Europäische Union

82/896/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.883 - UGEL/BNIC) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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ember 1981 fest: - Cognac in Kisten : Preis je hl reinen Alkohols, vollständig abgefuellt in Flaschen von 70 cl, 40 % Alkoholgehalt für den Verkauf zum Verbrauch: - Jahrgänge 2 und 3 : 5 304 ffrs, - Jahrgänge 4 und 5 : 5 893 ffrs, - Jahrgang 6 : 6 429 ffrs; - Cognac in Fässern. Preis je hl reinen Alkohols, unverpackt, jedoch einschließlich der etwaigen Lieferung der diesbezueglichen Etiketten: - Jahrgänge 2 und 3 : 4 400 ffrs, - Jahrgänge 4 und 5 : 4 840 ffrs, - Jahrgang 6 : 5 320 ffrs. Wird, wie in der Vereinbarung vorgesehen, die höchstzulässige Ermässigung von 10 % zur Deckung der einzelnen Rabatte und der Abschlag von 143 ffrs je hl reinen Alkohols für den Absatz in Kisten oder von 55 ffrs je hl reinen Alkohols für den Absatz in Fässern abgezogen, so ergeben sich beim Cognacabsatz ab Werk folgende Mindestpreise je hl reinen Alkohols: - Cognac in Kisten: - Jahrgänge 2 und 3 : 4 630 ffrs, - Jahrgänge 4 und 5 : 5 160 ffrs, - Jahrgang 6 : 5 643 ffrs; - Cognac in Fässern: - Jahrgänge 2 und 3 : 3 905 ffrs, - Jahrgänge 4 und 5 : 4 301 ffrs, - Jahrgang 6 : 4 733 ffrs. (25) Für das Wirtschaftsjahr 1981/82 wurde in der vorgenannten Vereinbarung vom 10. November 1981, die der Kommission vom BNIC am 8. Dezember 1981 mitgeteilt wurde, ein Einzelhandelsmindestpreis für Cognac nicht festgesetzt. Die Kommission erhielt jedoch später Kenntnis von dem Informationsbulletin Nr. 929 des BNIC vom 4. Januar 1982. Dieses Dokument enthält insbesondere einen Text mit dem Titel "Kontrolle der Cognac-Qualität - Schwellenverkaufspreis", in dem die folgenden Schwellenpreise für den Einzelhandel und den Vertrieb festgesetzt werden: - Cognac in Kisten : je Flasche, ab Werk, mit Begleitschein, netto : 14,60 ffrs; - Cognac in Kisten : je Flasche, frei Grenze, mit Begleitschein, netto : 15,50 ffrs; - Cognac in Fässern : je hl reinen Alkohols, unverpackt, ab Werk, mit Begleitschein, netto : 4 200 ffrs. Es wird darauf hingewiesen, daß "beschlossen worden ist, alle Berufsangehörigen auf die Höhe der Schwellenpreise hinzuweisen, deren Überschreitung zwangsläufig zu einer Qualitätsüberprüfung sowohl beim Käufer als beim Verkäufer führen würde (...). Ferner würde dieses Preisverhalten als mutmaßliche Nichteinhaltung der Notierung der beruflichen Organisation angesehen, die durch Ministerialerlaß vom 30. November 1981 zwingend vorgeschrieben sei" (vgl. Randnummer 20). (26) Der Direktor des BNIC hat dazu in einem Schreiben an die Kommission vom 23. März 1982 folgendes bemerkt : "Nach Zugang Ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. Februar 1982 habe ich meinen Dienststellen unverzueglich die erforderlichen Weisungen erteilt um sicherzustellen, daß keine automatische Nachprüfung allein im Hinblick auf den betreffenden Schwellenpreis vorgenommen wird." Am 8. April 1982 hat das BNIC der Kommission sein Informationsbulletin Nr. 936 vom 31. März 1982 übermittelt, in dem es hieß : "Aufgehoben wird der Vermerk im Informationsbulletin Nr. 929 vom 4. Januar 1982, wonach eine automatische Überprüfung der Qualität anhand der angegebenen Schwellenpreise vorgeschrieben war." (27) Bei den Erörterungen im Ständigen Ausschuß und im Ausschuß "Produktion" des BNIC wurde das Problem der Vereinbarkeit des Einzelhandelsmindestpreises mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wiederholt angeschnitten. Der Direktor des BNIC hat insbesondere in der Sitzung vom 12. September 1978 des Ausschusses "Produktion" bemerkt : "Man kann den Versuch unternehmen (einen Einzelhandelsmindestpreis festzusetzen), wobei man jedoch Gefahr läuft, bei der Ausfuhr in Schwierigkeiten zu geraten. Man kann Preise festsetzen, die auf dem französischen Hoheitsgebiet gültig sind." Ferner ist in der Sitzung vom 10. März 1980 desselben Ausschusses die Frage aufgeworfen worden, "ob aus Brüsseler und Pariser Sicht die juristische Konstruktion, die geschaffen worden sei (d.h. die Notierung seitens der Berufsorganisation und der Einzelhandelsmindestpreis auf der Grundlage des Gesetzes von 1975) in den kommenden Jahren beibehalten werden kann". (28) Schließlich bemerkte der Direktor des BNIC in seiner Antwort vom 20. November 1979 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 4. September 1979, die ihn darauf hinwies, daß die betreffende Vereinbarung der beruflichen Organisation nach einstweiliger Prüfung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWGV fallen dürfte und daß ihre weitere Anwendung ohne Anmeldung auf eigene Gefahr der Teilnehmer erfolgte: "... Ich beziehe mich wie Sie auf Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages von Rom und darf Ihnen bestätigen, daß unsere Berufsorganisation die Anmeldung der in Frage stehenden Vereinbarung bei der Kommission beabsichtigt. Die Vereinbarung stimmt in unserer Sicht vollständig überein mit den in Absatz 3 festgesetzten Zielen, da es sich in diesem Einzelfall um die qualitative Verbesserung der Erzeugung, um einen Vertrieb ohne anomale Verfälschung und die Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts handelt, der den Verbrauchern unmittelbar zugute kommt, insbesondere durch eine längere Reifung bei allen Qualitätsarten. Aus all diesen Gründen trifft das BNIC Vorbereitungen (wie von Ihnen angeregt), um die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehene amtliche Anmeldung vorzunehmen damit die Freistellungserklärung erlangt werden kann." Diese Absichtserklärung des BNIC ist nicht in die Tat umgesetzt worden. F. Die Anwendung der Vereinbarungen (29) Die UGEL stützte sich bei ihrer Beschwerde darauf, daß ihre Mitglieder 1979 in verschiedenen EG-Ländern, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien bedeutende Steigerungen (bis zu ca. 10 %) der Absatzpreise des zum Vertrieb und Verbrauch bestimmten Cognacs festgestellt haben. (30) Mit Schreiben vom 20. November 1979 teilte das BNIC der Kommission mit, es sei hinsichtlich der Einhaltung der von diesem Verfahren betroffenen Vereinbarungen keine Strafe verhängt worden, doch würden regelmässig Umfragen vorgenommen, von denen mehrere im Gange seien. In demselben Brief hat das BNIC der Kommission die Ausfuhrpreise für Cognac, so wie sie aus den Zollstatistiken hervorgehen, sowie die Preislisten bestimmter Cognac-Hersteller übermittelt. (31) Die Prüfung der vom BNIC zusammengestellten Zollstatistiken zeigt folgende Entwicklung des Durchschnittspreises für ausgeführte Cognacs: >PIC FILE= "T0022448"> (32) Laut BNIC "zeigen diese Unterlagen, daß die Verkaufspreise weit über den Mindestpreisen liegen, die durch die aus der Vereinbarung resultierenden Preisspannen bestimmt werden". Es betonte, daß "der Preis, der die Mindestqualität gewährleistet, bei Sendungen in Kisten zu 10,40 ffrs je Flasche von 70 cl mit 40 % Volumen (d.h. 3 714 ffrs (1) je hl reinen Alkohols) (...) sinken kann, während der Durchschnittspreis (aufgrund dessen der Zollwert ermittelt wird) für das Jahr 1978 um 8 789 ffrs je hl reinen Alkohols, also um mehr als das Doppelte anstieg". Für Cognac in Fässern macht das BNIC folgende Angaben : "Ebenso ist aus den Zollstatistiken (...) ganz genau ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Hoechstpreis der nicht abgefuellten Sendungen (Fässer) in Höhe von 3 095 ffrs und dem angewandten Ausfuhrpreis von 3 835 ffrs je hl reiner Alkohol ersichtlich" (2). (33) Das BNIC zog aus diesen Angaben folgenden Schluß : "So kommt deutlich der Charakter der Qualitätsgarantie, die sich mit den von dieser Vereinbarung betroffenen Preisen verbindet, zum Ausdruck. Diese sollte eigentlich nur eine Schranke setzen, eine Art Hoechstschwelle, unterhalb derer es nicht möglich ist, der Kundschaft ; Cognac anzubieten, der seiner herkömmlichen Qualität und seinem Renommée als einem Erzeugnis mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung entspricht." (34) Aus den vom BNIC mitgeteilten Preistafeln, die nur ganz bekannte Marken betrafen (Remy Martin, Martell, Hennessy, Courvoisier usw.), war zu entnehmen, daß für 70-cl-Flaschen des Dreisterne-Cognacs stets Preise (ohne Steuern und Abgaben) über 20 ffrs Anwendung fanden, was die Schlußfolgerung von BNIC bestätigte. (35) Auf Verlangen der Kommission übermittelte das BNIC mit Schreiben vom 26. Januar 1980 neue Preislisten, diesmal für weniger bekannte Marken ; daraus wurde ersichtlich, daß für eine Flasche Dreisterne-Cognac (70 cl) der Preis (ohne Steuern und Abgaben) bis 11,48 ffrs hinunterreichte. (36) Ausserdem prüfte die Kommission Preislisten für andere Cognac-Marken ; dabei ergab sich, daß gewöhnlich gleichhohe oder kaum höhere Preise als die vom BNIC festgesetzten Mindestpreise angewandt werden. Dieser Fall trat zum Beispiel ein, als 1979 der Dreisterne-Cognac André Dorbert für 10,75 ffrs je Flasche 70 cl und die Cognacs Henry de Brière und Chandelac für 10,40 ffrs (Mindestpreis : 10,40 ffrs) verkauft wurden ; und 1980, als der Cognac Comte Joseph von der Firma Grands Chais de France zu 11,95 ffrs je Flasche 70 cl oder der Dreisterne-Cognac Beausoleil zu 11,75 ffrs je Flasche 70 cl (Mindestpreis : 11,75 ffrs) verkauft wurden. Das BNIC erhält von diesen Preisen zwangsläufig Kenntnis, da ihr die Begleitscheine mit Angabe der Verkaufspreise mitgeteilt werden müssen. (37) Bei Cognacs in Fässern geht aus den Antworten der Händler in der Cognac-Region auf die Auskunftsverlangen der Kommission hervor, daß bei einem Dreisterne-Cognac ca. 90 % der Selbstkosten des vom Händler verkauften Produkts auf die Beschaffungskosten für Branntweine entfallen Folglich lag entsprechend der Kaufpreisnotierung für junge und ausgebaute Branntweine (1) 3 750 ffrs laut dem BNIC. (2) Das BNIC vergleicht den ab 1.2.1979 gültigen Hoechstpreis mit dem Durchschnittspreis von 1978. der Mindestselbstkostenpreis für einen Dreisterne-Cognac in Fässern erheblich unter dem vom BNIC festgesetzten Mindestpreis für die Sorten Fins bois, Bons bois und Bois ordinaires (siehe Anlage IV) ; diese Cognacs hätten also unter diesen Mindestpreisen verkauft werden können. (38) Mehrere deutsche Cognac-Importeure teilten der Kommission mit, sie hätten 1979 und 1980 von Händlern der Cognac-Region Cognac in Fässern zu annähernd den vom BNIC festgesetzten Mindestpreisen und mitunter sogar billiger bezogen. Das war vor allem möglich, weil gesondert Nachlässe gewährt wurden. Ein deutscher Zwischenhändler, die Firma ... (1) gab insbesondere an, der von BNIC festgesetzte Mindestpreis "ist nur für Firmen annehmbar, die einen grossen Werbehaushalt haben und über ein eigenes Liefernetz verfügen. Um die für den Verkauf ihrer Ernte nötigen Verträge abzuschließen (...), mussten unsere Lieferanten Ausfuhrgeschäfte unter diesem Mindestpreis tätigen". (39) Bei einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17, die am 5. Oktober 1981 von Beamten der Kommission in seinem Unternehmen vorgenommen wurde, erklärte ein Händler : "Es trifft zu, daß in den letzten Jahren Kontrollen und Nachprüfungen vom BNIC bei mir durchgeführt worden sind, um insbesondere die Einhaltung der durch die Branchenvereinbarungen zwingend vorgeschriebenen Ausfuhrmindestpreise nachzuprüfen. Bei meinem Verkaufsangebot an die Firma ... in Deutschland vom 7. April 1981 (von der sie eine Fotokopie angefertigt haben) habe ich Preise vorgeschlagen, die ich wegen des Drucks, der vom BNIC ausgeuebt wurde, nicht einhalten konnte. Zu meinem Bedauern konnte ich meinen Absatz, der notwendig gewesen wäre, damit meine Firma gut läuft, nicht steigern. Diese Absätze hätten in Deutschland und Belgien getätigt werden können". Die Preise, die ... vorgeschlagen wurden (für Sendungen in Fässern) betrugen für einen Dreisterne-Cognac 2 900 ffrs je hl reiner Alkohol (Mindestpreis : 3 905 ffrs) und für einen V.S.O.P 3900 ffrs je hl reiner Alkohol (Mindestpreis : 4 301 ffrs). (40) Die Unterlagen, die vom BNIC bei einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durch Beamte der Kommission vorgelegt wurden, zeigen, daß das BNIC sich wiederholt einschaltete, um die Unternehmen zur Einhaltung der Mindesthandelspreise für Cognac zu verpflichten. (41) Am 27. März 1979 schrieb der Direktor des BNIC an den Präsidenten der ... bezueglich eines Angebotes dieser Firma unterhalb des Mindestpreises folgendes : "Ich kann nicht umhin (...), Sie darauf hinzuweisen, daß ich mich im Falle der Nichteinhaltung der (Branchen-) Vereinbarungen zu meinem grossen Bedauern veranlasst sähe, gerichtlich vorzugehen und die Anwendungen der Strafmaßnahmen gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1975, insbesondere die Aussetzung der Erteilung von Begleitscheinen zu verlangen." (42) Bei derselben Firma führte das BNIC am 13. Mai 1980 eine Untersuchung durch, die mit der Feststellung endete, daß der Preis für Frankreich je Flasche um 0,16 ffrs und für die Ausfuhr je Flasche um 0,90 ffrs unter dem Mindestpreis lag ; bei den Faßlieferungen betrug der Unterschied 89,15 ffrs und 449 ffrs je hl reiner Alkohol bei Lieferungen in Frankreich und 450 ffrs je hl reiner Alkohol bei Exporten. Dieser Fall wurde insbesondere in der Sitzung des erweiterten Ständigen Ausschusses vom 23. Juni 1980 erörtert, bei der ein gerichtliches Vorgehen ins Auge gefasst wurde. Mit Schreiben vom 24. September 1980 teilte der Direktor von BNIC der Firma den Beschluß des Ständigen Ausschusses wie folgt mit : "Die fraglichen Sendungen erfolgten während der Anwendung der Branchenvereinbarung und nach der Veröffentlichung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung und (...) stellen folglich Zuwiderhandlungen gegen die Branchenvereinbarung dar. Nachdem Ihre Firma bereits wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen gemahnt wurde, richtet der Ständige Ausschuß nun eine letzte Aufforderung an Sie, wobei selbstverständlich bei Fortsetzung der Zuwiderhandlung gerichtlich gegen Sie vorgegangen werden kann, was dem guten Ruf Ihres Hauses bestimmt schaden wird." (43) In der Sitzung des erweiterten Ständigen Ausschusses vom 23. Juni 1980 wurde ferner der Fall eines Händlers ausserhalb des bestimmten Cognac-Gebietes geprüft, der den Mindestpreis nicht einhielt. Dieser Händler hatte sich beschwert, er verlöre seine Kundschaft, wenn er seine Preise zu hoch festsetzen müsse. In einem weiteren Fall, in dem ein Händler Flaschen insbesondere in die Niederlande unterhalb des Mindestpreises geliefert hatte, wurden Strafmaßnahmen gegen diesen erwogen. (44) In der Sitzung des erweiterten Ständigen Ausschusses vom 21. Januar 1981 wurden zwei Fälle, in denen der Mindestpreis nicht (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. eingehalten worden war, geprüft. Es wurde beschlossen, einen Großhändler, der Cognac unter dem Mindestpreis geliefert und angegeben hatte, durch die Einhaltung des Mindestpreises verlöre er seinen kleinen Markt, zur Einhaltung der Regelung aufzufordern und für den Fall der Wiederholung mit Strafmaßnahmen zu drohen. Zu dem Fall einer Kellerei, die Cognac in Flaschen um 0,69 ffrs unter dem Mindestpreis lieferte, wurde bemerkt: "Es dürfte psychologisch nicht ratsam sein, diesen Winzer zu belangen, während sehr viele Firmen am Markt dauernd unter der Notierung verkaufen, ohne daß man es ihnen nachweisen kann". Der Direktor des BNIC wurde beauftragt, dem Betroffenen mündlich mitzuteilen, er werde in dieser Sache nicht belangt, doch würde sein Fall erneut geprüft werden, wenn er sich weiter wie bisher verhalte. (45) Wenn das BNIC aufgrund der ihm übersandten Zahlungsbestätigungen feststellt, daß Branntweine billiger als zu den Mindestpreisen geliefert werden, richtet es an das betreffende Unternehmen ein Formularschreiben, in dem diese Sendungen aufgeführt sind, mit dem Hinweis, die Branchenkommission werde mit dieser Sache befasst. Das Unternehmen wird gebeten, sich möglichst rasch zu äussern. Ein derartiges Schreiben wurde insbesondere am 15. September 1980 an die Firma ..., am 30. Oktober 1980 an das Unternehmen ... am 4. November 1980 and die ... und am 1. September 1981 an das Unternehmen ... gerichtet. Alle diese Fälle wurden zu den Akten gelegt, ohne daß Strafen verhängt wurden, da die Unternehmen einwilligten, ihre Preislisten zu ändern oder den Beweis dafür erbrachten, daß der Kaufvertrag vor Abschluß der Branchen vereinbarung geschlossen worden war (so im Falle des Unternehmens ...). (46) Wenn ein Unternehmen es ablehnt, seine Preise zu erhöhen, um sie dem Mindestpreis anzugleichen, entzieht ihm das BNIC die Hefte mit den Auslieferungs- und Verkaufszetteln für Cognac, die es an das Unternehmen ausgegeben hat. Zugleich fordert es die Steuerbehörden auf, die Ausstellung von Begleitscheinen für Cognac an das Unternehmen abzulehnen. Diese Maßnahmen wurden insbesondere gegen die Firma ... getroffen, nachdem der Direktor der Steuerbehörde von Rochelle durch ein Schreiben des Direktors des BNIC vom 24. Februar 1981 hierzu aufgefordert worden war. Diese Maßnahmen haben zur Folge, daß das betroffene Unternehmen daran gehindert wird, Geschäfte mit Cognac zu tätigen. (47) Das BNIC hat die oben unter Nr. 36 bis 46 aufgeführten Tatsachen weder in seiner vom 8. April 1982 datierenden Erwiderung auf die Beschwerdepunkte noch in der Anhörung am 19. April 1982 bestritten. Es hat stattdessen geltendgemacht, das BNIC sei keine Vereinigung von Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag und die in den Beschwerdepunkten angegriffenen Bestimmungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85, da sie Hoheitsakte seitens des französischen Staates darstellten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (48) Die Entscheidung des Regierungskommissars beim BNIC vom 9. April 1976 zur Festsetzung der Mindestpreise für Cognac in Fässern und Flaschen wurde von den staatlichen Behörden getroffen und stellt keine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Entscheidung einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 des Vertrages dar. (49) Bei den Mindestpreisfestsetzungen für 1979, 1980 und 1981 ist zwischen den Branchenvereinbarungen über diese Maßnahmen und den entsprechenden Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zu unterscheiden. Die Branchenvereinbarungen im Rahmen des BNIC sind Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85, wie nachstehend dargelegt wird. (50) Der Umstand, daß die Mitglieder des BNIC vom Landwirtschaftsminister ernannt werden, schließt nicht aus, daß sie auf Vorschlag der betroffenen Berufsorganisationen und in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Berufsorganisation oder -gruppe der sie angehören, ernannt werden ; aufgrund dieser Ernennung vertreten sie diese Berufsorganisationen oder -gruppen die ihrerseits von Unternehmen gebildet werden. (51) Das BNIC stellt also eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen dar, die bei der Anwendung des Artikels 85 einer Unternehmensvereinigung gleichgestellt werden kann. (52) Die Art der Finanzierung des BNIC und der Umstand, daß es die Rechtspersönlichkeit besitzt und durch Rechtsbestimmungen zu Qualitätskontrollen befugt ist, können nichts an seiner Klassifizierung als Unternehmensvereinigung ändern. Jedenfalls gehören die betreffenden Branchenvereinbarungen nicht in den Rahmen der Durchführung der Aufgaben gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse des BNIC. Selbst wenn nämlich diese Branchenvereinbarungen besagen, daß "ein Mindesthandelspreis eingeführt" wurde, "um die herkömmliche Qualität des Cognac zu wahren und dem Verbraucher eine Gewähr gegen künstliche Preissenkungen auf Kosten der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses zu bieten", betreffen die in Frage stehenden Mindestpreise in Wirklichkeit die Absatzpolitik der Hersteller, Genossenschaften, Kellereien und Cognac-Händler, die über ihre Berufsorganisationen durch das BNIC vertreten werden. Das Ziel einer Qualitätskontrolle kann derartige Maßnahmen nicht rechtfertigen, wie nachstehend dargelegt wird (Nr. 69 bis 71). (53) Die in Frage stehenden Maßnahmen wurden nicht von den Behörden vorgeschrieben. Sie wurden nicht im Rahmen der dem Regierungskommissar übertragenen Verordnungsbefugnisse getroffen, und dieser schaltete sich zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren zur Verabschiedung dieser Maßnahmen ein. Die in Frage stehenden Branchenvereinbarungen wurden von der Vollversammlung des BNIC verabschiedet, nachdem sie von jeder der beiden Berufsgruppen der Winzer und Händler erörtert und gebilligt worden waren. Die Vollversammlung beantragte zugleich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung, die sich auf das Gesetz vom 10. Juli 1975 stützt (siehe oben Nr. 19). Dabei handelt es sich also um eine Entscheidung des BNIC, vertreten durch seine Vollversammlung. (54) Diese Entscheidung stellt einen Rechtsakt dar, der zu trennen ist von der späteren Allgemeinverbindlichkeitserklärung seitens staatlicher Stellen, welche den Zweck verfolgt, die Bestimmungen der Branchenvereinbarungen, die die Mitgliedsunternehmen der im BNIC vertretenen Berufsgruppen binden, für den Rest der Branche zwingend vorzuschreiben. Seit 1978 wurden die Branchenvereinbarungen in zeitlicher Hinsicht jedes Jahr vor den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen getroffen. In jedem Jahr gab es einen Zeitraum von drei Wochen bis 21/2 Monaten, in dem die im Rahmen des BNIC getroffenen Branchenvereinbarungen nur für die Mitglieder der im BNIC zusammengeschlossenen Berufsorganisationen verbindlich waren. Das BNIC hat dies übrigens ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen, daß die Preisvereinbarung vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung "lediglich vertragsrechtlicher Natur und daher ohne staatliche Genehmigung" war (siehe oben Nr. 23). (55) Überdies wurden von 1957 bis 1978 jedes Jahr Branchenvereinbarungen, die lediglich solch vertraglicher Natur waren, getroffen, angewandt und beachtet, ohne daß anschließend eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgte (siehe oben Nr. 12). (56) Schließlich setzt der Begriff Allgemeinverbindlichkeitserklärung voraus, das es schon davor Bestimmungen gab, die für die Unterzeichner verbindlich waren. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bewirkt nur, daß diese Bestimmungen auch für andere als die Unterzeichner zwingend vorgeschrieben werden. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1975 (siehe oben Nr. 19) bestimmt ausdrücklich, daß in erster Linie eine Vereinbarung getroffen werden muß, deren Erweiterung nicht zwingend ist und im übrigen auch nur einen Teil dieser Bestimmungen betreffen kann. (57) Bei der Festsetzung eines Schwellenverkaufspreises in der Zeit vom 4. Januar 1982 und 31. März 1982 handelt es sich ebenfalls um einen Beschluß des BNIC, der von den Behörden weder vorgeschrieben noch für allgemeinverbindlich erklärt wurde und in den Anwendungsbereich des Artikels 85 EWG-Vertrag fallen kann. (58) Die Festsetzung eines Mindesthandelspreises für Cognac übt einen unmittelbaren Einfluß auf die Preise aus, zu denen der Cognac von den verschiedenen Herstellern geliefert wird. Diese Maßnahme betrifft sowohl die Lieferungen innerhalb Frankreichs als auch die Ausfuhr. In beiden Fällen ist sie dazu angetan, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, denn die Erzeugnisse, die in Frankreich von den Mitgliedern der Vereinbarung verkauft werden, können anschließend ausgeführt werden. Aufgrund dieser Maßnahmen könnten die Handelsströme von der natürlichen Richtung, der sie folgen würden, wenn die Preisbildung frei wäre, abgelenkt werden. Die Beibehaltung hoher Preise zielt somit darauf ab, die Nachfrage künstlich auf andere Spirituosen, insbesondere auf andere Branntweine zu lenken. (59) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird so wegen des Ausmasses der Cognac-Lieferungen in die verschiedenen Länder des Gemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.