Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-12-31

Quellenkennung: 32009D0964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesundheitsprogramm und dessen Jahresarbeitsplan hinsichtlich der Ziele und Schwerpunkte (10 Punkte) b) Die Tätigkeiten der Organisation ( 53 ) sind in Bezug auf die im Arbeitsplan für 2010 genannten Schwerpunkte zu beschreiben. (10 Punkte) c) Zweckmäßigkeit der geografischen Erfassung der nichtstaatlichen Stelle oder des spezialisierten Netzes. Das Jahresarbeitsprogramm des Antragstellers sollte Tätigkeiten in einer repräsentativen Zahl teilnehmender Länder aufweisen. (5 Punkte) 2. Fachliche Qualität des vorgeschlagenen Jahresarbeitsprogramms (40 Punkte, Schwellenwert: 20 Punkte) a) Zweck des Jahresarbeitsprogramms: das Jahresarbeitsprogramm des Antragsstellers muss alle Ziele der Organisation oder des spezialisierten Netzes und deren Eignung für die Erzielung der erwarteten Ergebnisse klar beschreiben. Der Antragsteller muss nachweisen, dass das vorgelegte Jahresarbeitsprogramm wirklichkeitsgetreu alle für 2010 geplanten Tätigkeiten der Organisation oder des spezialisierten Netzes wiedergibt, einschließlich der Tätigkeiten, die dem Arbeitsplan des zweiten Gesundheitsprogramms für 2010 nicht entsprechen. (10 Punkte) b) Operationeller Rahmen: Das Arbeitsprogramm des Antragstellers sollte die geplanten Tätigkeiten, Aufgaben, Zuständigkeiten und Zeitpläne des Teils seines Arbeitsprogramms, das dem Arbeitsplan des zweiten Gesundheitsprogramms für 2010 entspricht, ebenso wie dessen Zusammenhang mit den anderen Teilen seiner Tätigkeit klar beschreiben. (10 Punkte) c) Bewertungsstrategie: Das Arbeitsprogramm des Antragstellers muss die interne und externe Bewertung seiner Tätigkeiten und die zu verwendenden Indikatoren beschreiben. (10 Punkte) d) Strategie zur Verbreitung der Informationen: Der Finanzhilfeempfänger muss die Angemessenheit der Maßnahmen und Methoden zur Kommunikation und Verbreitung klar veranschaulichen. (10 Punkte) 3. Managementqualität (35 Punkte, Schwellenwert: 18 Punkte) a) Jahresarbeitsplanung: Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan, die zu erbringenden Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben beschreiben und eine Risikoanalyse vorlegen. (10 Punkte) b) Organisatorische Fähigkeit: Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Ressourcen und die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. Der Antragsteller muss außerdem die Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Partnern und anderen Beteiligten angeben. (10 Punkte) c) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Mittelausstattung selbst und die Verteilung auf die geplanten Tätigkeiten zweckmäßig, angemessen, ausgewogen und kohärent sind. (10 Punkte) d) Finanzielle Abwicklung: Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und, nach Möglichkeit, Kontrollen darlegen. (5 Punkte) Projekte, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahlen ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste. ANHANG VI Kriterien für finanzielle Beteiligungen an Konferenzen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008-2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN 1. Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Antragsteller, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation, im gerichtlichen oder vorgerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des Anweisungsbefugten oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig einer der in Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung angeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterworfen sind; g) die rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, zu denen die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, wenn die Rückforderung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erfolgt ist. Nachweis: Die Antragsteller müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2. Von der Förderung ausgeschlossen werden Vorschläge, die unvollständig sind, nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen oder den darin niedergelegten Formvorschriften nicht entsprechen. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler im Sinne des Artikels 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung. Jeder Antrag muss die Unterlagen enthalten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, einschließlich folgender Unterlagen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung der Konferenz, — Gesamtfinanzierungsplan für die Konferenz und beantragte Kofinanzierung der Gemeinschaft. Nachweis: Angaben im Antrag 3. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, werden von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen. Die Dauer der Maßnahme darf nicht mehr als 12 Monate betragen. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1. Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanzen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit entfällt für Körperschaften öffentlichen Rechts oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2. Fachliche Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den neuesten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation, einschließlich operativer, finanzieller und technischer Einzelheiten, und die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3. Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet werden. 3.   VERGABEKRITERIEN 1. Inhalt des Vorschlags (60 Punkte, Schwellenwert: 30 Punkte) a) Relevanz des Gegenstandes und der voraussichtlichen Ergebnisse der Veranstaltung für die Ziele und Schwerpunkte, wie im zweiten Gesundheitsprogramm und dessen Jahresarbeitsplan beschrieben (15 Punkte) b) Beteiligung (15 Punkte) Der Antragsteller sollte die erwartete Zahl der Teilnehmer sowie Profil bzw. Funktionen dieser Zielgruppe beschreiben und dabei die Verteilung nach Mitgliedstaaten, Organisation und Art des Fachwissens berücksichtigen. c) Europäische Bedeutung (15 Punkte) Die Veranstaltung sollte von europaweiter Bedeutung sein, also z. B. durch die Mitwirkung von Vertretern aus 10 oder mehr Ländern, die sich am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligen. d) Folgemaßnahmen und Bewertungsmethodik (15 Punkte) Der Antragsteller muss die Verbreitungsstrategie beschreiben. Es sollte eine angemessene Bewertung vorgesehen werden, die auf einem Bewertungsplan mit entsprechender Gestaltung, Methode, Zuständigkeiten und Zeitplanung unter Verwendung von Indikatoren beruht. 2. Managementqualität (40 Punkte, Schwellenwert: 20 Punkte) a) Planung der Veranstaltung (15 Punkte) Der Antragsteller muss Methode, Instrumente, Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die finanziellen Abläufe beschreiben sowie eine Risikoanalyse vorlegen. b) Organisatorische Fähigkeit (10 Punkte) Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. c) Allgemeine Mittelausstattung und Einzelheiten (15 Punkte) Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Vorschläge, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahlen ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste. ( ) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. ( ) Richtwert, vorbehaltlich Genehmigung der Haushaltsbehörde. ( ) Richtwert: Diese Zahl ist der Höchstbetrag; der effektive Betrag hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag die EFTA/EWR-Länder und die Kandidatenländer tatsächlich leisten. ( ) http://ec.europa.eu/eahc/ ( ) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. ( ) Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtspersonen, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) und ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. ( ) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21. ( ) Siehe Fußnote 11. ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_de.htm ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_projects/project_en.htm ( ) Die im Rahmen des Gesundheitsprogramms eingereichten Vorschläge sollten sich nicht mit Vorschlägen überschneiden, die in den Zuständigkeitsbereich des ECDC fallen. Das strategische Mehrjahresprogramm des ECDC 2007-2013 ist abrufbar unter http://www.ecdc.europa.eu/en/About_us/Key_documents/Documents/ECDC_MAS_.pdf ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/docs/keydo_bio_05_en.pdf ( ) http://ec.europa.eu/health-eu/doc/vaccination_workshop.pdf; http://ec.europa.eu/phea/technical_meetings/technical_meetings_en.html ( ) Kapitel 5 der technischen Leitlinien zur allgemeinen Bereitschaftsplanung für gesundheitliche Krisenfälle, ab S. 31: http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/keydo_bio_01_en.pdf ( ) http://ec.europa.eu/environment/climat/adaptation/index_en.htm http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/docs/com_2009_147_en.pdf ( ) Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen“: http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/climate_de.htm http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/docs/com_2009-147_en.pdf ( ) „Technical guidance on generic preparedness planning for public health emergencies“ unter http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/keydo_bio_01_en.pdf ( ) http://s-sanco-europa/health/ph_threats/com/preparedness/prephome/cbrn_en.htm. ( ) Mitteilung der Kommission: Globale Gesundheitssicherheit, für Herbst 2009 geplant. ( ) Empfehlung 2002/77/EG des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin: http://eur-lex.europa.eu/pri/de/oj/dat/2002/l_034/l_03420020205de00130016.pdf Bericht der Kommission an den Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Empfehlung 2002/77/EG des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (22. Dezember 2005): http://ec.europa.eu/health/ph_threats/com/mic_res/com684_en.pdf ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_threats/human_substance/oc_organs/docs/organs_action_de.pdf ( ) Veröffentlichung für Oktober 2009 geplant. ( ) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Arbeitsqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (KOM(2007) 62). ( ) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = COM:2007:0279:FIN:DE:PDF ( ) Weißbuch Sport: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = COM:2007:0391:FIN:DE:PDF ( ) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2005) 654 endg. vom 15. Dezember 2005). ( ) Grünbuch „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 484 endgültig vom 14.10.2005). ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/mental/mental_health_en.htm ( ) Fachkonferenz „Psychische Gesundheit in den Bereichen Jugend und Bildung“, 29.-30. September, Stockholm, Schweden, veranstaltet von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission und dem schwedischen Gesundheitsministerium. ( ) Fachkonferenz „Prävention von Depression und Selbsttötung“, 10.-11. Dezember 2009, Budapest, Ungarn, veranstaltet von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission und dem ungarischen Gesundheitsministerium. ( ) KOM(2006) 625 vom 24. Oktober 2006. ( ) The affordability of alcoholic beverages in the European Union, RAND Europe, 2009. http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/alcohol/news_rand_en.htm ( ) http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/04/st15/st15074.en04.pdf ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/drug/documents/action2012_en.pdf ( ) http://ec.europa.eu/justice_home/funding/drugs/funding_drugs_en.htm ( ) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31. ( ) Siehe Fußnote 10. ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_information/dissemination/diseases/cancer_en.htm#1 ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_information/dissemination/documents/com2009_380_en.pdf ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_threats/non_com/rare_10_en.htm ( ) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004) 416 endg. vom 9.6.2004). ( ) Die Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (siehe oben), insbesondere zur Verringerung des Alkohols am Steuer, werden ebenfalls zur Verhütung von Verletzungen beitragen. ( ) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = OJ:C:2007:164:0001:0002:DE:PDF ( ) http://ec.europa.eu/health/ph_information/e_health/e_health_en.htm ( ) Dies bedeutet, dass eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, ungeachtet der Dauer der Maßnahme nur einmal im Jahr von der Kommission zur Kofinanzierung genehmigt werden kann. ( ) KOM(2007) 630 endg.; http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_en.htm. ( ) Beschluss der Kommission vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission. ( ) Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtspersonen, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) oder ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. ( ) Mitarbeiter in einer Position, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte (Artikel 52 der Haushaltsordnung und Artikel 34 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung), sind zu nennen. ( ) KOM(2007) 630 endg.; http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_en.htm. ( ) Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtspersonen, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) oder ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. ( ) Mitarbeiter in einer Position, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte (Artikel 52 der Haushaltsordnung und Artikel 34 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung), sind zu nennen. ( ) Ausschließlich auf die EU-Organe gerichtete Lobbying-Tätigkeiten sind von der Finanzierung ausgeschlossen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.