Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 14. März 2018 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

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21.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/4 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. März 2018 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (2018/C 106/05) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Punkt 6 der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 (im Folgenden die „Erklärung“) wird die Union bis Ende 2018 zusätzliche Mittel für die Fazilität in Höhe von weiteren 3 000 000 000 EUR mobilisieren, sobald die ursprünglich im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden die „Fazilität“) zugewiesenen 3 000 000 000 EUR nahezu vollständig ausgeschöpft sind, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Am 3. Februar 2016 verfassten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten eine „Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei“ (im Folgenden die „Vereinbarung“). (3) Die Kommission nimmt die Aufteilung der Beiträge für die erste Tranche — 1 000 000 000 EUR aus dem Haushalt der Union und 2 000 000 000 EUR von den Mitgliedstaaten — zur Kenntnis. Ihrer Ansicht nach sollte die zweite Tranche für den Zeitraum 2018-2019 in gleicher Weise aufgeteilt werden. (4) Die schrittweise Bereitstellung der Hilfe erfolgt vorbehaltlich der Umsetzung der zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei getroffenen Vereinbarung, ihre Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Personen unter vorübergehendem Schutz und bei der Migrationssteuerung in einer koordinierten Anstrengung zur Bewältigung der Krise zu vertiefen. (5) Die einzelnen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten sollten als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in den Haushalt der Union aufgenommen werden. Als alleiniger Verantwortlicher für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gemäß Artikel 317 AEUV sollte die im Namen der Union handelnde Kommission die Beitragszertifikate von den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten. Jedes auf Euro lautende Beitragszertifikat erlaubt es der Kommission, nach Eingang dieses Zertifikats die einschlägigen Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) bereitzustellen. Die einzelnen Beitragszertifikate müssen sich auf ein einheitliches Muster stützen, das bei Bedarf an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann. (6) Die Beschlüsse betreffend die humanitäre Hilfe sowie entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (3) und nach den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (4) festgelegten Grundsätzen umgesetzt. (7) Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, den Beschluss C(2015) 9500 der Kommission entsprechend zu ändern — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss C(2015) 9500 der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden die ‚Fazilität‘) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz sowie der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Zustrom von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.“; 2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Spezifisches Ziel ist die Steigerung der Wirksamkeit und Komplementarität der Unterstützung für die Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz sowie der Aufnahmegemeinschaften und der nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Zustrom von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und bei der Bewältigung seiner Folgen.“ 3. Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2016-2017 und ein zusätzlicher Betrag von 3 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2018-2019 koordiniert. Beitrag aus dem EU-Haushalt: 2. Von den jeweiligen Gesamtbeträgen in Höhe von 3 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2016-2017 bzw. für den Zeitraum 2018-2019 wird ein Anteil von 1 000 000 000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts.“ 4. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „4. Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Aufschlüsselung der Beiträge anhand des Schlüssels für das Bruttonationaleinkommen (BNE) [des Haushalts 2018 der Europäischen Union] einen Betrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2018-2019 bereit.“ 5. Artikel 5 Absatz 1 Nummer iv erhält folgende Fassung: „iv) Überwachung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten anhand des von jedem Mitgliedstaat mit dem Beitragszertifikat vorgelegten Auszahlungsplans.“; 6. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission führt in voller Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2021 eine Evaluierung der ersten Tranche der Fazilität und zum 31. Dezember 2023 eine Evaluierung der zweiten Tranche durch.“ 7. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 und für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 eingerichtet. Sie wird auf der Grundlage der Beiträge und des Zahlungszeitplans der Mitgliedstaaten verwaltet, der der Kommission übermittelt und von ihr genehmigt wurde.“ Artikel 2 1.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 2.   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Brüssel, den 14. März 2018 Für die Kommission Johannes HAHN Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). (4)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1). BEGRÜNDUNG Annahme des Beschlusses der Kommission über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei Mit der Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei im Jahr 2015 stellte die EU ihr Engagement zur Unterstützung der Flüchtlinge in der Türkei eindrucksvoll unter Beweis. Dabei wurden humanitäre und nichthumanitäre Hilfe kombiniert, um die Türkei bei ihren Anstrengungen zur Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen. Die erste Finanzierungstranche im Rahmen der Fazilität belief sich auf 3 Mrd. EUR für die Jahre 2016 und 2017. Die Mobilisierung der ersten Finanzierungstranche im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei war ein Erfolg. Die operativen Mittel in Höhe von 3 Mrd. EUR wurden innerhalb von 21 Monaten nach der Erklärung EU-Türkei vom März 2016 programmiert, gebunden und vertraglich vergeben. Der zweite Jahresbericht über die Fazilität (1) enthält detaillierte Informationen über das Erreichte und die Durchführung von insgesamt 72 Projekten. Der Bericht bestätigt, dass greifbare Ergebnisse erzielt wurden. Dazu zählen u. a. die monatliche Einkommensunterstützung für fast 1,2 Mio. besonders bedürftige Flüchtlinge durch monatliche Bargeldüberweisungen im Rahmen des Sozialen Sicherheitsnetzes für Notsituationen, die Bereitstellung von Türkisch-Sprachkursen für 312 000 Flüchtlingskinder und von Unterrichtsmaterialien für 500 000 Studierende sowie Konsultationen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung für fast 764 000 Flüchtlinge und die Impfung von mehr als 217 000 syrischen Kleinkindern. Die Lenkung der Fazilität ermöglichte ferner einen partnerschaftlicher Ansatz der EU und der Mitgliedstaaten und die gemeinsame Lenkung wäre nicht möglich, wenn die Fazilität ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert würde. Die EU hat ein starkes Interesse daran, bewährte Verfahren fortzuführen. Daher wurde dieser Beschluss der Kommission ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass die wertvolle Arbeit der Fazilität, wie in der Erklärung EU-Türkei dargelegt, fortgesetzt werden kann. In der Erklärung EU-Türkei wurde bekräftigt, dass die EU zusätzliche Mittel für die Fazilität in Höhe von weiteren 3 Mrd. EUR bis Ende 2018 mobilisieren wird, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden. Um die Kontinuität der durch die Fazilität unterstützten Projekte und die ununterbrochene Unterstützung der Flüchtlinge zu gewährleisten, muss daher ein Beschluss über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel erlassen werden Die Kommission nimmt daher einen Beschluss über eine zweite Mittelzuweisung in Höhe von 3 Mrd. EUR für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei an. Die im Rahmen der Fazilität für die Jahre 2016 und 2017 mobilisierten Mittel setzten sich zusammen aus 1 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt und 2 Mrd. EUR aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten als externe zweckgebundene Einnahmen. Es wird vorgeschlagen, diese Regelung für die Jahre 2018 und 2019 beizubehalten. Durch diese Aufteilung wird sichergestellt, dass der EU-Haushalt bis zum Ende des aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmens über eine ausreichende Marge verfügt, um Notlagen und unerwartete Krisen, vor allem im Bereich Migration, bewältigen zu können. Die Mobilisierung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität für den Zeitraum 2016-2017 erfolgt im Einklang mit der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Vertretern der Regierungen der 28 Mitgliedstaaten über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei (2). Die Lenkungsstruktur der Fazilität, in deren Mittelpunkt ein Ausschuss steht, in dem alle Mitgliedstaaten mit Stimmrecht und die Türkei in beratender Funktion vertreten sind, hat sich als sehr wirksam erwiesen. Müssten die Beiträge für die zweite Tranche allein aus dem EU-Haushalt geleistet werden, so würden die Standardregeln der EU gelten und die Mitgliedstaaten wären von der Lenkung der Fazilität ausgeschlossen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, eine vergleichbare Regelung für die Jahre 2018 und 2019 festzulegen, wobei die einzelnen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten wie im Fall der ersten Tranche als externe zweckgebundene Einnahmen in den Haushaltsplan der Union eingestellt werden. (1)  Mitteilung der Kommission COM(2018) 91 vom 13.3.2018. (2)  Vereinbarung zwischen der Kommission und den Vertretern der Regierungen der 28 Mitgliedstaaten über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei vom 5. Februar 2016.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.