Europäische Union

2001/395/EG: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen

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Avis juridique important | 32001D0395 2001/395/EG: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen Amtsblatt Nr. L 139 vom 23/05/2001 S. 0014 - 0015 Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen (2001/395/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden(1) ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgleidstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(2), auf Vorschlag der Kommission(3), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen sollen zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Bremsen beseitigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet werden. (2) Die Regelung Nr. 13-H wurde den Vertragsparteien notifiziert und traf für alle Vertragsparteien zu dem darin angegebenen Zeitpunkt als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen. (3) Zur Erleichterung des Zugangs zu den Märkten von nicht der Gemeinschaft angehörenden Ländern erscheint es zweckmäßig, die Gleichwertigkeit der Anforderungen der Regelung Nr. 13-H mit denen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern(5) festzustellen. (4) Diese Regelung sollte in das Typgenehmigungssystem der Kraftfahrzeuge einbezogen werden und somit die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften vervollständigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen bei. Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt(6). Artikel 2 Die Gleichwertigkeit der Anforderungen der Regelung Nr. 13-H der Europäischen Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und der Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG festzustellen. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Rekke (1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). (3) ABl. C 215 E vom 25.7.2000, S. 46. (4) Stellungnahme vom 3. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG der Kommission (ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1). (6) Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.