Europäische Union

2012/136/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

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3.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 64/13 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018) (2012/136/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. September 2011 beantragten Dänemark, Deutschland, Estland, die Niederlande, die Niederländische Sprachgemeinschaft, Österreich und die Tschechische Republik bei der Kommission die Gründung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC). (2) Die Niederlande haben eine Erklärung vorgelegt, in der sie das CLARIN ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkennen. (3) Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur wird für die gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien mit der Bezeichnung CLARIN ERIC gegründet. (2)   Die Satzung des CLARIN ERIC, die von seinen Mitgliedern vereinbart wurde, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Februar 2012 Für die Kommission Máire GEOGHEGAN-QUINN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. ANHANG SATZUNG DES CLARIN ERIC Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1 –   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1: Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache Artikel 2: Ziele und Tätigkeiten KAPITEL 2 –   MITGLIEDSCHAFT Artikel 3: Mitgliedschaft und Vertretung Artikel 4: Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern Artikel 5: Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus KAPITEL 3 –   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER Artikel 6: Mitglieder Artikel 7: Beobachter KAPITEL 4 –   FÜHRUNG DES CLARIN ERIC Artikel 8: Vollversammlung Artikel 9: Wissenschaftlicher Beirat Artikel 10: Forum der nationalen Koordinatoren Artikel 11: Exekutivdirektor Artikel 12: Verwaltungsrat Artikel 13: Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren Artikel 14: Arbeitsgruppen KAPITEL 5 –   FINANZANGELEGENHEITEN Artikel 15: Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse Artikel 16: Haftung KAPITEL 6 –   BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION Artikel 17: Berichterstattung an die Kommission KAPITEL 7 –   POLITISCHE MASSNAHMEN Artikel 18: Vereinbarungen mit Dritten Artikel 19: Zugangsregelungen für Benutzer Artikel 20: Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung Artikel 21: Verbreitungspolitik Artikel 22: Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Artikel 23: Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit Artikel 24: Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen Artikel 25: Umgang mit Daten KAPITEL 8 –   BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 26: Bestehensdauer Artikel 27: Auflösung Artikel 28: Anwendbares Recht Artikel 29: Streitigkeiten Artikel 30: Bereithaltung der Satzung Artikel 31: Gründungsbestimmungen ANHANG 1: LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER ANHANG 2: JAHRESBEITRAG KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache 1.1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien“ (nachstehend „CLARIN“) eingerichtet. 1.2 CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „CLARIN ERIC“. 1.3 CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäß Artikel 18 geschlossen hat. 1.4 Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Utrecht (Niederlande). 1.5 Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch. Artikel 2 Ziele und Tätigkeiten 2.1 Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt. 2.2 Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.: a) die Schaffung eines Zusammenschlusses bestehender Rechen- und Webdienstezentren, um eine Einmalanmeldung für den Zugang zu den von diesen Zentren erbrachten Daten- und Technologiediensten zu ermöglichen; b) die Festlegung und Pflege einer Sammlung förmlicher Normen und De-Fakto-Standards und Zuordnungen zwischen ihnen, um die Interoperabilität der Daten und Dienste zu erhöhen; c) die Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten im Hinblick auf den Erwerb und die Erstellung neuer Daten- und Webdienste; d) die Sammlung von Benutzeranforderungen und besten Praktiken, um die Nutzer effizient zu unterstützen; e) den Aufbau von Fachzentren mit Schwerpunkt auf der Nutzung von Sprachressourcen und -technologien zur Vorantreibung der Forschung in den Human- und Geisteswissenschaften; f) die Organisation von Schulungs-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, um sowohl die Nutzung als auch die Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur zu fördern; g) die Schaffung und Pflege eines Lizenzierungs-, Zugangs- und Authentifizierungsrahmens, der einerseits einen einfachen Zugang garantiert und andererseits die Rechte der Besitzer der Daten und Werkzeuge sowie die Privatsphäre der Personen angemessen schützt; h) die Pflege und Nutzung der Beziehungen mit einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und außerhalb Europas im Hinblick auf eine Zusammenarbeit; i) einen Beitrag zur Entwicklung von Strategien für die Vorantreibung der Forschung im Europäischen Forschungsraum (EFR) sowohl auf den Gebieten der Human- und Sozialwissenschaften als auch fachgebietsübergreifend; j) sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Forschung im EFR. 2.3 Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt. KAPITEL 2 MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Mitgliedschaft und Vertretung 3.1 Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden: a) Mitgliedstaaten; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen. Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4.1 und 4.2 dieser Satzung festgelegt. 3.2 Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. 3.3 Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung. 3.4 Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. 3.5 Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet. Artikel 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern 4.1 Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen: a) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Vollversammlung; b) Bewerber müssen beim Präsidenten der Vollversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen; c) im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 6.2 genannten Pflichten erfüllen wird. 4.2 In Artikel 3.1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen: a) Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. Ein Beobachter kann einmal erneut den Beobachterstatus beantragen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben. b) Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung. c) Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des CLARIN ERIC richten. d) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7.2 genannten Pflichten erfüllen wird. Artikel 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus 5.1 Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war. 5.2 Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen. 5.3 Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen. 5.4 Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird. 5.5 Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerer Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen; b) das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt. Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen. KAPITEL 3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER Artikel 6 Mitglieder 6.1 Mitglieder haben das Recht, a) ihrer Forschergemeinschaft Zugang zu CLARIN und allen seinen Diensten zu gewähren; b) an der Vollversammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und dadurch Einfluss zu nehmen; c) an der Ausarbeitung von Strategien und politischen Maßnahmen mitzuwirken; d) eng mit anderen Ländern beim Bereitstellen von Ressourcen, Werkzeugen und Diensten für die Forscher in den betreffenden Ländern zusammenzuarbeiten; e) ihre Forschergemeinschaft an der Auswahl der einschlägigen CLARIN-Normen und Empfehlungen für beste Praktiken zu beteiligen; f) ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen; g) die Bezeichnung „CLARIN“ zu benutzen; h) sich an Vorschlägen für Unionsprojekte zu beteiligen, bei denen das CLARIN ERIC als einreichendes Konsortium auftritt. 6.2 Jedes Mitglied muss a) seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten; b) eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird; c) seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen; d) ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen; e) einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist; f) mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen; g) ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen; h) vereinbarte Dienste erbringen; i) in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern; j) die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen; k) die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen; l) die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen. 6.3 Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben. 6.4 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden. 6.5 Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6.2 Buchstabe a und Buchstaben d bis l genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden. Artikel 7 Beobachter 7.1 Beobachter haben das Recht, a) ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilzunehmen; b) ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind; c) ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung der Organisation des CLARIN ERIC zukommen zu lassen; 7.2 Jeder Beobachter muss a) eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird; b) seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten; c) seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen. 7.3 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden. 7.4 Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7.2 Buchstaben b und c genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden. KAPITEL 4 FÜHRUNG DES CLARIN ERIC Artikel 8 Vollversammlung 8.1 Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. 8.2 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats, neben den von Amts wegen gemäß Artikel 10.3 Artikel 13.2 bestellten Mitgliedern; b) Bestätigung der von Amts wegen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats; c) Ernennung des wissenschaftlichen Beirats; d) Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäß Artikel 8.3 beantragt; e) Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC; f) mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt; g) Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC; h) Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN; i) Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter; j) Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus; k) Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäß Artikel 27. 8.3 Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 % der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden. 8.4 Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten. 8.5 Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. 8.6 Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen. 8.7 Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt. 8.8 Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer Beschlüsse über a) die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC; b) die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren; c) die Auflösung des CLARIN ERIC; d) die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus; e) die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats. 8.9 Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst: a) die Änderung der Satzung; b) die Änderung des Anhangs 2; c) die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats; d) die Auflösung des CLARIN ERIC. Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. 8.10 Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben. 8.11 Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 8.12 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8.6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschließen. 8.13 Der Präsident kann beschließen, ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.