Europäische Union

2000/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5205) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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richt über die Durchführung des Umstrukturierungsplans unterbreiten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (2) ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (3) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20. (4) Die Pyrolyse ist ein Verbrennungsvorgang, bei dem organische Stoffe durch sehr große Wärmeeinwirkung in Abwesenheit von Sauerstoff zersetzt werden. Sie erfolgt gewöhnlich unter Druck und bei Temperaturen von über 430°. Zurückgewonnene feste Stoffe können beispielsweise im Baugewerbe und zurückgewonnene Gase zur Stromerzeugung verwendet werden. (5) 1997 fielen z. B. in den gewöhnlichen Geschäftsbereichen Verluste von 4,9 Mio. DEM und 1996 von 7,4 Mio. DEM an. (6) Die Tabelle enthält nur einige Schlüsseldaten; die einzelnen Spalten sind aus rechnerischer Sicht nicht vollständig. (7) Was den Recycling- und den Umwelttechnologiemarkt im allgemeinen betrifft, siehe "Panorama der EU-Industrie 1997", Kapitel 19; der einzige voraussichtlich rückläufige Markt ist der Markt für die Behandlung von chemischen Lösungsmitteln. (8) Siehe Erwägungsgrund 22. (9) Was die Beihilfegewährung vor dem 31. Dezember 1994 betrifft, siehe die Entscheidungen der Kommission über die Tätigkeiten der Treuhandanstalt in den Sachen NN 108/91 und E 15/92. Bezüglich der Beihilfegewährung im Jahr 1995 siehe auch die Kommissionsentscheidung in der Sache N 768/94. (10) In dem Beihilfefall NN 117/92 wurden die Finanzhilfen für Umweltschutzmaßnahmen, mit denen gleichzeitig Arbeitsplätze geschaffen werden sollten, von der Kommission nicht als Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. (11) Investitionszulagengesetz: Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden aufgrund der Ausnahme des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von der Kommission genehmigt (genehmigte Beihilferegelung N 494/A/95). (12) ABl. C 368 vom 23.12. 1994. (13) Siehe Abschnitt 7 der Leitlinien (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (14) Siehe Erwägungsgrund 10. (15) Siehe Erwägungsgrund 10. (16) Siehe Erwägungsgrund 18. (17) Siehe Erwägungsgründe 21 und 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.