Europäische Union

2008/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-12-17

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2008D0897 — DE — 17.12.2013 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415) (2008/897/EG) (ABl. L 322, 2.12.2008, p.39) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 2009   L 194 56 25.7.2009 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 2009   L 314 75 1.12.2009 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013   L 338 109 17.12.2013 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415) (2008/897/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen fest. (2) Zudem sieht Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. (3) Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 2 ) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann gemäß der Entscheidung 2006/965/EG die Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden. (4) Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen ( 3 ) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt werden können. (5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 4 ) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. (6) Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza ( 5 ) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. (7) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. (8) Im Jahre 2008 wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission ( 6 ) genehmigt. Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 7 ) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach ihrer Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor. (9) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das Folgejahr (das zweite Jahr) der 2008 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG. (10) Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (11) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 8 ) müssen Mitgliedstaaten, in denen bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten Seuchen vorliegt, Tilgungsprogramme für diese Seuchen erstellen. (12) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 9 ) müssen die Mitgliedstaaten operationelle Programme zur Durchführung der vom Europäischen Fischereifonds kofinanzierten Strategien und Prioritäten erstellen. Gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung kann die Gemeinschaft nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten. Nach der Entscheidung 90/424/EWG können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser operationellen Programme zur Tilgung von Seuchen bei Tieren in Aquakultur, die im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG genannt sind, Mittel bereit stellen. (13) Einige Mitgliedstaaten haben Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur erstellt, die sowohl in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG und im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind. Diese Programme sind von der Kommission einer fachlichen Prüfung unterzogen worden und sollten deshalb genehmigt werden. (14) Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz müssen für jedes Programm (ausgenommen Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur, deren Finanzhilfe nach ihrer technischen Genehmigung festgelegt wird) auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind. (15) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 10 ) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (16) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (17) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. (18) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I JAHRESPROGRAMME Artikel 1 Rinderbrucellose 1.  Die von Irland, Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ▼M2 a) 1 400 000 EUR für Irland, b) 2 500 000 EUR für Spanien, ▼B c) 5 000 000 EUR für Italien, d) 77 000 EUR für Zypern, e) 20 000 EUR für Malta, f) 1 400 000 EUR für Portugal, g)  ►M2  1 370 000 EUR ◄ für das Vereinigte Königreich. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen Rose-bengale-Test 0,2 EUR je Test, für einen SAT-Test 0,2 EUR je Test, für einen Komplementbindungstest 0,4 EUR je Test, für einen ELISA-Test 1 EUR je Test, für geschlachtete Tiere 375 EUR je Tier. Artikel 2 Rindertuberkulose 1.  Die von Irland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. ▼M2 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 14 000 000 EUR für Irland, b) 9 100 000 EUR für Spanien, c) 2 900 000 EUR für Italien, d) 120 000 EUR für Polen, e) 200 000 EUR für Portugal. ▼B 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen Tuberkulintest 1 EUR je Test, für einen Gamma-Interferon-Test 5 EUR je Test, für geschlachtete Tiere 375 EUR je Tier. Artikel 3 Schaf- und Ziegenbrucellose 1.  Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 250 000 EUR für Griechenland, ▼M2 b) 3 600 000 EUR für Spanien, ▼B c) 4 000 000 EUR für Italien, d) 75 000 EUR für Zypern, e) 1 100 000 EUR für Portugal. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen Rose-bengale-Test 0,2 EUR je Test, für einen Komplementbindungstest 0,4 EUR je Test, für geschlachtete Tiere 50 EUR je Tier. Artikel 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten 1.  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. ▼M1 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Impfungen und der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung bzw. bei der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 4 450 000 EUR für Belgien, b) 5 000 EUR für Bulgarien, c) 2 350 000 EUR für die Tschechische Republik, d) 50 000 EUR für Dänemark, ▼M2 e) 16 650 000 EUR für Deutschland, f) 90 000 EUR für Estland, g) 60 000 EUR für Irland, ▼M1 h) 50 000 EUR für Griechenland, i) 21 000 000 EUR für Spanien, ▼M2 j) 55 000 000 EUR für Frankreich, k) 2 000 000 EUR für Italien, l) 20 000 EUR für Lettland, ▼M1 m) 0 EUR für Litauen, n) 510 000 EUR für Luxemburg, o)  ►M2  300 000 EUR ◄ für Ungarn, p) 5 000 EUR für Malta, q) 50 000 EUR für die Niederlande, ▼M2 r) 3 550 000 EUR für Österreich, s) 100 000 EUR für Polen, t) 2 700 000 EUR für Portugal, u) 100 000 EUR für Rumänien, ▼M1 v) 910 000 EUR für Slowenien, ▼M2 w) 490 000 EUR für Finnland, x) 1 600 000 EUR für Schweden. ▼M1 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 2,50 EUR je ELISA-Test; b) 10 EUR je PCR-Test; c) 0,30 EUR je Dosis für den Erwerb monovalenter Impfstoffe; d) 0,45 EUR je Dosis für den Erwerb bivalenter Impfstoffe; e) 1,50 EUR je geimpftes Rind für die Impfung von Rindern, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen; f) 0,75 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Schafen und Ziegen, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen. ▼B Artikel 5 Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus 1.  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern, bei der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Durchführung von Labortests zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 850 000 EUR für Belgien, b) 30 000 EUR für Bulgarien, c)  ►M2  1 600 000 EUR ◄ für die Tschechische Republik, d)  ►M2  140 000 EUR ◄ für Dänemark, e) 25 000 EUR für Estland, f)  ►M2  350 000 EUR ◄ für Deutschland, g) 40 000 EUR für Irland, ▼M2 h) 700 000 EUR für Griechenland, i) 1 250 000 EUR für Spanien, j) 1 450 000 EUR für Frankreich, k) 1 700 000 EUR für Italien, l) 100 000 EUR für Zypern, m) 90 000 EUR für Lettland, ▼B n) 16 000 EUR für Luxemburg, o) 1 450 000 EUR für Ungarn, p) 110 000 EUR für Malta, q)  ►M2  2 350 000 EUR ◄ für die Niederlande, r) 525 000 EUR für Österreich, ▼M2 s) 4 500 000 EUR für Polen, t) 650 000 EUR für Portugal, u) 50 000 EUR für Rumänien, ▼B v) 625 000 EUR für die Slowakei, w) 25 000 EUR für Slowenien, x) 20 000 EUR für das Vereinigte Königreich. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen bakteriologischen Test (Kultivierung) 5,0 EUR je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis 0,05 EUR je Dosis. für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp. 20 EUR je Test, für die Analyse zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln 5,0 EUR je Test, für die Keulung eines Brutvogels der Spezies Gallus gallus 3,5 EUR je Tier, für die Keulung einer Legehenne der Spezies Gallus gallus 1,5 EUR je Tier. Artikel 6 Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest 1.  Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und im Falle Rumäniens auch für die Impfung von Hausschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 200 000 EUR für Bulgarien, b) 800 000 EUR für Deutschland, ▼M2 c) 670 000 EUR für Frankreich, ▼B d) 100 000 EUR für Italien, e) 350 000 EUR für Ungarn, f) 5 000 EUR für Luxemburg, g) 2 500 000 EUR für Rumänien, h) 30 000 EUR für Slowenien, i) 550 000 EUR für die Slowakei. 3.  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt. Artikel 7 Vesikuläre Schweinekrankheit 1.  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 500 000 EUR festgesetzt. Artikel 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln 1.  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 90 000 EUR für Belgien, b) 70 000 EUR für Bulgarien, c) 60 000 EUR für die Tschechische Republik, d) 200 000 EUR für Dänemark, e)  ►M2  250 000 EUR ◄ für Deutschland, f) 7 000 EUR für Estland, g) 60 000 EUR für Irland, h) 70 000 EUR für Griechenland, i) 350 000 EUR für Spanien, j) 200 000 EUR für Frankreich, k)  ►M2  1 400 000 EUR ◄ für Italien, l) 15 000 EUR für Zypern, m) 30 000 EUR für Lettland, n) 40 000 EUR für Litauen, o) 10 000 EUR für Luxemburg, p) 180 000 EUR für Ungarn, q) 7 000 EUR für Malta, r) 500 000 EUR für die Niederlande, s)  ►M2  80 000 EUR ◄ für Österreich, t) 80 000 EUR für Polen, u) 200 000 EUR für Portugal, v)  ►M2  220 000 EUR ◄ für Rumänien, w) 55 000 EUR für Slowenien, x) 50 000 EUR für die Slowakei, y) 35 000 EUR für Finnland, z) 280 000 EUR für Schweden, za) 380 000 EUR für das Vereinigte Königreich. 3.  Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: ELISA-Test : 1 EUR je Test, Agargelimmundiffusionstest : 1,2 EUR je Test, HI-Test auf H5/H7 : 12 EUR je Test, Virusisolationstest : 30 EUR je Test, PCR-Test : 15 EUR je Test, Probenahme bei Wildvögeln : 20 EUR je Probe. Artikel 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit 1.  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt. 2.  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten entstehen für die Durchführung von Schnelltests und molekularen differenzialdiagnostischen Ersttests sowie auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Entschädigung der Bestandseigentümer für die Keulung und Beseitigung ihrer Tiere gemäß ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, bzw. auf einen Höchstbetrag von: ▼M2 a) 1 400 000 EUR für Belgien, b) 350 000 EUR für Bulgarien, c) 1 050 000 EUR für die Tschechische Republik, ▼B d) 1 850 000 EUR für Dänemark, e) 8 900 000 EUR für Deutschland, f) 220 000 EUR für Estland, ▼M2 g) 3 300 000 EUR für Irland, h) 1 200 000 EUR für Griechenland, i) 5 400 000 EUR für Spanien, j) 14 100 000 EUR für Frankreich, k) 5 350 0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.