Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-16

Quellenkennung: 32018R0762. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bahnunternehmen, die ihre Infrastruktur nutzen, mit den Notfalldiensten zur Erleichterung ihres schnellen Eingreifens sowie mit allen sonstigen Akteuren, die an einer Notsituation beteiligt sein könnten, Notfallpläne koordinieren. 5.5.8. Die Organisation muss über Vorkehrungen verfügen, um bei Bedarf den Betrieb und den Eisenbahnverkehr unverzüglich zu stoppen und alle Beteiligten über diese Maßnahme zu informieren. 5.5.9. Bei grenzüberschreitender Infrastruktur wird die erforderliche Koordinierung und Vorbereitung der zuständigen Notfalldienste beiderseits der Grenze durch die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Infrastrukturbetreibern erleichtert. 6.   LEISTUNGSBEWERTUNG 6.1.    Überwachung 6.1.1. Die Organisation führt Überwachungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 durch, um a)  die ordnungsgemäße Anwendung und Wirksamkeit aller Prozesse und Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der betrieblichen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen, zu überprüfen; b)  die ordnungsgemäße Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems insgesamt zu überprüfen und festzustellen, ob die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden; c)  zu untersuchen, ob das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; d)  im Fall von Nichteinhaltungen bezüglich der Buchstaben a, b und c geeignete Korrekturmaßnahmen zu ermitteln, einzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (siehe 7.2 Kontinuierliche Verbesserung). 6.1.2. Die Organisation muss regelmäßig auf allen Organisationsebenen die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben überwachen und eingreifen, wenn diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. 6.2.    Interne Auditierung 6.2.1. Die Organisation führt interne Audits auf unabhängige, unparteiliche und transparente Weise durch, um für die Zwecke ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen zu sammeln und auszuwerten (siehe 6.1 Überwachung). Dies umfasst Folgendes: a)  einen Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann; b)  Ermittlung und Auswahl qualifizierter Prüfer (siehe 4.2 Kompetenz); c)  Analyse und Bewertung der Auditergebnisse; d)  Ermittlung des Bedarfs an Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen; e)  Verifizierung der Durchführung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen; f)  die sich auf die Durchführung der Audits und ihre Ergebnisse beziehenden Unterlagen; g)  Mitteilung der Auditergebnisse an die oberste Führungsebene. 6.3.    Managementbewertung 6.3.1. Die oberste Führungsebene muss die fortlaufende Eignung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems regelmäßig überprüfen und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen: a)  Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen; b)  Veränderungen interner und äußerer Rahmenbedingungen (siehe 1 Kontext der Organisation); c)  die Sicherheitsleistung der Organisation in Bezug auf: i)  die Erreichung ihrer Sicherheitsziele; ii)  die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Ergebnisse interner Audits, und internen Untersuchungen von Unfällen/Störungen sowie den Status der jeweils ergriffenen Maßnahmen; iii)  relevante Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörde; d)  Empfehlungen für Verbesserungen. 6.3.2. Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Managementbewertung übernimmt die oberste Führungsebene die Gesamtverantwortung für die Planung und Umsetzung der notwendigen Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems. 7.   VERBESSERUNG 7.1.    Lehren aus Unfällen und Störungen 7.1.1. Unfälle und Störungen, die den Eisenbahnbetrieb der Organisation betreffen, müssen a)  zur Ermittlung ihrer Ursachen gemeldet, protokolliert, untersucht und analysiert werden; b)  gegebenenfalls den nationalen Stellen gemeldet werden. 7.1.2. Die Organisation muss sicherstellen, dass a)  Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden; b)  einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Beteiligter wie Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. 7.1.3. Die Organisation muss die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen dazu verwenden, die Risikobewertung zu überprüfen (siehe 3.1.1 Risikobewertung), Lehren im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu ziehen und gegebenenfalls Korrektur- und/oder Verbesserungsmaßnahmen zu beschließen (siehe 5.4 Änderungsmanagement). 7.2.    Kontinuierliche Verbesserung 7.2.1. Die Organisation muss die Eignung und Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems kontinuierlich verbessern, wobei sie den in der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vorgegebenen Rahmen und mindestens die Ergebnisse folgender Tätigkeiten berücksichtigt: a)  Überwachung (siehe 6.1 Überwachung); b)  interne Auditierung (siehe 6.2 Interne Auditierung); c)  Managementbewertung (siehe 6.3 Managementbewertung); d)  Lehren aus Unfällen und Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen). 7.2.2. Die Organisation muss im Rahmen des organisatorischen Lernens Mittel bereitstellen, um die Mitarbeiter und andere Beteiligte zu ermutigen, an der Verbesserung der Sicherheit aktiv mitzuwirken. 7.2.3. Die Organisation muss über eine Strategie zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Sicherheitskultur verfügen, die sich auf die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden stützt, um Fehlverhalten, das die verschiedenen Teile des Sicherheitsmanagementsystems beeinträchtigt, zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8). ( 3 ) Nummer 2.1 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798. ( 4 ) Nummer 2.2 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798. ( 5 ) Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1). ( 6 ) Nummer 2.1 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798. ( 7 ) Nummer 2.2 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.