Europäische Union

Beschluss Nr. 649/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019

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4.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 117/20 BESCHLUSS Nr. 649/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (3) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten. (2) Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999. (3) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann jener Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union. (4) Angesichts der Erweiterung von 2004 ist es wichtig, dass die neuen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Städte zu benennen, ohne die vorgesehene Reihenfolge für die anderen Mitgliedstaaten umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können. (5) Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert: 1. Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(12a) Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei ‚Kulturhauptstädten Europas‘ ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.“ 2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1)   „ In dem in der Liste in Anhang I festgelegten Turnus werden Städte aus den Mitgliedstaaten zur ‚Kulturhauptstadt Europas‘ erklärt. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung des betreffenden Mitgliedstaats.“ 3. Anhang I wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Mai 2004. Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. P. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Der Präsident N. SCHMIT (1)   ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 41) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1. ANHANG REIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER „KULTURHAUPTSTADT EUROPAS“ 2005 Irland   2006 Griechenland (1)   2007 Luxemburg   2008 Vereinigtes Königreich   2009 Österreich Litauen 2010 Deutschland Ungarn 2011 Finnland Estland 2012 Portugal Slowenien 2013 Frankreich Slowakei 2014 Schweden Lettland 2015 Belgien Tschechische Republik 2016 Spanien Polen 2017 Dänemark Zypern 2018 Niederlande (1) Malta 2019 Italien   (1)  Der Rat (Kultur/Audiovisuelle Medien) hat auf seiner Tagung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.