Europäische Union

82/896/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.883 - UGEL/BNIC) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0896 82/896/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.883 - UGEL/BNIC) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.883 - UGEL/BNIC) (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/896/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von der Union der genossenschaftlichen Einkaufsorganisationen für Lebensmittel, Brüssel, am 11. Juni 1979 bei der Kommission eingereichten Antrag, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. Januar 1982, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung de Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Das Erzeugnis (1) Cognac ist ein Weinbrand, der in der durch Dekret vom 1. Mai 1909 bestimmten Region Cognac (Frankreich) hergestellt wird. Der in dieser Region hergestellte Weinbrand darf die Ursprungsbezeichnung "Cognac" insoweit führen, als die Rechtsvorschriften über die zu verwendenden Rebsorten und die bei der Weinbereitung, der Destillation, der Reifung und der Vermarktung zu beachtenden Regeln eingehalten werden. Die Reifung darf nur in Kellereien (chai) "Jaune d'Or" erfolgen, womit ein Anspruch auf die durch Gesetz vom 4. August 1929 geschaffenen Begleitscheine "Jaune d'Or" (Bescheinigung über entrichtete oder nicht entrichtete Abgaben) erworben wird. Der Cognacabsatz betrug 1981 etwa 470 000 hl reinen Alkohols, davon ca. 88 % in Flaschen und 12 % in Fässern. Davon wurden etwa 20 % in Frankreich und 80 % ausserhalb Frankreichs abgesetzt. In Anhang I werden die Verkäufe des Jahres 1981 nach EG-Ländern im einzelnen aufgeführt. Die Tabelle veranschaulicht, daß die Verkäufe im Gemeinsamen Markt etwa 52 % der gesamten Cognacverkäufe ausmachen ; was den Absatz ausserhalb Frankreichs betrifft, so entfielen auf die Ausfuhren in die neun übrigen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes im Jahre 1981 40 % der Gesamtausfuhren. B. Das "Bureau National Interprofessionnel du Cognac" (2) Das "Bureau National Interprofessionnel du Cognac", nachstehend BNIC genannt, geht auf den Erlaß vom 5. Januar 1941 zurück, wonach eine Stelle zur Verteilung von Weinen und Branntweinen aus Cognac geschaffen wird (3). (1) ABl. Nr. 13 vorn 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Journal Officiel de la République française vom 6.1. 1941, S. 105. Der Text wurde durch mehrere nachfolgende Ministerialerlasse geändert und ergänzt, in denen die Befugnisse und die Zusammensetzung des BNIC festgelegt wurden. Die Funktionsweise des BNIC wird in der durch Erlaß vom 2. August 1978 genehmigten Geschäftsordnung dieses Büros geregelt. (3) Die Aufgabe des BNIC gemäß dem Erlaß vom 9. Juli 1946 (1) besteht in der Prüfung und Vorbereitung aller Regelungen über den Erwerb, die Destillation, den Handel, die Lagerhaltung und den Absatz der Weine und Branntweine, die in der durch Dekret vom 1. Mai 1909 bestimmten Region hergestellt werden. Das BNIC kann darüber hinaus: 1. Erklärungen über die erzeugten oder vorhandenen Mengen und allgemein die Erteilung aller Auskünfte wirtschaftlicher Art, die es für zweckmässig hält, anfordern; 2. auf die strenge Anwendung der lokalen ständigen Gepflogenheiten bei der Herstellung und beim Absatz von Cognac achten; 3. die Mengen des von den Winzern der bestimmten Region oder vom Handel hergestellten oder zum Verkauf angebotenen Branntweins kontrollieren; 4. in technischer Hinsicht alle Maßnahmen untersuchen und fördern, die geeignet sind, die Herstellungs- und Absatzbedingungen für Cognac zu verbessern. Das BNIC ist insbesondere mit der Buchführung und der Alterskontrolle, sowie der Ausstellung der Ursprungszeugnisse beauftragt. (4) Die durch Erlaß vom 15. Oktober 1981 (2) vorgesehene Zusammensetzung des BNIC ist folgende: 1. vier vom Landwirtschaftsminister ernannte Personen, von denen zwei den Weinbau und zwei den Handel (3) der durch Dekret vom 1. Mai 1909 bestimmten Region vertreten; 2. zwölf Vertreter der Winzer, zwei Vertreter der Destillationsgenossenschaften, elf Vertreter der Cognachändler und zehn weitere Vertreter, die jeweils die Pineauhersteller der Charente, die Pineauhändler, den Verband der Branntweinhersteller, den Brennweinverband, den Cognacgroßhandelsverband, die Makler, das Führungspersonal, die Kellerei-Arbeiter, die Weinbautechniker und die Weinbauarbeiter vertreten (die fünf letztgenannten haben bei der Beschlußfassung nur beratende Stimme). Diese Vertreter werden vom Landwirtschaftsminister aufgrund von Listen ernannt, die von den betreffenden Berufsorganisationen vorgelegt werden. Die Geschäftsführung des BNIC obliegt einem Diplomlandwirt, der vom Landwirtschaftsminister ernannt wird. Ein Ständiger Ausschuß, dem der Vorsitzende und acht Mitglieder des BNIC (vier Winzer und vier Händler) angehören, besorgt die laufenden Geschäfte des BNIC. Ein vom Landwirtschaftsminister ernannter Regierungskommissar nimmt an den Beratungen des BNIC und des Ständigen Ausschusses teil ; er kann entweder den gefassten Beschlüssen zustimmen oder diese dem Minister zur Genehmigung vorlegen. Ferner nehmen Beamte aus den für Landwirtschaft und indirekte Steuern zuständigen Abteilungen an den Beratungen des BNIC mit beratender Stimme teil. (5) Die Mitgliedschaft des BNIC umfasst 48 300 Winzer, von denen 30 400 destillierbare Weißweine erzeugen, 205 Destillateure, 215 Händler und 16 Genossenschaften. Von diesen gehören 27 900 Winzer, 168 Destillateure, 68 Händler und 16 Genossenschaften den Berufsorganisationen an, die Mitglied des BNIC sind (Angaben von 1979). C. Die Union der genossenschaftlichen Einkaufsorganisationen für Lebensmittel (6) Die Union der genossenschaftlichen Einkaufsorganisationen für Lebensmittel, nachstehend UGEL genannt, ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Brüssel ; sie bildet "die Zentralorganisation der Einkaufsgenossenschaften, die nach den Gesetzen und Gepflogenheiten ihrer Herkunftsländer auf der Großhandelsstufe von selbständigen Lebensmittelhändlern sowie deren Verbänden errichtet wurden". Die UGEL hat insbesondere den Zweck, die Berufsinteressen ihrer Mitglieder bei internationalen Organisationen und Verbänden, vornehmlich bei den Europäischen Gemeinschaften, zu vertreten. D. Der wirtschaftliche Rahmen (7) Das BNIC hat darauf hingewiesen, daß auf die zehn grössten Gesellschaften, die Cognac (1) Journal Officiel de la République française vom 17.7. 1946, S. 6426. (2) Journal Officiel de la République française vom 18.10. 1981, S. 9263. (3) "Weinbau" oder "Weinbaugruppe" bezeichnet die Winzer, die destillierbare Weißweine herstellen, die zur Führung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Cognac berechtigen ; "Handel" oder "Handelsgruppe" bezeichnet die Berufskreise, die Cognacbranntweine herstellen oder auf dem Markt absetzen. herstellen, vier Fünftel des Gesamtumsatzes bei diesem Erzeugnis entfielen. Es stellt jedoch folgendes fest : "Der zwischen den Gesellschaften bestehende Wettbewerb lässt die Wettbewerbsbedingungen des Handels unberührt, wie die geringfügigen Margen und der niedrige Gewinn nach Steuerabzug zeigen, wenn man die erheblichen Investitionen berücksichtigt, die aufgrund der Lagerung und der Herstellung eines so berühmten Erzeugnisses wie Cognac erforderlich sind". (8) Nach den vom BNIC übermittelten Informationen "bestand (und besteht noch immer) in der Cognac-Region seit Beginn der weltweiten Krise 1973/1976 (...) ein Ungleichgewicht zwischen einer Produktionskapazität (die erhöht worden war, um den Ausfuhrbedarf zu berücksichtigen) und einem Verkaufstrend, der aufgrund wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten, welche die internationalen Beziehungen beeinträchtigen, um 25 % zurückgegangen ist". Daraus ergibt sich eine sehr bedeutende Zunahme der Lagerbestände (vgl. Anhang II), deren Umfang "die regionale Wirtschaft : noch immer schwer belastet". Daher wurden ab 1975 Regelungen mit dem Ziel eingeführt, die Produktions- und Vermarktungsmöglichkeiten einzuschränken um bestimmte Überschußmengen in anderer Form abzusetzen : als Brennwein, für die staatliche Destillation, als Trinkbranntwein usw. Bemerkenswert ist, daß die Zunahme der Lagerbestände der Branntweinhersteller weitaus grösser war bei den billigen Branntweinen "bon bois", "fins bois" und "bois ordinaires" (vgl. Anhang III). (9) Nach Angaben des BNIC "entsprach der derzeitige Vorrat nicht dem unmittelbaren Bedarf und erwies es sich daher bei den dauernd steigenden Finanzierungskosten zur Erhaltung der herkömmlichen Cognac-Qualität und der Vorstellung, die sich mit seinem Warenzeichen verbindet, als unbedingt erforderlich, eine Preisgrenze festzusetzen, unterhalb welcher die Qualität (die das Recht auf die Ursprungsbezeichnung begründet) offenkundig nicht gewahrt werden kann." (10) In seinem Bericht über die Lage und die Entwicklung des Cognacmarktes im Wirtschaftsjahr 1978/79 hebt das BNIC hervor, wie stark Cognac dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist. Insbesondere wird darin darauf hingewiesen, daß im Vereinigten Königreich die gewöhnlichen Brandysorten, die preislich pro Flasche oft mehr als 2 £ weniger als normaler Handels-Cognac kosten, eine Konkurrenz darstellen ; ferner wird festgestellt, daß in der Bundesrepublik Deutschland "die Preise (...) die Absatzentwicklung behindern (...). Während Weinbrände in Fachgeschäften zu weniger als 20 DM je Flasche erhältlich sind und in den Großraumgeschäften noch immer weniger als 15 DM kosten - ausländische Markenbrandys sind etwas teurer - liegen die Cognacpreise bei 20 bis 25 DM je nach Art der Vertriebsstelle für normale Handelssorten und betragen für V.S.O.P. oder gleichgestellte Sorten bis zu 30 DM je Flasche (...). Deshalb ist es notwendiger denn je zu untersuchen, welche Preise angewandt werden, wenn man will, daß der Cognac dem überaus scharfen Wettbewerb am deutschen Markt standhält, der erwiesenermassen zu den bedeutendsten Absatzmärkten des Cognac-Gebiets gehört." E. Maßnahmen zur Preisfestsetzung (11) Es wurden Maßnahmen zur Preisfestsetzung getroffen, und zwar einerseits für Brennweine und für neue und ausgebaute Branntweine, die zur Führung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Cognac" berechtigen, bezueglich der Ankäufe der Mitglieder der Handelsgruppe bei den Mitgliedern der Weinbaugruppe und zum anderen für die Cognacverkäufe an die Verbraucher (Einzelhandelspreis). 1. Festsetzung der Ankaufspreise für die Handelsgruppe (12) Für die Transaktionen zwischen der Handelsgruppe und der Weinbaugruppe wurden seit der Ernte 1957 die Preise je Wirtschaftsjahr in einer Branchenvereinbarung festgesetzt, die von den Mitgliedern der Gruppen Weinbau und Handel ausgehandelt wurden. Bis 1978 handelte es sich hierbei um rein privatrechtliche Vereinbarungen ohne staatliche Sanktionierung ; nach Angaben des BNIC wurden aber diese Vereinbarungen von den betreffenden Berufskreisen in der Regel eingehalten. (13) Ab 1978 wurden die Kaufpreise durch Branchenvereinbarungen festgelegt, die unten in den Nrn. 18 bis 20 behandelt werden. (14) Die vorgenannten Bestimmungen, die Kaufpreise für die Geschäfte zwischen der Handelsgruppe und der Weinbaugruppe festlegen, sind nicht Gegenstand der Beschwerde von UGEL und werden durch das vorliegende Verfahren nicht erfasst. 2. Festsetzung der Einzelhandelspreise (15) Hinsichtlich der Cognac-Verkäufe an die Verbraucher hat das BNIC darauf hingewiesen, daß die staatlichen Instanzen Mindestpreise für die Cognac-Ausfuhren, insbesondere ab 1945, in Form von Bekanntmachungen an die Exporteure festgesetzt hatten. Diese Bestimmungen wurden ab 1967 hinfällig, da die Nachfrage bis 1973/74 weit grösser war als das Angebot. Später, 1976, sind solche Mindestpreise wiedereingeführt worden durch eine Entscheidung des Regierungskommissars und - vom Wirtschaftsjahr 1978/79 ab - durch Berufsgruppenvereinbarungen. (16) Am 9. April 1976 wurden durch einen Beschluß des Regierungskommissars bei BNIC die Mindestpreise für den Absatz von Cognac in Fässern und Flaschen festgesetzt. Nach den Bestimmungen dieses Beschlusses hat diese Maßnahme den Zweck "die traditionelle Qualität des Cognacs beizubehalten, dem Verbraucher eine dem Wert des gekauften Erzeugnisses entsprechende Qualität zu sichern und jede Beeinflussung zu vermeiden, die darauf abzielt, die Preise künstlich zu senken". Die Mindestpreise werden nach Jahrgang festgesetzt, wobei die niedrigsten Preise für den Versand als Jahrgang 2 wie folgt festgesetzt werden (d.h. der vermarktungsfähige Cognac muß mindestens zweieinhalb Jahre alt sein): - Cognac in Flaschen : 3 750 ffrs je hl reinen Alkohols für Cognac, der für den Einzelverkauf vollständig verpackt ist; - Cognac in Fässern : 3 095 ffrs je hl reinen Alkohols, einschließlich der etwaigen Lieferung der entsprechenden Etiketten. Diese Preise verstehen sich ohne Steuern und Abgaben, frei von Provisionen und Ermässigungen jeder Art, zu fob-Bedingungen, frei Grenze oder ab Werk. Der Beschluß präzisiert nicht das Ablaufdatum für die Gültigkeit dieser Mindestpreise. Die Aufgabe der Überprüfung der Preise wird dem BNIC in Zusammenarbeit mit der Verwaltung übertragen. (17) Der Beschluß sieht vor, daß "jeder Lieferant, der sich nicht an die obigen Bestimmungen hält, verpflichtet ist (unbeschadet der in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen, wonach sogar die Verkaufsscheine und mithin die Begleitscheine entzogen werden können), vor jedem Versand bei der Kontrollstelle der Berufsorganisation um eine Probeentnahme nachzusuchen. Der Versand kann erst nach einer Kostprobe und nach Zustimmung des durch Artikel 13 des Erlasses vom 25. Februar 1954 eingesetzten Ausschusses zur Qualitätsprüfung erfolgen." (18) Für das Wirtschaftsjahr 1978/79 hat die im Rahmen des BNIC von seinen Berufsgruppen bezueglich der Preise der destillierbaren Weißweine und der Cognacbranntweine geschlossene und am 12. Dezember 1978 ratifizierte Branchenvereinbarung einen Einzelhandelsmindestpreis für Cognac festgelegt. Die Beschwerde der UGEL bezieht sich unmittelbar auf die Bestimmungen über diesen Mindestpreis. Dieser Vertrag war Gegenstand einer interministeriellen Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 1. Februar 1979, wonach die Bestimmungen der genannten Vereinbarung "auf die Winzer, die Genossenschaftskellereien, die Branntweinhersteller und Großhändler Anwendung finden, die in dem durch Dekret vom 1. Mai 1909 bestimmten Gebiet Weißweine zur Herstellung von Branntwein oder Branntwein, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhält, herstellen oder aus diesem Gebiet oder aus Kellereien "jaune d'or", die ausserhalb dieses Gebietes gelegen sind, in den Verkehr bringen" (alle Zitate in diesem Abschnitt sind Übersetzungen. (19) Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung stützt sich auf die Vorschriften des Gesetzes Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 über die berufliche Organisation in der Landwirtschaft (1), das durch Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980 ergänzt und geändert wurde. Artikel 2 dieses Gesetzes bestimmt insbesondere: "Die im Rahmen eines anerkannten Berufsverbandes geschlossenen Vereinbarungen können für einen bestimmten Zeitraum von der zuständigen Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise erweitert werden, wenn sie in Form von Musterverträgen, Kampagnevereinbarungen und gemeinsamen Aktionen, die von gemeinsamem Interesse und mit den Regeln der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar sind, darauf abzielen, insbesondere folgendes zu verbessern: - die Kenntnis von Angebot und Nachfrage; - die Anpassung und Regelung des Angebots; - die unter staatlicher Kontrolle erfolgende Durchsetzung von Regeln über das Inverkehrbringen, die Preise und Zahlungsbedingungen; - die Qualität der Erzeugnisse; - die Berufsbeziehungen in der betreffenden Branche (...)." Der Artikel bestimmt ferner : "Sobald die Allgemeinverbindlichkeit verkündet worden ist, sind die von den Berufsorganisationen (entweder einstimmig oder nach einem Schiedsspruch) (...) getroffenen Maßnahmen in dem vorgesehenen geographischen Raum für alle Mitglieder (1) Journal Officiel de la République française vom 11.7. 1975. der in dieser Organisation zusammengeschlossenen Berufsstände verbindlich." Artikel 4 des Gesetzes bestimmt die im Falle der Nichteinhaltung von allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen anwendbaren Sanktionen: - die Lieferverträge, die zwischen Parteien einer allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung abgeschlossen sind und die den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, sind von Rechts wegen nichtig; - bei Verletzung von Regeln aus den allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen kann der erstinstanzliche Richter auf Antrag der Berufsorganisation eine bestimmte Geldsumme als Schadenersatz zusprechen; - bezieht sich der von Rechts wegen nichtige Liefervertrag auf ein Erzeugnis, für dessen Absatz ein Begleitschein ausgestellt werden muß, so kann die zuständige Verwaltung auf Vorschlag der beteiligten Berufsorganisation die Ausstellung dieses Begleitscheins vorläufig verweigern. (20) Die am 18. Oktober 1979 von den dem BNIC angehörenden Berufsgruppen ratifizierte Branchenvereinbarung über die Preise für destillierbare Weißweine und Branntwein der Cognac-region für das Wirtschaftsjahr 1979/80 wurde ebenfalls durch einen Erlaß vom 2. Januar 1980 für allgemeinverbindlich erklärt, der den Wortlaut des vorgenannten Erlasses vom 1. Februar 1979 übernimmt. Eine ähnliche Vereinbarung für das Wirtschaftsjahr 1980/81 wurde am 7. November 1980 ratifiziert und durch einen Erlaß vom 27. November 1980 (1) für allgemeinverbindlich erklärt. Das Gleiche geschah für das Wirtschaftsjahr 1981/82 hinsichtlich der am 10. November 1981 ratifizierten Branchenvereinbarung durch einen Erlaß vom 30. November 1981 (2). (21) Artikel 1 der Vereinbarung mit dem Titel "Anwendungsbereich" sieht vor, daß die Artikel 7 und 8 die Cognacverkäufe betreffen. Artikel 7 mit dem Titel "Mindestverkaufspreis zur Gewährleistung eines Mindestmasses an Cognacqualität" bestimmt folgendes: "Um die traditionelle Cognacqualität beizubehalten und den Verbraucher vor jedem künstlichen Preisrückgang zu Lasten der Erzeugniseigenschaften zu bewahren, wird ein Einzelhandelsmindestpreis eingeführt, der vom 1. Februar 1979 bis 31. Dezember 1979 wie folgt festgesetzt wird: 1. Cognac in Kisten : 12 ffrs je Flasche 70 cl mit 40 % Alkoholgehalt, vollständig verpackt für den Verkauf zum Verbrauch ; (...) 2. Cognac in Fässern : 3 500 ffrs je hl reinen Alkohols, unverpackt, jedoch gegebenenfalls einschließlich der Lieferung der entsprechenden Etiketten. Für Cognac in Fässern und Flaschen ist eine Ermässigung für alle Formen von Provisionen, Skonti und Rabatten bis zu 10 % zugegelassen. Der Nettomindestpreis versteht sich ohne Steuern und Abgaben, zu fob-Bedingungen oder frei Grenze. Für den Verkauf ab Werk ist ein maximaler Abschlag von 0,40 ffrs je Flasche, für den Absatz in Kisten, von 55 ffrs je hl reiner Alkohol für den Absatz nicht abgefuellter Erzeugnisse zulässig." Die Mindestpreise für Cognac ab Werk ; ohne jegliche Provisionen und Ermässigungen, betragen mithin 10,40 ffrs je Flasche (bzw. 3 714 ffrs je hl reinen Alkohols) und 3 095 ffrs je hl reinen Alkohols beim Absatz in Fässern. Artikel 8 sieht vor, daß "die Überprüfung der Verkaufspreise vom "Bureau National Interprofessionnel du Cognac" vorgenommen wird: - bei den Ausfuhren : aufgrund der Zollerklärungen (...), - beim Absatz auf dem Inlandsmarkt : durch verbindlichen Quittungsvermerk für den in Rechnung gestellten Preis auf den Verkaufsscheinen und durch Bescheinigung für die monatlichen Versandverzeichnisse, die von den Parteien der Vereinbarung dem , Bureau National Interprofessionnel du Cognac' zugeleitet werden." Derselbe Artikel bestimmt, daß im Falle von Zuwiderhandlungen Sanktionen gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1975 verhängt werden, die gemäß der Geschäftsordnung des BNIC angewandt werden und insbesondere die Aussetzung der Erteilung der Begleitscheine vorsehen können. (22) Für das Wirtschaftsjahr 1979/80 umfasst die vorgenannte Branchenvereinbarung vom 18. Oktober 1979 ähnliche Bestimmungen wie diejenigen der Vereinbarung vom 12. Dezember 1978 ; sie setzt in Artikel 7 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 folgende Einzelhandelsmindestpreise fest: - Cognac in Kisten : 13,50 ffrs je Flasche, - Cognac in Fässern : 4.000 ffrs je hl reinen Alkohols. (1) Journal Officiel de la République française vom 3.12. 1980. (2) Journal Officiel de la République française vom 2.12. 1981. Unter Abzug des maximalen Nachlasses von 10 % zur Deckung der verschiedenen Rabatte sowie der Ermässigung um 0,40 ffrs je Flasche und um 55 ffrs je hl reinen Alkohols beim Cognacverkauf ab Werk erhält man als Mindestpreis 11,75 ffrs je Flasche (d.h. 4 196 ffrs je hl reinen Alkohols) und 3 545 ffrs je hl reinen Alkohols für den Verkauf in Fässern. (23) Die Kommission hat das BNIC mit Schreiben vom 4. September 1979 gebeten, ihr die neuen Preise mitzuteilen, die ab 1. September 1979 für Brennweine in Kraft treten sollten ; mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 erbat sie dies für Branntwein und mit Schreiben vom 1. Januar 1980 für Cognac (Einzelhandelspreise). Das BNIC hatte am 20. November 1979 folgendes geantwortet : "das BNIC hat die Modalitäten und die neuen Preise für die nächste Vereinbarung aufgestellt. Die Preisspannen wurden noch nicht festgesetzt". Ferner hat das BNIC die für Weißweine und Branntweine festgelegten Margen bekanntgegeben und diese als einen "Vorschlag der Generalversammlung vom 18. Oktober 1979" ausgewiesen. In Beantwortung eines Schreibens der Kommission, in dem das BNIC um Begründung dieser Antwort gebeten wurde, da die in Rede stehenden Preise von der Vollversammlung des BNIC vom 18. Oktober 1979 festgesetzt worden waren, hat das BNIC in seinem Schreiben vom 26. Januar 1980 folgendes ausgeführt: "Die Vollversammlung vom 18. Oktober 1979 hat tatsächlich eine Preisvereinbarung ausgearbeitet, die damals lediglich vertragsrechtlicher Natur war und infolgedessen keine staatliche Genehmigung erhielt. Später wurde diese Vereinbarung durch Ministerialerlaß vom 2. Januar 1980 genehmigt. Aus denselben Gründen wurden die Einzelhandelspreise für Cognac, über die in derselben Sitzung eine Einigung erzielt worden war, von uns nicht veröffentlicht, bevor durch den vorgenannten Erlaß der Geltungsbereich dieser Vereinbarung erweitert worden war." (24) Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 setzt die vorgenannte Vereinbarung vom 7. November 1980 in Artikel 8 die folgenden Mindestpreise für den Versand in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dez

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.