Europäische Union

2012/136/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verwenden. In diesem Fall übermittelt der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person den Vorschlag an alle offiziellen Vertreter der Vollversammlung, die dann innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitteilen. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschließen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Artikel 9 Wissenschaftlicher Beirat 9.1 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig (1) sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl die Dienstleister des CLARIN ERIC als auch dessen Benutzergemeinschaft vertreten. 9.2 Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen. 9.3 Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden. 9.4 Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen. 9.5 Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Artikel 10 Forum der nationalen Koordinatoren 10.1 Jedes Mitglied, das ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium. Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen. 10.1.1 Jedes Mitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt. Der Begriff „nationaler Koordinator“ umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren. 10.2 Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung der von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten. 10.3 Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats. 10.4 Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Artikel 11 Exekutivdirektor 11.1 Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat sind gemeinsam die rechtlichen Vertreter des CLARIN ERIC. Dem Exekutivdirektor obliegt die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Änderung des Anhangs 2 verantwortlich. 11.2 Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmäßig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt. Artikel 12 Verwaltungsrat 12.1 Die Vollversammlung bestellt hochrangige Persönlichkeiten in den Verwaltungsrat. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Das Bestellungsverfahren wird von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer. 12.2 Die Vollversammlung ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Direktor. Der stellvertretende Direktor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. 12.3 Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden. 12.4 Der Verwaltungsrat bildet zusammen mit dem Exekutivdirektor das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich. 12.5 Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschließt die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf. 12.6 Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Artikel 13 Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren 13.1 Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der Ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) derjenigen CLARIN-Zentren, die aufgrund der Kriterien, die der Verwaltungsrat festlegt, als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb eingestuft worden sind. Die Vollversammlung beschließt darüber, ob ein Technikzentrum als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb anerkannt wird. 13.2 Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Beschlüsse über die Durchführung wie auch über die Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern fasst. Er erstattet dem Forum der nationalen Koordinatoren und dem Verwaltungsrat Bericht. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats. 13.3 Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten. 13.4 Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Artikel 14 Arbeitsgruppen 14.1 Der Verwaltungsrat kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen. 14.2 Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. KAPITEL 5 FINANZANGELEGENHEITEN Artikel 15 Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse 15.1 Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 15.2 Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen. 15.3 Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. 15.4 Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts. 15.5 Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. 15.6 Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten. Artikel 16 Haftung 16.1 Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden. 16.2 Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC. 16.3 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CLARIN ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2. 16.4 Das CLARIN ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN-Struktur verbundenen Risiken ab. KAPITEL 6 BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION Artikel 17 Berichterstattung an die Kommission 17.1 Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. 17.2 Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte. KAPITEL 7 POLITISCHE MASSNAHMEN Artikel 18 Vereinbarungen mit Dritten 18.1 Falls es das CLARIN ERIC für vorteilhaft erachtet, kann es Vereinbarungen mit Dritten schließen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen, Regionen oder Ländern, die keine Mitglieder sind. 18.2 Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäß Artikel 18.1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, kann das CLARIN ERIC Vereinbarungen mit solchen Dritten schließen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen. Artikel 19 Zugangsregelungen für Benutzer 19.1 Was den Zugang der Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen. 19.2 Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde. 19.3 Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von Einzelbenutzern sowie einzelnen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde. 19.4 Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt. 19.5 Selbst bei Zugangsgewährung gemäß Artikel 19.1 bis 19.4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein. Artikel 20 Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung 20.1 Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten. Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschließt die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität reserviert bleiben sollte für völlig neue Ideen, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt. 20.2 Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäß Artikel 9.4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats. Artikel 21 Verbreitungspolitik 21.1 Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung. 21.2 Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen. 21.3 In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen. Artikel 22 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums 22.1 Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet. 22.2 Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert. 22.3 Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet. 22.4 Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen. 22.5 Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten. Artikel 23 Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit 23.1 Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. 23.2 Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus. Artikel 24 Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen 24.1 Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäß deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst. 24.2 Der Verwaltungsrat ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschließt Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden. 24.3 Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC. 24.4 Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (3) des Rates sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom CLARIN ERIC beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen. Artikel 25 Umgang mit Daten 25.1 Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten. 25.2 Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar. KAPITEL 8 BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Bestehensdauer 26.1 Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum. Artikel 27 Auflösung 27.1 Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 8.2 und 8.8. 27.2 Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. 27.3 Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäß Artikel 16.3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. 27.4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. 27.5 Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 28 Anwendbares Recht 28.1 Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge: a) das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates; b) das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist; c) diese Satzung. Artikel 29 Streitigkeiten 29.1 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. 29.2 Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten. Artikel 30 Bereithaltung der Satzung 30.1 Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich. Artikel 31 Gründungsbestimmungen 31.1 Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.