Europäische Union

2008/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien C 23/96 (NN 181/95) und C 71/97 (N 144/97) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3257) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32008D0092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sardischen Reedern vorbehaltenen Beihilferegelung kommen zu können. Dieses Verfahren hatte schließlich zur Folge, dass Schifffahrtsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vor der Eröffnung von Zweigniederlassungen in Italien zur Erbringung von Seekabotage-Dienstleistungen mit Sardinien abgeschreckt wurden, denn sie hätten jedenfalls nicht in den Genuss dieser Beihilfe kommen können, während sie im Wettbewerb mit anderen Betreibern gestanden hätten, die hingegen solche Beihilfen erlangen konnten. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 (39) Aus folgenden Gründen kann keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 (ex Artikel 92 Absätze 2 und 3) vorgesehenen Ausnahmen angewandt werden. (40) Die italienischen Behörden behaupten, die Beihilfe sei zur Förderung einer Region notwendig gewesen, die sich in einer schwierigen Wirtschaftslage befand. (41) Zwar können in Sardinien Regionalbeihilfen gewährt werden, allerdings ist die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags nicht anwendbar, da die fraglichen Beihilfen nicht im Rahmen einer Beihilferegelung zur Förderung der Regionalentwicklung gewährt wurden, sondern sich auf die Förderung der Schifffahrtsunternehmen beschränken. Die italienischen Behörden haben nicht hinreichend dargelegt, wie die Beihilferegelung zugunsten der sardischen Schifffahrtsunternehmen die Entwicklung der Region im Sinne des damals anwendbaren Gemeinschaftsrechts, d. h. der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (12), erlaubt hätte. Zwar steht Sardinien auf der Liste der Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a (vgl. Anhang I der oben genannten Mitteilung), aber es wurde weder nachgewiesen, dass die Maßnahme als Erstinvestition oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen notwendig war, noch dass sie als zeitlich begrenzte Betriebsbeihilfe zum Ausgleich spezifischer oder andauernder Nachteile der Region betrachtet werden kann, mit der eine dauerhafte und ausgeglichene Entwicklung ohne die Gefahr von Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor ermöglicht wird. (42) Ferner wird in der Mitteilung bestätigt, dass bei jeder Regionalbeihilfe die Gemeinschaftsleitlinien für bestimmte Industriezweige wie zum Beispiel den Schiffbau zu beachten sind, was bei der fraglichen Beihilferegelung, wie im Folgenden belegt wird, nicht der Fall ist. (43) Die Beihilfe kann daher nicht als Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gelten. (44) Man kann sich auch nicht auf die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige berufen, da die fragliche Beihilferegelung nicht mit den im Zeitraum 1988—1996 geltenden Gemeinschaftsleitlinien im Einklang steht. Das damals geltende Gemeinschaftsrecht, d. h. Anhang I Abschnitt II der Leitlinien von 1989 über staatliche Beihilfen an Reedereien (13), sah vor, dass solche Beihilfen unter der Voraussetzung gewährt werden können, dass sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Absatz 7 der oben genannten Leitlinien heißt es: „… Das gemeinsame Interesse würde insbesondere durch Maßnahmen gewahrt, die darauf gerichtet sind, dass Schiffe unter Gemeinschaftsflagge bleiben und man so der Tendenz zur Verwendung von Drittstaatenflaggen entgegenwirkt, indem man vor allem die technische Ausrüstung verbessert und zweitens eine möglichst große Zahl von Seeleuten aus Gemeinschaftsländern auf solchen Schiffen beschäftigt.“ Hierzu haben die italienischen Behörden keine ausreichenden Informationen geliefert, um zu belegen, dass die ursprüngliche Beihilferegelung der Region Sardinien durch die Verbesserung der Schiffssicherheit oder den Beschäftigungsschutz von Seeleuten aus EU-Ländern gerechtfertigt werden könnte. (45) Außerdem sah Anhang I Abschnitt II Absatz 6 der oben erwähnten Leitlinien von 1989 über staatliche Beihilfen an Reedereien vor, dass Beihilfen für den Bau, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen nur unter der Voraussetzung an letztere überwiesen werden dürfen, dass sie innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts berechnet werden, insbesondere der Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (14), ergänzt durch die Richtlinie 90/684/EWG des Rates (15) und die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates (16). Artikel 4 der Richtlinie 87/167/EWG lautete wie folgt: „Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen, in Subventionsäquivalent, eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze, im Folgenden ‚Beihilfehöchstgrenze‘“ genannt, nicht überschreitet. (46) In diesem Zusammenhang sind die staatlichen Behörden verpflichtet, die Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen für Schiffswerften zu gewährleisten, von denen die Kommission nicht abweichen kann. Da die Achtung des Gemeinschaftsrechts natürlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfen ist, muss der Mitgliedstaat diese nachweisen, indem er „alle Anhaltspunkte liefert, die [die Kommission] benötigt, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung solcher Beihilfen zu prüfen“ (EuGH), Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20 und ff.). (47) Da die italienischen Behörden keine Informationen darüber geliefert haben, dass die Gesamthöhe der Beihilfe die in Artikel 4 der Richtlinie 87/167/EWG (17) vorgesehene Beihilfehöchstgrenze nicht überschreitet, und da jede andere Information darüber fehlt, dass die ursprüngliche Maßnahme sowohl mit der genannten Richtlinie als auch mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 (18) vereinbar ist, muss die Kommission daraus schließen, dass die Beihilfen auch nicht mit den Rechtsvorschriften über Beihilfen für den Schiffbau (19) vereinbar sind. (48) Außerdem kann man sich nicht auf solche Ausnahmen berufen, um eine Beihilferegelung zu genehmigen, die den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags widerspricht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilferegelung für die sardischen Reeder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, da einige der mit Gesetz Nr. 11/1988 eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen gegen die Grundprinzipien der Niederlassungsfreiheit (Artikel 52) und des Verbots jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2) verstießen. (49) Entgegen den Bestimmungen von Artikel 52 wurde in der Beihilferegelung nicht nur festgelegt, dass das begünstigte Unternehmen in Sardinien niedergelassen sein musste, sondern dass auch sein Verwaltungssitz und sein Schifffahrtsbetrieb sowie gegebenenfalls seine Hauptlager und seine Zusatzausrüstung ständig in einem Hafen der Region angesiedelt sein mussten. Ferner war darin vorgesehen, dass alle Schiffe des begünstigten Unternehmens (und nicht nur die, für die ein Kredit aufgrund der Regelung gewährt wurde) in Sardinien registriert sein mussten. (50) Wie aus Artikel 99 Buchstabe e des Gesetzes 11/1988 hervorgeht und wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 2000 (Punkt 19) betonte, musste das Unternehmen auf Schiffen über 250 Tonnen ein Mindestkontingent von Seeleuten beschäftigen, die in der Heuerliste des sardischen Registerhafens des Schiffes eingetragen waren. Das begünstigte Unternehmen war also verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz einheimischer Seeleute zu beschäftigen, auch wenn Seeleute anderer Herkunft in der Lage gewesen wären, die vorgesehene Arbeit zu leisten, was einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Daraus ergibt sich, dass die fragliche Beihilfe gegen grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts verstößt. 4.2.   Bewertung der ursprünglichen durch das Gesetz Nr. 9 vom 15. Februar 1996 geänderten und 1996 in Kraft getretenen Regelung Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (51) Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die durch Gesetz Nr. 9/1996 geänderte Regelung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 darstellt: a) Die begünstigten Unternehmen werden durch Vergünstigungen bei den Zinssätzen und anderen Darlehens- und Leasingaufwendungen von einer finanziellen Last befreit, die sie üblicherweise zu tragen hätten; b) diese Last wird weiterhin aus öffentlichen Mitteln finanziert; c) die Beihilfe ist sektorspezifisch, da sie ausschließlich Unternehmen aus dem Schifffahrtssektor vorbehalten ist, und d) die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, denn die geänderte Regelung betrifft Schifffahrtsunternehmen, die den Erwerb, den Bau und den Umbau von Schiffen für den Transport von Waren und Passagieren von und nach Sardinien und anderen sardischen Inseln beabsichtigen. Wie schon oben erwähnt wurde, sind die Unternehmen, die in den Genuss der Beihilfe kommen können, nicht nur auf dem seit dem 1.1.1999 liberalisierten Kabotagemarkt, sondern auch auf dem seit 1986 (20) liberalisierten internationalen Seeverkehrsmarkt tätig. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass diese Regelung, in dem Maße, in dem sie heute immer noch in Kraft ist, weiterhin den Wettbewerb in einem seit 1999 vollständig liberalisierten Sektor beeinträchtigt. (52) Den Informationen der italienischen Behörden vom Oktober 1996 und Januar 1997 zufolge hat kein Unternehmen eine Beihilfe aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1996 erhalten. Da solche Beihilfen in der Vergangenheit nicht gewährt wurden, hält es die Kommission nicht für notwendig, in dieser Entscheidung die Vereinbarkeit mit dem damals geltenden Gemeinschaftsrecht zu bewerten. Da aber künftig solche Beihilfen gewährt werden könnten, muss die Vereinbarkeit mit dem derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht, d. h. mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (21) (nachfolgend „Gemeinschaftsleitlinien 2004“) geprüft werden. Unvereinbarkeit der geänderten Regelung (53) Die geänderte Beihilferegelung enthält keine Bestimmungen mehr, die eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen, und auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Allerdings ist die Kommission aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die geänderte Regelung nicht mit den Gemeinschaftsleitlinien 2004 vereinbar ist und keine Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c zulässig sind. (54) Laut Kapitel 5 der Gemeinschaftsleitlinien 2004 verzerren Zuschüsse zur Flottenerneuerung im Allgemeinen den Wettbewerb. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen nicht im Zusammenhang mit einer Strukturreform zur Reduzierung der Gesamtkapazität stehen, und dass sie auch nicht der Verbesserung der Ausrüstung oder der Förderung des Einsatzes sichererer Schiffe dienen. Der Umstand, dass die Beihilfen nach der geänderten Beihilferegelung „für innovative und technologisch fortgeschrittene Verkehrsarten“ bestimmt sein sollen, erlaubt angesichts einer fehlenden Definition solcher Technologien und der zugehörigen Kosten nicht eine Bewertung der tatsachlichen Auswirkung der vorgenommenen Änderung. (55) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilferegelung auch nicht als Regionalbeihilfe im Sinne von Absatz 6 der Gemeinschaftsleitlinien für regionale Beihilfen angesehen werden kann. Sardinien mag zwar eine benachteiligte Region sein, aber die italienischen Behörden haben weder hinreichend belegt, dass die Region aus der fraglichen Regelung einen Nutzen ziehen wird (Kapitel 5 Absatz 4 der Gemeinschaftsleitlinien 2004) noch dass die Beihilferegelung mit den geltenden Rechtsvorschriften über regionale Beihilfen vereinbar ist (22). (56) Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilferegelung aus den bereits dargelegten Gründen die Wirtschaft der anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten in einem Ausmaß verzerrt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Kapitel 2 der Gemeinschaftsleitlinien 2004). (57) Ferner merkt die Kommission an, dass Investitionsbeihilfen im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien 2004 mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schiffbausektor vereinbar sein müssen, d. h. mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (23). In Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung heißt es: „Bis zum 31. Dezember 2000 können Produktionsbeihilfen für Aufträge zum Schiffbau und Schiffsumbau, jedoch nicht zur Schiffsreparatur, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern der Gesamtbetrag sämtlicher für einen einzelnen Auftrag gewährter Formen von Beihilfen (einschließlich des Subventionsäquivalents sämtlicher einem Schiffseigentümer oder Dritten gewährter Beihilfen) als Subventionsäquivalent eine gemeinsame Beihilfehöchstgrenze nicht übersteigt, die als Prozentsatz des Auftragswerts vor Beihilfe ausgedrückt ist […]“. In Anbetracht der Tatsache, dass Italien keine Informationen geliefert hat, dass der Gesamtbetrag sämtlicher für einen einzelnen Auftrag gewährter Formen von Beihilfen als Subventionsäquivalent eine gemeinsame Beihilfehöchstgrenze nicht übersteigt, die als Prozentsatz des Auftragswerts vor Beihilfe ausgedrückt ist, muss man zwangsläufig feststellen, dass die Maßnahme mit Artikel 3 Absatz 1 nicht vereinbar ist. (58) Ferner gilt nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98: „Beihilfen in Form staatlich geförderter Kredite an inländische und ausländische Schiffseigentümer oder Dritte für den Bau oder Umbau von Schiffen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und werden nicht innerhalb der Höchstgrenze angerechnet, wenn sie mit der Entschließung des OECD-Rates vom 3. August 1981 (OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe) oder einer diese Vereinbarung ändernden oder ersetzenden Vereinbarung übereinstimmen“. Der Kommission liegen allerdings Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die nach der geänderten Regelung vorgesehenen Beihilfen mit der Entschließung des OECD-Rates vom 3. August 1981 vereinbar sind. (59) Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 können Innovationsbeihilfen zugunsten von bestehenden Schiffbau-, Schiffsreparatur- und Schiffsumbauwerften bis zu einer Bruttobeihilfenintensität von maximal 10 % als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie auf die gewerbliche Anwendung wirklich und grundlegend neuartiger Produkte und Verfahren abzielen, die gegenwärtig nicht von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft gewerblich genutzt werden und das Risiko des technischen oder geschäftlichen Versagens in sich bergen. Ferner müssen diese Beihilfen, unter Berücksichtigung des mit dem Vorhaben verbundenen Risikogrades, auf die Bestreitung der Aufwendungen für Investitionen und technische Tätigkeiten beschränkt sein, die unmittelbar und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens bezogen sind. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt der Umstand, dass die Beihilfen nach der geänderten Beihilferegelung „für innovative und technologisch fortgeschrittene Verkehrsarten“ bestimmt sein sollen, angesichts einer fehlenden Definition solcher Technologien und der zugehörigen Kosten nicht eine Bewertung der tatsachlichen Auswirkung der vorgenommenen Änderung. Die Kommission muss folglich daraus schließen, dass auch die geänderte Beihilferegelung mit den Rechtsvorschriften über Beihilfen für den Schiffbau nicht vereinbar ist. (60) Schließlich können die Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c nicht angewandt werden, da es Aufgabe der einzelstaatlichen Behörden ist, die Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen für Schiffswerften zu gewährleisten, von denen die Kommission nicht abweichen kann. Da die Beachtung des Gemeinschaftsrechts natürlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfen ist, muss der Mitgliedstaat einen entsprechenden Nachweis erbringen und alle Informationen liefern, die der Kommission eine Nachprüfung ermöglichen können, dass die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeregelung gegeben sind. Schlussfolgerungen (61) Zusammenfassend ist die ursprüngliche Beihilferegelung in der im Zeitraum 1988—1996 angewandten Form unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (62) Daraus ergibt sich, dass die aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 11/1988 gewährte Beihilfe in Form von Darlehen zu Vorzugskonditionen (über einen Gesamtbetrag von 12 697 450 000 ITL) von den Empfängern nach den Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts zurückgezahlt werden muss. In Anbetracht der Tatsache, dass keine Leasingbeihilfen ausgezahlt wurden, entfällt hierfür eine Regelung der Rückforderung. (63) Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (64) Die Kommission war nicht in der Lage, das von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernde Beihilfeelement oder den Gesamtbetrag aller zurückzufordernden Beihilfen selbst zu ermitteln. Daher müssen die italienischen Behörden den von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Betrag selbst ermitteln und der Kommission mitteilen. (65) Hinsichtlich der mit Gesetz Nr. 9/1996 geänderten und seit 1996 geltenden Beihilferegelung stellt die Kommission fest, dass von diesem Jahr an keine Beihilfe überwiesen wurde. Allerdings kommt sie zu dem Schluss, dass diese Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass keine solche Subvention ausgezahlt wurde, entfällt eine Regelung der Rückforderung — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aufgrund des Gesetzes Nr. 20 vom 15. Mai 1951 der Region Sardinien nach dem geänderten Text des Gesetzes Nr. 11 vom 4. Juni 1988 an Schifffahrtsunternehmen in Form von Darlehen und Leasingverträgen gewährte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 (1)   Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte und bereits widerrechtlich zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, die dem Unterschied zwischen der Summe der Zinsaufwendungen und anderen Aufwendungen entspricht, die der Begünstigte gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden normalen Marktbedingungen hätte tragen müssen, und der Summe der Zinsaufwendungen und anderen Aufwendungen, die der Begünstigte tatsächlich aufgewendet hat. (2)   Die Rückforderung der Mittel erfolgt unverzüglich nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung verzinst. (3)   Ist ein Darlehen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung noch nicht zurückgezahlt, stellt Italien sicher, dass die Aufwendungen des Darlehensnehmers in der Restlaufzeit den normalen Marktbedingungen entsprechen. Artikel 3 Die aufgrund des Gesetzes Nr. 20 vom 15. Mai 1951 der Region Sardinien nach dem geänderten Text des Regionalgesetzes Nr. 9 von 1996 an Schifffahrtsunternehmen in Form von Darlehen und Leasingverträgen vorgesehene staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 4 Italien hebt die in den Artikeln 1 und 3 genannte Beihilferegelung auf. Artikel 5 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)  C 23/96 (NN 181/95), ABl. C 368 vom 6.12.1996, S. 2. (2)   ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 30. (3)  C 71/97 (NN 144/97), ABl. C 386 vom 20.12.1997. (4)  Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. I-08855. (5)  Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 380 vom 31.12.1990, und Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 332 vom 30.12.1995, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1904/96, ABl. L 251 vom 3.10.1996. (6)  Finanzielle und steuerliche Maßnahmen im Seeverkehr mit Schiffen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind, SEK(89) 921 endg. vom 3. August 1989, und Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997. (7)  Sammlung der Rechtsprechung 2000, Seite I-08855. (8)  Vgl. Fußnote 5. (9)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992. (10)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. L 378 vom 31.12.1986. (11)  Vom Hafenamt Olbia registrierte Daten. (12)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c, insbesondere Abschnitt I Absatz 6 (ABl. C 212 vom 12.8.1988), geändert 1990 und 1994 (ABl. C 163 vom 4.7.1990 und ABl. C 364 vom 20.12.1994). (13)  SEK(89) 921 endg. vom 3. August 1989. (14)   ABl. L 69 vom 12.3.1987, S. 55. (15)   ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (16)   ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1904/96, ABl. L 251 vom 3.10.1996, S. 5. (17)  Artikel 4 sieht Folgendes vor: Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen, in Subventionsäquivalent, eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze, im Folgenden „Beihilfehöchstgrenze“ genannt, nicht überschreitet. (18)  Absatz 1: Unterstützungen für Reeder oder Dritte in Form staatlich garantierter Kredite und Bürgschaften, die als Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau, jedoch nicht für die Reparatur von Schiffen, verfügbar sind, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn diese Maßnahmen mit der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe bzw. Übereinkünften zur Änderung oder zur Ersetzung dieser Vereinbarung übereinstimmen. […]. Absatz 3: Beihilfen, die ein Mitgliedstaat seinen Reedern oder Dritten in diesem Staat für den Bau oder den Umbau von Schiffen gewährt, dürfen den Wettbewerb zwischen Werften in diesem Mitgliedstaat und Werften in anderen Mitgliedstaaten bei Auftragsvergabe nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. (19)  Zur Anwendung der Rechtsvorschriften über Beihilfen für den Schiffbau ist im Übrigen zu bemerken, dass, wie der Generalanwalt in seinen Schlussfolgerungen (Punkte 34—38) feststellte, auch wenn eine Beihilfe für den Schiffbau eine Beihilfe für Reeder beinhalten kann, die Kommission die Beihilferegelung von 1988 zu Recht als eine Beihilfe für Reeder angesehen hat, die ausschließlich vor dem Hintergrund der weniger schwierigen Verpflichtung aufgrund des Vertrags geprüft werden sollte, zumal die italienischen Behörden gegen die Berichtspflicht nach Artikel 11 der oben genannten Richtlinie verstoßen haben. (20)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.