Europäische Union

82/896/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.883 - UGEL/BNIC) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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samen Marktes spürbar beeinträchtigt (siehe oben Nr. 1). (60) Obgleich sie so dargestellt werden, als sei ihr Ziel nur die Gewährleistung der Cognac-Qualität, haben die beanstandeten Maßnahmen zur Festsetzung von Cognac-Mindestpreisen das Ziel und die Wirkung, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt einzuschränken. Diese Maßnahmen verhindern nämlich die freie individuelle Preisbildung durch die Cognac-Produzen- ten und zielen darauf ab, den Wettbewerb zwischen diesen einzuschränken, indem sie sie daran hindern, Angebote unterhalb der Mindestpreise zu machen. (61) Die Erklärungen des BNIC, wonach die Einführung des Mindestpreises durch Zunahme der Lagerbestände begründet war (siehe oben Nr. 9), zeigen, daß der freie Wettbewerb verhindert oder zumindest eingeschränkt werden sollte : Um die Preissenkung, die sich normalerweise aus der Zunahme des Angebots infolge der wachsenden Bestände gegenüber einer gleichbleibenden oder rückläufigen Nachfrage hätte ergeben müssen, zu vermeiden oder zu begrenzen, wurde ein verbindlicher Mindestpreis eingeführt. Deshalb konnten die Cognac-Verkaufspreise von den Herstellern nicht mehr beliebig entsprechend den Marktbedingungen festgesetzt werden. (62) Diese Preisfestsetzungsmaßnahmen bewirkten eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Entgegen den Behauptungen des BNIC in seinem Schreiben vom 20. November 1981 (siehe oben Nrn. 32 und 33) werden in der Tat laufend Preise in Höhe der Mindestpreise oder leicht darüber angewandt (siehe oben Nrn. 35 bis 38) ; ausserdem musste das BNIC wiederholt einschreiten, um Händler, die niedrigere Preise anwenden wollten, zur Anhebung ihrer Preise zu zwingen. In einem Fall gingen die Interventionen so weit, daß einem Händler die ihm zugeteilten Ausliefer- und Verkaufsscheine für Cognac entzogen wurden, so daß er seine Tätigkeit nicht fortsetzen konnte (siehe oben Nrn. 39 bis 46). Die Vereinbarungen wurden also von BNIC tatsächlich zwingend angewandt. (63) Durch die künstliche Aufrechterhaltung hoher Preise begrenzte das BNIC also die Erhöhung der Nachfrage, zu der es möglicherweise hätte kommen können. Sie trug dazu bei, daß die Cognac-Vorräte stark zunahmen ; diese stabilisierten sich erst, nachdem Zwangsmaßnahmen getroffen werden konnten, welche die Produktions- und Absatzmöglicheiten begrenzten (siehe oben Nr. 8). (64) Diese Beschränkungen waren besonders spürbar bei Cognac der Sorten Fin bois, Bons bois und Bois ordinaire. Die Prüfung der Statistiken über die Cognac-Bestände zeigt übrigens, daß die Lagerbestände bei diesen Sorten am stärksten zugenommen haben (siehe oben Nr. 8). (65) Mit der Festsetzung eines Schwellenverkaufspreises durch das Informationsbulletin vom 4. Januar 1982 wurde eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, indem Cognac-Lieferungen zu Preisen unter dem genannten Schwellenpreis sehr erschwert wurden und für jeden Geschäftsabschluß eine automatische Qualitätsprüfung sowohl bei dem Lieferanten als auch bei seinem Abnehmer vorgesehen wurde. Der systematische und automatische Charakter dieser Kontrollen und somit die Unannehmlichkeiten, die sie für die Verkäufer und ihre Abnehmer zur Folge haben, sind dazu angetan, Kunden abzuschrecken, die Cognac von Händlern, die unter dem Schwellenpreis verkaufen, beziehen wollen. Obgleich diese Maßnahmen so dargestellt wurden, als dienten sie nur zur Gewährleistung der Qualität, bezweckten sie in Wirklichkeit, die Cognac-Hersteller davon abzuhalten, ihre Produkte unter dem Schwellenpreis anzubieten. Diese Beschränkung war spürbar, da sie die Händler zwang, ihren Cognac zu einem erheblich über ihrem Selbstkostenpreis liegenden Verkaufspreis abzusetzen (siehe oben Nr. 37 und Anlage IV). Diese Maßnahme war aus den unter Nrn. 58 und 59 dargelegten Gründen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. B. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (66) Damit eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 ergehen kann, muß die Vereinbarung bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden sein, es sei denn, diese Verpflichtung entfällt aufgrund des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung. Die von dieser Entscheidung betroffenen Branchenvereinbarungen fallen jedoch nicht unter die Gruppe der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Absprachen, da sie die Einfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen und da mehr als zwei Unternehmen an ihnen beteiligt sind ; sie wurden bei der Kommission nicht angemeldet, obgleich das BNIC in seinem Schreiben vom 20. November 1979 angab, diese Anmeldung sei geplant. Jedenfalls könnte die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 aus den nachstehenden Gründen nicht gewährt werden, auch wenn die Vereinbarungen angemeldet worden wären. (67) Das BNIC macht in seinem Schreiben vom 20. November 1979 geltend, das Ziel der Vereinbarung sei, "die qualitative Verbesserung der Produktion (...), ein Vertrieb ohne Verfälschungen und (...) die Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, der unmittelbar den Verbrauchern zugute kommt, insbesondere durch die verlängerte Reifung bei allen Qualitätsarten". (68) In erster Linie ist festzustellen, daß dieses Argument sich im wesentlichen auf die Behauptung stützt, die angewandten Preise seien sehr viel oder beträchtlich höher als die festgesetzten Mindestpreise, während die Prüfung des Sachverhalts im Gegenteil zeigt, daß annhähernd so hohe oder ebenso hohe Preise wie die vorgeschriebenen Mindestpreise angewandt werden. (69) Die Festsetzung von Mindestpreisen lässt sich keinesfalls mit einem angeblichen Qualitätsgewährleistungszweck rechtfertigen. Eine solche Maßnahme ist dafür überfluessig und unwirksam. Sie ist überfluessig, denn die Rechtsbestimmungen über Herstellung, Lagerung, Reifung und Vermarktung von Cognac gestatten eine hinreichende Ahndung etwaiger Betrugsfälle. Sie ist unwirksam, denn für die Produkte, deren Preis den vorgeschriebenen Mindestpreis überschreitet, wird keine zusätzliche Kontrolle eingeführt ; folglich würde die Festlegung eines Mindestpreises - angenommen die Rechtsbestimmungen zum Schutz der Verwendung der Ursprungsbezeichnung "Cognac" wären unwirksam - nicht verhindern, daß Erzeugnißse, die den durch diese Rechtsbestimmungen festgesetzten Qualitätsmaßstäben nicht entsprechen, ungestraft vermarktet werden, sobald ihre Preise die vorgeschriebenen Mindestpreise überschreiten. (70) Ausserdem stuenden die beanstandeten Maßnahmen auf alle Fälle in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, denn sie untersagen ohne Ausnahme, daß Branntwein, der die notwendigen Voraussetzungen erfuellt, um die Ursprungsbezeichnung "Cognac" zu führen, unter den durch die Branchenvereinbarung festgesetzten Mindestpreisen vermarktet wird. Überdies gibt es keine Bestimmung, aufgrund derer der Beweis dafür erbracht werden kann, daß ein Produkt, welches unter dem festgesetzten Mindestpreis verkauft wird, nicht gleichwohl die durch die Rechtsbestimmungen festgelegten Qualitätsvoraussetzungen erfuellt (1). (71) Der Verbraucher erlangt zum einen nicht den Vorteil einer Verbesserung der Qualität, wie vorstehend dargelegt wurde. Ebensowenig werden ihm die sonstigen angeblichen Vorteile zuteil, die von BNIC geltend gemacht werden (siehe oben Nr. 67), denn die beanstandeten Maßnahmen haben zur Folge, daß die Preise höher festgesetzt werden, als es im freien Spiel von Angebot und Nachfrage der Fall wäre. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (72) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das BNIC Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen hat. Das BNIC hat diese Zuwiderhandlungen vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig begangen. Ihm können die diesbezueglichen Entscheidungen der Kommission und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht unbekannt gewesen sein. Es ist insbesondere bekannt, daß die Vereinbarungen oder Beschlüsse, in denen Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen Preise oder Bedingungen vereinbaren, die in mit Dritten abgeschlossenen Verträgen anzuwenden sind, von den Gemeinschaftsbehörden regelmässig verfolgt und verurteilt werden, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dem BNIC konnte es ebenfalls nicht unbekannt sein, daß es eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 darstellt, denn die Kommission hat bereits mit Entscheidung 76/684/EWG (2) einer ähnlichen Organisation, dem "Bureau national interprofessionel de l'armagnac (BNIA)", diese Eigenschaft zugesprochen. (73) Es ist festzuhalten, daß das Problem der Vereinbarkeit der Preisfestsetzungsmaßnahmen mit den Wettbewerbsregeln auf den Sitzungen des Ständigen Ausschusses angesprochen worden ist (siehe oben Nr. 27). Seit dem 4. September 1979 war die Aufmerksamkeit des BNIC durch die Dienststellen der Kommission auf die Tatsache gelenkt worden, daß die fragliche Berufsvereinbarung dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 unterfallen dürfte. Der Direktor des BNIC hat in seiner Erwiderung die Kommission von der Absicht der Mitglieder des BNIC in Kenntnis gesetzt, die betreffende Vereinbarung anzumelden, um eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu erlangen. (74) Infolgedessen ist dem BNIC eine Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufzuerlegen. Zur Bestimmung der Höhe dieser Geldbusse hat die Kommission den nachfolgenden Umständen Rechnung getragen. (75) Die Festlegung von Mindestpreisen durch Vereinbarung oder durch Entscheidung einer Vereinigung von Unternehmen ist eine schwere Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Die Festlegung von Verkaufspreisen ist ausdrücklich in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) EWG-Vertrag als eine der (1) Die Entscheidung des Regierungskommissars vom 9. April 1976 (siehe oben Nrn. 13 und 14) bestimmte hingegen in einem solchen Fall, die Vermarktung sei erst nach einer Kostprobe und Zustimmung des Ausschusses zur Qualität möglich. (2) ABl. Nr. L 231 vom 21.8.1976, S. 24. Maßnahmen erwähnt, die das freie Spiel des Wettbewerbs verhindern, beschränken oder verfälschen. Die Kommission hat in ihren Entscheidungen bereits wiederholt Preisvereinbarungen als mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar bezeichnet und der Gerichtshof hat diesen Standpunkt bestätigt. (76) Die durch die Berufsvereinbarungen hinsichtlich der destillierbaren Weißweine und der Cognac-Branntweine eingeführten Mindesthandelspreise, die am 12. Dezember 1978, am 18. Oktober 1979 und am 7. November 1980 vereinbart wurden, haben vom 1. Februar 1979 bis zum 31. Dezember 1981 Anwendung gefunden. Ein weiterer Verstoß ist vom BNIC im Zeitraum vom 4. Januar 1982 bis zum 31. März 1982 durch die Aufstellung eines Schwellenpreises begangen worden. Diese vom BNIC der Kommission nicht mitgeteilte Maßnahme ist erst auf deren erneutes Einschreiten hin aufgehoben worden. Die Zuwiderhandlung hat daher praktisch mehr als drei Jahre lang angedauert. (77) Die vorgenannten wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen sind insofern in einem besonderen juristischen Rahmen insbesondere deshalb ergriffen worden, weil die betreffenden Berufsvereinbarungen hinterher jedes Jahr durch Ministererlaß für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Daraus folgt, daß ein Teil der festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen sich aus der zwingenden Anwendung der betreffenden Berufsvereinbarungen durch die Unternehmen ergibt, die nicht Mitglied der im BNIC vertretenen Berufsverbände sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der Branchenvereinbarungen über die Preise für destillierbare Weißweine und Cognac-Branntweine, die im Rahmen der BNIC für die Wirtschaftsjahre 1978/79,1979/80 und 1980/81 abgeschlossen wurden und in denen die Mindestpreise für den Absatz von Cognac festgelegt wurden, haben vom 1. Februar 1979 bis 31. Dezember 1981 Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dargestellt. Hierunter fallen insbesondere Artikel 7 der am 12. Dezember 1978 geschlossenen Branchenvereinbarung, Artikel 7 der am 18. Oktober 1979 geschlossenen Branchenvereinbarung und Artikel 8 der am 7. November 1980 geschlossenen Branchenvereinbarung. Artikel 2 Der BNIC-Beschluß, der im Informationsbulletin des BNIC Nr. 929 vom 4. Januar 1982 unter dem Titel "Kontrolle der Cognac-Qualität - Schwellenverkaufspreis" veröffentlicht und am 31. März 1982 aufgehoben wurde, stellte eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 3 (1) Gegen das "Bureau national interprofessionnel du Cognac" wird eine Geldbusse in Höhe von 160 000 (einhundertsechzigtausend) ECU oder 1 049 144 ffrs festgesetzt. (2) Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 5.770.006.5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Société Générale, Agence Internationale, 23, rü de la Paix, 75002 - Paris zu überweisen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Bureau national interprofessionnel du cognac, 3, rü Georges Briand, F-16100 Cognac (Frankreich), gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1982. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ANHANG I >PIC FILE= "T0022449"> ANHANG II >PIC FILE= "T0022450"> ANHANG III >PIC FILE= "T0022451"> ANHANG IV >PIC FILE= "T0022452">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.