Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ vom 26. Mai 2020 zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte von betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des FCH 2 JU

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q0717(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (7)  Dieser Verarbeitungsvorgang gilt nicht für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d. (8)  Dieser Verarbeitungsvorgang gilt nur für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.