Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1352 der Kommission vom 18. April 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

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Quellenkennung: 32017R1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1352 DER KOMMISSION vom 18. April 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer auch Fänge bestimmter Arten, für die Mindestgrößen gelten, verpflichtend angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“). Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung bezieht sich auf Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (2) enthält die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (3), der die Union im Jahr 1978 beigetreten ist. Bestimmte Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (NCEM) umfassen eine Rückwurfverpflichtung für Fänge und Beifänge bestimmter Arten, für die die Anlandeverpflichtung gelten sollte. (3) Mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um internationale Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, wozu insbesondere auch Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gehören. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (4) sieht Freistellungen von der Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2015 in Bezug auf Fänge und Beifänge von Lodde vor, die im Rahmen der NCEM zurückgeworfen werden müssen. (5) Spätestens seit dem 1. Januar 2017 gilt die Anlandeverpflichtung für weitere Arten, die die Fischereien definieren, einschließlich im NAFO-Regelungsbereich gefangener Arten. (6) Gemäß Artikel 5 der NCEM unterliegen einige der im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Bestände Fangbeschränkungen, mit Ausnahme der Tiefseegarnelenbestände in der NAFO-Division 3M, wo die Bewirtschaftung durch Aufwandszuteilung erfolgt. (7) Artikel 6 der NCEM sieht Begrenzungen für die Aufbewahrung an Bord von Beifängen für die Bestände vor, für die Fang- oder Aufwandsbeschränkungen gelten, wenn die betreffenden Bestände als Beifänge in anderen Fischereien gefangen werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der NCEM, umgesetzt durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, ist in Fällen, in denen ein Fangverbot gilt, die Aufbewahrung an Bord von als Beifang eingestuften Arten auf höchstens 1 250 kg oder 5 % zu begrenzen, je nachdem, welche Menge größer ist. (8) Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 14 der NCEM, umgesetzt durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, dass kein Schiff Fische unterhalb der geltenden Mindestgröße an Bord behalten darf und solche Fische unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden müssen. (9) Anhang I.A der NCEM enthält eine Tabelle mit den jährlichen Kontingenten für alle NAFO-Bestände, die Fangbeschränkungen unterliegen. (10) Die Artikel 5, 6 und 14 des NCEM führen gemeinsam zu einer Rückwurfverpflichtung für Fänge, die über die festgelegten Fang oder Beifanggrenzen hinausgehen. In Bezug auf Unionsschiffe, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben, sind folgende NAFO-Fischereien betroffen: Kabeljau (in den Divisionen 2J3KL, 3M und 3NO), Rotzunge (in den Divisionen 3L und 3NO), Raue Scharbe (in den Divisionen 3M und 3LNO, Nördlicher Kurzflossen-Kalmar (in den Untergebieten 3 und 4), Gelbschwanzflunder (in den Divisionen 3LNO), Schwarzer Heilbutt (in den Divisionen 3LMNO), Rochen (in den Divisionen 3LNO), Rotbarsch (in den Divisionen 3LN, 3M, 3O und im Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K), Weißer Gabeldorsch (in den Divisionen 3NO) und Tiefseegarnelen (in den Divisionen 3LNO). Es ist klarzustellen, in welchen Fällen die Anlandeverpflichtung nicht gilt, um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, und um Rechtssicherheit für die Fischer zu schaffen. (11) Es ist angebracht, die Ausweisung des NAFO-Bereichs, in dem die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 vorgesehenen Maßnahmen gelten sollen, durch die Ersetzung des Begriffs „NAFO-Übereinkommensbereich“ durch „NAFO-Regelungsbereich“ in der genannten Verordnung zu berichtigen. (12) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 sollte daher entsprechend geändert werden. (13) Im Hinblick auf die Fristen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ‚NAFO-Regelungsbereich‘ das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);“ b) Nummer 2 wird gestrichen. 2. Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 erhält folgende Fassung: „KAPITEL III NAFO-REGELUNGSBEREICH Artikel 6 Berechnung der Beifanggrenzen (1)   Die Beifanggrenzen gemäß dieser Verordnung gelten für die in Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO aufgeführten Bestände (Kombination von Arten und Division). (2)   Die Berechnung des Beifangprozentsatzes für die einzelnen Bestände gemäß dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den an Bord behaltenen Fängen des jeweiligen Bestands und den an Bord behaltenen Gesamtfängen aller Bestände. (3)   Die in dieser Verordnung genannten Begrenzungen und Prozentsätze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Kontrolle an Bord befindlichen Fanggewichte und werden aufgeschlüsselt nach Divisionen auf der Grundlage der Angaben im Fischereilogbuch berechnet. Davon abweichend werden bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen. Artikel 6a Allgemeine Ausnahmen für den NAFO-Regelungsbereich (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden Fische, die im NAFO-Regelungsbereich über die im Rahmen eines verbindlichen Rechtsakts der Union zugeteilte Fangmenge hinaus gefangen werden, nicht an Bord behalten. (2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, mit dem die Aufbewahrung an Bord von Beifängen über 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, für Arten verboten wird, deren Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist. (3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, wonach Fisch unterhalb der Mindestgrößen gemäß Anhang III der genannten Verordnung unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen ist. Artikel 6b Kabeljau in den NAFO-Divisionen 3NO Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Kabeljau — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3NO über 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten. Artikel 6c Raue Scharbe in den NAFO-Division 3LNO Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Raue Scharbe — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in einer gezielten Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den NAFO-Divisionen 3LNO über 15 % nicht an Bord behalten. Artikel 6d Gelbschwanzflunder in der NAFO-Division 3LNO (1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Gelbschwanzflunder — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3LNO über 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten. (2)   Wenn die den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil des Bestands von der NAFO zugeteilte Fangmenge an Gelbschwanzflunder erschöpft ist, wird als Beifang gefangene Gelbschwanzflunder über 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten. Artikel 6e Rotbarsch in der NAFO-Division 3M Während die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der NAFO-Division 3M vorübergehend geschlossen ist, da 50 % der jährlichen Gesamtfangmenge erreicht wurde, wird als Beifang gefangener Rotbarsch in der NAFO-Division 3M über 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. April 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1). (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.