Europäische Union

97/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0781 97/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/11/1997 S. 0024 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/781/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 6 und 8, im Hinblick auf den am 29. September 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag auf Freistellung, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Einleitung (1) Am 29. September 1995 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 ein Gemeinschaftsunternehmen von Unisource Pan-European Services BV, einer Tochtergesellschaft der Unisource NV, und AT& T Pan-European Services, Inc. (3), einer Tochtergesellschaft von AT& T Corp., unter der Bezeichnung "Uniworld" angemeldet. (2) Dieses Vorhaben steht mit der Gründung von Unisource in Verbindung. In einer getrennten Entscheidung 97/780/EG der Kommission in der Sache IV/35.830 - Unisource (4) (nachfolgend: Unisource-Entscheidung) wird die Gründung von Unisource von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen freigestellt. (3) Wie unten näher beschrieben, wurde Uniworld (jetzt AT& T-Unisource Communication Services) gegründet, um paneuropäische Telekommunikationsdienste mit globaler Konnektivität auf dem europäischen Geschäftskundenmarkt anzubieten. (4) Am 2. Juli 1997 wurde die Kommission von dem strategischen Bündnis in Kenntnis gesetzt, daß AT& T, Unisource und die italienische Gesellschaft STET für ihre Aktivitäten in Südamerika und Europa zu schließen beabsichtigten. STET wird im Rahmen dieses strategischen Bündnisses in absehbarer Zukunft Uniworld beitreten. Die vorliegende Entscheidung bezieht keine Stellungnahme zum Beitritt der STET in Uniworld. Im übrigen wird die Kommission nach Vollzug dieses Beitritts dessen Wirkung auf Uniworld in seiner gegenwärtigen Form beurteilen und möglicherweise die vorliegende Entscheidung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 überprüfen. B. Die Gesellschafter (5) Unisource NV (nachfolgend: Unisource), die in der Unisource-Entscheidung näher beschrieben wird, ist ein Gemeinschaftsunternehmen, dessen Gesellschafter Telia AB, PTT Telecom BV und die Schweizerische Telecom sind. Es handelt sich um eine im Telekommunikationsbereich tätige Holdinggesellschaft mit sieben Betriebsgesellschaften. Der Gesamtumsatz des Konzerns belief sich 1994 auf 933 Mio. NLG (443 Mio. ECU). Das Ergebnis waren Nettoverluste in Höhe von 41,072 Mio. NLG (20 Mio. ECU). (6) AT& T ist ein Telekommunikationsbetreiber in den Vereinigten Staaten, der ein breites Angebot von US-amerikanischen und internationalen Telekommunikationsdienstleistungen und -infrastrukturen von und in die Vereinigten Staaten bereitstellt. Sein Umsatz belief sich 1996 auf 50,5 Mrd. USD. Am 9. Mai 1996 erklärte die US-amerikanische Federal Communications Commission (FCC) durch Verfügung, daß AT& T im Bereich der internationalen Sprachtelefondienstleistungen kein beherrschender Netzbetreiber ist (5). 1995 erzielte AT& T im EWR und in der Schweiz (ausgenommen bilaterale Dienste und Telefonkarten) folgende Erträge: AT& T Easylink (Nachrichtenübermittlung) [. . . USD (. . . ECU)] (6a); AT& T Istel (Dienstleistungen für Unternehmen) [. . . USD (. . . ECU] und Business Communications Europe (nachfolgend: BCS-E) [. . . USD (. . . ECU)]. C. Das Gemeinschaftsunternehmen: Uniworld 1. Die Struktur von Uniworld (7) Uniworld besteht aus zwei Unternehmen, Uniworld VOF und Uniworld NV. (8) Uniworld VOF ist eine offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts. An ihr sind Unisource durch Unisource Pan-European Services, zu 59,94 %, AT& T durch AT& T Pan-European Services zu 39,96 % und Uniworld NV zu den verbleibenden 0,1 % beteiligt. Uniworld VOF verfügt über keine von ihren Eigentümern getrennte Rechtspersönlichkeit. Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugeführt und von diesen versteuert. Uniworld VOF stellt die Telekommunikationsdienstleistungen bereit, deren Erbringung Unternehmensgegenstand von Uniworld ist. Unmittelbar für Uniworld VOF verantwortlich sind der Aufsichtsrat und der Chief Executive Officer von Uniworld (NV. (9) Uniworld NV wurde gegründet, um als Kontrollgesellschaft und Gesellschafter von Uniworld VOF zu fungieren. Sie ist der einzige geschäftsführende Gesellschafter von Uniworld VOF, der rechtsverbindlich für diese handeln kann und Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände ist, die von Uniworld VOF genutzt werden. Außerdem besorgt sie die laufenden Geschäfte von Uniworld VOF und verfügt über alle für deren Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel. An Uniworld NV sind Unisource durch Unisource Pan-European Services zu 60 % und AT& T durch AT& T Pan-European Services zu 40 % beteiligt. Für ihre Tätigkeit als Gesellschafter von Uniworld VOF erhält Uniworld NV ein jährliches Verwaltungsentgelt. Uniworld NV wird von einem Vorstand mit einem von Unisource ernannten Chief Executive Officer, der für die Geschäftsführung verantwortlich ist (AT& T ernennt den Chief Operating Officer), sowie von einem Aufsichtsrat geführt, der fünf Mitglieder umfaßt, von denen drei von Unisource und zwei von AT& T ernannt werden. Der Aufsichtsrat genehmigt den Haushalt und den Geschäftsplan, wofür Einstimmigkeit aller Anwesenden oder vertretenen Aufsichtsratsmitglieder erforderlich ist. AT& T verfügt in allen wesentlichen Angelegenheiten über ein Vetorecht. (10) Im folgenden beziehen sich alle Verweise auf "Uniworld" sowohl auf Uniworld VOF als auch auf Uniworld NV. 2. Beiträge der Muttergesellschaften zu Uniworld (11) Unisource wird die folgenden Unternehmen oder deren relevante internationale Aktiva in Uniworld einbringen: einige Unisource-Business Networks (UBN)-Unternehmen, Unisource Voice Services (UVS), Unisource France SA, Unisource USA Inc., Unisource Business Service Inc. und Unisource World Partners Company Inc. Außerdem wird Unisource seine Rechte an WorldPartners Company and Association (7) auf Uniworld übertragen. Das gleiche wird AT& T UK mit ihren Rechten an WorldPartners Association tun. Aufgrund dessen wird Uniworld innerhalb des EWR und der Schweiz ausschließlich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistungen werden, die unter der Marke WorldSource vermarktet werden (8). (12) AT& T wird die relevanten Aktiva der folgenden Unternehmen einbringen: AT& T Europe SA, den Großteil von AT& T Istel Ltd, BCS-E und die AT& T-Unternehmen in den Mitgliedstaaten. Nach Vollzug des Uniworld-Vorhabens wird AT& T im EWR und in der Schweiz die folgenden Dienstleistungen weiterhin unter eigenem Namen erbringen: neue Mehrwertanwendungen (beispielsweise AT& T Network Notes), Kundenkarten- und Telefonkartendienstleistungen, Auslagerung (AT& T Solutions) und die vollständige Palette von Sprachtelefondiensten für Geschäfts- und Privatkunden im Vereinigten Königreich; dabei wird die britische Betriebslizenz von AT& T Communications genutzt, die auch den einfachen internationalen Wiederverkauf in die USA erlaubt. 3. Gegenstand des Unternehmens (13) Gegenstand von Uniworld ist die Bereitstellung nahtloser (9) multilateraler (10) europaweiter Telekommunikationsdienstleistungen mit weltweiter Konnektivität für den europäischen Geschäftskundenmarkt. Die globale Konnektivität außerhalb des EWR und der Schweiz wird im wesentlichen durch die Beteiligung von Uniworld an WorldPartners Company and Association erreicht. In Gebieten außerhalb Europas oder von WorldPartners Association werden die bilateralen Vereinbarungen der Unisource-Gesellschafter, von Unisource und/oder AT& T zur Ausweitung der globalen Zusammenschaltungsmöglichkeiten genutzt. In Zukunft könnte Uniworld über eigene bilaterale Abmachungen verfügen. (14) Die von Uniworld erbrachten kundenspezifischen Dienstleistungen werden unter Einschluß der inländischen Erweiterungen dieser Dienste von Uniworld global kontrolliert. Die Dienstleistungen werden anfangs Sprachtelefondienste in internationalen virtuellen Privatnetzen (IVPN), paketvermittelte Frame-Relay- und andere Datennetze und Datendienste, Nachrichtenübermittlung und netzbezogene Auslagerung umfassen. Hauptzielländer sind die Heimatländer (11) der beteiligten Unternehmen sowie Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Belgien und Italien. Uniworld wird jedoch keine rein inländischen Dienstleistungen anbieten (12). (15) Uniworld wird Eigentümer und/oder Verwalter aller Vermögensgegenstände sein, die mit Frame-Relay, Nachrichtenübermittlung, dem internationalen X.25-Grundnetz, den inländischen X.25-Vermittlungsstellen mit ausschließlich oder vorwiegend internationaler Nutzung, mit X.25-Netzen außerhalb der Heimatländer der beteiligten Unternehmen sowie mit der Bandbreitenverwaltung im Zusammenhang stehen. Die Auswahl der Vermögensgegenstände erfolgt nach Regeln, die von den Parteien in Übereinstimmung mit den diesbezüglich festgelegten Grundsätzen vereinbart werden. Außerdem wird das bestehende Daten-Grundnetz (Unidata), das die inländischen Datennetze der Unisource-Gesellschafter miteinander verbindet, ebenfalls auf Uniworld übertragen. 4. Funktionen von Uniworld: Vertrieb, Marketing und Dienstleistungen a) Vertrieb (16) Uniworld wird für die Aushandlung von Vertriebsvereinbarungen und Vereinbarungen über den Vertrieb durch Dritte verantwortlich sein. Außerdem wird das Unternehmen mit den Vertriebshändlern eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, daß den Kundenwünschen entsprechende Angebote bestehen, sowie Verkaufsschulungen für seine Mitarbeiter und Vertriebshändler durchführen. Uniworld wird darüber hinaus die Entwicklung eines einheitlichen, integrierten Vertriebsverfahrens, einschließlich technischer Unterstützung, Angebotsverwaltung, Vertragsabwicklung und Dienstleistungsbestellung, unterstützen. Bei komplexen Angeboten wird Uniworld die leitende Verantwortung mittragen oder unmittelbar übernehmen. b) Marketing (17) Uniworld wird für die Entwicklung der Marketingstrategie für das Dienstleistungsportfolio, einschließlich der Gesamtpreisstrategie, verantwortlich sein (für die Einzelhandelspreise sind jedoch die Vertriebshändler verantwortlich). Das Unternehmen wird den Wettbewerb beobachten, Kundenanalysen durchführen, die Produktmanager bei der Entwicklung individueller Dienstleistungsstrategien unterstützen und Mittel der Marktkommunikation, einschließlich Werbung, entwickeln. Es wird bei der Bearbeitung von Angeboten bei nichtstandardisierten Ausschreibungen, die die Integration mehrerer Dienstleistungen erforderlich machen, unterstützend tätig werden. c) Dienstleistungen (18) Uniworld wird Dienstleistungsdefinitionen festlegen, kontrollieren und zum Eigentum haben sowie Diensteplattformen (d. h. die in den Einrichtungen installierte Software für die Steuerung des Sprach- und Datenverkehrs im Grundnetz) und Elemente des Kundendienstes festlegen und kontrollieren. Das Unternehmen wird auch für das Lebenszyklusmanagement aller Dienstleistungen in seinem Portfolio verantwortlich sein. Es wird die Fortentwicklung der Architektur, Technologie und Plattform insgesamt festlegen, um wettbewerbsfähige und effiziente Dienstleistungen in bezug auf Merkmale, Funktionalität, Kundendienst und Kosten zu gewährleisten. Dabei wird es die Bedürfnisse der mit ihm verbundenen Zulieferer und sonstiger wichtiger, nicht mit ihm verbundener Zulieferer angemessen berücksichtigen. Die sich daraus ergebenden Pläne bedürfen der einstimmigen Annahme durch den Aufsichtsrat. D. Strategiebeiräte (19) Im Rahmen ihrer Gründung wird Uniworld drei Strategiebeiräte bilden, die sich mit folgenden Angelegenheiten befassen: - Entwicklung des Dienstleistungsportfolios und des Angebots, - Marketing und Vertrieb (Beirat für den internationalen Vertrieb, der für den globalen Kundenmanagementplan verantwortlich ist) und - Architektur und Technologie. Alle Parteien des Uniworld-Vorhabens, einschließlich der Vertreter der Unisource-Gesellschafter, werden in den Beiräten vertreten sein. Die Beiräte sollen in allen Angelegenheiten ein schlüssiges Vorgehen gewährleisten und als Arbeitsausschüsse zu effizienten Entscheidungsprozessen beitragen. Sie stellen außerdem ein Forum für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Muttergesellschaften dar, die sich auf Uniworld auswirken können. Uniworld kann hier einen Konsens über eigene Initiativen herbeiführen, bevor der Aufsichtsrat darüber entscheidet. E. Die angemeldeten Vereinbarungen 1. Vereinbarungen (20) Die ursprüngliche Anmeldung betraf die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen/den Gesellschaftsvertrag und die folgenden zugehörigen Vereinbarungen und sonstigen Dokumente: - die Satzung von Uniworld NV, - den Gesellschaftsvertrag ("limited partnership agreement") von Uniworld CV (jetzt Uniworld VOF), - die Satzung von Uniworld NV und Uniworld CV (jetzt Uniworld VOF), - die Stützungsvereinbarung mit den Muttergesellschaften, - Grundsätze für die Auswahl von Vermögensgegenständen, - die Liefervereinbarung zwischen Uniworld und UCS, - die Grundlagenvereinbarung über den Vertrieb, - Grundsätze für Verhandlungen über geistige Eigentumsrechte und - den Plan für die Fortentwicklung des Netzes. 2. Vertragliche Bestimmungen a) Liefervereinbarung mit Unisource Carrier Services (UCS) (21) Uniworld wird als Diensteanbieter tätig sein und somit keine eigenen grundlegenden Vermittlungs- und Übermittlungssysteme errichten oder betreiben, sondern entsprechende Leistungen von Zulieferern beziehen. Im Rahmen der Liefervereinbarung wird UCS, eine Tochtergesellschaft von Unisource, die für die Verwaltung internationaler Netze der Gesellschafter von Unisource zuständig ist, Präferenzzulieferer (13) sein. UCS wird Uniworld-Kapazitäten für die Zusammenschaltung und die Übertragung bereitstellen, die internationale, nationale und lokale Mietleistungen und internationale und nationale Abschlußpunkte für das öffentliche Telefonnetz umfassen. UCS ist vertraglich zur Bereitstellung der Kapazität mit vereinbarten Leistungsniveaus verpflichtet, die für die Abwicklung des prognostizierten Uniworld-Verkehrsaufkommens erforderlich sind. Der Preis für die UCS-Dienstleistungen ist für die Dauer von fünf Jahren garantiert. Der von UCS berechnete Durchschnittspreis pro Minute wird gesenkt, sofern Uniworld das vereinbarte Gesamtvolumen im internationalen Verkehr erreicht und die vereinbarte Bandbreitenkapazität nutzt. Ist dies nicht der Fall, werden die von UCS berechneten Preise entsprechend angepaßt. Die Parteien beabsichtigen, das europaweite UCS-Netz für alle Bandbreitenbedürfnisse der Uniworld-Dienste zwischen Netzknoten zu nutzen. Uniworld wird Kundendienstinformationen für die Abrechnung, Kontenerklärung usw. sammeln. Uniworld wird außerdem Eigentümer der Steuerungsstellen des Dienstes sein, die die Definition und Umsetzung der Uniworld-Dienste in Echtzeit gewährleisten. Die Steuerungsstellen werden an das UCS-Netz angeschlossen. Der Chief Executive Officer von Uniworld wird an den Sitzungen des UCS-Board - ohne Stimmrecht - teilnehmen, die die Netzplanung und andere Gegenstände der Liefervereinbarung betreffen. b) Beziehungen zwischen Uniworld und den Muttergesellschaften (22) Die Beziehungen zwischen Uniworld und den Muttergesellschaften unterliegen Artikel 10 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen. Demnach - wird Uniworld Zulieferleistungen auf der Basis der besten verfügbaren Leistungen beschaffen. Das Kriterium "beste verfügbare" Leistung bemißt sich nach Preis, Qualität, Merkmalen und Funktionen, Kapazität und räumlicher Abdeckung beim Einkauf von verbundenen Parteien, die diese eventuell Dritten anbieten. Für diese Käufe gelten in jedem Fall die Vorschriften und Leitlinien der Europäischen Kommission und der nationalen Regulierungsbehörden; - wird Uniworld zu nichtdiskriminierenden, wettbewerbsfähigen Preisen Zugang zu den Netzen und grundlegenden Einrichtungen aller Unternehmen erhalten, die mittelbar oder unmittelbar an Uniworld beteiligt sind. Die Uniworld berechneten Preise müssen im Vergleich zu Preisen, die für ähnliche Dienste von Wettbewerbern der verbundenen Unternehmen berechnet werden, wettbewerbsfähig sein und mit den geltenden einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung und des Verbots der Quersubventionierung, vereinbar sein. Sie dürfen auch nicht vorteilhafter sein als die Preise, die für ähnliche Dienste unter ähnlichen Umständen anderen Kunden der verbundenen Unternehmen berechnet werden; - wird Uniworld bei Transaktionen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Ressourcen und Diensten dieser Unternehmen der Status einer "privilegierten Tochtergesellschaft" eingeräumt. Aufgrund dessen wird Uniworld von Unisource, deren Gesellschaftern oder AT& T bei den Diensten wie eine Tochtergesellschaft behandelt, soweit einer solchen Behandlung keine mit Dritten vereinbarten vertraglichen Beschränkungen entgegenstehen; - erhält Uniworld von Unisource, seinen Gesellschaftern, deren verbundenen Unternehmen und von AT& T bei der Bereitstellung sonstiger damit zusammenhängender kommerzieller Dienstleistungen, wie dem Kauf von Kapazität, den Status eines "meistbegünstigten Kunden". Uniworld werden für Dienstleistungen, die grundsätzlich sowohl Uniworld und nichtverbundenen Kunden auf dem Markt angeboten werden, die Preise für "beste Kunden" berechnet. c) Wettbewerbsverbot (23) Nach Artikel 12 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen verpflichten sich die Muttergesellschaften gegenüber Uniworld VOF, kein Unternehmen zu gründen, keine Uniworld vorbehaltenen Dienstleistungen (14) (wie oben beschrieben) anzubieten und sich nicht an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen kooperativen Abmachungen zu beteiligen, die Uniworld vorbehaltene Dienstleistungen anbieten. (24) Die folgenden Tätigkeiten sind vom Wettbewerbsverbot ausgenommen: - Entwicklung und Angebot der nationalen Dienstleistungen und der internationalen, auf bilateralen Abmachungen beruhenden Dienstleistungen einer Muttergesellschaft; - Dienstleistungen, die mit nichtausschließlichen Uniworld-Dienstleistungen konkurrieren; - konkurrierende Angebote Dritter (im wesentlichen die Dienstleistungen von Infonet, jedoch auch von Concert und Atlas), die sich zur Vermarktung ihrer Dienstleistungen der Unisource-Gesellschafter bedienen. Das Wettbewerbsverbot darf weder den Zugang Dritter zu vorbehaltenen Netzen und Basisnetzen der Parteien und der mit ihnen verbundenen Unternehmen noch Verpflichtungen der Muttergesellschaften zur Bereitstellung vorbehaltener Dienstleistungen und Basisdienstleistungen beeinträchtigen. (25) Alle Wettbewerbsverbote, die die Muttergesellschaften und deren verbundene Unternehmen betreffen, gelten bis zur Beendigung der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen. Nach der Beendigung darf kein Beteiligter während der Übergangszeit (d. h. der ursprünglichen Laufzeit eines Kundenvertrags) die bestehenden Kunden abwerben, denen die andere Partei nach den Kündigungsregeln Uniworld-Dienstleistungen bereitstellen darf (Artikel 16.1.3.F der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen). Artikel 16.3.2.B ii dieser Vereinbarung sieht zudem vor, daß gemäß der Vorschrift über den nichtzulässigen Austritt (15) Artikel 12 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen für ein (aus Uniworld) austretendes Unternehmen ab dem nichtzulässigen Austritt für weitere zwölf Monate Anwendung findet. d) Vertrieb von Dienstleistungen (26) Uniworld wird seine Dienstleistungen über lokale Vertriebshändler vertreiben. Uniworld beabsichtigt, Eigentümer dieser Vertriebshändler zu sein oder sie zu kontrollieren, wo immer dies angebracht ist. Die Vertriebshändler sind für die Verwaltung örtlicher/nationaler Netze verantwortlich (und können Eigentümer dieser Netze sein). Uniworld behält sich jedoch vor, die von den Vertriebshändlern zu verwendenden Lieferplattformen zur Bereitstellung der Uniworld-Dienstleistungen, die Gesamtarchitektur des kombinierten Vertriebshändler/Uniworld-Netzes sowie Standort und Kapazität der Zusammenschaltpunkte, die für die Zusammenschaltung des Vertriebshändlernetzes an das Uniworld-Netz zu verwenden sind, zu genehmigen. In den Heimatländern wird der jeweilige Unisource-Gesellschafter der ausschließliche Vertriebshändler sein. AT& T UK wird der ausschließliche Vertriebshändler im Vereinigten Königreich sein, und AT& T wird als Alleinvertriebshändler der in Europa bereitzustellenden Uniworld-Dienstleistungen in den USA tätig sein. Außerdem kann AT& T Uniworld-Dienstleistungen für ein Unternehmen mit Hauptsitz in Europa oder Asien erbringen, das seine Tochtergesellschaften oder Vertretungen in den USA mit der Wahrnehmung seiner europäischen und/oder weltweiten Telekommunikationsangelegenheiten betraut hat. In anderen Ländern, in denen Unisource, AT& T, die Unisource-Gesellschafter oder eines ihrer verbundenen Unternehmen einen nationalen Partner ausgewählt haben, wird dieser bevorzugter Vertriebshändler sein. (27) Die Vertriebshändler zahlen den für die jeweiligen Dienstleistungen festgesetzten Verrechnungspreis an Uniworld. Uniworld stellt den Vertriebshändlern Verzeichnisse der empfohlenen Einzelhandelspreise zur Verfügung. Die Vertriebshändler können ihre Einzelhandelspreise jedoch selbst festsetzen. Die Vertriebshändler können Uniworld die entsprechenden Informationen mitteilen, soweit sie daran interessiert sind, das zentrale Verrechnungssystem von Uniworld voll zu nutzen. (28) Eine erste Aufteilung potentieller Kunden wurde anhand der Standorte der entscheidungstragenden Stellen der als Hauptzielgruppe geltenden Kunden vorgenommen. Über die endgültige Zuordnung eines Kunden zu einem Vertriebshändler entscheidet der Kunde selbst (16). Es wird davon ausgegangen, daß an den meisten Verkäufen ein führender Vertriebshändler und ein oder mehrere unterstützende Vertriebshändler sowie Uniworld beteiligt sein werden. (29) Darüber hinaus beabsichtigt Uniworld die Schaffung einer Uniworld-Vereinigung ("Uniworld-Association") in Anlehnung an die WorldPartners Association. Sie wird eine einfache Struktur haben und aus einem ständigen Sekretariat und einen Führungsgremium unter Vorsitz des Chief Executive Officers von Uniworld bestehen. Die Uniworld-Vereinigung wird als Forum für Diskussionen zwischen Uniworld und seinen Vertriebshändlern dienen, damit diese Einfluß auf die Entwicklung der Dienstleistungen, Prozesse und Technologien von Uniworld (z. B. auf das Netzwachstum) nehmen können. Die Vereinigung wird die zentrale Koordination zwischen den Vertriebshändlern übernehmen und sicherstellen, daß die europäischen Kundenanforderungen möglichst effizient erfuellt werden. (30) Die Vertriebslizenzen umfassen die Dienstleistungen von Uniworld und WorldSource in dem jeweiligen Gebiet. (31) Die Ausschließlichkeitsbestimmungen verpflichten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.