Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1569 des Rates vom 16. September 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1569. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0703 10 19 0703 90 00 Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0,00 5 000 0704 10 00 0704 90 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt 0,00 5 500 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt 0,00 3 000 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt 0,00 5 000 0706 90 10 0706 90 90 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt 0,00 3 000 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt 0,00 (10) 1 000 0708 20 00 Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), frisch oder gekühlt 0,00 1 000 0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt 0,00 500 0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 0,00 500 0709 51 00 0709 59 Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt 0,00 unbegrenzt 0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 0,00 1 000 0709 99 10 Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.) 0,00 1 000 0709 99 20 Mangold und Karde, frisch oder gekühlt 0,00 300 0709 99 50 Fenchel, frisch oder gekühlt 0,00 1 000 0709 93 10 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0,00 (10) 1 000 0709 93 90 0709 99 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt 0,00 1 000 0710 80 61 0710 80 69 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0,00 unbegrenzt 0712 90 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln 0,00 unbegrenzt ex 0808 10 80 Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch 0,00 (10) 3 000 0808 30 0808 40 Birnen, frisch, und Quitten, frisch 0,00 (10) 3 000 0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 0,00 (10) 500 0809 29 00 Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch 0,00 (10) 1 500  (11) 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch 0,00 (10) 1 000 0810 10 00 Erdbeeren 0,00 200 0810 20 10 Himbeeren, frisch 0,00 100 0810 20 90 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 0,00 100 1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen 0,00 5 1106 30 90 Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 0,00 unbegrenzt ex 0210 19 50 Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm 0,00 1 900 ex 0210 19 81 Knochenloses Kotelettstück, geräuchert ex 0210 19 81 ex 1602 49 19 Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben ex 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine ex 2002 90 91 ex 2002 90 99 Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt 2003 90 90 Pilze, andere als der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0,00 unbegrenzt 0710 10 00 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren     2004 10 10 2004 10 99 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken     2005 20 80 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 0,00 3 000 ex 2005 91 00 ex 2005 99 Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2008 30 Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2008 40 Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2008 50 Flocken und Pulver von Abrikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt 2008 60 Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0,00 500 ex 0811 90 19 ex 0811 90 39 Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0811 90 80 Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex 2008 70 Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2008 80 Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2008 99 Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) 0,00 unbegrenzt ex 2009 19 Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt ex 2009 21 00 ex 2009 29 Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt ex 2009 31 ex 2009 39 Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt ex 2009 41 ex 2009 49 Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt ex 2009 71 ex 2009 79 Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt ex 2009 81 ex 2009 89 Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0,00 unbegrenzt (1)  Einschließlich 480 Tonnen für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972. (2)  Einschließlich 170 Tonnen Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972. (3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen. (4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. (5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens. (6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (7)  Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (8)  Der Europäischen Gemeinschaft von der Schweiz gewährte Zugeständnisse gemäß dem Briefwechsel vom 30. Juni 1996. (9)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten. (10)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz. (11)  Einschließlich der Menge von 1 000 Tonnen gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986. (12)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.