Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1569 des Rates vom 16. September 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist

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20.9.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 242/3 BESCHLUSS (EU) 2019/1569 DES RATES vom 16. September 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Artikel 6 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (im Folgenden der „Ausschuss“) vor, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. (3) Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen. (4) Der Ausschuss muss einen Beschluss erlassen, mit dem die Anhänge 1 und 2 des Abkommens geändert werden, um die numerischen Codes des Abkommens nach der jüngsten Überprüfung des Harmonisierten Systems zu aktualisieren, einen Fehler bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 des Abkommens über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu berichtigen und die Zollzugeständnisse, die die Schweiz 1996 für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter gewährt hat, in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen. (5) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Union einzunehmende Standpunkt in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN BESCHLUSS Nr. …/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT vom … zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die „Parteien“) gewährt haben. (3) Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wurde beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die jeweilige Fassung im Anhang dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am … 2019 in Kraft. Geschehen zu …, Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union Susana MARAZUELA-AZPIROZ Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft Krisztina BENDE Für das Sekretariat des Ausschusses Luis QUEVEDO LEY ANHANG ANHANG 1 ZUGESTÄNDNISSE DER SCHWEIZ Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein: Position des schweizerischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in CHF/100 kg brutto Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen) 0101 2991 Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) 0,00 100 Stück 0204 5010 Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 40,00 100 0207 1481 Brüste von Hühnern, gefroren 15,00 2 100 0207 1491 Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren 15,00 1 200 0207 2781 Brüste von Truthühnern, gefroren 15,00 800 0207 2791 Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren 15,00 600 0207 4210 Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 15,00 700   Fettlebern von Enten oder Gänsen, frisch oder gekühlt     0207 4300 – von Enten     0207 5300 – von Gänsen 9,50 20   Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)     0207 4591 – von Enten     0207 5591 – von Gänsen     0207 6091 – von Perlhühnern 15,00 100 0208 1000 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren 11,00 1 700 0208 9010 Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) 0,00 100 ex ex 0210 1191 Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert     ex ex 0210 1991 Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0,00 1 000  (1) 0210 2010 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet 0,00 200 (2)   Vogeleier für den Konsum, in der Schale     ex ex 0407 2110 – von Hühnern (Gallus domesticus), frisch     ex ex 0407 2910 – andere, frisch     ex ex 0407 9010 – andere, haltbar gemacht oder gekocht 47,00 150 ex ex 0409 0000 Natürlicher Honig, von Akazien 8,00 200 ex ex 0409 0000 Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) 26,00 50 0602 1000 Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser 0,00 unbegrenzt   Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):     0602 2011 – veredelt, mit nackten Wurzeln     0602 2019 – veredelt, mit Wurzelballen     0602 2021 – nicht veredelt, mit nackten Wurzeln     0602 2029 – nicht veredelt, mit Wurzelballen 0,00  (3)   Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):     0602 2031 – veredelt, mit nackten Wurzeln     0602 2039 – veredelt, mit Wurzelballen     0602 2041 – nicht veredelt, mit nackten Wurzeln     0602 2049 – nicht veredelt, mit Wurzelballen 0,00  (3)   Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):     0602 2051 – wurzelnackt     0602 2059 – andere als mit nackten Wurzeln 0,00 unbegrenzt   Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:     0602 2071 – von Kernobst     0602 2072 – von Steinobst 0,00  (3) 0602 2079 – andere als von Kern- oder Steinobst 0,00 unbegrenzt   Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:     0602 2081 – von Kernobst     0602 2082 – von Steinobst 0,00  (3) 0602 2089 – andere als von Kern- oder Steinobst 0,00 unbegrenzt 0602 3000 Rhododendren und Azaleen, auch veredelt 0,00 unbegrenzt   Rosen, auch veredelt:     0602 4010 – Rosenwildlinge und Rosenwildstämme       – andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:     0602 4091 – wurzelnackt     0602 4099 – andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen 0,00 unbegrenzt   Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel     0602 9011 – Gemüsesetzlinge und Rollrasen     0602 9012 – Pilzmycel     0602 9019 – andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel 0,00 unbegrenzt   Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):     0602 9091 – wurzelnackt     0602 9099 – andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen 0,00 unbegrenzt 0603 1110 Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober     0603 1210 Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober     0603 1310 Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober     0603 1410 Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober     0603 1510 Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober       Andere Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:     0603 1911 – verholzend     0603 1918 – – andere als verholzend 0,00 1 000 0603 1230 Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April 0,00 unbegrenzt 0603 1330 Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April     0603 1430 Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April     0603 1530 Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April     0603 1930 Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April       Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:     0603 1931 – verholzend     0603 1938 – andere als verholzend 0,00 unbegrenzt   Tomaten, frisch oder gekühlt     0702 0010 Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): – vom 21. Oktober bis 30. April     0702 0020 Peretti-Tomaten (längliche Form): – vom 21. Oktober bis 30. April     0702 0030 – andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten): – vom 21. Oktober bis 30. April     0702 0090 – andere: – vom 21. Oktober bis 30. April 0,00 10 000   Eisbergsalat ohne Umblatt:     0705 1111 – vom 1. Januar bis Ende Februar 0,00 2 000   Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:     0705 2110 – vom 21. Mai bis 30. September 0,00 2 000 0707 0010 Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April 5,00 200 0707 0030 Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April 5,00 100 0707 0031 Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober 5,00 2 100 0707 0050 Cornichons, frisch oder gekühlt 3,50 800   Auberginen, frisch oder gekühlt:     0709 3010 – vom 16. Oktober bis 31. Mai 0,00 1 000 0709 5100 0709 5900 Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln 0,00 unbegrenzt   Peperoni, frisch oder gekühlt:     0709 6011 – vom 1. November bis 31. März 2,50 unbegrenzt 0709 6012 Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober 5,00 1 300   Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:     0709 9950 – vom 31. Oktober bis 19. April 0,00 2 000 ex ex 0710 8090 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0,00 unbegrenzt 0711 9090 Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0,00 150 0712 2000 Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0,00 100 0713 1011 Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken Ermäßigung von 0,90 CHF auf den Zollsatz 1 000 0713 1019 Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier) 0,00 1 000   Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:     0802 2190 – in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung     0802 2290 – ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung 0,00 unbegrenzt 0802 3290 Schalenfrüchte 0,00 100 ex ex 0802 9090 Pinienkerne, frisch oder getrocknet 0,00 unbegrenzt 0805 1000 Orangen, frisch oder getrocknet 0,00 unbegrenzt   Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet     0805 2100 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; 0,00 unbegrenzt 0805 2200 Clementinen 0,00 unbegrenzt 0805 2900 andere 0,00 unbegrenzt 0807 1100 Wassermelonen, frisch 0,00 unbegrenzt 0807 1900 Melonen, frisch, andere als Wassermelonen 0,00 unbegrenzt   Aprikosen, frisch, in offener Packung:     0809 1011 – vom 1. September bis 30. Juni     0809 1091 in anderer Verpackung: – vom 1. September bis 30. Juni 0,00 2 100 0809 4013 Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September 0,00 600 0810 1010 Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai 0,00 10 000 0810 1011 Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August 0,00 200 0810 2011 Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September 0,00 250 0810 5000 Kiwifrüchte, frisch 0,00 unbegrenzt ex ex 0811 1000 Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung 10,00 1 000 ex ex 0811 2090 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung 10,00 1 200 0811 9010 Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen 0,00 200 0811 9090 Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) 0,00 1 000 0904 2200 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 0,00 150 0910 2000 Safran 0,00 unbegrenzt   Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), zu Futterzwecken     1001 9931 – anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend     1001 9939 – andere Ermäßigung von 0,60 CHF auf den Zollsatz 50 000   Mais zu Futterzwecken     1005 9031 – anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend     1005 9039 – andere Ermäßigung von 0,50 CHF auf den Zollsatz 13 000   Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:     1509 1091 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 60,60 (4) unbegrenzt 1509 1099 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen 86.70 (4) unbegrenzt   Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:     1509 9091 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 60,60 (4) unbegrenzt 1509 9099 – in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen 86.70 (4) unbegrenzt ex ex 0210 1991 Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm („jambon en vessie“)     ex ex 0210 1991 Knochenloses Kotelettstück, geräuchert („jambon saumoné“)     ex ex 0210 1991 ex ex 1602 4910 Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben („Coppa“)     1601 0011 1601 0021 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine 0,00 3 715   Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:     2002 1010 2002 1020 – in Behältnissen von mehr als 5 kg – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 2,50 4,50 unbegrenzt unbegrenzt   Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:     2002 9010 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 0,00 unbegrenzt 2002 9021 Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 0,00 unbegrenzt 2002 9029 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,       – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 0,00 unbegrenzt 2003 1000 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0,00 1 700   Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :     ex ex 2004 9018 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,50 unbegrenzt ex ex 2004 9049 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,50 unbegrenzt   Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :     2005 6010 – in Behältnissen von mehr als 5 kg     2005 6090 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 0,00 unbegrenzt   Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :     2005 7010 – in Behältnissen von mehr als 5 kg     2005 7090 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 0,00 unbegrenzt   Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :     ex ex 2005 9911 – in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,50 unbegrenzt ex ex 2005 9941 – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,50 unbegrenzt 2008 3090 Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0,00 unbegrenzt 2008 5010 Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 10,00 unbegrenzt 2008 5090 Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 15,00 unbegrenzt 2008 7010 Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0,00 unbegrenzt 2008 7090 Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0,00 unbegrenzt   Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:     ex ex 2009 3919 – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt 6,00 unbegrenzt ex ex 2009 3920 – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt 14,00 unbegrenzt   Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:     2204 2150 – mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5) 8,50 unbegrenzt 2204 2250 – mehr als 2 l bis 10 l (5) 8,50 unbegrenzt 2204 2960 – mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 l (5) 8,50 unbegrenzt ex ex 2204 2150 Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6) 0,00 1 000 hl   Retsina (griechischer Weißwein) gemäß Beschreibung (7)     ex ex 2204 2121 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger       – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l bis 10 l, mit einem Alkoholgehalt:     ex ex 2204 2221 – – von mehr als 13 % vol.     ex ex 2204 2222 – – von nicht mehr als 13 % vol.       – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 Liter, mit einem Alkoholgehalt von:     ex ex 2204 2923 – – mehr als 13 % vol.     ex ex 2204 2924 – – nicht mehr als 13 % vol. 0,00 500 hl   Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen;     2309 1021 – Milchpulver oder Molke enthaltend     2309 1029 – andere 0,00 6 000  (8) ANLAGE 2 ZUGESTÄNDNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION Die Europäische Union räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — die folgenden Zugeständnisse ein: KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen) 0102 29 41 0102 29 49 0102 29 51 0102 29 59 0102 29 61 0102 29 69 0102 29 91 0102 29 99 ex 0102 39 10 ex 0102 90 91 Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg 0,00 4 600 Stück ex 0210 20 90 Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet 0,00 1 200 ex 0401 40 10 0401 40 90 0401 50 11 0401 50 19 0401 50 31 0401 50 39 0401 50 91 0401 50 99 Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT 0,00 2 000 0403 10 Joghurt 0402 29 11 ex 0404 90 83 Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (9) 43,80 unbegrenzt 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0,00 unbegrenzt 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 15 00 0603 19 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch 0,00 unbegrenzt 0701 10 00 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt 0,00 4 000 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 0,00 (10) 1 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.