Absatz 1. Sie nimmt Segers die Möglichkeit, im Falle der Löschung des Zeichens Dorcet wegen Nichtbenutzung seine inzwischen entstandenen Rechte an dem Zeichen Toltecs gegen BAT unbeschränkt geltend zu machen. Ausserdem beschränkt diese Klausel die Rechte Segers auch in dem Fall, daß durch Aufnahme der Benutzung des Zeichens Dorcet erst nach Eintritt der Löschungsreife oder bei einer Neuanmeldung dieses Zeichens durch die BAT an sich ein Prioritätsverlust von Dorcet gegenüber Toltecs eintritt. Die Klausel hindert Segers daran, gegenüber dem später eventuell in Benutzung genommenen oder neu angemeldeten Zeichen Dorcet sein nunmehr prioritätsälteres Zeichen Toltecs geltend zu machen. Damit verzichtet Segers auf ein Verteidigungsmittel, das gegenüber dem Bestreiten der Verwechslungsgefahr erheblich einfacher ist. Letztlich wird es Segers erschwert, sich von der vertraglichen Beschränkung der Eintragung und Benutzung seines Zeichens Toltecs zu befreien und damit ein Hindernis für seine wirtschaftliche Betätigung in Deutschland zu beseitigen. Im Zusammenwirken mit den vereinbarten Beschränkungen der Eintragung und Benutzung des Zeichens Toltecs bezweckt die Nichtangriffsklausel, eine legitime Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieses Zeichens für alle Zukunft zu verhindern und verstärkt damit die zeichenrechtliche Position der BAT. Entgegen der in dem erwähnten Schreiben der BAT vom 9. September 1980 zum Ausdruck gekommenen Auffassung ist der vertragliche Verzicht von Segers auf Einwände aus einer Nichtbenutzung des Zeichens Dorcet für die Anwendung des Artikels 85 unbeachtlich. Das vorrangige Interesse der Allgemeinheit an der Löschung nicht benutzter oder sonst angreifbarer Warenzeichen fordert, daß weder Segers noch irgendein Dritter gehindert werden, eine solche Löschung mit allen ihren Konsequenzen zu betreiben. c) Der Einwand der BAT, der Benutzungszwang, wie beispielsweise in Deutschland aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 (1), sei noch kein Institut des Gemeinschaftsrechtes, da er erst in dem Verordnungsentwurf zur Schaffung einer EWG-Marke vorgesehen sei und im nationalen Recht in Dänemark unbekannt sei, ist aus tatsächlichen Gründen irrelevant. Zweck des Benutzungszwanges ist es, dem Problem der Verstopfung der Warenzeichenrolle durch unbenutzte Vorratszeichen abzuhelfen, um auf diese Weise die Eintragung von neuen Warenzeichen für neue Produkte und damit den Marktzugang für diese Produkte zu erleichtern. Dies beruht auf der Tatsache, daß für Wortzeichen die Kombinationsfähigkeiten der Buchstaben des Alphabets mathematisch begrenzt sind, und daß sodann nur ein Teil dieser Kombinationsmöglichkeiten aussprechbare Silben darstellt. Das unbefristete Aufrechterhalten von unbenutzten Vorratszeichen hatte dazu geführt, daß in vielen Ländern, darunter mehreren Mitgliedstaaten, neue Warenzeichen, soweit sie auf Buchstaben basierten, nicht mehr verfügbar waren. Dies gilt innerhalb der Gemeinschaft insbesondere für Frankreich mit 301 711, Deutschland mit 285 317 und das Vereinigte Königreich mit 244 100 eingetragenen Warenzeichen. Demgegenüber existieren in Dänemark nur 86 753 eingetragene Zeichen (2). Aus tatsächlichen Gründen sind daher Vereinbarungen, die in einem Mitgliedstaat mit grossem Zeichenbestand die Eintragung und Benutzung von neuen Warenzeichen erschweren, schwerwiegendere Verstösse gegen Artikel 85 als in Mitgliedstaaten mit einem kleinen Zeichenbestand. 4. Die genannten Klauseln der Vereinbarung sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie verhindern die freie Aus- und Einfuhr von Vertragserzeugnissen von den Niederlanden nach Deutschland durch Errichtung künstlicher Handelsschranken in einer Weise, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes gefährdet. Die Einschränkung des Wettbewerbs und ihre unmittelbaren Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Warenverkehr sind auch spürbar. Die Kommission hat schon in ihrer Entscheidung 75/297/EWG Sirdar/Phildar (3) darauf hingewiesen, daß das Ausweichen von einer benutzten Marke auf ein anderes Zeichen wegen des damit verbundenen Wegfalls der Werbewirkung der Marke und sonstiger tatsächlicher Schwierigkeiten problematisch, wenn nicht wirtschaftlich unmöglich ist. Im vorliegenden Fall ist das Warenzeichen Toltecs seit einigen Jahren benutzt worden und unter diesem Zeichen fast ein Drittel der Tabakwarenherstellung Segers nach Deutschland im Jahre 1977 ausgeführt worden. Seit dieser Zeit ist die Produktion von Segers erheblich gestiegen, dagegen seine Exporte nach Deutschland aufgrund der Geltendmachung der Vereinbarung durch die BAT seit 1978 praktisch zum Erliegen gekommen, obwohl in Deutschland die Nachfrage nach niederländischem Feinschnitt ständig ansteigt. Bei der Struktur des Tabakmarktes in Deutschland, der von wenigen Grossunternehmen beherrscht wird, wiegt die Behinderung selbst eines kleinen Anbieters aus einem anderen Mitgliedstaat besonders schwer. Dies umso mehr als gleichartige Vereinbarungen von der BAT in grösserem Umfange abgeschlossen werden. III. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt (1) Bundesgesetzblatt 1967 I, S. 853. (2) Organisation Mondiale de la Propriété Intellectülle, Statistique de propriété industrielle, 1980, S. 30. (3) ABl. Nr. L 125 vom 16.5.1975. werden auf eine Vereinbarung, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die Vereinbarung ist bei der Kommission nicht angemeldet worden, so daß schon aus formellen Gründen eine Freistellung nicht erteilt werden kann. 2. Die Vereinbarung fällt auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17. a) Segers ist als Inhaber des Warenzeichens Toltecs weder Erwerber noch Benutzer eines Warenzeichens der BAT. b) Segers kann auch nicht einem Erwerber oder Benutzer im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt werden, da der Erwerb und die Benutzung seines Warenzeichens Toltecs mangels einer ernsthaften Verwechslungsgefahr mit dem Warenzeichen Dorcet nicht einer Zustimmung der BAT bedurfte. c) Im übrigen stellen die oben (II, 3, A, a)) festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich - der Vertrieb nur über der BAT genehme Importeure, - die Übernahme der Restbestände bei der Peter Graßmann GmbH keine Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung eines lizenzierten Warenzeichens dar. 3. Die Kommission weist vorsorglich darauf hin, daß Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen ausserhalb des obendargelegten Beurteilungsspielraums (vgl. oben II, 3, A, e)) des nationalen Rechtes und der Beteiligten enthalten und daher von Artikel 85 Absatz 1 erfasst werden, nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, wenn sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellen. Im vorliegenden Falle ist aber nicht ersichtlich, wieso die Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beiträgt, da sie bezweckt und bewirkt, daß Feinschnitt unter dem Warenzeichen Toltecs nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen in Deutschland vertrieben werden kann. Sodann ist nicht einzusehen, weswegen den Verbrauchern in Deutschland der wahre Hinweis vorenthalten werden soll, daß der Toltecs-Feinschnitt zum Selbstdrehen von Zigaretten geeignet ist. Die Vereinbarung trägt daher nicht zu einem Gewinn der Verbraucher bei. Schließlich legt sie den beteiligten Unternehmen Verpflichtungen auf, die nicht unerläßlich im Sinne der dritten Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 sind. Selbst wenn der Zweck der Nichtangriffsklausel darin bestuende, die letzte noch denkbare Verwechslungsgefahr auszuräumen, würde diese Tatsache nicht rechtfertigen, daß Segers auf seine Rechte selbst für den Fall verzichtet, wenn die BAT ihr Zeichen Dorcet länger als fünf Jahre nicht benutzt. 4. Artikel 85 Absatz 3 ist daher auf die Vereinbarung nicht anwendbar. IV. Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 1. Artikel 3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die beteiligten Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 begangen haben ; sie sind nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, diese festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen, indem sie die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Vereinbarung aufheben. Die BAT darf auch nicht diese Wettbewerbsbeschränkungen durch einen wirtschaftlichen Druck auf Segers oder auf Importeure ersetzen, um den Import und den Vertrieb von Toltecs-Tabak in Deutschland zu verhindern oder zu erschweren. 2. Artikel 15 Absatz 2 Nach Artikel 15 Absatz 2 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 v.H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. a) Die Kommission sieht hinsichtlich der von Segers übernommenen Verpflichtung, keinen Feinschnitttabak unter der Marke Toltecs in Deutschland in Verkehr zu bringen, von der Verhängung einer Geldbusse ab, obwohl sie bereits mehrfach ihren Widerstand gegen Gebietsbeschränkungen durch angebliche Abgrenzungsvereinbarungen über Warenzeichen - so in den Entscheidungen Sirdar-Phildar und Penneys sowie in den Fällen Persil (1) und Bayer/Tanabe (2) - zum Ausdruck gebracht hat. Sie hält es für ausreichend, ihren Standpunkt erneut durch die unter IV. 1. genannte Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 zu bekräftigen. (1) Siebenter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 138-140. (2) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 125-127. b) Dagegen erscheint es angemessen, gegen die BAT eine Geldbusse wegen der Erstreckung der Nichtangriffsklausel auf den Fall der Nichtbenutzung ihres Zeichens Dorcet über fünf Jahre hinaus festzusetzen. Nach der Einführung des Benutzungszwanges in Deutschland durch Gesetz vom 4. Dezember 1967 war sich die BAT darüber klar, daß die Vereinbarung eines Verbotes der Berufung auf die von Segers erworbenen Rechte auch im Falle der Nichtbenutzung ihres Zeichens Dorcet über fünf Jahre hinaus dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Benutzungszwanges widersprach, wonach die Zeichenrolle von nichtbenutzten Zeichen bereinigt und Zugangserleichterungen für Neuanmelder geschaffen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist besonders schwerwiegend, daß das Warenzeichen Dorcet am 15. Januar 1970 eingetragen worden ist und die BAT die Vereinbarung am 16. Januar 1975, also einen Tag nach Ablauf der vom deutschen Warenzeichenrecht gewährten Schonfrist unterzeichnet hat. Die BAT hat damit gewusst, daß sie vertraglich eine Rechtsposition absichert, die bereits von Rechts wegen nicht haltbar war. Auch vom Standpunkt des Gemeinschaftsrechtes hat die BAT vorsätzlich gehandelt ; in der Entscheidung vom 23. Dezember 1977 (Penneys) hat die Kommission eine Nichtangriffsklausel für Warenzeichen beanstandet, soweit ihre Wirkungen die Dauer von fünf Jahren überschritten hatten. Diese am 2. März 1978 veröffentlichte und von den wesentlichen juristischen Fachzeitschriften nachgedruckte Entscheidung ist der BAT als einem Markenartikelunternehmen nicht unbekannt geblieben. Schließlich ist die BAT mit Schreiben des niederländischen Anwalts von Segers vom 21. Mai 1980 auf die Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht hingewiesen worden. Trotzdem hat die BAT an der Vereinbarung bis zur mündlichen Anhörung am 1. April 1982 festgehalten, obwohl sie das Zeichen Dorcet niemals benutzt hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt die Kommission, daß diese nur die Nichtangriffsklausel betrifft, soweit sie auf den Fall der Nichtbenutzung des Zeichens Dorcet über fünf Jahre hinaus erstreckt wird und daß der vorliegende Einzelfall der erste im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist, in dem sie eine Geldbusse auferlegt. Dagegen sieht die Kommission davon ab gegen Segers ein Bußgeld festzusetzen, obwohl auch er eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 begangen hat. Segers ist ein kleines niederländisches Unternehmen, das zum Beginn seiner Auseinandersetzung mit der BAT über die deutsche Rechtslage und das Gemeinschaftsrecht nicht ausreichend informiert war. Die rechtliche Unerfahrenheit von Segers ergibt sich weiterhin aus dem Verlaufe seiner Auseinandersetzung mit der BAT, als er eine offensichtlich widersprüchliche Vertragsformulierung gegen sich hat gelten lassen. V. Zum Einwand der Verjährung Die festgestellte Zuwiderhandlung ist nicht verjährt. Bei Zuwiderhandlung wie der vorliegenden, die durch ihre Dauer gekennzeichnet sind, beginnt die Verjährung nicht mit dem Abschluß der Vereinbarung, sondern mit deren Beendigung (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) (1). Noch im Schreiben vom 9. September 1980 hat sich die BAT der Kommission gegenüber auf das Bestehen der Nichtangriffsklausel berufen. Im vorliegenden Falle kann als frühester Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung der 1. April 1982 angenommen werden, an dem die BAT in der mündlichen Anhörung erklärt hat, sie lege auf die Fortführung der Vereinbarung keinen Wert. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Inhalt und Anwendung der Vereinbarung vom 16. Januar 1975 zwischen den in Artikel 5 genannten Unternehmen stellen insoweit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, wie 1. wie Segers verpflichtet ist, unter dem Warenzeichen Toltecs Special (IR-Marke 395 536) in Deutschland entweder keinen Feinschnitt zu vertreiben oder einen solchen Vertrieb nur über der BAT genehme Importeure oder nach Erfuellung weiterer Bedingungen vorzunehmen; 2. wie Segers verpflichtet ist, aus der Eintragung und Benutzung Marke Toltecs Special der BAT gegenüber keine Rechte herzuleiten, auch dann nicht, wenn diese ihr Zeichen Dorcet länger als fünf Jahre nicht benutzt oder wenn sie dieses Zeichen oder damit im Sinne des § 31 WZG verwechslungsfähige Zeichen - ausgenommen Toltecs Special - neu anmeldet. Artikel 2 Die in Artikel 5 dieser Entscheidung genannten Unternehmen haben die in Artikel 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Insbesondere hat die BAT jeden wirtschaftlichen Druck auf Segers oder Importeure zu unterlassen, der darauf (1) ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974. abzielt, den Import und den Vertrieb des Toltecs-Tabaks in Deutschland zu verhindern oder zu erschweren. Artikel 3 Gegen das Unternehmen BAT Cigaretten-Fabriken GmbH wird wegen der in Artikel 1 Ziffer 2 festgestellten Zuwiderhandlung, soweit die Nichtangriffsklausel auf den Fall der Nichtbenutzung des Zeichens Dorcet über fünf Jahre hinaus erstreckt wird, eine Geldbusse in Höhe von 50 000 (fünfzigtausend) Europäischen Währungseinheiten (ECU) festgesetzt. Das ist ein Betrag von 115 635 Deutsche Mark. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzte Geldbusse ist binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, an die Kommission auf ihr nachfolgend genanntes Konto zu zahlen: Bankhaus Sal. Oppenheimer, D-5000 Köln, Konto-Nr. 260/00/64910. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. BAT Cigaretten-Fabriken GmbH, Alsterufer 4, 2000 Hamburg 36, Deutschland; 2. Antonius Segers, Raadhuisstraat 41, 4701 PL Roosendaal, Niederlande. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 16. Dezember 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.