Europäische Union

2008/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien C 23/96 (NN 181/95) und C 71/97 (N 144/97) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3257) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32008D0092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 29/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien C 23/96 (NN 181/95) und C 71/97 (N 144/97) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3257) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/92/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 (1) teilte die Kommission den italienischen Behörden ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ex Artikel 93 Absatz 2) bezüglich einer unzulässigen Beihilferegelung der Region Sardinien zugunsten von Schifffahrtsunternehmen einzuleiten, die den Bau, den Erwerb, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen beabsichtigen (nachfolgend „ursprüngliche Beihilferegelung“ genannt). (2) Nach Eröffnung des Verfahrens übersandte die italienische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 (GD VII-Verkehr A/23443). Die Region Sardinien übersandte ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 (DG VII-Trasporti A/21870) und vom 22. Januar 1997. Weder die anderen Mitgliedstaaten noch interessierte Dritte übermittelten Stellungnahmen innerhalb der festgelegten Frist von einem Monat nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. Es ist jedoch anzumerken, dass einige interessierte Dritte nach Ablauf der genannten Frist Stellungnahmen abgegeben haben. (3) Die Kommission erließ am 21. Oktober 1997 die Entscheidung 98/95/EG, in der sie die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (2). Diese Entscheidung wurde den italienischen Behörden am 12. November 1997 (SG (97) D/9375) mitgeteilt. (4) Die Kommission unterrichtete die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. November 1997 über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ex Artikel 93 Absatz 2) bezüglich des sardischen Regionalgesetzes Nr. 9 vom 15. Februar 1996 einzuleiten, mit dem die ursprünglich zugunsten der Schifffahrtsindustrie angewandte Beihilferegelung geändert wurde (3). Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 (DG VII-Trasporti A/1221) und 23. Dezember 1997 (DG VII-Trasporti A/144) übermittelte Italien Bemerkungen. Von anderen Mitgliedstaaten oder Dritten wurden keine Bemerkungen innerhalb der Frist von einem Monat nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens übermittelt. (5) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (Italienische Republik und Sardegna Lines — Servizi Marittimi della Sardegna SpA/ Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-15/98 und C-105/99) (4) die Entscheidung 98/95/EG wegen unzureichender Begründung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten für nichtig erklärt. (6) Mit Schreiben vom 23. November 2006 (D 2006 224962) ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Informationen, die am 8. März 2007 per E-Mail antworteten (TRENA/26193). 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Ursprüngliche Beihilferegelung (7) Die Kommission erlangte 1993 aufgrund einer Beschwerde Kenntnis von einer Beihilferegelung der Region Sardinien zugunsten von Schifffahrtsunternehmen, die den Bau, den Erwerb, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen beabsichtigten. Es handelte sich vor allem um Darlehen und Leasing zu vergünstigten Bedingungen, die anfänglich nur Unternehmen gewährt wurden, deren Sitz, steuerliches Domizil und Registerhafen in der Region Sardinien lagen. Regionalgesetz Nr. 20 vom 15. Mai 1951, geändert durch das Regionalgesetz Nr. 15 vom 11. Juli 1954 (8) Die fragliche Beihilferegelung wurde durch das sardische Regionalgesetz Nr. 20 vom 15. Mai 1951 (nachfolgend „Gesetz Nr. 20/1951“), geändert durch die Regionalgesetze Nr. 15 vom 11. Juli 1954 (nachfolgend „Gesetz Nr. 15/1954“) und Nr. 11 vom 4. Juni 1988 (nachfolgend „Gesetz Nr. 11/1988“) eingeführt. Das Gesetz Nr. 20/1951, geändert durch das Gesetz Nr. 15/1954, sah die Schaffung eines Fonds für die Vergabe von Darlehen an Schifffahrtsunternehmen vor, die den Bau, den Erwerb, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen beabsichtigten. Diese Darlehen sollten ausschließlich Unternehmen gewährt werden, deren Sitz, steuerliches Domizil und Registerhafen in der Region Sardinien lagen. (9) Die Darlehen konnten sich im Fall von Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten, für die der Antragsteller bereits Beihilfen nach seinerzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten hatte, auf höchstens 20 % der Investitionskosten belaufen. Waren keine derartigen Beihilfen nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt worden, konnten die Darlehen bis zu 60 % der Investitionskosten betragen. (10) Zinsen, Provisionen und andere mit dem Darlehen zusammenhängende Entgelte konnten nach dem Gesetz Nr. 20/1951 höchstens 4,5 % der Darlehenssumme jährlich betragen, falls bereits Beihilfen nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt worden waren, und höchstens 3,5 %, falls keine derartigen Beihilfen gewährt worden waren (die Zinssubvention belief sich auf durchschnittlich 10—12 Prozentpunkte). Das Darlehen war in nicht mehr als zwölf Jahresraten ab dem dritten Jahr nach Indienststellung des darlehensfinanzierten Schiffs zurückzuzahlen. Regionalgesetz Nr. 11 vom 4. Juni 1988 (11) Durch das Gesetz Nr. 11/1988, Artikel 99 und 100, wurden wesentliche Änderungen an der Beihilferegelung vorgenommen, aber diese Änderungen waren der Kommission nicht mitgeteilt worden. Somit stellte die Beihilferegelung in ihrer geänderten Fassung eine nicht notifizierte Beihilfe dar. (12) Die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe an begünstigte Unternehmen nach dem Gesetz Nr. 20/1951 wurden wie folgt ergänzt: „a) Das Unternehmen hat seinen Sitz, seine Verwaltung und seinen Schifffahrtsbetrieb sowie, falls anwendbar, seine Hauptlager und Zusatzausrüstung ständig in einem Hafen der Region; b) alle Schiffe im Eigentum des Unternehmens sind in den Registerhäfen der Region eingetragen; c) das Unternehmen nutzt die Häfen der Region als Zentrum seiner Schifffahrtstätigkeiten und läuft diese Häfen im Rahmen dieser Tätigkeiten an; regelmäßige Schiffsdienste enden in einem oder mehreren dieser Häfen oder laufen sie an; d) das Unternehmen verpflichtet sich, Umrüstarbeiten in den Häfen der Region vorzunehmen, sofern sardische Werften über die betriebliche Kapazität verfügen und keine durch höhere Gewalt verursachten Hinderungsgründe, unvermeidbare Leasingerfordernisse oder offensichtliche wirtschaftliche oder zeitliche Einschränkungen vorliegen; e) das Unternehmen muss auf Schiffen mit einer Bruttotonnage über 250 Tonnen, für die eine Beihilfe beantragt wird, ein Kontingent von Seeleuten aller Kategorien beschäftigen, die in der Heuerliste des Registerhafens eingetragen sind; alle Besatzungsmitglieder sind von dieser allgemeinen und besonderen Liste anzuheuern, wobei einschränkend einzig die nationalen Beschäftigungsvorschriften für Seeleute zu beachten sind …“. (13) Aufgrund des Gesetzes Nr. 11/1988 konnte Sardinien auch einen Zuschuss zu den Leasingkosten leisten, wenn sich ein Schifffahrtsunternehmen für einen Leasingvertrag statt für ein Darlehen entschied. Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen den tatsächlichen Zinskosten des Kredits bei Zugrundelegung des marktüblichen Bezugszinssatzes für Schiffsfinanzierungen in Italien und den unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5 % für einen Kredit in gleicher Höhe anfallenden Zinsen (was einer durchschnittlichen Zinssubvention von rund 10 Prozentpunkten entspricht). (14) Am Ende der Vertragslaufzeit kann das Schiff, für das ein Zuschuss geleistet wurde, vom Leasingnehmer gegen Zahlung von 1 % des Kaufpreises erworben werden. Nach Angaben der italienischen Behörden (Schreiben vom 5.6.1988 und Antwort vom 1.7.1998) wurde kein Leasingvertrag nach Gesetz Nr. 11/1988 unterschrieben. (15) Nach Kenntnis der Kommission wurden seit Inkrafttreten der ursprünglichen Beihilferegelung Darlehen in Höhe von insgesamt 12 697 450 000 ITL (rund 6,5 Millionen EUR) bereitgestellt. Die letzte Finanzierungsentscheidung sei im Dezember 1991 getroffen worden. (16) Im jüngsten Schreiben vom 8.3.2007 vertritt Italien die Auffassung, dass die nach dem Gesetz von 1988 bereitgestellten Finanzierungen den Erwerb von Schiffen mit einer Bruttotonnage von 24 bis 138 betrafen; diese Schiffe seien vorwiegend für Küstentransporte in einem damals noch nicht für den Wettbewerb geöffneten Markt bestimmt gewesen. 2.2.   Zweifel betreffend die ursprüngliche Beihilferegelung, die Gegenstand des Verfahrens C 23/96 ist (17) In ihrem Schreiben vom 24. Juni 1996 zur Eröffnung des Verfahrens äußerte die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen aus folgenden Gründen schwerwiegende Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: — die Beihilferegelung umfasste Bestimmungen, die mit einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbunden waren, da es den Betreibern unter anderem zur Bedingung gemacht wurde, sardische Seeleute an Bord ihrer Schiffe zu beschäftigen; — die Beihilferegelung verstieß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, da die Beihilfe unter anderem an die Bedingung geknüpft war, dass die Betreiber ihren Hauptsitz auf Sardinien haben mussten; — die Beihilferegelung sah Beihilfen vor, mit denen Investitionen in Schiffe auf eine Weise gefördert werden sollten, die gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen drohte. 2.3.   Mit Gesetz Nr. 9 vom 15. Februar 1996 geänderte Beihilferegelung (18) Um das Gesetz Nr. 20/1951 mit dem Gemeinschaftsrecht und den einschlägigen Richtlinien vereinbar zu machen, änderte die Region die ursprüngliche Beihilferegelung mit Regionalgesetz Nr. 9 vom 15. Februar 1996 (nachfolgend „Gesetz Nr. 9/1996“) wie folgt: a) diskriminierende Bestimmungen aufgrund der Staatsangehörigkeit wurden gestrichen; b) es wurde eine neue Bedingung aufgenommen, wonach innovative und technologisch fortgeschrittene Verkehrsmittel Vorrang genießen; c) es wurden technische Änderungen vorgenommen: Die Laufzeit der Darlehen/Leasingverträge durfte zwölf Jahre nicht überschreiten; deren Höhe musste weniger als 70 % der vorbezahlten Kosten betragen und durfte 40 Milliarden ITL (rund zwanzig Millionen EUR) pro Schiff nicht überschreiten. Die Beihilfe wurde in Form eines Zinszuschusses in Höhe der Differenz zwischen der Rückzahlungsrate bei Zugrundelegung des Bezugssatzes für Schiffsfinanzierungen in Italien und der Rückzahlungsrate bei Zugrundelegung eines Satzes von 36 % des Bezugssatzes gewährt; d) es wurde ein System zur Vermeidung von Beihilfe-Doppelbewilligungen (durch nationale und regionale Behörden) für dieselben Darlehen/Leasingverträge eingeführt. 2.4.   Im Rahmen des Verfahrens C 71/97 geäußerte Zweifel (19) Die Kommission nahm zwar zur Kenntnis, dass die notifizierte Beihilferegelung keine Bestimmungen mehr enthielt, die zu einer Diskriminierung wegen Missachtung der Niederlassungsfreiheit führten, äußerte in ihrer Entscheidung vom 14. November 1997 aber aus folgenden Gründen schwerwiegende Zweifel an der Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Gemeinsamen Markt: — Gefahr von Konflikten mit den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften über den Schiffbau (5), — Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (6), — Vorliegen unzulässiger Betriebsbeihilfen in Form von vergünstigten Leasingkonditionen für den Erwerb von Schiffen. 2.5.   Die Entscheidung 98/95/EG der Kommission (20) Ohne auf die nachträglich vorgenommenen Änderungen einzugehen, bewertete die Kommission in der Entscheidung 98/95/EG die aufgrund der ursprünglichen Regelung gewährten Beihilfen als staatliche Beihilfen, denn: a) „die begünstigten Unternehmen werden von einer finanziellen Last befreit, die sie üblicherweise zu tragen hätten (handelsübliche Zinsen und andere Darlehens- und Leasingaufwendungen); b) diese Last wird aus staatlichen Mitteln (insbesondere von den sardischen Behörden) getragen; c) die Beihilfe ist sektorspezifisch (sie ist auf die Schifffahrt beschränkt); d) die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.“ (21) Hinsichtlich Buchstabe d wurde in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens festgestellt, dass „mehr als 90 % aller Güter aus Mitgliedstaaten auf dem Seeweg nach Sardinien gebracht werden und der Transport von mehr als 90 % aller Güter mit Ursprung in Sardinien in die Mitgliedstaaten auf demselben Weg erfolgt. Außerdem werden 65 % des touristischen Verkehrs (Fahrgäste und Fahrzeuge) zwischen den Mitgliedstaaten und Sardinien durch Schifffahrtsunternehmen abgewickelt.“ Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die italienischen Behörden in ihren Anmerkungen weder diese Daten bestritten noch die Bezeichnung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 in Abrede gestellt hätten. (22) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass: a) die nach Gesetz Nr. 11/1988 gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1) darstellte, b) die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (Artikel 88 Absatz 3) gewährt wurde und c) in diesem Fall keine der nach Artikel 92 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar war. Die Kommission hatte folglich angeordnet, dass Italien die aufgrund der Beihilferegelung von 1988 (Artikel 2) gewährten unzulässigen Beihilfen zurückfordert. 2.6.   Das Urteil vom 19. Oktober 2000 und seine rechtlichen Folgen (23) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (Urteil Italienische Republik und Sardegna Lines — Servizi Marittimi della Sardegna SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-15/98 und C-105/99) (7) die Entscheidung 98/95/EG wegen unzureichender Begründung einer Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Gemeinschaft für nichtig erklärt. (24) Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission mit der Beschränkung auf die Hinweise, dass die Beihilfe sektorspezifisch und auf die Schifffahrt in Sardinien beschränkt sei, dass mehr als 90 % des Güteraustausch zwischen dem Kontinent und Sardinien auf dem Seeweg erfolge und dass 65 % des touristischen Verkehrs (Beförderung von Fahrgästen mit ihren Fahrzeugen) durch Schifffahrtsunternehmen abgewickelt werde, keinerlei Feststellungen zum Wettbewerb zwischen den sardischen und den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Schifffahrtsunternehmen getroffen habe. Dem Gerichtshof zufolge hatte die Kommission insoweit nicht berücksichtigt, dass Inselkabotage im Mittelmeerraum bis zum 1. Januar 1999 von der Liberalisierung der Seeverkehrsdienstleistungen in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen war. (25) Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission trotz des Hinweises, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder gegen die grundlegenden Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße, diesen Verstoß nicht als Nachweis einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angeführt habe. (26) Das Urteil vom 19. Oktober 2000 führte zur Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 24. Juni 1996 eröffneten förmlichen Prüfverfahrens. Es obliegt daher der Kommission, eine neue abschließende Entscheidung zu erlassen. (27) Aufgrund der Aufhebung der Entscheidung 98/95/EG durch den Gerichtshof muss die Kommission nicht nur eine neue Entscheidung erlassen, sondern auch zu der mit Gesetz Nr. 9/1996 eingeführten Änderung der Beihilferegelung Stellung nehmen, die Gegenstand der Einleitung des Prüfverfahrens vom 14. November 1997 war. Auch wenn die Kommission seinerzeit beschlossen hatte, die beiden Beihilferegelungen getrennt voneinander zu prüfen, muss sie in dieser Entscheidung eine gemeinsame Prüfung vornehmen, um deren Auswirkungen insgesamt zu bemessen. 3.   BEMERKUNGEN ITALIENS 3.1.   Im Rahmen des Verfahrens C 23/96 vorgetragene Bemerkungen zur ursprünglichen Beihilferegelung (28) Im Rahmen des Verfahrens C 23/96 informierten die italienischen Behörden die Kommission mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 über die von ihnen vorgenommenen Änderungen an der ursprünglichen Beihilferegelung, um diese aus ihrer Sicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu machen. Die Hauptänderung war die Verabschiedung des Regionalgesetzes Nr. 9/1996, mit dem diskriminierende Bestimmungen aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßende Bestimmungen gestrichen wurden. Sie teilten der Kommission außerdem mit, dass ein Kontrollmechanismus eingeführt worden sei, um eine Doppelbewilligung der Beihilfen (durch die nationalen und die regionalen Behörden) auszuschließen. (29) Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 und 22. Januar 1997 rechtfertigten die Regionalbehörden die Notwendigkeit der Maßnahmen aufgrund der Änderungen des Gesetzes Nr. 9/1996 unter anderem mit der schwierigen Wirtschaftslage Sardiniens, das als „Ziel 1-Region“ eingestuft sei. 3.2.   Im Rahmen des Verfahrens C 71/97 vorgetragene Bemerkungen zur geänderten Beihilferegelung (30) Mit den im Rahmen des Verfahrens C 71/97 übermittelten Bemerkungen machten die italienischen Behörden vor allem geltend, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Gemeinschaftsvorschriften zu kennen, auf welche sich die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens bezog, da die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates, sowie die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 erst nach Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1996 veröffentlicht worden seien. (31) Zweitens betonte Italien, dass die im Gesetz Nr. 9/1996 vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt und keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen worden seien. Außerdem vertrat Italien die Auffassung, dass die vorgesehenen Maßnahmen notwendig waren, um fehlenden Skalenerträgen im Seeverkehr mit Waren und Passagieren in einer Inselregion wie Sardinien entgegenzuwirken. (32) In ihrer Schlussfolgerung erklärten die italienischen Behörden ihre Bereitschaft zu einer Änderung des Gesetzestextes und zur Einhaltung aller geltenden Gemeinschaftsvorschriften. 4.   BEWERTUNG DER BEIHILFE 4.1.   Bewertung des ursprünglichen Verfahrens im Zeitraum 1988—1996 Vorliegen einer neuen unzulässigen staatlichen Beihilfe (33) Die Kommission ist der Auffassung, dass die italienischen Behörden durch das Versäumnis der Meldung der Beihilfen für in Sardinien registrierte Schifffahrtsunternehmen, die den Bau, den Erwerb, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen beabsichtigen, gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags (ex Artikel 93 Absatz 3) verstoßen haben. Denn auch wenn die Beihilferegelung vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden war, wurde die mit den Gesetzen Nr. 20/1951 und Nr. 15/1954 eingeführte Beihilferegelung durch das Gesetz Nr. 11/1988 erheblich verändert. Die 1988 eingeführten Änderungen hätten also der Kommission gemeldet werden müssen und stellen somit neue nicht gemeldete Beihilfen dar. Im Übrigen wurde diese Bewertung von den italienischen Behörden in ihren Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens vom 24. Juni 1996 nicht bestritten und sie wird daher in dieser Entscheidung bekräftigt. (34) Die Kommission stellt fest, dass die geprüfte Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt. Die sardischen Unternehmen kamen nämlich in den Genuss von gegenüber handelsüblichen Zinsen vergünstigten Zinssätzen und niedrigeren Darlehens- und Leasingaufwendungen; sie wurden somit von finanziellen Belastungen befreit, die sie unter normalen Bedingungen hätten tragen müssen. Die Kommission bemerkt, dass die Belastungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden und dass die Beihilfe selektiv war, da sie im Schifffahrtsektor tätigen und in Sardinien niedergelassenen Unternehmen vorbehalten war. (35) Die Kommission bemerkt außerdem, dass die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Das von den italienischen Behörden angewandte Verfahren betrifft nämlich sardische Schifffahrtsunternehmen im Allgemeinen, ganz gleich, ob sie im Kabotagebereich oder im internationalen Verkehr tätig sind. Zwar blieb mit der Verordnung Nr. 3577/92 (9), durch die der Dienstleistungsverkehr im Bereich der Seekabotage innerhalb der Gemeinschaft liberalisiert wurde, die Liberalisierung der Kabotage mit Mittelmeerinseln bis zum 1. Januar 1999 ausgeklammert, aber dennoch wird durch diese Verordnung eine Beeinträchtigung der Handelsbedingungen auf dem Markt für Schifffahrtsdienste zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen dem französischen, spanischen und italienischen Festland, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang muss man feststellen, dass die angesprochene Beihilfe sich nicht auf die seit dem 1.1.1999 liberalisierte Kabotage beschränkte, das heißt auf die innerhalb der italienischen Hoheitsgewässer erbrachten Schifffahrtsdienste, sondern auch die sardischen Schifffahrtsunternehmen betraf, die Dienstleistungen im Rahmen des bereits seit 1986 (10) liberalisierten Seeschifffahrtsverkehrs erbrachten und damit im Wettbewerb mit anderen Gemeinschaftsunternehmen operieren konnten. (36) Aus den der Kommission vorliegenden Daten (11) ergibt sich, dass zwischen 1992 und 1997 unter anderem ein Seeverkehr von Handelsschiffen (und Kreuzfahrtschiffen) zwischen sardischen Häfen und anderen Häfen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in beiden Richtungen existierte. Zu erwähnen sind vor allem ein französisches Unternehmen, das von Toulon aus Richtung Sardinien operierte, und zwei italienische Unternehmen, die von Korsika aus Sardinien anliefen. Diese Umstände belegen, dass in jener Zeitspanne (zwischen 1988 und 1996) eine Beeinträchtigung des Handels im Bereich der internationalen Seeschifffahrtsdienstleistungen zwischen Italien und bestimmten Mitgliedstaaten bestand. (37) In ihrem jüngsten Schreiben vom 8.3.2007 behaupten die italienischen Behörden, dass die aufgrund des Gesetzes 11/1988 bewilligten Beihilfen „den Erwerb von Schiffen zwischen 24 und 138 Bruttoregistertonnen“ betroffen hätten; solche Schiffe seien hauptsächlich für den Seeküstenverkehr in einem damals noch nicht dem Wettbewerb geöffneten Markt bestimmt gewesen. Allerdings stellte sich heraus, dass das Verfahren in mindestens zwei Fällen für den Erwerb von Fähren für den Transport von Personen und Kraftfahrzeugen zwischen Sardinien und dem Festland angewandt wurde, die in Wettbewerb zu anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Betreibern treten konnten. Die italienischen Behörden erklärten, sie hätten für den betreffenden Zeitraum weder Daten über den Personen- und Warenverkehr zwischen Sardinien und dem restlichen Italien noch zwischen Sardinien und anderen EU-Ländern. (38) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in der Kabotage-Verordnung Nr. 3577/92 nicht einmal die Existenz eines Wettbewerbs zwischen Unternehmen auf dem Seeverkehrsmarkt zwischen Sardinien und der italienischen Halbinsel in der Zeit vor dem 1. Januar 1999 ausgeschlossen wurde, denn ausländische Unternehmen hatten das Recht, Seekabotage-Dienstleistungen in Italien zu erbringen, indem sie ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat registrierten, ohne aber in den Genuss der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.