Europäische Union

2012/136/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein. 31.2 Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. Anhang 1 LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt. Letzte Änderung: 20. September 2010 Mitglieder Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretung Republik Österreich Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) Republik Bulgarien Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft Tschechische Republik Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS) Königreich Dänemark Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI) Niederländische Sprachgemeinschaft (NSU) Generalsekretariat Republik Estland Ministerium für Bildung und Wissenschaft Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Königreich der Niederlande Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO) Republik Polen   Beobachter Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretung                                                     Anhang 2 JAHRESBEITRAG Grundsätze Für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum erfolgt die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC beitreten wollen, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Die Vollversammlung kann auch besondere Kooperationsvereinbarungen mit Dritten treffen. Vor Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums wird die Berechnungsmethode für die darauf folgenden Zeiträume beschlossen. Es gelten folgende Grundsätze: (a) Der angestrebte Anfangshaushalt beläuft sich auf 1 000 000 EUR pro Jahr, ausgehend von einer geschätzten Beteiligung von 2/3 der 26 im Konsortium für die CLARIN-Vorbereitungsphase vertretenen Länder; sollten mehr Mitglieder beitreten, kann die Vollversammlung eine Senkung der Mitgliedsbeiträge oder eine Erweiterung der Tätigkeiten beschließen. (b) Der Beitrag der Niederlande als Sitzland beläuft sich im Jahr 1 auf 250 000 EUR. (c) Der Höchstbeitrag anderer Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 200 000 EUR. (d) Der Mindestbeitrag der Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 11 800 EUR. (e) Der Beitrag aller Mitglieder wird für fünf Jahre festgelegt und jährlich um 2 % angehoben, um die Inflation und steigende Kosten auszugleichen. Der genaue Betrag für jedes Mitglied ist in der nachstehenden Tabelle festgesetzt. (f) In späteren Jahren beitretende Mitglieder zahlen den indexierten Beitrag, der für das betreffende Jahr festgesetzt ist. (g) Beobachter zahlen den indexierten Mindest-Mitgliedsbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle. (h) Einzelne Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern zahlen den indexierten Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle. (i) Der Beitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft beträgt 28 600 EUR; dies entspricht dem flämischen Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union (der einen Betrag von 23 600 EUR ergibt) zuzüglich 5 000 EUR als Eigenbeitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft (als internationale Organisation). (j) Der Beitrag juristischer Personen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilmäßig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet. (k) Die Beiträge beruhen auf dem BIP des Landes im Jahr 2010 als Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union im gleichen Jahr (gemäß EUROSTAT) und werden nach folgender Formel berechnet: Der Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union wird auf den nächsten ganzzahligen Prozentsatz gerundet (unter 5 aufgerundet, sonst abgerundet) und mit dem Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle multipliziert: % des BIP der EU gerundet Beitrag in EUR ≤ 1 1 11 800 > 1 und ≤ 2 2 23 600 > 2 und ≤ 3 3 35 400 > 3 und ≤ 4 4 47 200 > 5 und ≤ 6 5 59 000 > 6 und ≤ 7 6 70 800 usw. … … ≥ 16 und < 17 16 188 800 ≥ 17 entfällt 200 000 Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die sich nicht von Anfang an auf fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft für fünf Jahre aufrecht erhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied insgesamt nicht mehr bezahlt als die normalen Beiträge in diesen fünf Jahren. In der nachstehenden Tabelle sind 33 potenzielle europäische Mitglieder mit ihren Gesamtbeiträgen aufgeführt. Übersicht für Mitglieder, die sich auf fünf Jahre verpflichten (potenzielle) Mitglieder % des BIP EU 2010 Grundb eitrag mit jährlicher Anhebung um 2 % Summe Jahr 2012 Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Jahre 2012-16 Island 0,10 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Zypern 0,10 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Estland 0,10 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Malta 0,10 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Lettland 0,10 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Litauen 0,20 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Bulgarien 0,30 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Luxemburg 0,30 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Slowenien 0,30 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Kroatien 0,40 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Slowakei 0,50 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Ungarn 0,80 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Rumänien 1,00 11 800 11 800 12 036 12 277 12 522 12 773 61 408 Tschechische Republik 1,20 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 Irland 1,30 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 Portugal 1,40 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 Finnland 1,50 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 NSU/Flandern 1,68 28 600 28 600 29 172 29 755 30 351 30 958 148 836 Dänemark 1,90 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 Griechenland 1,90 23 600 23 600 24 072 24 553 25 045 25 545 122 815 Österreich 2,30 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Norwegen 2,60 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Belgien 2,90 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Schweden 2,90 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Polen 2,90 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Schweiz 3,30 35 400 35 400 36 108 36 830 37 567 38 318 184 223 Türkei 4,70 59 000 59 000 60 180 61 384 62 611 63 863 307 038 Niederlande 4,80 250 000 250 000 255 000 260 100 265 302 270 608 1 301 010 Spanien 8,70 94 400 94 400 96 288 98 214 100 178 102 182 491 261 Italien 12,80 141 600 141 600 144 432 147 321 150 267 153 272 736 892 Vereinigtes Königreich 14,00 165 200 165 200 168 504 171 874 175 312 178 818 859 707 Frankreich 16,10 188 800 188 800 192 576 196 428 200 356 204 363 982 523 Deutschland 20,60 200 000 200 000 204 000 208 080 212 242 216 486 1 040 808 Insgesamt 1 635 000 1 635 000 1 667 700 1 701 054 1 735 075 1 769 777 8 508 606 (1)  Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118. (3)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1-22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.