Europäische Union

2008/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-12-17

Quellenkennung: 32008D0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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00 EUR für Italien, ▼B l)  ►M1  50 000 EUR ◄ für Zypern, m)  ►M2  250 000 EUR ◄ für Lettland, n) 530 000 EUR für Litauen, o) 105 000 EUR für Luxemburg, p) 990 000 EUR für Ungarn, q) 24 000 EUR für Malta, r)  ►M2  2 600 000 EUR ◄ für die Niederlande, s) 1 150 000 EUR für Österreich, ▼M2 t) 790 000 EUR für Polen, u) 1 530 000 EUR für Portugal, v) 580 000 EUR für Rumänien, ▼B w) 250 000 EUR für Slowenien, ▼M2 x) 500 000 EUR für die Slowakei, y) 500 000 EUR für Finnland, ▼B z) 900 000 EUR für Schweden, za)  ►M2  4 600 000 EUR ◄ für das Vereinigte Königreich. 3.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt: a) 5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, d) 175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, e) 10 EUR je Genotypisierungstest, f) 500 EUR je Rind, g) 70 EUR je gekeultem Schaf oder gekeulter Ziege. Artikel 10 Tollwut 1.  Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ▼M2 a) 1 100 000 EUR für Bulgarien, b) 500 000 EUR für Litauen, c) 880 000 EUR für Ungarn, ▼B d) 270 000 EUR für Österreich, e) 4 450 000 EUR für Polen, f)  ►M2  760 000 EUR ◄ für Rumänien, g) 470 000 EUR für die Slowakei. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 8 EUR je Test, für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen 8 EUR je Test. Artikel 11 Enzootische Rinderleukose 1.  Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 15 000 EUR für Estland, b) 20 000 EUR für Litauen, c) 500 000 EUR für Malta, ▼M2 d) 1 100 000 EUR für Polen. ▼B 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 0,5 EUR je Test, Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test, für geschlachtete Tiere 375 EUR je Tier. Artikel 12 Aujeszky-Krankheit 1.  Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 800 000 EUR für Spanien, b) 80 000 EUR für Ungarn, ▼M2 c) 1 650 000 EUR für Polen. ▼B 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 13 Tollwut 1.  Das zweite Jahr der von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt: 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 600 000 EUR für die Tschechische Republik, b) 325 000 EUR für Deutschland, ▼M2 c) 870 000 EUR für Estland, d) 850 000 EUR für Lettland, e) 550 000 EUR für Slowenien, ▼B f) 100 000 EUR für Finnland. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 8 EUR je Test, für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen 8 EUR je Test. 4.  Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat 2010 2011 2012 Tschechische Republik       Deutschland       Lettland 1 250 000     Finnland 100 000     Estland 1 250 000 1 250 000   Slowenien 350 000 350 000 350 000 Artikel 14 Aujeszky-Krankheit 1.  Das zweite Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M2  310 000 EUR ◄ . 3.  Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. Artikel 15 Enzootische Rinderleukose 1.  Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 800 000 EUR für Italien, b) 55 000 EUR für Lettland, ▼M2 c) 460 000 EUR für Portugal. ▼B 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 0,5 EUR je Test, Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test, für geschlachtete Tiere 375 EUR je Tier. 4.  Über die Mittelbindungen für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): a) 800 000 EUR für Italien, b) 55 000 EUR für Lettland, c) 350 000 EUR für Portugal. ▼M1 Artikel 15a Traberkrankheit 1.  Das von Zypern am 18. März 2009 vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird festgesetzt auf: a) 100 % der Zypern entstehenden Kosten für die Durchführung von Schnelltests und molekularen Ersttests; b) 75 % der Zypern entstehenden Kosten der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und Beseitigung ihre Tiere gemäß dem Programm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit; c) 50 % der Kosten für i) die Probenanalyse zur Genotypisierung; ii) den Erwerb von Mitteln für die schmerzfreie Tötung der Tiere; iii) Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird; iv) die Beseitigung der Tierkörper. 3.  Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 175 EUR je Test für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 10 EUR je Genotypisierungstest; d) 100 EUR je gekeultes Schaf bzw. je gekeulte Ziege. 4.  Die Mittelbindung für 2009 wird auf ►M2  3 000 000 EUR ◄ festgesetzt. 5.  Über die Mittelbindung für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2009 entschieden. ▼M3 Artikel 16 Seuchen bei Tieren in Aquakultur Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Deutschland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. ▼B KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Die Entschädigung der Bestandseigentümer für die gekeulten oder geschlachteten Tiere und die vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Schlachtung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt. Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ( 11 ). Artikel 18 1.  Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben. 2.  Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 19 1.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2009 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in Artikel 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen; d) für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2010 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen; g) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben. 2.  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 20 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009. Artikel 21 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. ( 2 ) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22. ( 3 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. ( 4 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. ( 5 ) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. ( 6 ) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29. ( 7 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ( 8 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. ( 9 ) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. ( 10 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. ( 11 ) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.