Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-16

Quellenkennung: 32018R0762. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Plan bzw. Pläne zur Erreichung der Sicherheitsziele bereitgestellt werden (siehe 3.2 Sicherheitsziele und Planung); c)  Informationen gesammelt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit der Betriebsabläufe zu messen (siehe 6.1 Überwachung). 5.1.2. Die Organisation stellt sicher, dass ihre Betriebsabläufe den Sicherheitsanforderungen der geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation). 5.1.3. Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen: a)  Planung bestehender oder neuer Zugverbindungen und neuer Eisenbahndienste; dies umfasst auch die Einführung neuer Fahrzeugtypen, die Notwendigkeit der Anmietung von Fahrzeugen und/oder der Einstellung von Personal von externen Beteiligten sowie den Austausch von Instandhaltungsinformationen für Betriebszwecke mit den für die Instandhaltung zuständigen Stellen; b)  Erstellung und Durchführung von Zugfahrplänen; c)  Vorbereitung von Zügen oder Fahrzeugen vor der Fahrt, einschließlich Kontrollen vor der Abfahrt und Zugbildung; d)  Betrieb von Zügen/Fahrzeugen unter verschiedenen Betriebsbedingungen (Regelbetrieb, gestörter Betrieb und Notfälle); e)  Anpassung des Betriebs bei Aufforderungen zur Außerbetriebnahme von Fahrzeugen und bei Meldungen ihrer Wiederinbetriebnahme durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen; f)  Befugnisse zur Bewegung von Fahrzeugen; g)  Nutzbarkeit der Schnittstellen im Führerstand und in den Zugleitstellen sowie mit den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Ausrüstungen. 5.1.4. Zur Kontrolle der Zuweisung von betriebssicherheitsrelevanten Zuständigkeiten ermittelt die Organisation die Verantwortlichkeiten für die Koordinierung und Steuerung des sicheren Betriebs von Zügen und Fahrzeugen und legt fest, wie die einschlägigen, die sichere Erbringung aller Dienstleistungen betreffenden Aufgaben qualifizierten Mitarbeitern innerhalb der Organisation (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse) und gegebenenfalls anderen qualifizierten externen Beteiligten (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden. 5.1.5. Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) sind die betroffenen Mitarbeiter (z. B. das Zugpersonal) über alle besonderen Bedingungen der Fahrt genau zu unterrichten; dazu gehören auch Änderungen, die eine Gefahr verursachen können, vorübergehende oder dauerhafte Betriebseinschränkungen (z. B. aufgrund besonderer Fahrzeugtypen oder Strecken) und Bedingungen für außergewöhnliche Frachten, soweit zutreffend. 5.1.6. Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Kompetenzen (siehe 4.2 Kompetenz) stellt die Organisation nach den geltenden Rechtsvorschriften (siehe 1. Kontext der Organisation) in Bezug auf ihr Personal sicher, dass a)  den Schulungs- und Arbeitsanweisungen Folge geleistet und falls erforderlich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden; b)  bei zu erwartenden Änderungen, die die Betriebsabläufe oder die Aufgabenstellungen betreffen, spezifische Schulungen stattfinden; c)  nach Unfällen und Störungen geeignete Maßnahmen getroffen werden. 5.2.    Verwaltung von Sachanlagen 5.2.1. Die Organisation muss die mit den Sachanlagen verbundenen Sicherheitsrisiken während ihres gesamten Lebenszyklus (siehe 3.1.1 Risikobewertung) von der Konstruktion bis zur Entsorgung beherrschen und die durch menschliche Faktoren bedingten Anforderungen in allen Phasen des Lebenszyklus erfüllen. 5.2.2. Die Organisation muss a)  die bestimmungsgemäße Verwendung der Sachanlagen gewährleisten und dabei deren sicheren Betriebszustand gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798, soweit anwendbar, und erwartetes Leistungsniveau aufrechterhalten; b)  die Sachanlagen im Regelbetrieb und bei gestörtem Betrieb verwalten; c)  Fälle der Nichteinhaltung von Betriebsanforderungen vor oder während des Betriebs der Sachanlage so rasch wie nach vernünftigem Ermessen möglich erkennen und gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen anwenden, um den sicheren Betriebszustand der Sachanlage zu gewährleisten (siehe 6.1 Überwachung). 5.2.3. Die Organisation muss dafür sorgen, dass ihre Regelungen für die Verwaltung der Sachanlagen gegebenenfalls den grundlegenden Anforderungen der betreffenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie allen sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation). 5.2.4. Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Instandhaltung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen: a)  Ermittlung des Instandhaltungsbedarfs auf der Grundlage der geplanten und tatsächlichen Nutzung sowie der Konstruktionsmerkmale der Sachanlagen, um sie in sicherem Betriebszustand zu halten; b)  Management der Außerbetriebnahme der Sachanlage zu Instandhaltungszwecken, wenn Defekte festgestellt werden oder ihr Zustand sich soweit verschlechtert, dass der sichere Betriebszustand gemäß Buchstabe a nicht mehr gewährleistet ist; c)  Management der Wiederinbetriebnahme der Sachanlage nach erfolgter Instandhaltung mit etwaigen Nutzungsbeschränkungen, um den sicheren Betriebszustand zu gewährleisten; d)  Management von Überwachungs- und Messausrüstungen, damit die Anlage entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt werden kann. 5.2.5. Zur Lenkung der für die sichere Verwaltung von Sachanlagen relevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) muss die Organisation Folgendes berücksichtigen: a)  den Austausch relevanter Informationen innerhalb der Organisation oder mit externen für die Instandhaltung zuständigen Stellen (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer), insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen und etwaige Nutzungseinschränkungen der Sachanlage; b)  die Nachverfolgbarkeit aller notwendigen Informationen, einschließlich der Informationen betreffend Buchstabe a (siehe 4.4 Information und Kommunikation und 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen); c)  die Erstellung und Führung von Aufzeichnungen, einschließlich des Managements von Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Sachanlagen auswirken (siehe 5.4 Änderungsmanagement). 5.3.    Auftragnehmer, Partner und Zulieferer 5.3.1. Die Organisation muss die mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken ermitteln und beherrschen; dies schließt auch Tätigkeiten oder die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Partnern und Lieferanten ein. 5.3.2. Zur Beherrschung der unter 5.3.1 genannten Sicherheitsrisiken muss die Organisation die Kriterien für die Auswahl der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer sowie die von ihnen zu erfüllenden Vertragsbedingungen festlegen, darunter a)  die rechtlichen und sonstigen Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit (siehe 1. Kontext der Organisation); b)  das für die vertraglichen Aufgaben erforderliche Kompetenzniveau (siehe 4.2 Kompetenz); c)  die Zuständigkeit für die zu erbringenden Leistungen; d)  die erwartete Sicherheitsleistung, die während der Vertragsdauer aufrechterhalten werden muss; e)  die Verpflichtungen bezüglich des Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen (siehe 4.4 Information und Kommunikation); f)  die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente (siehe 4.5 Dokumentierte Informationen). 5.3.3. Entsprechend dem Prozess gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 muss die Organisation Folgendes überwachen: a)  die Sicherheitsleistung sämtlicher Tätigkeiten und Abläufe der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Vertrags entsprechen; b)  das Bewusstsein der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer für die von ihnen ausgehenden Sicherheitsrisiken für den Betrieb der Organisation. 5.4.    Änderungsmanagement 5.4.1. Zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheitsleistung muss die Organisation Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems vornehmen und kontrollieren. Dazu gehören auch Entscheidungen in den verschiedenen Phasen des Änderungsmanagements und die anschließende Überprüfung der Sicherheitsrisiken (siehe 3.1.1 Risikobewertung). 5.5.    Notfallmanagement 5.5.1. Die Organisation muss die Notfälle und die damit verbundenen zeitgerechten Maßnahmen erfassen, die zu ihrer Beherrschung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) und zur Wiederherstellung des Regelbetriebs gemäß der Verordnung (EU) 2015/995 ( 5 ) ergriffen werden müssen. 5.5.2. Die Organisation muss für jede erfasste Art von Notfall sicherstellen, dass a)  die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können; b)  den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen; c)  intern Erste Hilfe geleistet wird. 5.5.3. Die Organisation muss die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/995 ermitteln und dokumentieren. 5.5.4. Die Organisation muss über Einsatz-, Alarm und Informationspläne für Notfälle mit Vorkehrungen verfügen, um a)  das gesamte für das Notfallmanagement zuständige Personal zu alarmieren; b)  allen Beteiligten (z. B. Infrastrukturbetreibern, Auftragnehmern, Behörden, Notfalldiensten) Informationen zu übermitteln, einschließlich Notfallanweisungen für die Fahrgäste; c)  je nach Art des Notfalls die notwendigen Entscheidungen zu treffen. 5.5.5. Die Organisation muss beschreiben, wie die Ressourcen und Mittel für das Notfallmanagement zugewiesen (siehe 4.1 Ressourcen) und der Schulungsbedarf ermittelt wurde (siehe 4.2 Kompetenz). 5.5.6. Die Notfallvorkehrungen werden regelmäßig in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Parteien getestet und gegebenenfalls aktualisiert. 5.5.7. Die Organisation muss sicherstellen, dass das zuständige Personal, das über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, vom Infrastrukturbetreiber problemlos und unverzüglich kontaktiert werden kann und diesen mit angemessenen Informationen versorgt. 5.5.8. Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um in Notfällen die für die Instandhaltung zuständige Stelle oder den Schienenfahrzeughalter zu benachrichtigen. 6.   LEISTUNGSBEWERTUNG 6.1.   Überwachung 6.1.1. Die Organisation führt Überwachungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 durch, um a)  die ordnungsgemäße Anwendung und Wirksamkeit aller Prozesse und Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der betrieblichen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen, zu überprüfen; b)  die ordnungsgemäße Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems insgesamt zu überprüfen und festzustellen, ob die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden; c)  zu untersuchen, ob das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; d)  im Fall von Nichteinhaltungen bezüglich der Buchstaben a, b und c geeignete Korrekturmaßnahmen zu ermitteln, einzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (siehe 7.2 Kontinuierliche Verbesserung). 6.1.2. Die Organisation muss regelmäßig auf allen Organisationsebenen die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben überwachen und eingreifen, wenn diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. 6.2.    Interne Auditierung 6.2.1. Die Organisation führt interne Audits auf unabhängige, unparteiliche und transparente Weise durch, um für die Zwecke ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen zu sammeln und auszuwerten (siehe 6.1 Überwachung). Dies umfasst Folgendes: a)  einen Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann; b)  Ermittlung und Auswahl qualifizierter Prüfer (siehe 4.2 Kompetenz); c)  Analyse und Bewertung der Auditergebnisse; d)  Ermittlung des Bedarfs an Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen; e)  Verifizierung der Durchführung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen; f)  die sich auf die Durchführung der Audits und ihre Ergebnisse beziehenden Unterlagen; g)  Mitteilung der Auditergebnisse an die oberste Führungsebene. 6.3.    Managementbewertung 6.3.1. Die oberste Führungsebene muss die fortlaufende Eignung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems regelmäßig überprüfen und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen: a)  Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen; b)  Veränderungen interner und äußerer Umstände (siehe 1. Kontext der Organisation); c)  die Sicherheitsleistung der Organisation in Bezug auf: i)  die Erreichung ihrer Sicherheitsziele; ii)  die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Ergebnisse interner Audits, und internen Untersuchungen von Unfällen/Störungen sowie den Status der jeweils ergriffenen Maßnahmen; iii)  relevante Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörde; d)  Empfehlungen für Verbesserungen. 6.3.2. Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Managementbewertung übernimmt die oberste Führungsebene die Gesamtverantwortung für die Planung und Umsetzung der notwendigen Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems. 7.   VERBESSERUNG 7.1.    Lehren aus Unfällen und Störungen 7.1.1. Unfälle und Störungen, die den Eisenbahnbetrieb der Organisation betreffen, müssen a)  zur Ermittlung ihrer Ursachen gemeldet, protokolliert, untersucht und analysiert werden; b)  gegebenenfalls den nationalen Stellen gemeldet werden. 7.1.2. Die Organisation muss sicherstellen, dass a)  Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden; b)  einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Beteiligter wie Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. 7.1.3. Die Organisation muss die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen dazu verwenden, die Risikobewertung zu überprüfen (siehe 3.1.1 Risikobewertung), Lehren im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu ziehen und gegebenenfalls Korrektur- und/oder Verbesserungsmaßnahmen zu beschließen (siehe 5.4 Änderungsmanagement). 7.2.    Kontinuierliche Verbesserung 7.2.1. Die Organisation muss die Eignung und Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems kontinuierlich verbessern, wobei sie den in der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vorgegebenen Rahmen und mindestens die Ergebnisse folgender Tätigkeiten berücksichtigt: a)  Überwachung (siehe 6.1 Überwachung); b)  interne Auditierung (siehe 6.2 Interne Auditierung); c)  Managementbewertung (siehe 6.3 Managementbewertung); d)  Lehren aus Unfällen und Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen). 7.2.2. Die Organisation muss im Rahmen des organisatorischen Lernens Mittel bereitstellen, um die Mitarbeiter und andere Beteiligte zu ermutigen, an der Verbesserung der Sicherheit aktiv mitzuwirken. 7.2.3. Die Organisation muss über eine Strategie zur ständigen Verbesserung ihrer Sicherheitskultur verfügen, die sich auf die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden stützt, um Fehlverhalten, das die verschiedenen Teile des Sicherheitsmanagementsystems beeinträchtigt, zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. ANHANG II Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Infrastrukturbetreibern 1.   KONTEXT DER ORGANISATION 1.1. Die Organisation muss a)  Art und Umfang ihrer Tätigkeiten beschreiben; b)  ernste Sicherheitsrisiken ihres Eisenbahnbetriebs ermitteln, unabhängig davon, ob er von der Organisation selbst oder von Auftragnehmern, Partnern oder Zulieferern unter ihrer Kontrolle durchgeführt wird; c)  Beteiligte — auch außerhalb des Eisenbahnsystems — ermitteln (z. B. Regulierungsstellen, Behörden, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Auftragnehmer, Zulieferer, Partner), die für das Sicherheitsmanagementsystem relevant sind; d)  rechtliche und sonstige Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der unter Buchstabe c genannten Beteiligten ermitteln und aufrechterhalten; e)  sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe d bei der Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems berücksichtigt werden; f)  den Anwendungsbereich des Sicherheitsmanagementsystems beschreiben, wobei die betroffenen bzw. nicht betroffenen Geschäftsbereiche anzugeben und die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu berücksichtigen sind. 1.2. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff a)  „Art“ in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb von Infrastrukturbetreibern die Charakterisierung des Betriebs anhand seines Anwendungsbereichs, einschließlich Entwurf und Bau der Infrastruktur, Infrastrukturinstandhaltung, Verkehrsplanung, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung, sowie anhand der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich konventioneller und/oder Hochgeschwindigkeitsstrecken, Personen- und/oder Güterbeförderung; b)  „Umfang“ in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb von Infrastrukturbetreibern den Umfang des Betriebs, der durch die Länge der Eisenbahnstrecken und die überschlägige Größe des Infrastrukturbetreibers hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter gekennzeichnet ist. 2.   FÜHRUNG 2.1.    Führung und Verpflichtung 2.1.1. Die oberste Führungsebene muss Führung und Verpflichtung bei der Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems demonstrieren, indem sie a)  die umfassende Rechenschaftspflicht und Gesamtverantwortung für die Sicherheit übernimmt; b)  durch ihre Handlungen und ihre Beziehungen zu den Mitarbeitern und Auftragnehmern sicherstellt, dass das Management auf allen Organisationsebenen der Sicherheit verpflichtet ist; c)  sicherstellt, dass die Sicherheitsordnung und die Sicherheitsziele festgelegt und verstanden werden und mit der strategischen Ausrichtung der Organisation im Einklang stehen; d)  sicherstellt, dass die Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden; e)  sicherstellt, dass die für das Sicherheitsmanagementsystem notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen; f)  sicherstellt, dass die von der Organisation ausgehenden Sicherheitsrisiken durch das Sicherheitsmanagementsystem wirksam beherrscht werden; g)  den Mitarbeitern Anreize bietet, die Einhaltung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen; h)  die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems fördert; i)  gewährleistet, dass die Sicherheit bei der Erfassung und Beherrschung der Geschäftsrisiken der Organisation Berücksichtigung findet, und erläutert, wie Konflikte zwischen der Sicherheit und den anderen Geschäftszielen erkannt und gelöst werden; j)  eine positive Sicherheitskultur fördert. 2.2.    Sicherheitsordnung 2.2.1. Die oberste Führungsebene erstellt ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitsordnung der Organisation, das a)  Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs der Organisation angemessen ist; b)  vom Geschäftsführer (oder einem bzw. mehreren Vertretern der obersten Führungsebene) genehmigt wird; c)  aktiv umgesetzt und dem gesamten Personal mitgeteilt und zugänglich gemacht wird. 2.2.2. Die Sicherheitsordnung muss a)  eine Verpflichtung zur Erfüllung aller rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit umfassen; b)  einen Rahmen vorgeben, um Sicherheitsziele festzulegen und die Sicherheitsleistung der Organisation anhand dieser Ziele zu bewerten; c)  eine Verpflichtung zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken enthalten, die sich entweder aus den eigenen Tätigkeiten ergeben oder von anderen verursacht werden; d)  eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems enthalten; e)  im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der Bewertung der Sicherheitsleistung der Organisation aufrechterhalten werden. 2.3.    Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse 2.3.1. Die Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse von Mitarbeitern mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen (einschließlich leitender und anderer Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben), sind auf allen Organisationsebenen festzulegen, zu dokumentieren, zuzuweisen und mitzuteilen. 2.3.2. Die Organisation muss sicherstellen, dass Mitarbeiter mit nachgeordneten Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben über die Befugnisse, Befähigung und notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben unbeeinträchtigt durch die Tätigkeiten anderer Funktionsbereiche erfüllen zu können. 2.3.3. Die Übertragung von Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben muss dokumentiert und den betreffenden Mitarbeitern mitgeteilt und von ihnen akzeptiert und verstanden werden. 2.3.4. Die Organisation muss beschreiben, wie die unter 2.3.1 genannten Aufgaben den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Organisation (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden. 2.4.    Konsultation der Mitarbeite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.